Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.04.2026
Rettungsdiensteinsätze
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
vor der Akteneinsicht vom 18.03.2026 zu den Rettungsdiensteinsätzen am 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 hatten Sie uns mit E-Mail vom 18.03.2026 mitgeteilt, dass man uns keine Weisungen an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim vorlegen und keine Tonbandaufzeichnungen über die o.a. Notfälle zeigen werde. Diese Unterlagen wurden uns bei der Akteneinsicht auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt. Daher sind für uns die Abläufe bei den o.a. Einsätzen nicht nachvollziehbar.
Nach der o.a. Akteneinsicht wurden uns jedoch einige Unterlagen als Kopie für unsere Fraktionsberatungen zur Verfügung gestellt:
In der Kopie einer E-Mail des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.11.2025, 20:42 Uhr, an den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Hildesheim heißt es: „Bei dem Fall vom 14.10.2025 deutet sich ein Fehler der IRLS an, dessen Hintergründe nun aufgeklärt werden müssen. Dieser Prozessfehler (hier: Das Nicht-Ausrücken des alarmierten NKTW ist der IRLS nicht aufgefallen) ist jedoch für den NKTW-Einsatz irrelevant, sondern hätte bei jedem Einsatz vorkommen können – aber nicht dürfen!“
Und in einer Kopie eines Entwurfs aus der Stadtverwaltung vom 27.11.2025 für die Beantwortung der Anfrage vom 14.11.2025 an den Landkreis heißt es: „[Intern: In dem Einsatz vom 21.10.25 ist der Alarm durch die IRLS sofort ausgeführt worden, der anscheinend nicht bei dem Beauftragten angekommen ist. Der Fehler der IRLS war hier, dass das fehlende Abrücken des alarmierten Fahrzeuges nicht aufgefallen ist… Bei dem Einsatz am 14.10.2025 ist aus Sicht der Stadt Hildesheim und der ÄLRD hier kein Fehlverhalten der IRLS erkennbar. Hier liegt es jedoch dringender Aufklärungsbedarf beim DRK]“.
Und in der Kopie Ihres Schreibens vom 03.03.2026 an den Beschwerdeführer, der sich bei Ihnen am 08.01.2026 über den Vorfall vom 27.12.2025 beschwert hatte, werden von Ihnen Fehler eingeräumt mit dem Hinweis, dass, obwohl der Notruf weitgehend gemäß den Standardverfahren der IRLS abgewickelt worden sei, es sinnvoll gewesen wäre, aber versäumt worden sei, den Anrufer auch nach möglichen Schmerzen und Kreislaufbeschwerden zu fragen. Diese Informationen, so heißt es, seien in einem solchen Fall grundsätzlich wichtig, wären jedoch in diesem Gespräch aufgrund der Art der Anfrage nicht erfragt worden. Das disziplinarrechtliche Verfahren, welches sich aus der Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben könnte, liege in der Zuständigkeit der Stadt Hildesheim.
Unter Hinweis auf die Vorbemerkung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Für wann ist von Ihnen geplant, die Kreistagsgremien über den genauen Ablauf der o.a. Einsätze a) mündlich und b) schriftlich zu informieren?
- Ist es nach wie vor möglich, dass das Nicht-Ausrücken des alarmierten NKTW in der IRLS nicht auffällt?
- Ist es nach wie vor möglich, dass das Nicht-Ausrücken des alarmierten RTW der IRLS nicht auffällt?
- Am 19.06.2025 haben Sie öffentlich im FAQ des Landkreises behauptet:
„Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“Am 03.07.2025 haben wir Sie mit der Anfrage Nr. 392/XIX u.a. gefragt:
„Wer entscheidet bei einem Notruf, ob ein Fall der Notfallrettung vorliegt? Was verstehen Sie unter einem „echten Notfall“? Wer entscheidet bei der Auswertung der o. a. Einsatzdaten, was in Ihrem Sinne als „echter Notfall“ einzustufen war? Betrachten Sie als „echten Notfall“ auch die Fälle, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist?“
Darauf haben Sie am 15.09.2025 u.a. geantwortet:
„Es gibt in keinem Gesetz etc. die Definition des „echten Notfalls“. Die Entscheidung, ob ein NKTW, R0, R1 oder RN1 alarmiert wird, trifft der Disponent anhand der SNA, die die ÄLRD zusammen mit dem Leiter IRLS abstimmen…“Mit unserer Anfrage Nr. 429/XIX vom 08.09.2025 haben wir Sie u.a. gefragt:
„Wie oft war bei „echten Notfällen“ kein Rettungswagen verfügbar?“
Darauf haben Sie am 06.10.2025 geantwortet:
„Es wird auf die Antwort zu Frage 5 innerhalb der 2. Teilantwort der Anfrage 392/XIX verwiesen.“Am 15.12.2025 haben wir Sie mit der Anfrage Nr. 457/XIX u.a. gefragt:
„Wie oft wurden in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache
a) RTW alarmiert
b) NKTW alarmiert
c) RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
d) von einem NKTW ein RTW nachgefordert?Darauf haben Sie am 22.01.2026 geantwortet:
„Das aktuelle Fahrzeugsystem erfolgt in einem Einsatz von Mehrzweckfahrzeugen. Eine Differenzierung von RTW, KTW und NKTW erfolgt erst im Rahmen der neuen Beauftragung ab dem 01.07.2026.“Die Hildesheimer Allgemeinen Zeitung berichtete am 13.04.2026:
„18 Rettungswagen sollen mit einem hoch qualifizierten Notfallsanitäter an Bord künftig nur für Notfälle eingesetzt und von unproblematischen Krankenfahrten entbunden werden, die aktuell bei den Mehrzweckfahrzeugen rund 40 Prozent der Einsätze ausmachen…“
Was bedeutet aktuell? Auf wie viele Einsätze im Bereich welcher Rettungswache beziehen sich die 40 %? Wie viele dieser Einsätze wurden von wem, wann und in welcher Form a) medizinisch und b) rechtlich hinsichtlich der Ermessensausübung geprüft? Wie oft wurden im Bereich welcher Rettungswache RTW für Einsätze alarmiert, bei denen vor der Alarmierung oder vor dem Einsatz klar war, dass kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG vorliegt? Wie oft wurden RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
