Archiv des Autors: Fraktion

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2025

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Bezug:

  1. Vorlage 1162/XVI vom 05.10.2011 „Finanzvertrag mit der Stadt Hildesheim“ zur Kreistagssitzung am 23.06.2011
  2. Vorlage 868/XIX „Finanzvertrag zwischen Stadt und Landkreis Hildesheim, 5. Fortschreibung“ zur Kreistagssitzung am 20.03.2025
  3. Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim –Schülerbeförderung (SBS)-

Anlage:
Antwort des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.07.2025 auf die Anfrage des Ratsherrn Dirk Bettels vom 02.07.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach Kreistagsbeschluss vom 10.10.2011 und dem Finanzvertrag zwischen der Stadt und dem Landkreis Hildesheim aus 2011 hat die Stadt Hildesheim die Verwaltung der Schülerbeförderung gem. der o. a. Schülerbeförderungssatzung ab 01.07.2011 bei Zusage der Kostenübernahme durch den Landkreis Hildesheim übernommen.

Gemäß Kreistagsbeschluss vom 20.03.2025 zur Vorlage 868/XIX und der 5. Fortschreibung des o. a. Finanzvertrages werden mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 die o. a. Aufgaben der Schülerbeförderung wieder vom Landkreis Hildesheim übernommen.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann hat der Landkreis Hildesheim der Stadt Hildesheim die Kosten für welche Schülerbeförderung nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung
    a) für die anspruchsberechtigten und
    b) nicht anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler
    in welchen einzelnen Jahren und insgesamt in welcher Höhe erstattet?
  2. Wie hoch waren die Schülerbeförderungskosten in Hildesheim für die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung Anspruchsberechtigten in den fünf Jahren vor 2011, die ab dem Schuljahr 2025/2026 wieder vom Landkreis Hildesheim zu tragen sind?
  3. Ich welcher Höhe waren die Kosten der Schülerbeförderung hinsichtlich Haushaltsansatz (Plan) und Ergebnis für 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in den Haushaltsplänen veranschlagt/ausgewiesen?
  4. In welcher Höhe in Euro und Prozent sind die Kosten der Schülerbeförderung nach der o. a. Übertragung auf die Stadt Hildesheim in 2011, 2012 und 2013 aus welchen Gründen gesunken oder gestiegen?
  5. Für wie viele Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten, hat die Stadt Hildesheim in 2024 die Schülerbeförderungskosten übernommen und wie hoch waren diese Kosten pro Person?

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen (u. a. dem Pressebericht der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.07.2025, einem Instagram-Post des Landrates vom 05.08.2025, Antwort des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.07.2025 auf die Anfrage des Ratsherrn Dirk Bettels vom 02.07.2025) hat die Stadt Hildesheim *die Kosten für die Schülerbeförderung* auch für die Schülerinnen und Schüler übernommen und vom Landkreis erstattet bekommen, deren Schulweg in Sinne des § 2 der o.a. Satzung geringer als 2 km war oder ist. Bei einem Schulweg von weniger als 2 km im Sinne von § 2 der o.a. Satzung bestand und besteht jedoch kreisweit keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. Danach hatte die Stadt Hildesheim keinen Anspruch und die Kreisverwaltung kein Recht auf Erstattung der o. a. Kosten.

In keiner Vorlage der Kreisverwaltung zum o. a. Finanzvertrag und auch im Finanzvertrag selbst findet sich ein Hinweis darauf, dass der Landkreis der Stadt Hildesheim Kosten für die Schülerbeförderung von Schülerinnen und Schüler zu erstatten hat, die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben und für die der Landkreis selbst vor der Aufgabenübertragung auf die Stadt Hildesheim im gesamten Kreisgebiet keine Kosten übernommen hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Landrat zusammen mit der Mehrheitsgruppe von SPD und Grüne bisher alle Anträge der CDU-Kreistagsfraktion abgelehnt hat, die Mindestentfernung von 2 km aus der Schülerbeförderungssatzung zu streichen. Auch daraus ergibt sich, dass es der Kreistag stets abgelehnt hat, den Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 i. V. m. § 2 der o.a. Satzung auszudehnen und dass mit dem Finanzvertrag von 2011 in keiner Weise beabsichtigt oder vom Landkreis zugesagt worden ist, die Kosten für die Schülerbeförderung für die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung nicht Anspruchsberechtigten in der Stadt Hildesheim zu übernehmen, aber nicht für die im übrigen Kreisgebiet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

2025_08_04_Anfrage Schülerbeförderung im LK_Anlage 

409 – Antwort


Schaffung von Wohnraum für Geflüchtete

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 04.08.2025

Schaffung von Wohnraum für Geflüchtete;
a) Ankauf von Containeranlagen
b) Anmietung von Freiflächen zur Aufstellung der o. g. Container

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:
1. Vorlage 645/XIX vom 08.05.2024
2. Beschluss des Kreisausschusses vom 27.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der Kreisausschuss hat am 27.05.2024 beschlossen:

„Die Verwaltung des Landkreises Hildesheim wird ermächtigt, zwei Containeranlagen vom Landkreis Ammerland zu erwerben und für den Betrieb einer Notunterkunft (NUK) auf dem Mietgrundstück in Emmerke zu errichten.“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann werden die Container wo, wie, von wem und für welche Zwecke genutzt oder sonst verwendet?
  1. Welche Kosten sind bisher für a) den Kauf, b) den Transport, c) den Aufbau und die innere und äußere Erschließungsanbindung der Container, d) die Kosten der Inanspruchnahme von Grundflächen inklusive Bewachung der Container und e) andere Maßnahmen angefallen?
  1. Welche Kosten pro Monat verursachen die Container für den Landkreis, welche Wertverluste oder Erlöse erzielt der Landkreis?

Begründung:

Nach hier vorliegenden Informationen war die Beschaffung der o. a. Containeranlagen überflüssig. Bei Kosten von über 900.000 € allein für Erwerb und Transport ist zu klären, wie und von wem die Containeranlagen tatsächlich genutzt werden und genutzt worden sind. Dies gilt insbesondere, weil bereits zweifelhaft ist, ob der Kreisausschuss Sie überhaupt zum Erwerb der Container ermächtigen durfte.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

408 – Zwischennachricht

408 – Antwort


Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 01.08.2025

Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Bezug:      Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion 393/XIX vom 08.07.2025
                   Ihre Antwort vom 15.07.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

folgende Frage haben Sie nicht beantwortet:
„Für welche Schulen des Landkreises gibt es Gutachten oder Untersuchungen, die dem Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 oder den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 entsprechen?

Daher bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche Schulen des Landkreises sind wann und von wem welche Gutachten oder Untersuchungen mit welchen festgestellten Brandschutzmängeln erstellt worden?

Für welche Schulen sind wann und von wem welche Brandschutzkonzepte erstellt worden?

Welche Maßnahmen zum Brandschutz sind für welche Schule erforderlich und wann sollen sie mit welchem Kostenaufwand umgesetzt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

406 – Antwort


Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Hildesheim, 01.08.2025

Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Nach wie vor ist unklar, ob und welche der erheblichen Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald seit den Brandschutzgutachten von 2013 und 2022 beseitigt wurden oder wann beseitigt werden sollen.

Eine Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion dazu von Anfang Februar 2025 hat Landrat Bernd Lynack (SPD) bisher nicht beantwortet.

Nach Auffassung von Friedhelm Prior, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion, sind diese Zustände eine Schande für die Stadt und den Landkreis Hildesheim sowie das Land Niedersachen. Man erwarte, dass Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) seine Innenministerin (SPD) und seinen Bauminister (SPD) anweist, die desaströsen Zustände nicht weiterhin tatenlos hinzunehmen und ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Dies sei nun zwingend erforderlich, weil der Landrat zunächst zugesagt hatte, schon in 2022 mit der Beseitigung der Brandschutzmängel zu beginnen, aber nun mit Unterstützung von SPD und Grüne die völlig irrige Meinung vertritt, die Mängel müssten nicht beseitigt werden. „Diese Meinung des Landrates sei brandgefährlich“, so Prior, sie stelle das Brandschutzrecht und unser demokratisches Rechtssystem auf den Kopf und könne zudem den schlimmen Ruf erzeugen, dass es in Niedersachsens Schulen sehr gefährlich sein könne. Dem sollte die Landesregierung sehr schnell entgegenwirken.


