Archiv der Kategorie: Anfragen

Kostenerstattung für die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 02.12.202

Anfrage nach § 56 NKomVG

Kostenerstattung für die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Kosten i. S. d. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hildesheim und den Städten, Samtgemeinden und Gemeinde über die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine (Stand 17.11.2022) sind im Juni 2022 in welchen Orten und für welche Leistungen und wie viele Personen angefallen oder zu erwarten?

1.1 Auf welche dieser Kosten haben die anspruchsberechtigen Personen einen Anspruch nach dem

a) SGB II und

b) SGB XII?

1.2  In welchem Umfang werden diese Kosten durch Bundes- oder Landeszuschüsse gedeckt?

1.3  Welche dieser Kosten werden aus welchen Gründen nicht durch Bundes- oder Landeszuschüsse gedeckt?

2. Welche Kosten für welche Leistungen sind nach dem 31.12.2023 vom Landkreis Hildesheim nicht mehr zu tragen?

Begründung:

Unsere Anfrage vom 27.10.2022 haben Sie bisher nicht ausreichend beantwortet.

Bisher ist nicht ausreichend definiert und nachvollziehbar, welche Beträge in welcher Höhe für welche Leistungen von den einzelnen Vertragspartnern zu tragen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

093 – Zwischennachricht v. 20.12.22


 „Gullydeckel- Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

                                               Hildesheim, 07.11.2022

 „Gullydeckel- Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidungen über Maßnahmen nach dem NPsychKG, Beantwortung von Anfragen 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Bisher haben Sie dem Kreisausschuss nicht die Unterlagen vorgelegt, die für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens über die nach dem NPsychKG in Betracht kommenden Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die dem Landkreis vorliegenden Befunde und Beurteilungen über die psychische Krankheit des Betroffenen einschließlich deren bisherige und derzeit prognostizierte Entwicklung. Auch für die Sitzung des Kreisausschusses am 07.11.2022 haben Sie den Ausschussmitgliedern bisher überhaupt keine entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Frage: Ist dieses Vorgehen mit dem Innenminister und der Sozialministerin abgestimmt
oder wird es vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt?

2.Mit Schreiben vom 09.2022 (siehe Anlage) hatten wir Ihnen zu der von uns beantragten Akteneinsicht u.a. geschrieben: „Für ein effektives und effizientes Vorgehen bitten wir Sie, insbesondere solche Schriftstücke (einschl. Vermerke, Telefonnotizen usw.) vorzuhalten, aus denen ersichtlich wird …“.

Bei der Akteneinsicht am 01.11.2022 erhielten wir von der Leiterin des Gesundheitsamtes ohne jede Aufbereitung Kopien von digitalen Akten, in denen ohne nachvollziehbare Gründe Angaben über psychische Krankheiten des Betroffenen und teilweise auch darüber geschwärzt waren, welche Personen welche Mitteilungen gemacht haben. Auf Nachfrage teilte uns die Leiterin des Gesundheitsamtes mit, das Schreiben der CDU-Fraktion vom 01.09.2022 habe sie nicht erhalten. Die Schwärzungen rechtfertigte Sie trotz der Regelungen des § 33 Abs. 1 NPsychKG mit dem pauschalen Hinweis, sie seien aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung vorgenommen worden.

Frage: Aufgrund welcher konkreten Vorschrift haben Sie die Schwärzungen vornehmen lassen? Aufgrund welcher konkreten Bestimmung sind die Schwärzungen nach Auffassung des Innenministers und der Sozialministerin gerechtfertigt?

3. Mit E-Mail vom 01.11.2022, 10:13 Uhr, hatten Sie uns mitgeteilt:

„der Termin für die von der CDU-Fraktion und von der SPD-Fraktion beantragte Akteneinsicht findet heute, Dienstag den 01.11.2022 um 15:00 Uhr im Forum des Gesundheitsamtes, Ludolfingerstr. 2, 31137 Hildesheim, Forum statt. Da das Gesundheitsamt für den Publikumsverkehr noch nicht wieder geöffnet und die Eingangstür deshalb verschlossen ist, bitte ich an der Eingangstür zu klingeln.“

Am 01.11.2022 um 15.00 Uhr haben wir wiederholt geklingelt. Aber leider hat uns niemand geöffnet. Erst nach vielen Telefonaten über unsere Geschäftsstelle in das Gesundheitsamt bzw. dadurch, dass jemand beim Verlassen des Gesundheitsamtes den Eingang geöffnet hat, haben wir Zutritt zu dem Amt erhalten. Nach dem Zutritt wurde uns mitgeteilt, dass die Vertreter von SPD und Grüne bereits seit 14.00 Uhr Akteneinsicht hätten.

