Archiv der Kategorie: Anfragen

Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.02.2023

Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

Für wann sind welche Beratungen, Beschlüsse, Genehmigungen oder sonstige Maßnahmen des Landkreises Hildesheim bzw. der Kreistagsgremien vorgesehen und bis wann erforderlich, um die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umzusetzen (relevant sind in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und das regionale Raumordnungsprogramm)?

Wie und wann werden die Städte und Gemeinden an den Planungen (z. B. der Standortverteilung im Landkreis) daran beteiligt?

Aufgrund welcher Bestimmungen haben das Land, der Landkreis und die Städte und Gemeinden zukünftig eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis über die Standorte solcher Anlagen?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.02.2023

 

 

Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Schülerinnen und Schüler werden voraussichtlich im kommenden Sommer (und zukünftig) ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die allgemeinbildenden Schulen ohne Abschluss verlassen und zur Erfüllung ihrer Schulpflicht eine Vollzeitschulform/berufsbildende Schule besuchen? Welcher zusätzliche Sprachunterricht wird a) an diesen Schulformen und b) von welchen anderen Stellen angeboten, damit eine realistische Chance zum Erwerb eines Schulabschlusses besteht?

 

  1. Welche sprachfördernden Angebote werden seitens des Landkreises (Schulamt, Ausländerbehörde usw.) in Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen oder anderen Stellen derzeit angeboten oder für wann geplant?

Begründung:

Es ist zu erwarten, dass der Anteil unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, auch aus der Ukraine ansteigen wird. Bekannt ist, dass in den zurückliegenden Jahren eine nicht unerhebliche Zahl von Schülerinnen und Schüler in den berufsbildenden Schulen keine Schulabschlüsse erreicht haben. Ursache waren hier oft fehlende bzw. nicht ausreichende Sprachkenntnisse.

Die Chancen dieser Jugendlichen auf dem Ausbildungsmarkt sind dadurch erheblich gemindert. Auch vor dem Hintergrund des immer drastischer werdenden Fachkräftemangels sehen wir hier einen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                             gez. Ramon Herbst
Fraktionsvorsitzender                                       Sprecher für Schule und Kultur

Antwort der Verwaltung


Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Anfrage gem. § 56 NKomVG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

                                               Hildesheim, 10.01.2023

„Gullydeckel- Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung einiger Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Am 08. oder 09.08.2022 erhielt der Landkreis Hildesheim vom Bürgermeister der Gemeinde Harsum ein vom Betreuungsgericht in Auftrag gegebenes und am 01.03.2022 erstelltes neuropsychiatrisches Gutachten über eine Person, die gem. der Berichterstattung in der Presse seit vielen Jahren vom Sozialpsychiatrischen Dienst betreut wird, vor ca. sechs Jahren wegen verschiedener Delikte zu Haftstrafen verurteilt wurde, nach Angaben der Staatsanwaltschaft im April 2022 vermutlich Bombendrohungen als E-Mail und Sprachnachricht gegen den Betreuungsverein und das Justizzentrum richtete und seit Jahren wiederholt erhebliche Gefahren verursacht hat.

Aufgrund der Diagnose in dem o. a. Gutachten hat der Bürgermeister den Landkreis Hildesheim über das Gutachten und darüber informiert, dass die erkrankte Person ihm gegenüber vor einigen Monaten angekündigt habe, ihn zu erschlagen. Da diese Drohung unter Berücksichtigung der nun diagnostizierten Krankheit zu bewerten sei, hat er den Landkreis um eine Gefährdungsanalyse nach dem NPsychKG gebeten. Hinzu kommt, dass die o. a. Person verdächtigt wird, Gullydeckel von einer Autobahnbrücke auf ein Auto geworfen und dadurch Menschen verletzt zu haben.

Zumindest nach den Presseberichten hat die o. a. Person die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 241 StGB („Bedrohung“) und § 126 StGB („Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“) erfüllt.

Durch Morddrohungen gegen den Bürgermeister und seine Familie ist deren Recht auf Freiheit bereits konkret eingeschränkt: die Grenze von der Gefahr zur Störung dieses hohen Rechtsgutes ist bereits überschritten.

Die Grenze von der Gefahr zur Störung ist auch durch die Bombendrohungen überschritten: insbesondere durch die Störung des öffentlichen Friedens.

„Öffentlicher Friede ist auch das Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat. Dieses erschöpft sich nicht in die Rechtsbewährung durch Strafverfolgung. Vertrauensverlust kann durch Strafverfolgung zwar wieder kompensiert werden, Vertrauen gründet sich aber auch darin, dass derartige öffentliche Androhungen unterbleiben. Öffentlicher Friede ist nicht das Freisein v. Rechtsbrüchen, wohl aber das Freisein von öffentlichen Androhungen schwerer Rechtsbrüche. Damit soll das staatliche Gewaltmonopol, das gerade dem öffentlichen Frieden dient, sichergestellt werden“ (NK-StGB/Heribert Ostendorf, 5. Aufl. 2017, StGB § 126 Rn. 6).

 

Als eine mögliche Schutzmaßnahme kann der Landkreis beim Gericht unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine Unterbringung beantragen (§§ 16, 17 NPsychKG).

Fragen:

  1. Sind Sie der Auffassung, dass aufgrund der in Rede stehenden Mord- und Bombendrohungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG besteht? Wenn nein: Aus welchen Gründen teilen Sie diese Auffassung nicht?
  2. Wann und vom wem ist unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 01.03.2022 und des Verhaltens der o. a. Person im Verlauf des letzten Jahres ein ärztliches Zeugnis erstellt worden, dass den Anforderungen der §§ 16, 17 NPsychKG genügt? Wie beantwortet dieses Zeugnis die Fragen, ob von der Person infolge ihrer Krankheit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und wie diese Gefahr ohne eine Unterbringung beseitigt werden kann?

    Ist dem Landkreis das o. a. Gutachten vom Gericht zur Verfügung gestellt worden? Aus welchen Gründen hat das Gericht das Gutachten anfertigen lassen? War oder ist das Gericht verpflichtet oder nicht verpflichtet, dem Landkreis das o. a. Gutachten zur Verfügung zu stellen?

  1. Welche medizinischen Gutachten liegen Ihnen insbesondere für den Zeitraum ab August 2022 seit wann und von wem vor, aufgrund derer oder dessen a) überhaupt und b) trotz des Gutachtens vom 01.03.2022 kein Zeugnis nach §§ 16, 17 NPsychKG anzufordern war oder anzufordern ist, um auf deren/dessen Grundlage über einen Antrages nach § 17 NPsychKG entscheiden zu können? Wann und von wem ist das Gutachten des Gerichts der Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden?
  2. Seit wann liegen Ihnen welche Unterlagen von wem darüber vor, wie sich die psychische Krankheit der o. a. Person in den vergangenen ca. 10 Jahren verändert hat?
  3. Haben Sie seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen ein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG anfertigen lassen oder in Auftrag gegeben?
  4. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen kein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG zu erstellen ist oder zu erstellen war?
  5. Werden Sie das o. a. Gutachten vom 01.03.2022 kurzfristig allen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung stellen?
  6. Wann und in welcher Form hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium zu dem o. a. Fall gegenüber dem Landkreis Hildesheim geäußert? Wie und wann hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium gegenüber dem Landkreis Hildesheim dazu geäußert, ob von der o. a. Person c) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG ausgeht oder d) keine solche Gefahr/Störung ausgeht?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 


Kosten für Hybride-Sitzungen und Online-Sitzungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

Hildesheim, 05.12.2022

Kosten für Hybride-Sitzungen und Online-Sitzungen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten sind bisher insgesamt für wie viele Hybride Sitzungen und Online-Sitzung angefallen?
Welche dieser Kosten sind insgesamt angefallen für a) technische und personelle Dienste Dritter und b) zusätzliche Betreuung durch eigenes Personal?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

095 – Antwort der Verwaltung

 


Beschlossenes Gesetz zur Betreuung u. Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.12.2022

 

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aus welchen Gründen haben Sie dem Kreisausschuss am 26.09.2022 und dem Kreistag in der Sitzung am 29.09.2022 nicht gesagt, dass das in der Vorlage 280/XIX angekündigte Gesetz bereits am 23.09.2022 vom Landtag beschlossen worden war?

Und warum haben Sie auch noch in Ihrer Antwort vom 30.09.2022 auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.09.2022 nicht gesagt, dass das Gesetz am 23.09.2022 beschlossen wurde?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

096 – Antwort der Verwaltung


Kostenerstattung für die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 02.12.202

Anfrage nach § 56 NKomVG

Kostenerstattung für die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Kosten i. S. d. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hildesheim und den Städten, Samtgemeinden und Gemeinde über die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine (Stand 17.11.2022) sind im Juni 2022 in welchen Orten und für welche Leistungen und wie viele Personen angefallen oder zu erwarten?

1.1 Auf welche dieser Kosten haben die anspruchsberechtigen Personen einen Anspruch nach dem

a) SGB II und

b) SGB XII?

1.2  In welchem Umfang werden diese Kosten durch Bundes- oder Landeszuschüsse gedeckt?

1.3  Welche dieser Kosten werden aus welchen Gründen nicht durch Bundes- oder Landeszuschüsse gedeckt?

2. Welche Kosten für welche Leistungen sind nach dem 31.12.2023 vom Landkreis Hildesheim nicht mehr zu tragen?

Begründung:

Unsere Anfrage vom 27.10.2022 haben Sie bisher nicht ausreichend beantwortet.

Bisher ist nicht ausreichend definiert und nachvollziehbar, welche Beträge in welcher Höhe für welche Leistungen von den einzelnen Vertragspartnern zu tragen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

093 – Zwischennachricht v. 20.12.22


 „Gullydeckel- Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

                                               Hildesheim, 07.11.2022

 „Gullydeckel- Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidungen über Maßnahmen nach dem NPsychKG, Beantwortung von Anfragen 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Bisher haben Sie dem Kreisausschuss nicht die Unterlagen vorgelegt, die für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens über die nach dem NPsychKG in Betracht kommenden Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die dem Landkreis vorliegenden Befunde und Beurteilungen über die psychische Krankheit des Betroffenen einschließlich deren bisherige und derzeit prognostizierte Entwicklung. Auch für die Sitzung des Kreisausschusses am 07.11.2022 haben Sie den Ausschussmitgliedern bisher überhaupt keine entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Frage: Ist dieses Vorgehen mit dem Innenminister und der Sozialministerin abgestimmt
oder wird es vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt?

2.Mit Schreiben vom 09.2022 (siehe Anlage) hatten wir Ihnen zu der von uns beantragten Akteneinsicht u.a. geschrieben: „Für ein effektives und effizientes Vorgehen bitten wir Sie, insbesondere solche Schriftstücke (einschl. Vermerke, Telefonnotizen usw.) vorzuhalten, aus denen ersichtlich wird …“.

Bei der Akteneinsicht am 01.11.2022 erhielten wir von der Leiterin des Gesundheitsamtes ohne jede Aufbereitung Kopien von digitalen Akten, in denen ohne nachvollziehbare Gründe Angaben über psychische Krankheiten des Betroffenen und teilweise auch darüber geschwärzt waren, welche Personen welche Mitteilungen gemacht haben. Auf Nachfrage teilte uns die Leiterin des Gesundheitsamtes mit, das Schreiben der CDU-Fraktion vom 01.09.2022 habe sie nicht erhalten. Die Schwärzungen rechtfertigte Sie trotz der Regelungen des § 33 Abs. 1 NPsychKG mit dem pauschalen Hinweis, sie seien aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung vorgenommen worden.

Frage: Aufgrund welcher konkreten Vorschrift haben Sie die Schwärzungen vornehmen lassen? Aufgrund welcher konkreten Bestimmung sind die Schwärzungen nach Auffassung des Innenministers und der Sozialministerin gerechtfertigt?

3. Mit E-Mail vom 01.11.2022, 10:13 Uhr, hatten Sie uns mitgeteilt:

„der Termin für die von der CDU-Fraktion und von der SPD-Fraktion beantragte Akteneinsicht findet heute, Dienstag den 01.11.2022 um 15:00 Uhr im Forum des Gesundheitsamtes, Ludolfingerstr. 2, 31137 Hildesheim, Forum statt. Da das Gesundheitsamt für den Publikumsverkehr noch nicht wieder geöffnet und die Eingangstür deshalb verschlossen ist, bitte ich an der Eingangstür zu klingeln.“

Am 01.11.2022 um 15.00 Uhr haben wir wiederholt geklingelt. Aber leider hat uns niemand geöffnet. Erst nach vielen Telefonaten über unsere Geschäftsstelle in das Gesundheitsamt bzw. dadurch, dass jemand beim Verlassen des Gesundheitsamtes den Eingang geöffnet hat, haben wir Zutritt zu dem Amt erhalten. Nach dem Zutritt wurde uns mitgeteilt, dass die Vertreter von SPD und Grüne bereits seit 14.00 Uhr Akteneinsicht hätten.

Frage: Aus welchen Gründen ist uns nicht mitgeteilt worden, dass schon ab 14.00 Uhr die Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand? Aus welchen Gründen hat man uns vor der Tür stehen lassen?

4. Mit Schreiben vom 23.08.2022 hatten wir Sie (unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u.a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.082022 beantragte Beratung) gefragt: „Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?“

Diese Frage haben Sie bisher nicht sachgerecht geantwortet. In Ihrer Antwort vom 06.09.2022 „sprechen“ Sie von unterschiedlichen Dingen, die mit der Beantwortung unserer Frage nichts zu tun haben (z. B.: „Eine „Gefahrenlage“ als körperliche oder seelische Krisensituation einer psychisch kranken Person“, „Aus einer Krisenintervention ggf. resultierende Folgeeinsätze werden … hinterlegt. In den vergangenen fünf Jahren wurde bzgl. des Betroffenen keine Krise mit entsprechendem Interventionsbedarf dokumentiert.“).

Was eine Gefahr im Sinne des NPsychKG ist, ergibt sich aus § 2 NPOG. Im gesamten NPOG kommen die Worte „Krise“ oder „Krise mit Interventionsbedarf“ nicht vor.

Frage: Werden Sie die o. a. Frage der CDU-Fraktion weitergehender als bisher und vollständig unter Verwendung der gesetzlich vorgegeben Begriffe beantworten?

5. Mit Schreiben vom 15.09.2022 haben wir Sie u. a. gefragt:

„Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahmen nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten?

Dazu haben Sie mit Schreiben vom 01.11.2022 geantwortet: „Diese Informationen lassen sich aus der digitalen Akte nicht filtern und sind somit nicht quantitativ erfasst. Weiterhin haben weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft, noch das Betreuungsgericht oder andere Behörden eine Mitteilungspflicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst gegenüber.“

Mit dieser Antwort ist unsere Frage nicht beantwortet worden. Ihre Behauptung, die Polizei habe gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht, ist falsch oder zumindest irreführend. Richtig ist, dass der Sozialpsychiatrischen Dienst eine Organisationseinheit des Landkreises ist. Die Polizei ist nach dem NPOG verpflichtet, gemeinsam mit dem Landkreis Gefahren abzuwehren und den Landkreis unverzüglich zu informieren, wenn ihr z. B. Gefahren bekannt werden, die in den Anwendungsbereich des NPsychKG fallen. Im Übrigen haben wir Sie nach Informationen u. a. der Polizei an den Landkreis gefragt; an welche Stelle des Landkreises die Informationen erfolgten, ist dabei ohne Belang.

Frage: Lehnen Sie es ab, unsere Anfrage vollständig zu beantworten? Wird Ihre Absicht, unsere Frage nicht zu beantworten, vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt? Teilt der Innenminister Ihre Auffassung, dass die Polizei gegenüber dem Landkreis oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht habe? Welche Mitteilungen hat der Landkreis Hildesheim bzw. sein Sozialpsychiatrischer Dienst von der Polizei über den Betroffenen wann und in welcher Form erhalten? Welche dieser Mitteilungen befinden sich in der sog. digitalen Akte?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Ausschussvorsitzender
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Anlage:

2022_11_07_Anlage zur Anfrage_Gullydeckel-Attacke Harsum_Maßnahmen nach dem NPsychKG_SPDi

088 – Antwort der Verwaltung