Rettungsdienst, Eintreffzeiten

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 29.07.2025

Rettungsdienst, Eintreffzeiten

Bezug:
1. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion 386/XIX vom 19.06.2025              

2. Ihre Antwort vom 01.07.2025 zur Anfrage 386/XIX

 Anlagen:
1. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 386/XIX vom 19.06.2025 mit 

      Anlage (Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim
       e.V. vom 19.06.2025)
 2. Ihre Antwort vom 01.07.2025 auf die Anfrage Nr. 386/XIX
 3. Auszug (3 Blatt) aus den statistischen Monatsberichten über die Eintreffzeiten


Anfrage gem. § 56 NKomVG und Anforderung von Unterlagen

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere o. a. Anfrage haben Sie bisher nur ungenügend beantwortet. Daher bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

I. In der Vorlage 677/XVI vom 07.08.2009 für die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienstbereich Hildesheim von Stadt und Landkreis Hildesheim heißt es u. a.:

„Bereits Mitte 2008 wurde festgestellt, dass der Bedarf aufgrund des erhöhten Einsatzaufkommens nicht ausreichend war. Seit diesem Zeitpunkt arbeiten Stadt und Landkreis Hildesheim an der Überprüfung der Rettungsmittelvorhaltung im gemeinsamen Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis Hildesheim (RDB Hildesheim). Das Ergebnis der Berechnungen wurde seit Oktober 2008 mit den Krankenkassen verhandelt und wurde schlussendlich von diesen nicht akzeptiert.

Aufgrund der Nichteinigung wurde mit den Kostenträgern im Dezember 2008 abgestimmt, eine Bemessung der Fahrzeugvorhaltung für die Stadt und den Landkreis Hildesheim mit anschließender Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Zulassung von Privaten im Krankentransport unter Berücksichtigung von Aspekten der Qualitätssicherung durch ein Gutachten der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH durchführen zu lassen.

Dieses Gutachten liegt seit Juni 2009 vor. Der Gutachter wertete dabei die Einsatzdaten vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 aus und nahm eine Bemessung der Fahrzeugvorhaltung für 2009 und eine Prognose für 2010 vor […]

Die Auswertung der Einsatzdaten hat ergeben, dass sich das Einsatzaufkommen gegenüber den bisherigen Planungen im Bereich der Notfallrettung um 14,7 % und im Krankentransport um 7 % erhöht hat. Auffällig ist dabei, dass ein Anstieg des Einsatzfahrtaufkommens überproportional im Bereich des Landkreises Hildesheim zu verzeichnen ist, während in der Stadt Hildesheim die Veränderung moderat ausfällt. Die Fahrzeugbemessung führt daher zu einer Erhöhung der optimierten Notfallvorhaltung von 272 Wochenstunden und beim Krankentransport von 145 Wochenstunden […]

Zusammengefasst stellt sich nach dem Gutachten die Soll-Fahrzeugvorhaltung wie folgt dar: […].“
Sodann gibt die o. a. Vorlage als Vorschlag folgenden Soll-Ist-Vergleich
a) Aufstockung der RTW Einsatzfahrzeuge um 5 von 24 auf 29
b) Aufstockung der RTW Reservefahrzeuge um 3 von 4 auf    7
                                                                                                                        36

c) Aufstockung der KTW Einsatzfahrzeuge um 1 von 1 auf 2
d) Aufstockung der KTW Reservefahrzeuge auf                      1
                                                                                                                     3
Aufgrund welcher Daten hat sich der o. a. Bedarf nach Ihrer Auffassung wann und wie geändert?

II. Seit wann gibt es die monatlichen Statistiken (siehe Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V. vom 19.06.2025 an die Kreistagsfraktionen) zu den Eintreffzeiten und Hilfsfristen des Rettungswagens (P95-Wert) und wo sind sie seit wann archiviert?
Trifft es zu, dass die Statistik zum Stand 03/2025 angibt:
tagsüber: 89%, nachts: 84%, Stadt und Landkreis zusammen Wert 83%?
Einzelne Gemeinden mit Hilfsfrist-Einhaltung von nur 40%, d. h. in 60% der Fälle wird die Hilfsfrist (P95-Wert) von 15-Minuten nicht erreicht/eingehalten werden?

Welche der o.a. Statistiken hat der Landkreis im Jahr 2025 wann erhalten?
Welche der o.a. Statistiken hat der Landkreis in den Vorjahren wann erhalten?

Wir bitten Sie, uns die Statistiken für das Jahr 2025 möglichst innerhalb der nächsten Woche zuzusenden.

III. Seit wann erfasst wer insbesondere welche Daten über
a) die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem,
b) die Zeit zwischen Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) bei Anfahrt von der Rettungsstation oder welchem anderen Standort,
c) die Zeit zwischen Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) bei Anfahrt von einem Standort außerhalb der Rettungsstation,
d) die Zeit der Überschreitung der Eintreffzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD bei Anfahrt von der Rettungsstation mit welchen Daten (z. B. zu den einzelnen Rettungswachen oder Orten)?

IV. Seit wann erhält der Landkreis Hildesheim von wem welche Berichte oder Statistiken mit welchen Daten gem. III?

V. Welche Kosten hat das Institut für Notfallmedizin in den einzelnen Jahren seit 2013 verursacht? Wer hat diese Kosten jeweils in welchem Umfang aufgrund welcher Regelungen getragen? Wie viele Personen waren in dem Institut in welchen der o. a. Jahren beschäftigt und wie hoch waren in welchem einzelnen Jahr die Personalkosten?

VI. Unter Hinweis auf Ihre o.a. Antwort vom 01.07.2025:
Über welche rettungsdienstlich relevanten Daten kann die Kreisverwaltung Statistiken anfertigen (z. B. tatsächliche Eintreffzeit in welchem Zeitraum, in welchem Ort)? Welche solcher Statistiken hat die Verwaltung wann und für welche Zeiträume erstellt? In welchen regelmäßigen Abständen wurden seit wann und werden derzeit welche Daten erhoben und welchen Personen zur Verfügung gestellt?
Welche Personen (im Sinne Ihrer o.a. Antwort) des Landkreises Hildesheim, der Stadt Hildesheim (einschließlich des Instituts für Notfallmedizin), der Kostenträger, Gutachter usw. haben seit wann welche Auswertungen erhalten? Wann ist von welchen Personen welcher „Anpassungsbedarf in der Bedarfsplanung“ erkannt worden?

VII. Wie hoch waren bisher die jährlichen Kosten für welche Leistungen der gemeinsamen Rettungsleitstelle? Wer hat diese Kosten aufgrund welcher Regelungen zu welchen Teilen getragen?

VIII. Welche strukturellen Kostendefizite oder Überschüsse im Sinne des § 7 Abs. 6 der o. a. Vereinbarung hat es bisher gegeben?

IX: Mit welchen einzelnen Kostenträgern ist das Benehmen nach § 4 NRettD und das Einvernehmen nach § 15 NRettD anzustreben?

X. Sind die von der Stadt Hildesheim angegebenen Eintreffzeiten/Hilfsfristen (siehe Anlage 3) bei Anfahrt über
a) die Strecke von der Rettungswache bis zum Einsatzort oder
b) welche andere Strecke
ermittelt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

2025_07_29_Anfrage Rettungsdienst_Eintreffzeiten_Anlagen

403 – Zwischennachricht


Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten des Rettungsdienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 28.07.2025

Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten des Rettungsdienstes

Anlage:   Auszug (3 Blatt) aus dem statistischen Monatsbericht über die Eintreffzeiten Juni 2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG und Anforderung von Unterlagen

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in § 4 der vierten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim von 2010 (Entwurf) ist bestimmt:

„§ 4 Gemeinsamer Bedarfsplan / Rettungsdienstbereich

Für die Rettungsdienstbereiche der Stadt und des Landkreises Hildesheim wird ein gemeinsamer Bedarfsplan gemäß § 4 Abs. 6 NRettDG erstellt.

(2) Der Bedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und Grundlage für die Sicherstellung des Rettungsdienstes im gesamten Stadt- und Kreisgebiet, für die Verhandlungen mit den Kostenträgern sowie die Prüfung der Beeinträchtigung des Rettungsdienstes bei der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 19 ff NRettDG.

(3) Die für die Auswertung erforderlichen Daten werden jeweils sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals von der Stadt Hildesheim aufbereitet und dem Landkreis zur Verfügung gestellt. Fehlentwicklungen in der Bedarfsplanung aufgrund nicht gelieferter Daten bzw. gelieferter Daten, die nicht den von Stadt und Landkreis gemeinsam definierten Anforderungen (vgl. Anlage 3) entsprechen, hat die Stadt zu verantworten.“

Und in der Anlage 3 der o.a. Vereinbarung werden die „erforderlichen Daten“ wie folgt definiert:

„Ergänzend zu § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung wird hiermit folgendes festgelegt:

  1. Vor Übermittlung der Einsatzdaten werden diese von der Berufsfeuerwehr auf Plausibilität geprüft und um Dubletten und sonstige Unstimmigkeiten bereinigt. Die Bereinigung der Einsatzdaten ist zu dokumentieren und dem Landkreis mitzuteilen.
  2. Die Daten werden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung als Access-Datei wie folgt zur Verfügung gestellt:

Muster Einsatzdaten, Einsatzart R, K, H und F

EINSATZNUMMER                         (fortlaufend)

Rettungsmittel                                  (EM)

Rufname

Wachenkennung                              (STANDORT_WACHE)

Rettungsmitteltyp                           TYP_IM EINSATZ

Einsatzkennung                               (EINSATZART, STICHWORTMЕМО)

Einsatzort                                          (EO_ORT, EO_ORTSTEIL, EO_STRASSE, EO_OBJEKТ,                                                                                        EO_OBJEKTNAME)

Zielort                                                 (Z1_ORT, Z1_ORTSTEIL, Z1_STRASSE, Z1_HAUSNUMMER,                                                                          Z1_OBJEKT, Z1_OBJEKTNAME)

Eingang der Meldung                   (Meldungseingang, Eröffnung)

Zusätzliche Angaben                    (erste Einsatzzeit (KTV), tatsächliche Einsatzzeit (KTV))

KTV

Alarmierungszeitpunkt                (DZUTEILUNG, DALARM)

Ausrückzeitpunkt                           (DEINSATZANFANG)

Angaben zum Einsatzort              (DEINSATZAN, DEINSATZAB)

Angaben zum Zielort                     (DZIELORTAN, DZIELORTAB)

Einrücken Standort                        (DENDE)

Einsatzdauer                                     (Format hh:mm:ss)

Angaben Zuteilung                         (Stunde, Wochentag, Tag, Monat, Quartal, Jahr)

G KM

Sondersignal                                     (ja, nein)

FEHLEINSATZ                                   (ja, nein)

NUMMER                                           Wenn belegt

TARIF                                                  (RTW, KTW, NEF)

Rüstzeiten                                        (Format hh:mm:ss)

WData_server\vol1\DATEN\Dez2 KIEHNEWorddat\RETTUNGS\STADTWierte Vereinbarung unterschriftsreif DOC.“

https://ratsinfoservice.de/ris/hildesheimlk/file/getfile/18863

Aus den o. a. Daten bzw. der Access-Datei ergibt sich, dass u. a. auch die tatsächlichen Eintreffzeiten zu erfassen und zu dokumentieren sind.

Im Gegensatz zu der o.a. Vereinbarung haben Sie auf Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 03.07.2024 – Anfrage 239/XIX – und 05.09.2024 – Anfrage 262/XIX – („Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) am 23.09.2024 geantwortet: „Demnach stellt sich im Rahmen der Sicherstellung dieser Hilfsfristen nicht die Frage, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde, sondern nur, wie oft bzw. um wieviel Prozent der Fälle. Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/Ermittlung technisch möglich.“

Auf die erneute Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 07.01.2025 – Anfrage 296/XIX – („Wie oft und um wie viel Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten? Welche Gründe waren dafür verantwortlich?“) antworteten Sie am 13.03.2025 bzw. 23.09.2024 zu Anfrage 262/XIX u.a.: „Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht, zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/ErmittIung technisch möglich. Aktuell ist die Schaffung dieser Möglichkeit auch nicht vorgesehen, da es für den Sicherstellungsauftrag in dieser Form nicht notwendig ist.“

Hierzu ist anzumerken, dass nicht Sie, sondern der Kreistag darüber zu entscheiden hat, welche Daten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und folglich zu erheben sind. Im Übrigen hätten Sie wissen müssen, dass das OVG Lüneburg mit Urteil vom 07.12.2005 – 11 LC 91/04 – ausdrücklich bestätigt hat, dass auch die tatsächlichen Eintreffzeiten von entscheidender Bedeutung bei der Bedarfszumessung sind.

Mit Schreiben vom 25.04.2025 – Anfrage Nr. 332/XlX – hatten wir Sie hinsichtlich der Notfalleinsätze für das Jahr 2023 und 2024 um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

„1. Wie viele Notfalleinsätze gab es in welchem Rettungsdienstbezirk des Landkreises? Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk a) vom Rettungswagen und b) Notarztwagen überschritten?

Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk überschritten:

1.1       um bis zu 5 Minuten,
1.2       um bis zu 10 Minuten,
1.3       um bis zu 15 Minuten,
1.4       um mehr als 15 Minuten?

Um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit von 15 Minuten maximal vom Rettungswagen und Notarztwagen überschritten?“

Diese Fragen haben Sie bisher nicht beantwortet.

Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie, uns alle Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschließlich Anlagen (Kopie der Originale) und die Beschlüsse zum Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen zuzusenden.

Bei der Akteneinsicht haben wir Dokumente (Auszug siehe Anlage) über Eintreffzeiten einsehen können. Wir bitten Sie, trotz Ihres Schreibens vom 03.12.2024, uns dementsprechende Dokumente (in Kopie) und Monats-, Wochen- oder Jahresberichte, die vom Landkreis, der gemeinsamen Rettungsleitstelle, der Stadt Hildesheim oder dem Institut für Notfallmedizin erstellt worden sind und Auskunft über die Einsatzdaten der Notfalleinsätze des Rettungsdienstes (insbesondere die Eintreffzeiten) geben, für die Jahre 2008, 2023 und 2024 zuzusenden. Zudem teilen Sie uns bitte mit, wer und wann darüber entschieden hat, dass auf die Anfertigung und Anfertigung der Quartalsberichte verzichtet wird.

Wir bitten Sie ferner, uns die Auswertungen nach § 4 Abs. 3 der o.a. Vereinbarung für die vergangenen 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.

In Ihrer Teilantwort vom 03.07.2025 auf unsere Anfrage Nr. 332/XlX vom 25.04.2025 haben Sie uns mitgeteilt, zukünftig sei „angedacht, von den Leistungserbringenden eine Auskunft vorlegen zu lassen, wann und aus welchen Gründen die Eintreffzeit überschritten wurde, sodass einzelfallbezogen eine Aufarbeitung erfolgen kann.“

Bitte teilen Sie uns mit, wann und mit welchen Ergebnissen Sie dies mit der Stadt Hildesheim besprochen haben und bis wann diese Forderung umgesetzt werden soll? Seit wann und aufgrund welcher Entscheidung wurden die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten nicht mehr ermittelt und ausgewertet? Wann und in welcher Form ist dies mit Ihnen abgestimmt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

2025_07_28_Anfrage Erfassung_Auswertungen der Einsatzdaten_Anlage

402 – Zwischennachricht

402 – Antwort

402 – Antwort_Korrektur

402 – Anlage 1 zur Antwort

402 – Anlage 2 zur Antwort


Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 23.07.2025

Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Bezug:

  1. Unsere Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025
  2. Ihre Zwischennachricht vom 24.06.2025
  3. Ihre Antwort vom 16.07.2025 (Eingang am 17.07.2025)
  4. Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept (Bauteil A, B und Sporthalle) vom 04.04.2013
  5. Brandschutztechnische Stellungnahme (Gebäudeteil A und B) vom 07.03.2022 und 16.03.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

folgende drei Fragen gem. Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025 zu Brandschutzmängel an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim haben Sie bisher nicht bzw. nur unzureichend oder irreführend beantwortet, obwohl das Thema am 18.07.2025 auf der Tagesordnung des Kreisausschusses stand.

„1. Wann und in welcher Form haben Sie den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim über
welche Brandschutzmängel an welchen Schulen informiert?

  1. Welche Informationen über Brandschutzmängel haben Sie vom Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim wann und in welcher Form für welche Schulen erhalten?
  1. Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim zu den Brandschutzmängeln getroffen oder Ihnen zugesagt?“

Im Hinblick auf die weiteren Beratungen bitten wir Sie, unsere o. a. Fragen und alle anderen zum Brandschutz gestellten Fragen nunmehr innerhalb einer Woche vollständig zu beantworten.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes bitten wir auch um Beantwortung folgender Fragen:

Wann sind bei den BBS Steuerwald Brandverhütungsschauen durchgeführt worden und welche einzelnen Brandschutzmängel wurden bei welcher Brandschutzschau festgestellt und dem Landkreis Hildesheim wann und in welcher Form mitgeteilt?

Nach welcher Brandverhütungsschau in den BBS Steuerwald sind wann und welche Maßnahme zur Beseitigung von Brandschutzmängeln getroffen, angeordnet und durchgeführt worden

a) von der Stadt Hildesheim nach § 27 Abs. 4 NBrandSchG,
b) von der Stadt Hildesheim nach § 79 Abs. 1 NBauO,
c) vom Landkreis als für die Gebäude Verantwortlicher und gefahrenabwehrrechtlicher Störer?

Wann haben Sie der Stadt Hildesheim die Gutachten gem. Bezug zu 4. und 5. zur Verfügung gestellt? Wann und in welcher Form haben Sie die Stadt Hildesheim über den wesentlichen Inhalt dieser Gutachten informiert? Aus welchen Gründen sind die BBS Steuerwald entgegen §27 Abs. 1 NBrandSchG nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit überprüft worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

401 – Zwischennachricht

401 – Antwort