Frage: Aus welchen Gründen ist uns nicht mitgeteilt worden, dass schon ab 14.00 Uhr die Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand? Aus welchen Gründen hat man uns vor der Tür stehen lassen?

4. Mit Schreiben vom 23.08.2022 hatten wir Sie (unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u.a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.082022 beantragte Beratung) gefragt: „Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?“

Diese Frage haben Sie bisher nicht sachgerecht geantwortet. In Ihrer Antwort vom 06.09.2022 „sprechen“ Sie von unterschiedlichen Dingen, die mit der Beantwortung unserer Frage nichts zu tun haben (z. B.: „Eine „Gefahrenlage“ als körperliche oder seelische Krisensituation einer psychisch kranken Person“, „Aus einer Krisenintervention ggf. resultierende Folgeeinsätze werden … hinterlegt. In den vergangenen fünf Jahren wurde bzgl. des Betroffenen keine Krise mit entsprechendem Interventionsbedarf dokumentiert.“).

Was eine Gefahr im Sinne des NPsychKG ist, ergibt sich aus § 2 NPOG. Im gesamten NPOG kommen die Worte „Krise“ oder „Krise mit Interventionsbedarf“ nicht vor.

Frage: Werden Sie die o. a. Frage der CDU-Fraktion weitergehender als bisher und vollständig unter Verwendung der gesetzlich vorgegeben Begriffe beantworten?

5. Mit Schreiben vom 15.09.2022 haben wir Sie u. a. gefragt:

„Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahmen nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten?

Dazu haben Sie mit Schreiben vom 01.11.2022 geantwortet: „Diese Informationen lassen sich aus der digitalen Akte nicht filtern und sind somit nicht quantitativ erfasst. Weiterhin haben weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft, noch das Betreuungsgericht oder andere Behörden eine Mitteilungspflicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst gegenüber.“

Mit dieser Antwort ist unsere Frage nicht beantwortet worden. Ihre Behauptung, die Polizei habe gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht, ist falsch oder zumindest irreführend. Richtig ist, dass der Sozialpsychiatrischen Dienst eine Organisationseinheit des Landkreises ist. Die Polizei ist nach dem NPOG verpflichtet, gemeinsam mit dem Landkreis Gefahren abzuwehren und den Landkreis unverzüglich zu informieren, wenn ihr z. B. Gefahren bekannt werden, die in den Anwendungsbereich des NPsychKG fallen. Im Übrigen haben wir Sie nach Informationen u. a. der Polizei an den Landkreis gefragt; an welche Stelle des Landkreises die Informationen erfolgten, ist dabei ohne Belang.

Frage: Lehnen Sie es ab, unsere Anfrage vollständig zu beantworten? Wird Ihre Absicht, unsere Frage nicht zu beantworten, vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt? Teilt der Innenminister Ihre Auffassung, dass die Polizei gegenüber dem Landkreis oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht habe? Welche Mitteilungen hat der Landkreis Hildesheim bzw. sein Sozialpsychiatrischer Dienst von der Polizei über den Betroffenen wann und in welcher Form erhalten? Welche dieser Mitteilungen befinden sich in der sog. digitalen Akte?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Ausschussvorsitzender
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Anlage:

2022_11_07_Anlage zur Anfrage_Gullydeckel-Attacke Harsum_Maßnahmen nach dem NPsychKG_SPDi

088 – Antwort der Verwaltung


Zukünftige Finanzierung und Angebote der Volkshochschule Hildesheim gGmbh (VHS)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 17.11.2022

Zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule Hildesheim gGmbH (VHS)
Beschlussvorschlag der Gruppe (Nr.189/XIX) vom 20.10.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o. a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer ist Eigentümer welcher von der VHS genutzten Immobilien und Räume? Durch welche Regelungen soll deren dauerhafte Nutzung gesichert werden?

2. Welche Defizite wären bei der VHS in den einzelnen Jahren ab 2017 ohne die Zuschüsse der Landkreis Hildesheim Holding gGmbH (Holding) und des Landkreises Hildesheim angefallen? Welche Zuschüsse hat die VHS seit der Gründung im Jahre 2004 a) von der Holding, b) dem Verein Volkshochschule e.V. (Verein) und c) dem Landkreis Hildesheim erhalten?

3. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim seit Gründung der VHS Gewerbesteuern gezahlt?

4. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH seit Gründung der VHS welche Steuern gezahlt, die nicht angefallen wären, wenn alle Geschäftsanteile der VHS seit deren Gründung im Jahr 2004 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören würden/gehört hätten?
In welcher Höhe wird die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim im Vergleich zu jetzt Gewerbesteuern zahlen, wenn alle Geschäftsanteile der VHS juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

5. Gem. Kreistagsbeschluss vom 15.07.2021 hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH mit der VHS eine Zuwendungsvereinbarung (siehe Anlage) abgeschlossen. Darin ist u. a. vereinbart: „Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH gewährt der Volkshochschule Hildesheim gGmbH einen jährlichen Betriebskostenzuschuss nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und entsprechenderBeschlussfassung des Aufsichtsrates unter der Voraussetzung, dass zumindest die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte gesichert wird.“
Ist vorgesehen oder wird angestrebt, diese Vereinbarung zu kündigen oder zu ändern? Welche Änderungen sind vorgesehen? Wie soll die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte zukünftig gesichert werden?

6. Nr.1 des Beschlussvorschlages der Gruppe SPD, Grüne usw. zum „Beteiligungsmanagement“ vom 20.10.2022 lautet:
„Die Landkreis Hildesheim erwirbt 48% der Anteile des Vereins „Volkshochschule Hildesheim e.V.“, während die Stadt Hildesheim 52% erwirbt. Der Kaufpreis richtet sich nach den Anlagevermögenswerten des Jahresabschlusses des Vereins, wie sie zum Kaufzeitpunkt ausgewiesen sind.“
Von welchem Kaufpreis ist danach in etwa auszugehen?
Warum soll an den Verein überhaupt ein Kaufpreis gezahlt werden, wenn die VHS ohne die öffentliche Förderung erhebliche Defizite erwirtschaftet (die Anteile an der Gesellschaft also keinen Wert haben) und der Zweck des Vereins die Förderung der VHS ist mit der Folge, dass die durch den Verkauf erzielten Mittel der VHS zufließen müssen?

7. Hat es zwischen den Hauptverwaltungsbeamten Gespräche zur zukünftigen Finanzierung der VHS gegeben?

8. Waren Sie an der Erarbeitung des o. a. Beschlussvorschlages vom 20.10.2022 beteiligt? Wird der Beschlussvorschlag von Ihnen uneingeschränkt unterstützt?
Ist den Städten und Gemeinden des Landkreises eine Beteiligung und damit Mitsprache an der VHS angeboten worden? Wenn nein, warum nicht?

9. Ist vorgesehen, den neuen Gesellschaftsvertrag dem Kreistag zur Zustimmung vorzulegen?

Begründung:

Für die zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH sind weitere Gespräche mit dem Verein Volkshochschule e.V., dem Landkreis Hildesheim Holding gGmbH und der Stadt Hildesheim erforderlich. Unabhängig davon sollte im öffentlichen Interesse so schnell wie möglich die Steuerfrage gelöst werden. Dies ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vereins zwingend erforderlich.

Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH musste neben den Zuschüssen an die VHS wegen verdeckter Gewinnausschüttung in erheblicher Höhe Steuern zahlen, weil die Mehrheit der Stimmrechte der VHS nicht unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt. Bisher hat sich der Verein, der in der VHS ein Vetorecht hat, geweigert, seine Anteile juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu überlassen. Dadurch sind Steuern in Millionenhöhe angefallen, die hätten vermieden werden können und müssen. Und die dafür relevanten Bestimmungen (insbesondere § 8 Körperschaftsteuergesetz) hätten schon bei Gründung der Gesellschaft bedacht werden müssen: zumindest vom Landkreis bzw. der Holding

Über das weitere Verfahren sollte erst nach Beantwortung der o. a. Fragen entschieden werden.

Die VHS wurde Ende 2004 gegründet, um die außerschulische Erwachsenen- und Jugendbildung zu fördern.
Gesellschafter zu je 50 % sind a) der Verein und b) die Holding, die dem Landkreis gehört.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der VHS. Dazu leitet er Zuschüsse, die er von der Stadt Hildesheim erhält, an die VHS weiter. Die Stadt wiederum erhält von der Landkreis Hildesheim Holding GmbH Gewerbesteuer.

Gegenstand der Landkreis Hildesheim Holding GmbH ist der Erwerb und die Verwaltung von sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Unternehmensbeteiligungen sowie der Erwerb, der Betrieb und die Verwaltung von Liegenschaften und Einrichtungen.

Die Erträge der Holding dienen insbesondere zur Finanzierung der VHS, die ein Dauerverlustgeschäft ausübt.

Mit den nun vorgesehenen Regelungen soll die Stadt Hildesheim in der VHS ein Vetorecht erhalten: für einen geringen Geschäftsanteil und nur ca. einem Zehntel (100.000 €) der erforderlichen Zuschüsse an die VHS. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Insbesondere ist in keiner Weise begründet, dass dies haushaltsrechtlich vertretbar ist. Hinzu kommt die Frage, in welchem Umfang die Holding ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHS erfüllen kann, wenn sich die Stadt bis auf 100.000 € aus der Finanzierung zurückzieht. Damit wird auch die Erforderlichkeit der Landkreis Hildesheim Holding GmbH in Frage gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anlage: Vorlage 661XVIII

091 – Antwort der Verwaltung


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine  

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2022

  

Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.09.2022 (Anfrage 79/XIX)
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit o.g. Schreiben hatten wir Sie u.a. gefragt:

  1. „Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?“

Bitte teilen Sie uns mit, wann die Fragen zu 1, die Fragen zu 2 und wann die Fragen zu 3 vollständig beantwortet werden

Begründung:

In Ihrer Antwort vom 30.09.2022 auf unsere Anfrage vom 07.09. haben Sie die o.a. Fragen nicht beantwortet. Die Beantwortung der Fragen ist für die Beratungen über die von Ihnen vorgesehene Vereinbarung und den Haushaltsentwurf von erheblicher Bedeutung

 

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 12.09.2022

 

Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Anlagen: 2

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche konkreten Leistungen sind aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 07.06.2021 wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ausgeschrieben bzw. abgefragt worden? Wer hat dem Büro Altenbockum & Partner, Geologen welchen konkreten Auftrag (im Wortlaut) mit welcher Auftragssumme erteilt? Wer hat über die Erteilung des konkreten Auftrages abschließend entschieden?

Über welche und wann erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Nutzung des Grundwassers können Kali + Salz und welchen anderen Stellen bzw. Personen im Bereich Sarstedt und Giesen derzeit verfügen? Welche Behörde ist für den Widerruf dieser Erlaubnisse oder Bewilligungen nach welcher Vorschrift zuständig? Welche nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen kommen für die o. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen in Betracht? Welche konkreten Gründe stehen einem völligen oder teilweisen Widerruf welcher Erlaubnisse oder Bewilligungen entgegen?

Wie viel Grundwasser hat Kali + Salz aus welchen Brunnen und nach welchen Erlaubnissen/Bewilligungen in den vergangenen Jahren für welche Zwecke genutzt? Welche Bewilligung hat Kali + Salz drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich (bitte Mengen angeben) unterschritten? Für welche Bewilligung hat Kali + Salz den Zweck der Benutzung so geändert, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 WHG) nicht mehr übereinstimmt?

Wie und wo hat sich der Grundwasserspiegel in den Bereichen Sarstedt und Giesen in den vergangenen 10 Jahren qualitativ und quantitativ verändert?

Wann und wie ist der Beschluss des Kreisausschusses vom 07.06.2021 zur Beteiligung der Gemeinden, der Landwirtschaft und der Bürgerinitiativen umgesetzt worden?

Wann ist die vom LBEG für das 2. Halbjahr 2021 angekündigte abschließende Gefahrenbeurteilung (siehe Vorlage der Verwaltung 1147/XVII) a) überhaupt und b) beim Landkreis vorgelegt worden?

Begründung:

  1. Nach den Beschlüssen des Kreisausschusses vom 01.03. und 07.06.2021

(siehe Anlagen 1 und 2) war für den Bereich zwischen Giesen und Sarstedt „bei Kali und Salz zu prüfen, ob die erteilen wasserrechtlichen Erlaubnisse noch sachgerecht seien“ (siehe Umweltausschuss vom 22.02.2021). Dies hat nichts zu tun mit dem Planfeststellungsverfahren für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ oder der von Kali + Salz am 25.02.2015 beantragten wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung mineralisierten Wässer in die Innerste.

Kali + Salz verfügt nach unseren Informationen zumindest über ein Wasserrecht aus dem Jahre 1930 für Entnahme von 900 m³ Grundwasser/Tag mit dem Betriebszweck E30 Betriebswasserversorgung, Kühlung (Wasserbuchblatt 3/1038 des LK Hildesheim). Dazu äußerte das LBEG mit Schreiben vom 25.11.2016: „Bei der in Rede stehenden GW-Entnahme handelt es sich um ein altes Recht (wasserrechtliche Sicherstellung vom 18.12.1930). Entsprechend ist dieses (bereits vorhandene) Wasserrecht nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Auswirkungen dieser bestehenden Grundwasserentnahme werden als Vorbelastung im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens und der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht.“ Die wasserrechtliche Erlaubnis für Kali + Salz für die Althalde vom 26.06.1995, die bis 31.12.2023 gilt, regelt nur die Einleitung von Abwässern in die Innerste: nicht in das Grundwasser.

In den Ausschussberatungen ist wiederholt auf die Auswirkungen der sinkenden Grundwasserpegel auch für die Landwirtschaft hingewiesen worden.

Gefordert waren also Aussagen darüber, wie und von wem (Landwirte, Kali + Salz, die Gemeinden, Privatpersonen) das Grundwasser zwischen Sarstedt und Giesen genutzt wird und wie es sich in den einzelnen Jahren seit 2010 qualitativ und quantitativ verändert hat sowie bei verschiedenen Szenarien entwickeln wird.

Dazu liefert die „Bewertung geologischhydrogeologischer, hydrologischer und geochemischer Daten“ des Büros Altenbockum & Partner, Geologen vom 29.08.2022 keine ausreichenden Angaben.

  1. Der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht beauftragt worden, eine „abschließende Gefährdungs-

sabschätzung“ für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ in Auftrag zu geben (siehe Nr. 1. der o. a. Bewertung). Dafür standen und stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Es war und ist auch in keiner Weise erforderlich zu prüfen, ob „zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Abdeckung der Alhalde notwendig ist“. Dazu hat sich der Landkreis positioniert und geäußert, dass das für diese wasserrechtliche Entscheidung (durch Erklärung des Einvernehmens) erforderliche Ermessen aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen nicht ausgeübt werden kann. Eine solche Ermessensausübung wird in der o. a. Bewertung auch nicht vorgenommen.

Es bedurfte auch keiner Bestätigung der Tatsachen, dass die nachteiligen Auswirkungen der vorhandenen Althalde auf das Grundwasser nachgewiesen sind und aufgrund des Aufbaus der geplanten Rückstandshalde keine vergleichbaren Auswirkungen auf das Grundwasser wie durch die Althalde zu besorgen sind (siehe Nr. 10. der o. a. Bewertung).

  1. Die o. a. Bewertung vom 29.098.2022 enthält u. a. folgende Aussagen:

„Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried-Giesen hat sich K+S verpflichtet, die Althalde bis spätestens zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken. Langfristig wird mit einer Abdeckung eine weitere Auswaschung von Schadstoffen unterbunden… Zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser ist eine Abdeckung der Alhalde notwendig. Zu dieser Abdeckung hat sich der Betreiber bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens verpflichtet.“

Auch darauf bezieht sich die Aussage des Hauptverwaltungsbeamten in der Vorlage 269/XIX vom 5.9.2022: „Aus Sicht der Verwaltung sind die vom Gutachter vorgenommenen Bewertungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen plausibel und nachvollziehbar… Die Verwaltung wird dieses Gutachten und die damit ausgesprochenen Empfehlungen daher an das LBEG zur weiteren Verwendung übersenden.“

Diese Auffassung und angekündigte Verfahrensweise widerspricht der vom Landrat und Kreistag vertretenen Auffassung und der Beschlusslage.

Am 30. März 2017 hat der Kreistag beschlossen, sich

„ … die Entscheidung über das Einvernehmen nach § 19 WHG für die Erlaubnis zur Abwassereinleitung in die Innerste und zu anderen wasserrechtlichen Erlaubnissen … „ vorzubehalten.

Gem. diesem Beschluss hat der Hauptverwaltungsbeamte die vom Kreistag beschlossene Positionen zu vertreten: keine anderen.

Herr Umweltminister Lies hat den Landrat entgegen § 170 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mit seiner Weisung vom 05.11.2018 gezwungen, gegenüber dem Bergamt das Einvernehmen für die Wiederinbetriebnahme des Werkes „Sigfried Giesen“ bis zum 20.11.2018 auszusprechen. Der Landrat ist der Weisung am 19.11.2018 gefolgt, hat aber dem Herrn Umweltminister noch am 19.11.2918 berichtet: „… bleibt mir zum Schluss nur noch einmal Ihnen mitzuteilen, dass aus unserer Sicht aufgrund unzureichender Antragsunterlagen eben noch keine abschließende Ermessensausübung nach dem Wasserrecht erfolgen kann. Hierzu verweise ich auf die in dieser Sache an Sie gerichteten Schreiben, E-Mails und sonstigen Mitteilungen sowie die Beschlüsse der Kreisgremien.“ Diese Position des Landrates wird bekräftigt durch den Kreistagsbeschluss vom 06.12.2018. Dies betraf auch die Frage, ob die Althalde zu beseitigen oder bis zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken sei.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_12_Anlage 1 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

2022_09_12_Anlage 2 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

081 – Zwischennachricht v. 05.10.22

081 – Antwort der Verwaltung


Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.09.2022

Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 23.08.2022 bitten wir Sie um Beantwortung folgenderFragen:

In wie vielen Fällen bestanden nach Auffassung des Sozialpsychiatrischen Dienstes in den vergangenen 10 Jahren bei wie vielen Personen dringende Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 2 NPsychKG dafür, dass von ihnen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausging?
In welchen dieser Fälle wurde die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorlag, von welchen Beschäftigten des Landkreises oder welcher anderer Stellen mit jeweils welcher medizinischen Ausbildung vorgenommen? In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?
In wie vielen dieser Fälle hat der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person ärztlich untersucht, weil dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich war? Welche Ärzte standen und stehen für eine solche Untersuchung zur Verfügung? Innerhalb welcher Zeit nach Anforderung bei dringenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist gewährleistet, dass ein Arzt die Untersuchung durchführt? Gilt das Ergebnis dieser Untersuchung als ärztliches Zeugnis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 NPsychKG?

Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahme nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten? Von welchen Ärzten wurde in welchen Fällen wie geprüft, ob dringende Anhaltspunkte für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorlagen und welche Maßnahmen aufgrund welcher dieser Mitteilungen nach dem NPsychKG zu treffen waren?

In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?

Mit freundlichen Gruß

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für Jugend,
Soziales und Gesundheit

082 – Antwort der Verwaltung v. 30.09.22


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.09.2022

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben 

Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,

– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,

ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,

– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,

– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.

Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.

Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?

  1. Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
  4. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
  5. Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
  6. Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
  7. Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
  8. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
  9. Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?

Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?

  1. Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
  2. Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
  3. In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
  4. Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?

Begründung:

Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:

„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten

Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“

Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:

„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“

Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.

U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:

Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …

Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…

Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.

Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.

Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“

Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.

Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre. mehr…