Archiv der Kategorie: Anfragen

Kita-Vertrag

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 07.02.2025

Kita-Vertrag

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf den Bericht der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 05.02.2025 bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchen Kommunen des Landes Niedersachsen gibt es hinsichtlich der Kostenverteilung für die Kinderbetreuung seit wann eine Regelung, die der vom Kreistag am 12.12.2024 beschlossenen Regelung entspricht, einen Teil der aus der Kreisumlage erzielten Erträge von bestimmten Gemeinden ohne Zweckbindung an diese Gemeinden nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel zu verteilen?
  1. Wie unterschiedlich hoch ist in den Kommunen, die gem. Ihrer Aussage in dem o. a. Pressebericht zur Deckung der Kosten für die Kinderbetreuung eine „gesplittete Kreisumlage“ festgesetzt haben, die Erhöhung der Kreisumlage für die Gemeinden, die sich nicht an der „verwaltungsmäßigen Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen“ oder nicht beteiligen wollen?
  1. Wie viel Prozent der Kosten für die Kinderbetreuung, die nach Abzug der Zuwendungen vom Land und den Elternbeiträgen verbleiben, haben die Gemeinden zu tragen, die gem. Ihrer Aussage in dem o. a. Pressebericht zur teilweisen Deckung der Kosten für die Kinderbetreuung durch eine „gesplittete Kreisumlage“ herangezogen werden?
  1. In dem o. a. Pressebericht werden Sie wie folgt zitiert:

„Wir werden alles geben, um in den betroffenen Kommunen eine bestmögliche Betreuung sicherzustellen.“

Wen meinen Sie mit „wir“?

Was verstehen Sie unter einer „bestmöglichen Betreuung“?

Haben auch die Gemeinden, die sich nach dem „neuen Kita-Vertrag“ weiterhin an der verwaltungsmäßigen Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen wollen, eine bestmögliche Betreuung sicherzustellen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugendhilfe

315 – Zwischennachricht

315 – Zwischennachricht II

315 -Antwort

315 -Anlage


Organstreitverfahren – Honorarvereinbarung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.02.2025

Organstreitverfahren – Honorarvereinbarung
CDU-Kreistagsfraktion ./. HVB des Landkreises Hildesheim
VG Hannover

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

im o. a. Organstreitverfahren bitten wir Sie uns mitzuteilen, welches Honorar Sie mit der von Ihnen beauftragten Kanzlei vereinbart haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

312 – Antwort


Kita-Vertrag

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 28.01.2025

 

Kita-Vertrag

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir nehmen Bezug auf das als Anlage beigefügte Schreiben der SPD-Fraktion im Gemeinderat von Giesen vom 17.01.2025 und bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Gem. dem von SPD-Grüne am 12.12.2024 gefassten Kreistagsbeschluss haben Sie alle Kita-Verträge von 2019 gekündigt, nach denen die Städte und Gemeinden „die verwaltungsmäßige Abwicklung der Aufgaben“ im Einvernehmen mit dem Landkreis übernommen haben.

§ 12 des Vertrages bestimmt:
„(1) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann in jedem Jahr zum 01.08. schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung ab dem 01.08. so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Die dabei und für den weiteren Betrieb anfallenden Kosten trägt der Landkreis Hildesheim.“

Unabhängig davon ist nach wie vor der Landkreis gesetzlich verpflichtet, die Betreuung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.

Am 07.01.2025 haben Sie auf unsere Anfrage 286/XIX vom 09.12.2024 zu den Gemeinden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden, u. a. geantwortet:

„Im Falle des Nichtabschlusses des Kita-Vertrages und der daraus resultierenden Übernahme der Aufgabe Kindertagesbetreuung durch den Landkreis wird dieser in der jeweiligen Gemeinde bezüglich der ggf. vorhandenen kommunalen Einrichtungen mit der Gemeinde abstimmen, wie die Übernahme dieser Einrichtungen durch den Landkreis als Träger erfolgen kann. Es ist davon auszugehen, dass bestehende kommunale Einrichtungen auch weiterhin in kommunaler Hand betrieben werden können, indem der Landkreis in die Trägerschaft eintritt.“

Ebenfalls am 07.01.2025 haben Sie auf unsere Anfrage Nr. 287/XIX vom 09.12.2024 hinsichtlich der Gemeinden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden, u. a. mitgeteilt:

„Es wird in jedem Fall ein bedarfsgerechtes Angebot an örtlich erreichbaren Betreuungsplätzen bestehen bleiben…  Die Personalausstattung und Vergütung des Personals sind Angelegenheiten der einzelnen Träger, entsprechend gültige Tarifverträge sind weiterhin anzuwenden.“

Daraus ergibt sich, dass der Bestand der Betreuungseinrichtungen und Betreuungsangebote nach wie vor gewährleistet ist.

Im Gegensatz dazu wird in dem o. a. Schreiben der SPD-Fraktion Angst geschürt sowie völlig irreführend und unbegründet behauptet:

„Die Konsequenz daraus wäre, dass Entscheidungen über die Betreuung ihrer Kinder nicht länger hier vor Ort getroffen werden können.
Konkret kann und wird dies sehr wahrscheinlich Auswirkungen z.B. auf die Betreuungszeiten und die Beiträge haben.
⮚         es ist nicht davon auszugehen, dass die Betreuung in den Randzeiten kostenlos bleiben wird
⮚         und es kann nicht einmal garantiert werden, dass unsere Kinder die gewohnten Zeiten im Kindergarten verbringen werden können. Gesetzlich wäre der Landkreis nur verpflichtet, 6 Stunden Betreuung am Tag anzubieten.“

Im Gegensatz zu diesen Behauptungen der SPD-Fraktion hat einzig und allein die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag zu entscheiden, ob sich die Standards, Betreuungszeiten und Elternbeiträge ändern oder nicht.

Frage:

Haben Sie sich bei oder nach den Gesprächen mit Hauptverwaltungsbeamten über den neuen Kita-Vertrag dazu geäußert, die Standards, Betreuungszeiten und Elternbeiträge zu ändern oder nicht? Wenn ja, welche Position haben Sie dabei vertreten? Beabsichtigen Sie, der Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag vorzuschlagen, in den Gemeinden, in denen der Landkreis die Trägerschaft übernimmt, geringere Standards und Betreuungszeiten sowie höhere Elternbeiträge zu fordern?

In der Sitzung des Ausschusses für Schulen und Kindertagesstätten der Stadt Sarstedt hat sich Frau Bürgermeisterin Brennecke u. a. dazu geäußert, welche Kreisumlage von den Gemeinden zu tragen seien, die dem vom Kreistag am 12.12.2024 beschlossenen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden. Im Protokoll über diese Sitzung heißt es wörtlich:

„Bürgermeisterin Brennecke erläuterte unter Hinweis auf die umfangreiche Verwaltungsvorlage den Sachverhalt, ging ausführlich auf die finanziellen Auswirkungen des neuen Kita-Vertrages ein und beantwortete die Fragen der Ausschussmitglieder.

Sie wies darauf hin, dass die Kreisumlage auf mindestens 71 % steigen würde, wenn die Stadt Sarstedt dem Kita-Vertrag nicht zustimmt und die Aufgaben der Kindertagesbetreuung an den Landkreis zurückgehen. Die genaue finanzielle Entwicklung, wenn es dazu kommen würde, kann aktuell jedoch noch nicht beziffert werden.“

Im Gegensatz zu diesen Behauptungen ist im Haushaltsplan des Landkreises derzeit bestimmt, dass die Gemeinden, die die Kinderbetreuung nach dem bestehenden Kita-Vertrag nicht wahrnehmen, eine Kreisumlage von 65,3 % statt 56,65 % zu tragen haben. Dies ist ein Unterschied von 8,65 %.

Fragen:

Haben Sie sich bei oder nach den Gesprächen mit Hauptverwaltungsbeamten über den neuen Kita-Vertrag dazu geäußert, wie hoch nach Ihrer Auffassung die Kreisumlage für die Gemeinden festgesetzt werden soll, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen? Wenn ja, welche Position haben Sie dabei vertreten?
In welchem Umfang ist nach Ihrer Auffassung eine Anhebung der Kreisumlage über 65,3 % hinaus für die Kommunen vertretbar, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen?
Nach welchen Kriterien werden Sie ermitteln, welche Kreisumlage Sie dem Kreistag für die Gemeinden vorschlagen werden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden?

Da in Kürze in verschiedenen Räten Entscheidungen zum Kita-Vertrag anstehen und die o. a. Fragen von erheblicher Bedeutung sind, wären wir für eine zeitnahe Beantwortung sehr dankbar.

Im Vorgriff auf die weiteren Beratungen im Kreistag können wir Ihnen schon jetzt mitteilen, dass die CDU-Kreistagsfraktion keinem Abbau der Kinderbetreuung zustimmen wird. Im Gegenteil sind wir nach wie vor der Auffassung, dass der Landkreis eine besonders gute Kinderbetreuung auch besonders fördern sollte. Daher werden wir im Kreistag fortlaufend mit Nachdruck verlangen, dass der Landkreis die gesetzlich übertragene Aufgabe der Kinderbetreuung in allen Gemeinden vorbildlich erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugendhilfe

2025_01_28_Anlage zu Anfrage Kita_SPD Anschreiben Eltern KigaVertrag

311 – Antwort der Verwaltung


Asylbewerber im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.01.2025

 

Asylbewerber im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Asylbewerber im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang sowie des Kreisausschusses aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchem Umfang halten sich Asylbewerber im Landkreis Hildesheim auf,
  • die aus welchen Gründen seit wann a) abzuschieben oder b) ausreisewillig sind,
  • gegen die Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten laufen,
  • die wegen welcher Straftaten verurteilt worden sind,
  • die als Gefährder eingestuft sind,
  • von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht?
  1. Aufgrund welcher Regelung soll oder wird der Landkreis wann über Fälle nach Nr. 1. informiert?
  1. Welche Maßnahmen werden vom Landkreis in Fällen der Nr. 1. getroffen?
  1. Nach welchen Bestimmungen ist die Zusammenarbeit welcher der in Fällen nach Nr. 1. zuständigen Behörden geregelt und mit dem Landkreis bisher wie tatsächlich erfolgt?

Begründung:

Aufgrund der Vorkommnisse in Aschaffenburg und Magdeburg sind erhebliche Mängel in der Zusammenarbeit von Behörden aufgedeckt worden. Darauf muss der Landkreis insbesondere durch Überprüfung der hiesigen Verhältnisse reagieren. Zudem muss die Öffentlichkeit Antworten auf die in o. a. Nrn. 1. bis 4. gestellten Fragen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang

310 – Zwischennachricht

310 – Antwort


Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.01.2025

 

Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gem. Ihrem Schreiben vom 15.07.2024 hat der Landkreis für ca. 80 Projekte mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG erhalten, aber aus diesen Zahlungen lediglich 20 Maßnahmen finanziert.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann besteht aufgrund welcher Vorschrift die Pflicht für Ersatzzahlungen und seit wann hat der Landkreis solche Zahlungen erhalten? Wie hoch war der Bestand aus Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG am 31.12.2006, am 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022, 31.12.2023 und am 31.12.2024?
    Wie ist es begründet, dass sich der Bestand aus den Ersatzzahlungen in der Zeit vom 31.12.2021 bis 18.01.2022 um ca. 1,2 Mio. Euro und von Ende 2023 bis Mitte 2024 um ca. 1,8 Mio. Euro verringert haben soll?

Begründung:
Ersatzzahlungen sind gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten und einzusetzen für „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).
In der Sitzung des Umweltausschusses am 25.11.2021 hatte die Verwaltung mitgeteilt, dass in den letzten Jahren keine Flächen gekauft worden seien und die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder zum 18.01.2022  2.481.819 € betrage.
Im Gegensatz dazu haben Sie uns am 15.07.2024 auf unsere Anfrage Nr. 226/XIX vom 03.06.2024 mitgeteilt, die zweckgebundenen Rücklagen für Naturschutz in Millionen Euro habe jeweils am 31.12 laut Bilanz betragen:
2019 ca. 3,7,
2020 ca. 3,7,
2021 ca. 3,7,
2022 ca. 3,9 und
2023 „korrekt 4,126.129,81.

Demnach müssten in den 18 Tagen vom 31.12.2021 (Bestand ca. 3,7 Mio.) bis 18.01.2022 (Bestand ca. 2,5 Mio.) 1,2 Mio. Euro abgeflossen sein. Dies widerspricht jedoch Ihren anderen Angaben in der Anlage 2 zu Ihrem Schreiben vom 15.07.2024.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 haben Sie angegeben: „Die verfügbare Höhe des Ersatzgeldes beträgt aktuell 2.304.443,25 Euro.
Demnach müssten in den ca. 4 Monaten von Ende 2023 (Bestand ca. 4,1 Mio.) bis Anfang Mai 2024 (Bestand ca. 2,3 Mio.) Mittel in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro abgeflossen sein.
Ausgaben in Höhe von ca. 3 Mio. Euro (1,8 plus 1,2 Mio. Euro) stehen jedoch im Widerspruch zu Ihrer Angabe vom 15.07.2024, dass insgesamt seit 2006 Ersatzzahlungen in Höhe von ca. 5,97 Mio. Euro eingenommen und davon bis zum 11.04.2024 nur ca. 1,4 Mio. Euro ausgegeben worden seien.

  1. Aus jeweils welchen Gründen waren in welchen Fällen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im betroffenen Naturraum nicht möglich? Wo wurden jeweils stattdessen welche Maßnahmen durchgeführt?

Begründung:
13 BNatSchG bestimmt:
„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Und § 15 Abs. 6 BNatSchG bestimmt: „Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.“ Gefordert werden „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).

  1. Für welche und wann a) genehmigten, b) wo errichteten und c) noch nicht errichteten Windkraftanlagen sind d) in welcher Höhe Ersatzzahlungen wann festgesetzt, e) wann gezahlt und f) noch nicht gezahlt worden?
    In welchen Fällen sind in welchem Umfang Ersatzzahlungen aus welchen Gründen nicht oder nicht vor der Durchführung des Eingriffs erfolgt oder bisher nicht eingegangen oder storniert?
    In welchen Fällen wurde aus welchen Gründen darauf verzichtet, dass die Ersatzzahlung vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten war? Welche Art von Sicherheitsleistungen wurde in diesen Fällen verlangt?
    In welchen Fällen wurden aus welchen Gründen Sicherheitsleistungen nicht in der erforderlichen Höhe festgesetzt oder erst nach wie vielen Monaten Verzug in der erforderlichen Höhe a) festgesetzt und b) eingenommen?

Begründung:
Die Zahlung ist gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Gem. Ihren Angaben sind für einige Anlagen noch keine Zahlungen erfolgt oder storniert.

  1. Gibt es ein automatisiertes Verfahren oder soll ein solches Verfahren eingerichtet werden, in der Anordnung, Eingang, Verwendung usw. von Ersatzzahlungen im Sinne des
    13 BNatSchG erfasst und dokumentiert werden oder erfasst und dokumentiert werden können?

Begründung:
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024, wann der Landkreis Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für welche Maßnahmen erhalten hat, haben Sie am 08.05.2024 u.a. geantwortet: „Die entsprechenden Informationen können der als Anlage 1 beigefügten Übersicht entnommen werden. Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der … zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche in einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation … abgesehen werden.“
Auf unsere Nachfrage dazu und zu weiteren nicht beantworteten Fragen vom 03.06.2024 haben Sie uns in einer Zwischennachricht vom 21.06.2024 mitgeteilt, dass die fristgerechte Beantwortung wegen einer zeitaufwendigen Überprüfung nicht möglich sei. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar und mit der Vorschrift zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht vereinbar. Eine vollständige Antwort erhielten wir erst am 15.07.2024: nach drei Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

307 – Zwischennachricht

307 – Antwort der Vewaltung

307 – Anlage 1


Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.01.2025


Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aufgrund unserer Anfrage 226/XIX vom 03.06.2024 haben Sie am 15.07.2024 angegeben, dass der Landkreis seit 2004 für ca. 80 Projekte mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG erhalten hat. In der Zeit von 2012 bis ca. Mitte 2024 wurden die Ersatzzahlungen aber nur für ca. 20 Maßnahmen genutzt.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. An welchen Orten (bitte in einer Übersichtskarte einzeichnen) sind welche erheblichen Eingriffe im Sinne des § 13 BNatSchG erfolgt, die durch den Ersatz in Geld zu kompensieren waren oder sind? Welche Maßnahmen gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG sind seit 2015 zu jeweils welchen Kosten und aufgrund wessen Entscheidung und welcher Veranschlagung im Haushaltsplan wo a) in dem vom jeweiligen Eingriff betroffenen Naturraum und b) außerhalb dieses Raumes durchgeführt worden? Bitte in einer Übersichtskate einzeichnen. Von wem wurde wie und wann zu welcher Maßnahme festgestellt und dokumentiert, seit wann und wie wirksam die Maßnahme ist?
    Welche einzelnen konkreten Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind hinsichtlich Art und Kosten wo im Haushalt 2025 veranschlagt?
    Welche einzelnen konkreten Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG waren hinsichtlich Art und Kosten wo im Haushalt 2021, 2022, 2023 und 2024 veranschlagt?
  1. Für welche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG haben Sie bisher aufgrund jeweils welcher Entscheidungen und welcher Haushaltsansätze welche Grundstücke zu welchem Preis und in welcher Größe gekauft oder verkauft (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen)? Wie ist der Preis ermittelt worden? Wann und wie ist das Rechnungsprüfungsamt in welchen Fällen mit welchem Ergebnis beteiligt worden?
  1. Grundstückserwerb Leineaue (PFS) Zuschuss 5.094,77 €
    Wann haben Sie aufgrund welcher Entscheidungen wem für den Kauf welcher Grundstücke in welcher Größe (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen) einen Zuschuss in welcher Höhe gezahlt? Seit wann haben welche dieser Grundstücke welchen Schutzstatus? Wie hoch war der Anteil des Zuschusses am Kaufpreis für diese Grundstücke? Wer war vor dem Kauf und wer nach dem Kauf Eigentümer der Grundstücke? Gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung gewässernaher Grundstücke für Maßnahmen der Gewässer- und Auenentwicklung sowie der Biotopvernetzung an der Leine.“
    Was ist mit „Sicherung gewässernaher Grundstücke“ gemeint?
    Wie wurden die Flächen vor dem Kauf genutzt? Wie werden die Flächen seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit 2020 von wem durchgeführt worden?
  1. Grundstückserwerb Algermissen, Zuschuss 115.777,46 €
    Wann haben Sie aufgrund welcher Entscheidungen wem für den Kauf welcher Grundstücke in welcher Größe (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen) einen Zuschuss in welcher Höhe gezahlt? Seit wann haben welche dieser Grundstücke welchen Schutzstatus? Wie hoch war der Anteil des Zuschusses am Kaufpreis für diese Grundstücke? Wer war vor dem Kauf und wer nach dem Kauf Eigentümer der Grundstücke?
    Gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung von Ackerflächen in der Kulturlandschaft zur Verbesserung typischer Offenland- Lebensräume, insbesondere für dort gefährdete Arten wie insb. Feldhamster (FFH-Anhang IV), Rebhuhn und Bodenbrüter. Evtl. auch als Tauschfläche zu Maßnahmen im Zuge der Renaturierung des Bruchgrabens (Zielsetzung gem. EU-WRRL)“?
    Was ist mit „Sicherung von Ackerflächen…“ gemeint?
    Wie wurden welche der Grundstücke vor dem Kauf genutzt? Wie werden sie seit dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit 2021 von wem durchgeführt worden?
  1. Grunderwerb Klein Himstedt 492.245,11 €
    Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung von Ackerflächen in der Kulturlandschaft als Tauschfläche zu Maßnahmen im Zuge der Pflege und Entwicklung des LSG Klein Himstedter Rotten durch Ausweisung von Uferrandstreifen (LSG-HI 20, Vorlage 593/XIX)“?
    Was ist mit „Sicherung von Ackerflächen … gemeint? Wie wurden die Grundstücke vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit dem Kauf von wem durchgeführt worden?
  1. Grunderwerb Brüggen 64.718,1 €
    Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Erwerb einer Tauschfläche, um den Biotopverbund in der Leineaue zwischen Wettensen und Gronau zu ermöglichen; Vorlage 593/XIX“?
    Wie wurden die Flächen vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt?
  1. Grunderwerb Haseder Busch 5.550,26
    Seit wann hat das Grundstück welchen Schutzstatus? Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts“?
    Wie wurde das Grundstück vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen wurden auf dem Grundstück seit dem Kauf von wem durchgeführt?
  1. In der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 08.05.2024 haben Sie eine Ausgabe aus Ersatzzahlungen in Höhe von 9.194,09 Euro (ohne Datum) angegeben für Derneburg – Neozoen Bekämpfung, Gemarkung Derneburg, Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern im NSG und VSG-Innerstetal.Im Gegensatz dazu haben Sie in der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 15.07.2024 eine Ausgabe aus Ersatzzahlungen in Höhe von 1.229.22 Euro in 2019 angegeben für:Derneburg – Neozoen Bekämpfung, Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern im NSG und VSG Innerstetal Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und zum unmittelbaren Artenschutz im Bereich der Derneburger Teiche. Die Maßnahme dient unmittelbar den Schutzzielen der NSG-VO sowie den Zielvorgaben aus der EU-Vogelschutz-Richtlinie.Wann wurde die o. a. Zahlungen aufgrund wessen Entscheidung und Veranschlagung im Haushaltsplan geleistet? Aus welchen Gründen ist die Zahlung von 9.194,09 Euro in der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 15.07.2024 nicht aufgeführt? Wer hat die o.a. Zahlungen erhalten? Welche anderen Stellen oder Personen haben bisher wann und in welchen Höhe Zuwendungen zur Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern erhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

306 – Zwischennachricht

306 – Antwort der Verwaltung_öfffentlich


Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 14.01.2025

Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher konkreten Regelungen sind welche zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NRettDG und der BedarfVO-RettD beim Landkreis direkt oder durch Beauftragung Dritter anfallenden Kosten von welchen Kostenträgern zu übernehmen? Welche konkreten Leistungen für die Erfüllung der zuvor genannten Aufgaben werden neben den Rettungsdiensten derzeit aufgrund welcher Beschlüsse und zu welchen Kosten durch Dritte erbracht bzw. sind in den vergangenen drei Jahren erbracht worden?
  1. Welche Kosten (siehe Kostenträger/Produkt 127-001) wurden von den Rettungsdiensten für welche Jahre seit 2016 a) insgesamt und b) von welchen Rettungsdiensten für welche Leistungen in welchen Jahren seit 2016 wann und wem in Rechnung gestellt und wann vollständig oder nicht vollständig von welchen Kostenträgern erstattet? Was wurde und wird in welcher Höhe aus den o. a. Mitteln (siehe Kostenträger/Produkt 127-001) zusätzlich in welchem Umfang (z. B. für die Rettungsleitstelle) finanziert?
    Mit welchen Kosten ist z. B. hinsichtlich der Rettungsleitstelle jeweils in den nächsten drei Jahren zu rechnen? Wann wird die neue Rettungsleitstelle betriebsbereit sein?
  1. Was waren in den jeweiligen Jahren die Ursachen für die o. a. Veränderungen bei den Defiziten (siehe Kostenträger/Produkt 127-001)? Durch welche einzelnen Ausgaben ist das geplante Defizit von knapp 900.000 Euro für 2025 begründet? Welche Kosten sind in 2024 und werden voraussichtlich 2025 für Gutachten und die Ausschreibung des Rettungsdienstes anfallen?
  1. Nach welcher Regelung und bis wann müssen die Kosten von den Leistungserbringern oder vom Landkreis den Kostenträgern bis wann nachvollziehbar in Rechnung gestellt werden? Nach der Vierten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim soll die Stadt Hildesheim insbesondere als sogenannte Abrechnungsstelle fungieren. Für welche Periode/Jahre sind bisher alle Kosten von den vom Landkreis Hildesheim beauftragten Dienstleistern vollständig in Rechnung gestellt und von wem vollständig oder nicht vollständig erstattet worden?
    Nach welcher Regelung ist der Landkreis für eine sachgerechte und fristgerechte Abrechnung verantwortlich? Für welche Jahre sind bisher alle Kosten vollständig in Rechnung gestellt und von welchen Kostenträgern vollständig oder nicht vollständig erstatten worden? War es erforderlich, dass der Landkreis bei der Kostenerstattung in Vorleistung treten musste?
  1. Welche Maßnahmen haben Sie wann getroffen, um die von Ihnen mit Schreiben vom 18.12.2023 eingeräumten Missstände in der Kreisverwaltung zu beseitigen, damit zukünftig durch eine kontinuierliche Überprüfung der Aufgabenerfüllung insbesondere die Vorgaben des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD eingehalten werden: „Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Begründung:

Die Haushaltspläne für die Jahre 2016 bis 2025 enthalten folgende Ansätze für den Rettungsdienst (Kostenträger/Produkt 127-001):

 

HHJ Erträge Aufwendungen Zuschüsse
2025 11.183.000 Euro 12.072.700 Euro -889.700 Euro
2024 11.286.300 Euro 11.759.500 Euro -473.200 Euro
2023 11.160.700 Euro 11.445.100 Euro -284.400 Euro
2022 11.160.700 Euro 11.378.800 Euro -218.100 Euro
2021 10.794.700 Euro 11.357.400 Euro -562.700 Euro
2020 10.763.600 Euro 11.089.417 Euro -325.817 Euro
2019 10.285.700 Euro 10.538.192 Euro -252.492 Euro
2018 10.086.300 Euro 10.342.490 Euro -256.190 Euro
2017 9.234.200 Euro 9.525.175 Euro -290.975 Euro
2016 9.113.800 Euro 9.388.744 Euro -274.944 Euro

Das Defizit entwickelte sich wie folgt:

2025                ‐ 889.700 Euro Ansatz

2024                – 468.300 Euro Ansatz

2023                – 481.371 Euro Ist

2022                – 362.713 Euro Ist

2021                – 356.109 Euro Ist

2020                – 205.707 Euro Ist

2019                – 150.891 Euro Ist

2018                – 224.475 Euro Ist

2017                – 396.862 Euro Ist

2016                – 321.962 Euro Ist

2015                  – 30.738 Euro Ist

2014                – 390.367 Euro Ist

2013                – 155.002 Euro Ist

2012                – 106.366 Euro Ist.

Eine nachvollziehbare Begründung für die Veränderungen und insbesondere den Anstieg auf fast 900.000 Euro beim Defizit ist nicht ausreichend nachvollziehbar.

Um die Aufgaben nach dem NRettDG und der BedarfVO-RettD zukünftig vorbildlich erfüllen zu können, sind neben einer optimierten Bedarfsplanung auch eine umfassende und jederzeit transparente Kostenerfassung und -abwicklung anzustreben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

304 – Zwischennachricht

304 – Teilantwort 1

304 – Teilantwort 2