Archiv der Kategorie: Anfragen
Fischsterben bei den Derneburger Teichen, Ablassen des Wassers aus dem Mariensee in die Nette
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd LynackMarie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 05.10.2023
Fischsterben bei den Derneburger Teichen, Ablassen des Wassers aus dem
Mariensee in die Nette
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
nach uns vorliegenden Informationen ist in den vergangenen Tagen
– in einem der Teiche der Derneburger Teichlandschaften ein Fischsterben
aufgetreten und
– das Wasser aus dem Mariensee vollständig in die Nette abgelassen worden.
Zu den o.a. Vorfällen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann und in welcher Form ist der Landkreis über das Fischsterben von wem
informiert worden? Welche Ermittlungen nach den Ursachen (einschl. der
Entnahme von Wasserproben) und welche weiteren Maßnahmen sind nach
Bekanntwerden des Ereignisses wann und von wem mit welchen Ergebnissen
getroffen oder angeordnet worden? - Zu welchem Zweck ist das Wasser in die Nette abgelassen worden? Erfolgte
das Ablassen mit Zustimmung a) des Landkreises und b) des
Umweltministeriums? Wenn ja, wann erfolgte die die Zustimmung in welcher
Form (mündlich, aufgrund einer Erlaubnis oder in Form eines Bescheides) und
mit welchen Maßgaben zum Schutz der Tierwelt und der Nette.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz
Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die Lammetalbahn
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.09.2023
Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen teilen Sie uns bitte mit,
- welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, bis wann getroffen werden sollen oder getroffen werden können, um eine zuverlässige Schülerbeförderung auf der Regionalbahnlinie RB 79 bzw. durch die Lammetalbahn oder andere zu gewährleisten,
- aufgrund welcher Vorschriften des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) die Lammetalbahn unter wessen Aufsicht eine zuverlässige Schülerbeförderung insbesondere im Ausbildungsverkehr zu gewährleisten hat,
- bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch andere Fahrzeuge haben,
- wer in welcher Höhe die Kosten für die Schülerbeförderung bei Zugausfällen oder bei welchen Zugverspätungen zu übernehmen hat,
- ob und nach welcher Vorschrift das Land verpflichtet ist, ein Verkehrsangebot auf der Regionalbahnlinie RB 79 sicherzustellen, dass eine ausreichende und zuverlässige Schülerbeförderung gewährleistet,
- ob und warum bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen
a) die Pflicht des Landkreises zur Schülerbeförderung entfällt,
b) es dem Landkreis aufgrund welcher Bestimmungen untersagt ist, die Schülerbeförderung mit Bussen durchzuführen,
c) Schülerinnen und Schüler Aufwendungen für den Schulweg für welche Beförderungsmittel vom wem in welcher Höhe zu erstatten sind,
d) die Lammetalbahn die Schülerbeförderung mit Bussen oder anderen Fahrzeugen zu organisieren und zu übernehmen hat.
Begründung:
- Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat am 02.09.2023 erneut und sehr umfassend über die Unzuverlässigkeit der Lammetalbahn berichtet.Die häufigen Verspätungen und Zugausfälle stellen eine erhebliche Belastung insbesondere für Berufspendler sowie Schülerinnen und Schüler dar.
Daher ist zu beraten und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen die Schülerbeförderung zukünftig auch bei Zugausfällen und Zugverspätungen gewährleistet werden soll. - Zuständigkeiten
a) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
„Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge“ (§ 1 Regionalisierungsgesetz – RegG).
Der ÖPNV erfasst die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf a) Straße und b) Schiene (vgl. § 1 Abs. 2 NNVG).Zuständig bzw. Aufgabenträger für die hier in Rede stehenden Beförderungen im ÖPNV sind gem. § 4 NNVG: der Landkreis und die Stadt Hildesheim für den ÖPNV auf der Straße, das Land und dafür die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.b) Schülerbeförderung
Gem. § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) hat der Landkreis die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Zur Erfüllung der Aufgabe Schülerbeförderung nutzt der Landkreis insbesondere:
a) die Busse der RVHI Regionalverkehr Hildesheim GmbH (die RVHI ist ein Tochterunternehmen des Landkreises.),
b) die Busse im Freistellungsverkehr (Busse verschiedener Busunternehmen, die die Schülerinnen und Schüler dort zur Schule befördern, wo insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen keine RVHI-Busse fahren.),
c) den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.3. Überwachung
3.1 Darüber, wie die Aufgabe der Schülerbeförderung erfüllt werden soll, haben als oberstes Organ des Landkreises der Kreistag und somit die Mitglieder des Kreistags zu entscheiden.
Die Kultusministerin (Bündnis 90/Die Grünen) und die Innenministerin (SPD) haben im Rahmen der Fachaufsicht bzw. der Kommunalaufsicht zu überwachen, dass der Landkreis die Schülerbeförderung nach den Vorgaben des Gesetzes und den Beschlüssen des Kreistages erfüllt: unabhängig davon, mit welchen Verkehrsmitteln die Schülerbeförderung erfolgt oder erfolgen soll.
3.2 Für den SPNV ist auf folgende Zuständigkeiten hinzuweisen.
Die LNVG ist eine 100%ige Landestochter. Sie unterliegt der Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung. Gesellschafter der LNVG ist das Niedersächsische Finanzministerium, das den Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt und die weiteren Aufsichtsratsmitglieder entsendet.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“Antrag zur Tagesordnung,
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 28.08.2023
„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Dazu übersenden wir Ihnen folgenden Beschlussvorschlag und bitten Sie, zur Vorbereitung der Beratungen um Beantwortung folgender FragenI
I. Beschlussvorschlag:
- Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten,
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,
und
b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil
und
c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.
2. Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
3. Es soll ein Zweckverband im Landkreis Hildesheim insbesondere zum Bau- und Betrieb von Altenpflegeheimen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen gegründet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Gründung des Verbandes erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten und Haushaltsmittel einzuplanen.
4. Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
5. Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.
II. Fragen
1. In welchen Gemeinden des Landkreises werden derzeit wie viele Altenpflegeheime mit jeweils wie vielen a) Einzelzimmern und b) Mehrbettzimmern betrieben? Welche Erkenntnisse hat die Kreisverwaltung über geplante Schließungen von Pflegeheimen oder Änderungen der Nutzung zu welchen anderen Zwecken?
Wie viele Menschen leben derzeit in den Pflegeheimen, wie viele Bewohner in Einzelzimmern, wie viele in Mehrbettzimmern? Wie hoch sind die durchschnittlichen Mehrkosten bei einem Einzelzimmer?
2. Wie hoch sind im Landkreis Hildesheim in welchen Altenpflegeheimen die von den Bewohnerinnen und Bewohnern für ein Einzelzimmer zumindest zu tragenden Kosten (Eigenanteil) in welchem Pflegegrad? Wie hoch ist im Landkreis Hildesheim im günstigsten Fall der vom Bewohner zu tragenden Eigenanteil?
3.1 Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), weil sie die Kosten für ihr Pflegeheim nicht aufbringen können?
3.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o. a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Fördermittel usw. vom Land? Wie haben sich die beim Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
4.1 Wie viele Menschen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), da sie die Kosten für ihre ambulante Pflege nicht aufbringen können?
4.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o.a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Förder-mittel usw. vom Land? Wie haben sich die bei Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
5. Welche freiwilligen Leistungen hat der Landkreis Hildesheim in 2022 für die Unterbringung, Betreuung und Pflege alter pflegebedürftiger Menschen erbracht? Welche ungedeckten Kosten sind dafür angefallen und wo im Haushalt veranschlagt? -2
6. Für welche Anzahl von Personen sind vom Landkreis Hildesheim seit dem 01.04.2022 in welchem Umfang und für welche konkreten Maßnahmen die Kosten für „verlässlich bereitgestellte Kurzzeitpflegeplätze“ übernommen worden?
7. In welchen Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim sind die Zimmer der Pflegbedürftigen nicht klimatisiert? Welche Maßnahmen sind geplant, um diese Zimmer bis wann zu klimatisieren?
8. Wie hoch sind die Kosten (Aufwendungen minus der Erträge) des Landkreises für a) die Jugendhilfe, b) die Kinderbetreuung, c) die Hilfe zur Pflege insgesamt, d) die Hilfen für die Menschen in Altenpflegeheimen, d) die Hilfen zur ambulanten Betreuung alter Menschen?
III. Begründung:
1. Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.
Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.
Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen vom Landkreis ca. 51 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 175 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Aufwendungen des Landkreises für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.
2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden
3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.
3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“
3.2 § 1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
„Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):
“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungs-rechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“
4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatische Verhältnisse umzusetzen.
Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“
Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:
„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“
In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“
Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:
- „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
- „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
- „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
- „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
- „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“
Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.
Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standart-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfratkion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Dienstrechtliche Vorgänge
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.08.2023
Dienstrechtliche Vorgänge
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 151/XIX vom 04.08.2023 bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Beamten oder Beamtinnen sind in den vergangenen zwei Jahren wann wegen angenommener oder vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen von wem aufgrund welcher gesetzlichen Regelung angehört oder um eine Stellungnahme gebeten worden? Wo sind diese Vorgänge dokumentiert? Wer hat die Vorgänge bearbeitet? Welche Kosten (Art und Höhe) sind dabei in jeweils welchen Fällen innerhalb der Verwaltung und für welche Leistungen Dritter angefallen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen,Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste
Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.08.2023
Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir hatten Sie am 24.07.2021 gefragt:
„Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) sind bisher für welche Leistungen in welchem Zeitraum für die Unterbringung a) von Flüchtlingen und b) Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angefallen?“
Dazu haben Sie mit Schreiben vom 26.07.2023 (Eingang am 02.08.2923) für den Bereich Asylbewerber geantwortet: „Eine Kostenerstattung für den Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt seit vielen Jahren in pauschalierten Beträgen, die jährlich neu berechnet werden. Aktuell beläuft sich dieser Betrag auf 12.100,00 € je Jahr und Flüchtling, den der Landkreis Hildesheim erhält … Mit dieser Summe sind alle Aufwendungen für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt. Bisher waren diese Beträge auch auskömmlich. Es ist nicht möglich, hier den Anteil der Kosten herauszurechnen, der für die Kosten der Unterkunft erstattet wird.“
Mit diesen allgemeinen Hinweisen ist unsere Anfrage nicht beantwortet worden. Hier geht es um die Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber nicht um Flüchtlinge.
Im Übrigen ist zumindest zweifelhaft, dass Sie trotz Kosten –und Leistungsrechnung nicht wissen oder nicht ermitteln können, welche Kosten für deren Unterkunft zu erstatten sind oder zu erstatten waren und unabhängig davon, ob die 12.100,00 € überhaupt bisher auskömmlich waren, sagt das zu den hier in Rede stehenden Kosten für die Unterkunft nichts aus. Ihr Hinweis gibt auch keine Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang die Pauschale immer noch auskömmlich ist.
Wir bitten Sie daher nochmals, unsere Anfrage vom 24.07.2023 zu beantworten.
Weitere Fragen:
Im Haushaltsplan 2023 werden bei der Produkt Nr. 313‐001 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) Erträge von 20.780.800 €, Aufwendungen von 26.161.200 € und ein Defizit von ‐5.380.400 € angegeben.
Dazu enthält der Teilergebnishaushalt Produkt 313-001 folgende Ansätze für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Summe ordentliche Erträge 20.780.800 €
Personalaufwendungen 1.163.300 €
Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen 21.900 €
Abschreibungen -1.300 €
Transferaufwendungen 15.474.800 €
sonstige ordentliche Aufwendungen 9.449.400 €
Summe ordentliche Aufwendungen 26.110.700 €
Ordentliches Ergebnis – 5.329.900 € (Ergebnis 2021 = 450.408 € )
Zu den o.a. Angaben bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Kosten und Leistungen enthält die o.a. Unterdeckung von 5.329.900 €? In welchem Umfang wird sich diese Unterdeckung durch Zuwendungen des Landes oder anderer Stellen mindern?
Wer sind die unmittelbaren Empfänger der Transferaufwendungen (15.474.800 €)? Für welche einzelnen Zwecke sind die „sonstige ordentliche Aufwendungen (9.449.400 €)“? Wer sind die Empfänger dieser sonstigen Aufwendungen?
Sind in den o.a. Aufwendungen auch Aufwendungen für freiwillige Leistungen enthalten? Wenn ja, welche?
Welche Aufwendungen bzw. Kosten hat der Landkreis in 2022 und bisher in 2023 für welche Betreuungsmaßnahmen (z.B. die Sprachförderung) von Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgebracht, die nicht von Dritten übernommen werden?
Hat der Landkreis für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in 2022 und bisher in 2023 freiwillige Leistungen erbracht? Was waren das für Leistungen? Wo sind diese Kosten im Haushalt veranschlagt? Welche nicht gedeckten Kosten sind dafür in 2022 und bisher in 2023 angefallen? In welcher Höhe (Kosten) haben welche Gemeinden in 2022 und bisher in 2023 freiwillige Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und Flüchtlinge aus der Ukraine
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und Flüchtlinge
aus der Ukraine
Anfrage
Hildesheim ,den 07.08.2023
Sehr geehrter Landrat Lynack,
auf unsere vier Fragen vom 22.06.2023 haben Sie uns am 03.07.2023 zu drei Fragen geantwortet.
Die Aussagen in Ihren Antworten sind jedoch widersprüchlich bzw. unklar. Daher sind Nachfragen erforderlich:
Unsere erste Frage vom 22.06.2023 lautete:
„Für jeweils wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Asylbewerber sind von der Kreisverwaltung in welchen vorhandenen Gebäuden und welchen geplanten Gebäuden für wann welche Art von Unterkünften geplant?
Welche Kosten werden für die Umsetzung der Planung wann anfallen und vom wem zu tragen sein?“
Ihre Antwort lautete:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Frage um die Unterbringung von Flüchtlingen in kreiseigenen Gebäuden handelt. Flüchtlinge aus der Ukraine sind hier nicht untergebracht— auch ist dies nicht geplant.
Zurzeit leben Asylbewerber*innen der kreiseigenen Sporthalle „Willi-Nikulka-Halle“ in Alfeld. Es handelt sich zum Stichtag 30.06.2023 um 57 Personen. Es werden hier insgesamt 80 Plätze vorgehalten.
Die Unterbringung von Flüchtlingen in der ehemaligen Realschule Lamspringe ist in Planung. Hier verweise ich auf die vorliegenden politischen Beschlüsse.
Weitere kreiseigene Gebäude werden nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt.
Da es sich hier um Unterkünfte für Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, ist die Unterbringung von geflüchteten Personen eine Pflichtaufgabe des Landkreises. Entsprechend sind auch die Kosten vom Landkreis zu tragen. Vom Land Niedersachsen erfolgt eine pauschale Kostenerstattung.“
Mit Ihrer o.a. Antwort ist unsere Frage, die sich auf Flüchtlinge und Asylbewerber und nicht nur auf kreiseigene Gebäude bezog, nicht beantwortet worden.
Aus Ihrer Antwort ergibt sich, dass Sie derzeit augenscheinlich ohne einen Plan vorgehen. Widersprüchlich erscheint Ihre Aussage, dass Sie aufgrund vorliegender politischer Beschlüsse, Flüchtlinge aus der Ukraine in der ehemaligen Realschule Lamspringe unterzubringen wollen, obwohl nach Ihren Angaben nicht geplant sei, Flüchtlinge aus der Ukraine in kreiseigenen Gebäuden unterzubringen (vgl. Sätze 1 und 3 Ihrer Antwort).
Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unser o.a. Frage. Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Nachfragen: Welche politischen Beschlüsse meinen Sie? Ist die ehemalige Realschule in Lamspringe ein kreiseigenes Gebäude? Wann und in welcher Form haben Sie der Gemeinde Lamspringe mitgeteilt, wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine oder b) Asylbewerber Sie in der ehemaligen Realschule ab wann unterbringen wollen?
Unsere dritte Frage vom 22.06.2023 lautete:
„Durch welche Maßnahmen ist hinsichtlich der Notunterkünfte vorgesehen, eine möglichst gleichmäßige Verteilung im Kreisgebiet a) der Flüchtlinge aus der Ukraine und b) der Asylbewerber zu erreichen?
Ihre Antwort lautete:
„Grundsätzlich werden Flüchtlinge da untergebracht, wo Wohnraum zur Verfügung steht. Dies hat zu einer sehr ungleichen Verteilung der Flüchtlinge auf die jeweiligen Gemeinden geführt.
Alle Gemeinden sind angeschrieben worden, Flächen bzw. Gebäude zu melden, die für eine Unterbringung von Flüchtlingen bzw. für die Herrichtung einer Flüchtlingsunterkunft geeignet sind. Das Ergebnis dieser Abfrage bleibt abzuwarten und führt ggf. zu einer gleichmäßigeren Verteilung.
Flüchtlinge aus der Ukraine werden im Regelfall im Relexa Hotel in Bad Salzdetfurth untergebracht. Da das Land Niedersachsen die Quote der Flüchtlinge aus der Ukraine bereits mehr als erfüllt hat, kommen jedoch nur noch vereinzelte Personen aus diesem Personenkreis, so dass die Verteilung dieser Flüchtlinge kaum noch Auswirkungen auf das Verhältnis der Verteilung von Flüchtlingen auf die Gemeinden hat. Ergänzend noch der Hinweis, dass Flüchtlinge aus der Ukraine im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach 5 24 AufenthG haben und sich somit niedersachsenweit eine Wohnung suchen können.
Mit Ihrer o.a. Antwort ist unsere Frage, die sich auf Flüchtlinge und Asylbewerber und Notunterkünfte jeder Art bezog, nicht beantwortet worden. Daher bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unser o.a. Frage. Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Nachfragen: mehr…
Unterkunftskosten für Geflüchtete
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 24.07.2023
Unterkunftskosten für Geflüchtete
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf die Vorlage 365/XIX vom 05.01.2023 und Vorlage 380/XIX vom 11.01.2023 bitten wir Sie um Beantwortung einiger Fragen.
A) Der Kreisausschuss hat am 16.01.2023 zum Thema „Antrag auf Zustimmung zur Anmietung der Gemeinschaftsunterkunft Hotel „Weißes Ross“, Lamspringe für die Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine oder alternativ für die Unterbringung von Leistungsempfänger*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ beschlossen:
„Der Kreisausschuss beauftragt die Verwaltung, die entsprechenden Verträge für das Hotel „Weißes Ross“, Lamspringe abzuschließen.“
Die Finanzierung soll aus dem Teilhaushalt 4 erfolgen: bei Unterkünften für Flüchtlinge aus dem Budget 20 (Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, bei denen bei Art und/oder Umfang der Erfüllung Ermessen besteht …), bei Unterkünften für Asylbewerbern aus dem Budget 10 (Nicht beeinflussbare und grundsätzlich nicht beeinflussbare, sowie haushaltsneutrale Erträge und Aufwendungen)
Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) sind bisher für welche Leistungen in welchem Zeitraum für die Unterbringung a) von Flüchtlingen und b) Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angefallen?
B) Der Kreisausschuss hat am 16.01.2023 zum Thema „Erneute Inbetriebnahme der ehemaligen Realschule in Lamspringe zur Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete“ ebenfalls beschlossen:
„Der Kreisausschuss beauftragt die Verwaltung, die weiteren Planungsleistungen für die Herrichtung des ehemaligen Schulgebäudes als Unterkunft für Geflüchtete zu beauftragen und die Bauleistungen auszuschreiben.“
Der Umbau soll als Maßnahme der Bauunterhaltung aus dem Budget 50 (Budgetierte Sachaufwendungen mit den entsprechenden Erträgen) vom Kostenträger Gebäudemanagement finanziert werden, nach Fertigstellung aus der Gebäudeunterhaltung (Hausmeister und Reinigungsdienste etc.). Und es soll geklärt werden, in welchem Rahmen Erstattungsbeträge des Jobcenters erfolgen.
Hierzu („Erneute Inbetriebnahme der ehemaligen Realschule in Lamspringe zur Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete“) bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) werden nach derzeitigem Kenntnisstand für den Betrieb der Unterkunft und für die zuvor durchzuführenden Baumaßnahmen einschl. Außenanlagen (z. B. Lärmschutzwand) anfallen? Welche Erträge von welchen Stellen stehen dem gegenüber? Welche verschiedenen Stellen des Bundes, des Landes usw. entscheiden darüber, in welcher Höhe die o.a. (anfallenden) Kosten aufgrund welcher Regelungen (Gesetz, Verordnung, Richtlinie usw.) übernommen werden?
In welcher Höhe werden die o.a. Aufwendungen vom Jobcenter aufgrund welcher Regelungen übernommen für a) welche Umbaumaßnahmen und b) welche sonstigen Maßnahmen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste