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Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.09.2022
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben
Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,
– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,
– ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,
– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,
– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.
Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.
Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?
- Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
- Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
- In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
- Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
- Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
- Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?
Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?
- Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
- Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
- In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
- Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?
Begründung:
Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:
„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten
Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“
Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:
„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“
Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.
U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:
„Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …
Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…
Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.
Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.
Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“
Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.
Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre. mehr…
Beschaffung von PV-Balkonmodule
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.09.2022
Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Die Förderung von PV-Anlagen ist zu intensivieren. Eine wirksame Möglichkeit dazu, ist nach unserer Auffassung eine Förderung der Beschaffungskosten.
Auf die bisherige Beratung wird hingewiesen.
Ein Beschlussvorschlag wird nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 30.08.2022
Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung des Kreistages und jeweils zuvor des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang und des Kreisausschusses aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag spricht sich grundsätzlich dafür aus, stationäre- und teilstationäre Altenpflege auch in Verantwortung des Landkreises z. B. über einen Zweckverband anzubieten. Ziel soll es u. a. sein, ausreichend Plätze für die Kurzzeitpflege vorzuhalten und Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen.
- Der Landrat wird gebeten zu prüfen, in welcher Rechtsform ein solches Angebot am zweckmäßigsten und in welchen Schritten sowie ggf. mit welchen Kooperationspartnern erfolgen sollte. Die Ergebnisse der Prüfung sind den Kreistagsgremien möglichst kurzfristig vorzulegen.
- Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag zur Beschlussfassung den Entwurf einer Richtlinie vorzulegen, in der insbesondere die vom Landkreis zu fordernden baulich-technischen Mindestanforderungen des Landkreises Hildesheim bestimmt werden. Diese Anforderungen des Landkreises sollen deutlich hinausgehen über die Anforderungen des Bundes (in der HeimMindBauV) und die Anforderungen des Landes (im Entwurf Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen aus 2018 und dem entsprechenden Merkblatt mit Stand: 2016). Dies betrifft insbesondere die Umweltstandards, die Mindestgröße der Wohnräume, den Anspruch auf ein Einzelzimmer, die sanitären Anlagen, die technischen Einrichtungen und die Klimatisierung.
- Der Landkreis soll Mitglied Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e.V. (BKSB)werden, über Einzelheiten dazu soll der Kreisausschuss entscheiden.
Begründung:
Zweck des Heimgesetzes ist es u. a. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern.
Dieses Bundesgesetz verpflichtet die Heime, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, und ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren usw. im Einvernehmen mit anderen Ministerien und Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) zu erlassen.
In der dazu erlassenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) ist u. a. bestimmt: „Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m²… Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein … Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.“
Es ist unwürdig, dass diese Verordnung immer noch in Kraft ist und der Bund es den Ländern überlässt, weitergehende Anforderungen zu stellen.
Und es ist unwürdig, dass in Niedersachsen vom Sozialministerium bisher keine Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, die sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, Mindestanforderungen erlassen worden ist (siehe § 17 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG). Der Entwurf für eine solche Verordnung (von 2018) ist noch immer in der Abstimmung und nicht umgesetzt und es gibt hinsichtlich solcher Anforderungen nach wie vor nur ein völlig unzureichendes Merkblatt (Stand: 2016), dass das Land zu nichts verpflichtet.
Es ist zumindest fraglich, dass mit den o. a. Anforderungen die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen ausreichend geschützt und die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention auch für Pflegebedürftige umgesetzt wird. Unabhängig davon genügen sie auch nicht den Anforderungen, die sich nach Auffassung der CDU-Fraktion aus dem demografischen Wandel, den Klimaänderungen und Kostensteigerungen ergeben. Bisher gibt es für die Altenpflegeheime z. B. es keine Anforderungen für die Klimatisierung. In diesem Zusammenhang muss der Hinweis erlaubt sein, dass durch Bundesverordnung (Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) im Detail geregelt ist, wie hoch im Stall die Temperaturen sein dürfen.
„Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Kreisangehörige Gemeinden einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden und Samtgemeinden können für ihr Gebiet die Bereitstellung im Einvernehmen mit dem Landkreis übernehmen“ (§ 5 NPflegeG). Und insbesondere hierzu bestimmt § 6 NPflegeG: „Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
Der Landkreis hat also einen weiten Gestaltungsspielraum und sollte ihn nutzen, um den unzulänglichen Bundes- und Landesregelungen mit eigenen Maßnahmen zu begegnen. Dies ist hinsichtlich der dafür anfallenden Kosten in jeder Weise vertretbar. Für Kinderbetreuung in den Kindergärten, Krippen usw. zahlt der Landkreis pro Jahr derzeit ca. 44 Mio. €; für Altenpflege sind es pro Jahr jedoch lediglich ca. 2 Mio. €.
In Art. 52 PflegeVG ist bestimmt: „Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden.“ Es wird zu untersuchen sein, wie dies im Landkreis Hildesheim umgesetzt ist.
Die Mitgliedschaft im Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. (BKSB) eröffnet dem Landkreis den Zugang zu Informationen über Erfahrungen bereits erprobter Maßnahmen im Bereich der Altenpflege.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender Jugend, Soziales u. Gesundheit
Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit
Redaktionen
der Lokalzeitungen
Hildesheim, 26.08.2022
Pressemitteilung der CDU-Kreistagsfraktion
CDU-Kreistagsfraktion sieht in der Weigerung Lynacks zu einer Sondersitzung des Sozialausschusses einzuladen, einen ungeheuerlichen Vorgang
Die CDU-Kreistagsfraktion hat am Dienstag den Landrat aufgefordert, zu einer Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit einzuladen. Die Annahme von Herrn Lynack, es handele sich dabei um einen CDU-Antrag ist falsch.
Die CDU-Fraktion wird den defensiven und unangemessenen Umgang der Kreisverwaltung in der „Gully-Deckel-Affäre“ politisch aufarbeiten, auch im Interesse der Betroffenen.
Dieser Forderung hat Landrat Lynack heute eine Absage erteilt und zieht sich dabei auf scheinbar formale Aspekte zurück.
Der Fraktionsvorsitzende Prior hält diesen Umgang „mit einer weiteren Krise des dem Landrat direkt unterstehenden Gesundheitsamtes für unvertretbar“. So habe der Landrat die Pflicht, bei Bedarf unverzüglich die politischen Gremien des Landkreises zu informieren.
Für die CDU-Fraktion liegen augenscheinlich eklatante Versäumnisse der Landkreisverwaltung auf der Hand. Der gesundheitspolitische Sprecher der CDU, Dirk Bettels, kündigt an, dass die CDU-Fraktion über den Weg der Akteneinsicht alle relevanten Informationen zusammentragen und bewerten werde. Im Übrigen geht die CDU-Fraktion davon aus, dass den Fall bereits die Staatsanwaltschaft Hildesheim beschäftige.
Wer sich in Harsum umhört, der ist „schlicht erschüttert, was sich dort über viele Jahre unter den Augen der Landkreisverwaltung abspielen konnte“, so Bettels. „Wir werden Landrat Lynack zwingen, zu dem Vorgang auszusagen“, so Prior abschließend.
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.08.2022
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, unverzüglich zu einer Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit zu dem Beratungspunkt „Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes“ einzuladen und persönlich teilzunehmen.
Zudem bitten wir Sie, den Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung der Beratungen bitten wir Sie, unsere Anfrage vom 23.08.2022 zu diesem Thema möglichst kurzfristig zu beantworten.
Begründung:
Sofern die Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Ihrer direkten Aufsicht untersteht, dem Schutz höchster Rechtsgüter dient, ist eine jederzeitige Erreichbarkeit und wirksame Einsatzbereitschaft zu gewährleisten.
Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Harsum (Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22./23.08.2022 und des Rundblicks vom 23.08.2022) ist zu beraten, ob und in welchem Umfang der Sozialpsychiatrische Dienst derzeit hinsichtlich der Organisation, der personellen Ausstattung und der Erreichbarkeit ausreichend aufgestellt ist, um den heutigen Anforderungen zu genügen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender für Jugend,Soziales und Gesundheit
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.08.2022
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u. a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.08.2022 beantragte Beratung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?
- Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der o. a. Berichterstattungen getroffen oder weiterhin vorgesehen?
- Welche organisatorischen und personellen Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht erforderlich, um die jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie wirksame Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes zukünftig zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender für Jugend, Soziales und Gesundheit
Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.08.2022
Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
- Soweit die Gemeinden zur Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen Maßnahmen treffen, weil die Angebote anderen Stellen für die Betreuung nicht ausreichen, fördert bzw. unterstützt der Landkreis dies in 2023 als freiwillige Leistung im Rahmen eines Budgets in Höhe von 2 Mio. Euro pro Jahr. Für 2022 sind die anfallenden Mittel zur Verfügung zu stellen: ggf. über einen Nachtragshaushalt.
- Der Landrat wird beauftragt, für die Förderung/Unterstützung nach Nr. 1 eine Förderrichtlinie oder andere geeignete Regelung zu erarbeiten und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Die für die Unterbringung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen anfallenden Kosten sind vom Bund und Land aufzubringen. Sofern dies aufgrund von Regelungslücken und sonstigen rechtlichen Unübersichtlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung dieser Kosten verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender