Archiv der Kategorie: Anfragen

Hilfen zur Erziehung / Kinder- und Jugendhilfe

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.02.2024

 

Hilfen zur Erziehung / Kinder- und Jugendhilfe
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 187/XIX vom 29.01.2024 bitten wir Sie, uns für die vergangenen fünf Jahre die jährlichen Kosten (mit Angaben über Aufwendungen und Erträge) für die einzelnen im SGB VIII (§§ 27 bis 60) und im Haushaltsplan (insbesondere Seiten 444 und 445) genannten Hilfen zur Erziehung mit einer jeweils kurzen Aufgaben- und Leistungsbeschreibung sowie folgenden Angaben mitzuteilen:

a) den Anteil der Kosten für freiwillige Leistungen,

b) Fallzahlen,

c) das geplante und tatsächlich eingesetzte Personal in der Kreisverwaltung einschl.
Personal und Sachkosten,

d) die Höhe der Transferleistungen an die Leistungsberechtigten,

e) die einzelnen Träger für die Aufgabenerfüllung einschl. erhaltener Zahlungen für welche ihrer Leistungen,

f) die Höhe der Stundensätze für welche Leistungen,

g) Zuwendungen vom Land oder von welchen Dritten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen,Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

188 – Zwischennachricht

Teilantworten der Verwaltung
Amt 406  188 – Teilantwort Amt 406   188 – Teilantwort Amt 406 Anlage

Amt 407  188 – Teilantwort Amt 407


Freiwillige Leistungen/ Investitionen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 29.01.2024

 

Freiwillige Leistungen/ Investitionen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wie hoch waren a) beim Landkreis Hildesheim, b) bei den kreisangehörigen Kommunen im Jahr 2019 und im Jahr 2022 jeweils die Aufwendungen für die

  1. Hilfe zur Erziehung (Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis; gem. § 1 Nds. AG SGB VIII; §§ 27 – 41a SGB XII)und
  1. Hilfe zur Pflege (Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis gem. § 1 Abs. 2 Nds. AG SGB XII, § 61 ff. SGB XII)und
  1. Sicherstellung der Kindertagesbetreuung (Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis gem. § 1 Nds. AG SGB VIII, § 22- 26 SGB VIII, KiTaG)

c) gesamt und d) nach Abzug von Zuwendung, Zuschüssen und sonstigen Erträgen und wie hoch war daran jeweils der Anteil für Investition und freiwillige Leistungen?

Welche Zuwendungen wurden jeweils für die Punkte 1 bis 3 vom Land gezahlt und wie hoch war daran jeweils der Anteil für Investitionen?

Soweit einige Fragen innerhalb von drei Wochen nicht vollständig beantwortet werden können, so bitten wir um Mitteilung der Haushaltsansätze.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal,Digitalisierung
und Innere Dienste

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion

für Jugend, Soziales und Gesundheit

187 – Antwort


Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 16.01.2024

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:

Wer ist seit wann Inhaber des Staurechts vom 06.08.2004 und wer war und ist auf welcher Grundlage befugt, welche damit verbundenen Rechte außer dem Erlaubnisinhaber zu nutzen?

Welche wasserrechtlichen Erlaubnisse hat es im Bereich Derneburg vor Erteilung des o.a. Staurechts für die Benutzung des Mariensees, der Nette und welcher sonstigen Gewässer für welchen Zeitraum an wen gegeben a) an welchen Stellen zum Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, b) an welchen Stellen  zum Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, c) an welchen Stellen zur Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, d) an welchen Stellen für andere Nutzungen und Einwirkungen auf das Grundwasser?

Der Ornithologische Verein zu Hildesheim e.V. (OVH) hat 1989 unter dem Namen des damaligen Vereinsvorsitzenden zur Absicherung der vereinseigenen Naturschutzflächen die Paul-Feindt-Stiftung errichtet. 2005 wurde die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH gegründet, deren erster Geschäftsführer der Umweltdezernent des Landkreises Hildesheim war und deren Geschäftsgegenstand sich insbesondere auf Flächen beziehen soll, die im Eigentum/Besitz der Paul-Feindt-Stiftung und des Landkreises Hildesheim stehen und dem Naturschutz gewidmet sind.

In der Satzung der Stiftung ist u.a. bestimmt, dass Stiftungsorgane der Vorstand und das Kuratorium sind, der Vorstand aus drei Mitgliedern des OVH besteht und dem Kuratorium die/der jeweilige Landrätin/Landrat des Landkreises Hildesheim kraft Amtes gehören, soweit die notwendigen Zustimmungen vorliegen.

Welche Bediensteten des Landkreises waren in welchen Jahren Mitglieder des Kuratoriums der Paul-Feindt-Stiftung oder Geschäftsführer der Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH?

Welche wasserrechtlichen Erlaubnisse für jeweils welche Gewässer im Landkreis Hildesheim besitzt die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH seit wann und für welchen Zeitraum a) an welchen Stellen  zum Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, b) an welchen Stellen zum Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, c) an welchen Stellen zur Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, d) an welchen Stellen für andere Nutzungen und Einwirkungen auf das Grundwasser?

Wer hat diese Erlaubnisse erteilt und wem (welcher Person und welchen Stellen) wurden sie wann zugestellt? Wer hat sie wann ins Wasserbuch eingetragen?

Wem sind im letzten Jahr welche der zuvor genannten wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Benutzung des Mariensees und der Teiche der Derneburger Teichlandschaft, der Nette und welcher sonstigen Gewässer im Bereich Holle mit welchen Nebenbestimmungen für welchen Zeitraum erteilt worden? Wem sollen sie in diesem Jahr mit welchen Nebenbestimmungen für welche Zeitraum erteilt werden?

Aus welchen Gründen war und ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einbringung von Futter und anderen Stoffen a) an welchen Stellen in den Mariensee, b) an welchen Stellen in die Nette an welchen Stellen, wie dies bisher erfolgte, erforderlich? Aus welchen Gründen durften und dürfen diese Stoffe entgegen § 32 WHG an welchen Stellen in den Mariensee und die Nette eingebracht werden? Hierzu verweisen wir erneut auf das Urteil des VG Hannover vom 04.11.2020 – 12 A 8256/17.

Welche Zuwendungen hat die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH bisher in welchen Jahren vom Landkreis seit ihrer Gründung aufgrund welcher Beschlüsse/Entscheidungen als Entschädigung für welche Art der Verwaltung und Unterhaltung welcher einzelnen der landkreiseignen Flächen oder für welche anderen Zwecke erhalten? Welche Verwendungsnachweise gibt es dafür? Wann und wie sind solche Zuschüsse/Entschädigungen von wem beantragt worden?

Den Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion, unverzüglich eine den heutigen Anforderungen genügende wasserrechtliche Erlaubnis zu erarbeiten und die Entschlammung des Mariensees finanziell zu fördern, hat die Mehrheit von SPD, Grüne usw. in der Kreistagssitzung am 29.06.2023 abgelehnt.

Wasserrechtlich ist es jedoch nicht vertretbar, dass weiterhin durch den Schlamm belastete Wasser ungefiltert in die Nette einzuleiten? Welche Maßnahmen sind von der Kreisverwaltung gegenüber wem und für wann geplant, a) um die jetzigen Einleitungen zu stoppen und b) den See auf wessen Kosten entschlammen zu lassen? Wie und wo soll der Schlamm entsorgt werden? Wie sehr ist der Schlamm des Mariensee mit welchen Schadstoffen belastet? Welche Ursachen haben diese Belastungen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr.Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Zwischennachricht der Verwaltung 184

Antwort der Verwaltung 184


Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.01.2024

 

Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen
Stellungnahme vom 08.01.2024

Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf die Stellungnahme von K+S vom 08.01.2024 zu den Wassereinleitungen in die Innerste seit Jahresende 2023 im Bereich Siegfried-Giesen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Um welches Wasser handelt es sich und welche Stoffe enthält es?
  2. Wer ist für die Beseitigung des Wassers aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift oder Vereinbarung verantwortliche?
  3. Ist für die Einleitung eine Erlaubnis erforderlich?
  4. Wer ist für die Erteilung der Erlaubnis und deren Überwachung zuständig?
  5. Ist die derzeitige Einleitung rechtswidrig und wer ist ggf. Betroffener?
  6. Wer ist verpflichtet, die derzeitige Einleitung zu stoppen?
  7. Welche Behörde ist dafür zuständig, dass die Einleitung gestoppt wird?

Unabhängig von der Beantwortung der o. a. Fragen bitten wir Sie, den Beratungspunkt „Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried-Giesen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

183 – Antwort

 


Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.12.2023

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir hatten Sie mit Schreiben vom 07.11.2023 u. a. gefragt:

„3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?“

Diese Frage haben Sie am 30.11.2023 wie folgt beantwortet:

„Für das Schuljahr 2023/24 wurden Stand 29.11.2023 bisher insgesamt 1.712 Anträge auf Bezuschussung zum Abonnement des Deutschlandtickets gestellt. 523 dieser Antragsteller haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim und sind somit der Preisstufe Hl im ROSA-Tarifverbund zuzuordnen. Die Bezuschussung beträgt 19,60 Euro monatlich und entspricht 40 % der Abonnementkosten. Die Bewilligung gilt für das laufende Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es wird im Rahmen der Antragsbearbeitung keine Statistik darüber geführt, ob der*die Antragsteller*in Auszubildende*r oder Schüler*in ist.“

 Es ist davon auszugehen, dass nicht alle in Hildesheim wohnenden Schülerinnen und Schüler der Oberstufen und Auszubildende jeden Monat ein Deutschlandticket benötigen oder tatsächlich für 49 € erwerben, wenn sie einen Zuschuss von 19,60 € erhalten. Daher ist zu klären, für welchen Zeitraum die o. a. 523 Antragsteller derzeit einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten oder bisher erhalten haben. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wie folgender Vergleich verdeutlicht: 523 mal 12 Monate mal 19,60 € ergeben 123.009 Euro; 523 mal 1 Monat mal 19,60 € ergeben lediglich 10.250 Euro.

Daher bitten wir Sie um Beantwortung der Frage: Wie viele der o. a. 523 Antragsteller haben bisher seit wann für wie viele Monate einen Zuschuss von 19,60 Euro a) beantragt und b) erhalten? Wie oft wird nach derzeitigem Kenntnistand für die o. a. Antragsteller ab wann bis Ende 2023 der monatliche Zuschuss von 19,60 € auszuzahlen sein?

Wir hatten Sie mit o.a. Schreiben auch gefragt:

„4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

  1. Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?“

Auf diese Fragen haben Sie am 30.11.2023 wie folgt geantwortet:

„Zum Geltungsbereich des Deutschlandtickets gehören gemäß Ziffer 2 Absatz 1 seiner Tarifbestimmungen die Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie der Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 44 PBefG. Linienverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gem. § 2 Abs. 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Dazu gehört auch der freigestellte Schülerverkehr. Die vom Landkreis Hildesheim mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen wurden mit einem Schreiben Anfang Mai über diese Rechtslage informiert“

„Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob seitens der mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen die Mitfahrt von Schüler*innen verweigert wurde, die nicht über einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr verfügen. Die Mitnahmepflicht dieser Unternehmen für Dritte und somit auch für Personen mit einem Deutschlandticket wird begrenzt durch die Kapazitäten, die für die Beförderung der für den Freistellungsverkehr anspruchsberechtigten Schüler*innen benötigt werden. Bei einer diesbezüglichen Vollauslastung ist eine Mitnahme Dritter nicht möglich.“

Zur Klarstellung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

a) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind,

  • einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr,
  • gegenüber Unternehmen des von Ihnen bestellten Freistellungsverkehrs einen Anspruch auf Schülerbeförderung,
  • dann keinen Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Mitnahme in den von Ihnen bestellten Schulbussen im Freistellungsverkehr, wenn die Schülerbeförderung wegen „Vollauslastung“ des Schulbusses nicht möglich ist?

b) In welchen Fällen ist eine Vollauslastung gegeben?

c) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung wird der Anspruch auf Schülerbeförderung von wem und in welcher Form erfüllt, wenn Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind, die Mitnahme im Schulbus des Freistellungsverkehrs wegen Vollauslastung versagt wird?

d) Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie bei welchen der von Ihnen beauftragten Unternehmen des Freistellungsverkehrs nachgefragt, ob sie die Mitfahrt von Schülern verweigert oder eine Verweigerung der Mitnahme für Fälle der Vollauslastung angekündigt haben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Ramon Herbst

Sprecher für Schule und Kultur

181Antwort der Verwaltung

 


Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.11.2023

 

Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr  Landrat Lynack,

unter Hinweis auf den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion auf Behandlung des Themas „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ vom 12.10.2023 bitten wir Sie hinsichtlich  der „Barleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs.1 AsylbLG“  um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Gründe sprechen nach Ihrer Auffassung dafür oder dagegen für welche Gruppen der Asylbewerber (Art und Ort der Unterbringung im Landkreis Hildesheim sowie Asylstatus bzw. Schutzform) das Barsystem ganz oder teilweise durch Sachleistungen oder Geldleistungen durch Gutscheine oder Chipkarten zu erbringen?

Begründung:

Entscheidungen zu diesem Thema können erst nach einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalisierung u. Innere Dienste

178 – Antwort


Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

 

Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung pro Kopf der Bevölkerung a) im Landkreis Hildesheim insg. und b) in der Stadt Hildesheim? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
    • Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
    • Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
    • Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
    • Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
  2. Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege a) im stationären Bereich und b) im nicht stationären Bereich? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
    • Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
    • Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
    • Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
    • Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege
      a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalsierung und Innere Dienste

Antwort der Verwaltung Amt 403

Antwort der Verwaltung Amt 406