Archiv der Kategorie: Anfragen

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 16.06.2023

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Ausgabe der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.06.2023 (siehe Anlage) wird berichtet:

Die Kreisverwaltung habe bisher die Auffassung vertreten, dass sich die Erlaubnis zur Einleitung „insbesondere aus den Nebenbestimmungen der in Rede stehen wasserrechtlichen Erlaubnis“ ableiten lasse.

Zudem zitiert die HAZ den Pressesprecher des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) wie folgt:

„Darüber hinaus steht das Ministerium dem Landkreis Hildesheim bei Bedarf gerne beratend zur Seite.“ Dieses Zitat kann dahingehend verstanden werden, dass das MU Ihre Meinung teilt.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wo ist diese Nebenbestimmung nachzulesen und um welche Art von Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG handelt es sich? Woraus kann die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ihrer Auffassung noch abgeleitet werden?

Welche Stellen der Landesregierung vertreten die Meinung, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette, lasse sich aus den Nebenbestimmungen des Entnahme- und Staurechts ableiten?

Begründung:

In dem o. a. Artikel teilt die Kreissprecherin mit „Dass die Einleitung der Teichgewässer in die umliegenden Fließgewässer dem Grunde nach eine erlaubnispflichtige Benutzung der aufnehmenden Gewässer ist und war, wurde von der Verwaltung im Übrigen auch nie anders gesehen.“

Diese Behauptung ist insbesondere aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

1. Auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 haben Sie am 15.08.2022 folgende rechtswidrige und völlig unbegründete Antwort gegeben: „Nach § 1 (1) Nr. 2 NWG unterliegen die Fischteiche nicht den Bestimmungen des Wasserrechts. Insofern liegen in der Wasserbehörde auch keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für den Mariensee vor. Ansonsten existieren ein altes wasserrechtliches Entnahmerecht an der sogenannten Schlossmühle sowie ein Staurecht an der Brüggemühle bei Sottrum. Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“

Zu diesen unbegründeten und durch die Aktenlage in keiner Weise belegten Behauptungen der Verwaltung ist festzustellen: Mit dem Hinweis auf das „ansonsten existierende Entnahme- und Staurecht“ ist von Ihnen augenscheinlich ausdrücklich erklärt worden, dass sich daraus weder konkret noch aus den Nebenbestimmungen eine Erlaubnis für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergibt. Einer solchen Erlaubnis steht auch schon entgegen, dass sich das Staurecht auf den Mühlgraben bezieht und von dem Mariensee kein Abfluss in den Mühlengraben vorhanden ist.

2. Im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 13.09.2022 heißt es zu einem Wortbeitrag der CDU-Kreistagsfraktion: „Er zitiert das hier anzuwendende Bundeswassergesetz, wonach sowohl für das einlaufende Wasser als auch für in ein anderes Gewässer ablaufende Wasser eine Erlaubnis erforderlich sei…Die CDU-Fraktion sei der Auffassung, dass das Bundewassergesetz hier mit all seinen rechtlichen Folgen Anwendung finden müsse.“

Gegen diese Hinweise hat die Verwaltung keine Einwendungen vorgetragen und nicht erklärt, dass sich nach Auffassung der Verwaltung aus den Nebenbestimmungen für die Erlaubnis zum Entnahme- und Staurecht die Erlaubnis zum Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergeben würde.

3. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) mit Schreiben vom 24.02.2023 die Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion bestätigt hat, dass entgegen der unvertretbaren Behauptung des Landkreises und des Niedersächsischen Umweltministerium (MU) für den Mariensee und für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich war und ist, erklärten die Verwaltung und das MU, man würde jetzt der vom BMU erfolgten Auslegung des Wasserrechts folgen.

Spätestens nach dem o.a. Schreiben des BMU hätte die Verwaltung erklären müssen, dass sie schon immer der Meinung gewesen sei, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette würde sich aus den Nebenbestimmungen für die Staurechte ergeben.

4. Nachdem die Verwaltung auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 zu dem Stau- und Entnahmerecht u. a. geantwortet hatte: „Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“ heißt es nun in dem o. a. Pressebericht: „Die Verwaltung prüft aber derzeit, ob die wasserrechtliche Erlaubnis konkretisiert werden muss.“

Es sollte auch der Verwaltung des Landkreises Hildesheim und dem MU bekannt sein, dass eine Erlaubnis nicht durch Nebenbestimmungen und auch nicht durch eine Konkretisierung von Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem in Rede stehenden Entnahme- und Staurecht in keiner Weise, dass das für eine Einleitungserlaubnis erforderliche Ermessen ausgeübt worden ist. Für die rechtmäßige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die dafür erforderliche Ermessensausübung aber unverzichtbar.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

141 – Antwort der Verwaltung


Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 30.05.2023

Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

bitte teilen Sie uns zu den Sitzungen der einzelnen Gremien des Kreistages seit
Beginn der XIX. Wahlperiode mit:

a) wann die Gremien getagt haben,

b) wann das jeweilige Protokoll in das Kreistagsinformationssystem eingestellt worden ist und

c) wann das jeweilige Protokoll beschlossen worden ist.

Begründung:

Auf unsere Anfrage vom 12.01.2022 sowie unseren Antrag vom 19.10.2022, insbesondere auf die Begründung, unseren Antrag vom 19.01.2023 und unseren Antrag vom 13.04.2023 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

139-Antwort der Verwaltung


Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 22.05.2023

 

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche in den letzten Wochen Wasser aus einem Teich in die Nette abgelassen hat mit der Folge, dass der Wasserspiegel um 50 bis 100 cm abgesenkt worden ist?

Wenn ja,

  • aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum erfolgte die Absenkung,
  • auf welcher Grundlage erfolgte die Absenkung und hatten Sie zugestimmt,
  • in welchem Umfang hat die Absenkung z. B. die ungestörte Entwicklung der Kaulquappen und nistenden Teichhühner beeinträchtigt?
  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche am 14.05.2023 und in den letzten Wochen und Jahren die Fische im Mariensee gefüttert hat? Wenn ja, nach welcher Vorschrift war dies rechtlich zulässig?
  2. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass durch das Ablassen des Wassers aus dem Mariensee über die Pfingsttage 2022 die Tatbestände des § 69 Abs. 3 Nrn. 5 und 9 BNatSchG nicht erfüllt worden sind?
  3. Welche Zuwendungen hat die Paul-Feindt-Stiftung vom Landkreis seit dem Erwerb der o. a. Flächen für welche konkreten Maßnahmen erhalten, um die o. a. Teichlandschaft vor negativen Veränderungen zu schützen?
  4. Welche Maßnahmen sind im Einzelnen erforderlich, um den Zustand der Derneburger Teiche wieder so herzustellen, wie er bei Erlass der o. a. Verordnung bestand? Und welche Kosten würden nach Schätzung des Landkreises anfallen: a) für die Wiedererstellung und b) die Erhaltung pro Jahr?
  5. Welche Fördermittel der EU, des Bundes und des Landes stehen für die zuvor genannten Maßnahmen zur Verfügung?
  6. In welcher Höhe haben a) die Paul-Feindt-Stiftung und b) die PAUL-FEINDT-Biotoppflege GmbH in den vergangenen 10 Jahren a) beim Landkreis für jeweils welche Maßnahmen Zuwendungen für c) die Derneburger Teiche und d) sonstige Flächen wann beantragt und e) von Landkreis wann in welcher Höhe erhalten?
  7. Welche Landesförderung hat die Paul-Feindt-Stiftung für die Unterhaltung bzw. Pflege der Derneburger Teiche erhalten und zukünftig zu erwarten?
  8. In § 7 der Verordnung „Mittleres Innerstetal mit Kanstein vom 15.09.2008“ wird auf bestimmte Vorschriften verwiesen, die aufgrund von Gesetzesänderungen gestrichen worden sind.

Durch welche Regelungen sind die gestrichenen Vorschriften ersetzt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

136 – Antwort v. 08.06.2023


Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 15.05.2023

Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche a) baurechtlich relevanten Nutzungsänderungen und b) baulichen Maßnahmen in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim ist für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen c) nach dem SGB II und d) nach dem AsylbLG nach dem Baurecht, dem Bauplanungsrecht oder aufgrund welcher sonstigen Vorschrift das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde erforderlich oder nicht erforderlich?

Für welche solcher Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen liegt das Einvernehmen bzw. Zustimmung durch jeweils welches Organ seit wann vor?

Begründung:

Auf die bisherigen Beratungen zu diesem Thema und die Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.05.2023 weisen wir hin.

Mit freeundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

135-Antwort der Verwaltung


Altlast auf dem Grundstück der Berufsbildenden Schulen an der Steuerwalder Straße

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wann und von wem sind mit welchen Methoden a) die Nachermittlung und b) die Orientierungsuntersuchungen nach welchen Schadstoffen in Boden, Wasser und Luft an welchen Stellen durchgeführt und bewertet worden?

Wann sind die Unterlagen darüber (einschließlich Messergebnisse) dem Landkreis vorgelegt worden?

Wann hat der Landkreis diese Unterlagen/Ergebnisse dem Umweltministerium und Kultusministerium vorgelegt?

Wie werden diese Ergebnisse und die bisher durchgeführten Untersuchungen vom Umweltministerium und Kultusministerium beurteilt?

Sind nach Auffassung des Umweltministeriums und des Kultusministeriums keine weiteren Untersuchungen erforderlich?

In welchem Umfang ist der Landkreis als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, wenn von den Altlasten auf seinen Grundstücken das Grundwasser weiterhin verschlechtert wird?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

132 – Antwort der Verwaltung v. 31.05.2023

136 – Antwort v. 08.06.2023

 


Flüchtlinge aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 04.05.2023

Flüchtlinge aus der Ukraine
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach welchem und von wem auf welcher rechtlichen Grundlage festgelegten Verteilungsschlüssel sind derzeit Flüchtlinge aus der Ukraine auf welche Gemeinden verteilt?

In welchem Verhältnis stehen die nach der vom Kreistag am 05.12.2023 beschlossenen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hildesheim und den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden über die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine anfallenden Kosten (der einzelnen Gemeinden) zum Verteilungsschüssel?

Nach welchem und von wem auf welcher rechtlichen Grundlage festgelegten Verteilungsschlüssel sind und werden Flüchtlinge, die nicht aus der Ukraine kommen, auf welche Gemeinden verteilt?

Begründung:

Auf unsere Anfragen weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

130 – Antwort der Verwaltung v. 11.05.2023


Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle;OT Grasdorf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.04.2023

Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf; Anfrage der Bürgerinitiative (BI) Grasdorf zur Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die o. a. BI hat Ihnen gegenüber Schäden an dem ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbau im Verlauf der Hildesheimer Straße in Grasdorf nachgewiesen. Zudem hat Sie die BI u. a. gefragt,

„ – warum wird der desolate Zustand des ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbaus, der als Durchfluss des Oberflächenwassers von der B444 über drei Kilometer bis zur Innerste unter der Hildesheimer Str. dient und durch den Schwerlastverkehr weiter gefährdet wird, bzw. der Zerstörung preisgegeben wird, nicht berücksichtigt? Begutachtungen zeigen bereits, dass aus dem Gewölbebau Steinquader herausgebrochen sind

– wann wurde der Gewölbedurchlass des Steinquaderbauwerks das letzte Mal auf seine Standsicherheit geprüft und ist bereits Gefahr in Verzug?“

Darauf haben Sie u. a. geantwortet:

„Seitens des Eigentümers des in Rede stehenden Gewölbeunterbaus liegen keine Anträge auf Verkehrsbeschränkungen vor. Für die Prüfung der Standsicherheit und ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist der Eigentümer des Durchlasses zuständig …

Evtl. Schäden an Gebäuden oder Bauwerken die nachweislich verkehrsbedingt auftreten, sind der Verkehrsbehörde nicht bekannt. Die Zuständigkeit bzw. das Feststellen von baulichen Schäden, die durch den Straßenverkehr entstanden sind, liegt beim Straßenbaulastträger. In diesem Fall wären konkrete Mängelanzeigen an die Kreisstraßenbauverwaltung des Landkreises zu richten.“

Wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer ist aufgrund a) welcher Vorschrift oder b) welchen sonstigen Rechts Eigentümer des in Rede stehenden Gewölbeunterbaus? Vom wem (bitte Anschrift angeben) sind Anträge auf Verkehrsbeschränkungen zu stellen?
  2. Trägt der in Rede stehende Gewölbeunterbau in Grasdorf die Hildesheimer Straße?
  3. Ist der in Rede stehende Gewölbeunterbau in Grasdorf für die Nutzung der Hildesheimer Straße erforderlich? Wer ist der Straßenbaulastträger, auf den Sie verweisen? Wer ist die Kreisstraßenbauverwaltung, auf die Sie verweisen?
  4. Wer ist a) nach welcher Vorschrift und b) nach welcher behördlichen Entscheidung c) seit wann und d) in welchem Umfang verpflichtet, den in Rede stehenden Gewölbeunterbau e) überhaupt und f) für die jetzige Nutzung zu erhalten? Welche Standsicherheit ist für den in Rede stehenden Gewölbeunterbau nach welchen Vorschriften a) erforderlich und b) durch wen gegenüber welcher Stelle wann und in welcher Form nachgewiesen worden und c) zukünftig wie oft nachzuweisen? Nach welcher Vorschrift und in welchem Verfahren kann der Eigentümer von dieser Verpflichtung von welcher Stelle (bitte Anschrift angeben) befreit werden?
  5. Wer hat aufgrund welcher Vorschrift mit welchen Mitteln festzustellen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der von der BI festgestellten Schäden erforderlich sind? Wer ist die zuständige Überwachungsbehörde? Welche Stelle hat nach welcher Vorschrift zu entscheiden, ob die Untersuchungen und Feststellungen ausreichend sind?
  6. Welche Maßnahme, Gespräche oder Vereinbarungen haben Sie wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen gegenüber welchen Stellen (bitte Anschrift angeben) aufgrund der von der BI nachgewiesenen Schäden an dem ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbau getroffen?
  7. Von wem kann die Klassifizierung der Hildesheimer Straße geändert werden?
  8. Von wem und für wann ist ein Rückbau der jetzigen Ausbaustufe der B 6 in Grasdorf geplant? Welcher Zweck wird damit verfolgt und welche Kosten werden dafür anfallen?
  9. Welche Maßnahmen, Gespräche oder Vereinbarungen haben Sie wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen gegenüber welchen Stellen (bitte Anschrift angeben) zur Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 16.03.2023 (Antrag Nr. 265) getroffen? Welche Nachfragen, Stellungnahmen, Erklärungen von den zuvor genannten Stellen liegen Ihnen seit wann vor?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez, Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz