Archiv der Kategorie: Anträge
Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit Ortseinfahrt Lamspringe
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 29.08.2024
Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Friedhofs Neuhof / Lamspringe
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Beratungspunkt „Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Friedhofs Neuhof/ Lamspringe“ übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, zwischen dem Ortseingangsschild (Zeichen 310) Neuhof/Lamspringe und der Einmündung ins Neubaugebiet „An der Sieke“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 50 km/h zu beschränken.
Begründung:
Auf unseren Antrag, Aufnahme zur Tagesordnung, vom 06.08.2024 (Nr. 599/XIX) weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- udn Bevölkerungsschutz
Justus Lüder
Kreistagsabgeordneter der
CDU-Kreistagsfraktion
Straßensperrungen und Rettungsdienst
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim,08.08.2024
Straßensperrungen und Rettungsdienst
Anfrage und Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Straßensperrungen und Rettungsdienst“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Welche Maßnahmen werden getroffen, damit bei Straßensperrungen die Einhaltung der Eintreffzeiten im Rettungsdienst gewährleistet werden kann?
- Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf sind die in der Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 07.08.2024 angekündigten Straßensperrungen für Maßnahmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit dem Landkreis, insbesondere mit dem Rettungsdienst abgestimmt worden?
- Wie und nach welchen rechtlichen Vorgaben sind Straßensperrungen mit dem Landkreis Hildesheim als Verkehrsbehörde abzustimmen und von wem werden diese Straßensperrungen angeordnet?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kriestagsfraktion
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung – u.a. vor Kinderspielplätzen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.07.2024
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, das Thema „Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)“ in die Tagesordnung der nächsten und übernächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Kreisausschusses aufzunehmen und übersenden dazu folgenden Beschlussvorschlag und folgende Anfrage, die den Beschlussvorschlag und die Anfrage von 24.07.2024 ersetzen.
Beschlussvorschlag:
Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.
Anfrage:
Zur Vorbereitung auf die o. a. Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Vor welchen a) Kinderspielplätzen und b) vor welchen anderen der (zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates) in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen ist es nach Ihrer Auffassung c) vertretbar und d) nicht vertretbar, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?
Aus welchen Gründen ist es vor welchen Kindergärten und Schulen aufgrund des geänderten § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO entgegen Ihrer bisherigen Auffassung gerechtfertigt, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?
Begründung:
Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.
Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u.a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden. Aufgrund dieses Beschlusses hat die Kreisverwaltung (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach ihrer Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach ihrer Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat sie Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit,Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Antwort der Verwaltung: 249 – Antwort der Verwaltung
Tempo 30 vor Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 24.07.2024
Tempo 30 vor Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf unseren Antrag 590/ XIX vom 03.07.2024 zur Tagesordnung übersenden wir Ihnen folgenden Beschlussvorschlag für die nächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Kreisausschusses und des Kreis-tages.
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der L 410 in Hotteln im Bereich
der Kindertagesstätte St. Dionys, der dort befindlichen Bushaltestelle und dem
dort befindlichen Kinderspielplatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit im
Wege einer streckenbezogenen Anordnung auf 30 km/h zu beschränken.
Die Geschwindigkeitsreduzierung soll während der Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) der Kindertagesstätte gelten und somit zeitlich begrenzt werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich vor der Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der
AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen auf der B 243 die zulässige Höchst-geschwindigkeit im Wege einer streckenbezogenen Anordnung auf 30km/h zu beschränken.
Die Geschwindigkeitsreduzierung soll während der Öffnungszeiten
(einschließlich Nach- und Nebennutzungen) der Kindertagesstätte und der
Grundschule gelten und somit zeitlich begrenzt werden.
3. Die o. a. Beschlüsse sind so lange wirksam, soweit der Landrat
Einsprüche gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses vom 09.10. und
20.11.2023 zur Anordnung von Tempo 30 km/h im Bereich a) der
Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der
Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen auf
der B 243 und b) der Ev.-luth. Kindertagesstätte St. Dionys in Hotteln
nicht zurückzieht oder die zuvor genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen
nicht angeordnet hat.
Begründung:
Die o. a. Beschlüsse des Kreisausschusses vom 09.10. und 20.11.2023 waren das Ergebnis einer sachgerechten Ermessensausübung. Sachlich Gründe dafür, dass das Ermessen nicht korrekt ausgeübt worden sei, sind bisher von keiner Seite vorgetragen worden. Und von der Kommunalaufsicht (dem Innenministerium) sind die Beschlüsse nicht beanstandet worden. Daher ist es gerechtfertigt, Einsprüche gegen die Beschlüsse, soweit sie überhaupt eingelegt worden sind, zurückzunehmen und die Beschlüsse auszuführen. Sofern dies abgelehnt wird, ist durch eine erneute Beschlussfassung nach § 88 Abs 1 Satz 3 NKomVG auf eine anfechtbare Beanstandung durch das Innenministerium hinzuwirken.
Rechtliche Bedenken gegen den Beschluss vom 20.11.2023 zur Anordnung von Tempo 30 im Bereich der L 410 vor dem Spielplatz in Hotteln (ca. 200 m) sind aufgrund der beschlossenen Änderung der StV0 unabhängig davon entfallen, ob gegen den Beschluss überhaupt Einspruch eingelegt worden ist. Der Beschluss ist somit unverzüglich auszuführen bzw. Tempo 30 im Bereich der L 410 vor dem Spielplatz anzuordnen, in dem auch die Bushaltestelle und der Zugang zum Kindergarten liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorssitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Rettungsdienst und Eintreffzeit
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 15.07.2024
Rettungsdienst und Eintreffzeit
Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Anlage: Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst, Eintreffzeit“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden
Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag hält es für erforderlich, dass in Niedersachsen die Eintreffzeit oder Hilfsfrist bei der Notfallrettung durch eine landesrechtliche Regelung deutlich verkürzt wird. Die Regelung sollte sich an § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) orientieren.
- Der Landrat wird beauftragt, den Landtag und die Landesregierung über die o. a. Auffassung des Kreistages zu informieren.
Zur Vorbereitung auf die Beratung zum o. a. Beschlussvorschlag bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Minuten (mehr oder weniger) beträgt die Eintreffzeit in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen?
- Wie sind die von Niedersachsen abweichenden Eintreffzeiten in den anderen Bundesländern begründet?
- Wie und von wem ist die Eintreffzeit in Niedersachsen begründet worden?
Begründung:
Der Rettungsdienst dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Landkreis hat der Kreistag zu entscheiden.
In medizinischen Notfällen können die Minuten zwischen dem Notruf und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) über Leben und Tod entscheiden.Diese Eintreffzeit oder Hilfsfrist ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist deutlich kürzer als in Niedersachsen.
In Niedersachsen bestimmt § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung:
„Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll
- für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“
Gemeint ist der „Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).
In Hessen z. B. bestimmt § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG):
“Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“
In der Begründung zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 11/3181 vom 6.2.1992) heißt es:
„Das Netz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im ländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist.“
Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist es durch keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt, dass in Niedersachsen geringere Anforderungen an den Rettungsdienst zu stellen sind als in den meisten anderen Bundesländern und weiterhin auf eine gesetzliche Vorgabe zur Eintreffzeit zu verzichten. „Kosten, die sich durch die Verkürzung der sog. Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.
Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).
Im Landkreis Hildesheim ist die für Niedersachsen bestimmte Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von
15 Minuten in erheblichem Umfang überschritten worden. Diese muss unverzüglich durch Maßnahmen des Landkreises geändert werden. Unabhängig davon ist anzustreben, die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist landesrechtlich deutlich zu kürzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Anlage-Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern
Antwort der Verwaltung: 243 – Antwort der Verwaltung
Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.07.2024
Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden
Beschlussvorschlag:
Es soll erstmals für das Jahr 2025 ein jährlich fortzuschreibender „Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim“ gefertigt werden.
Als mögliche Inhalte für den Lagebericht kommen z. B. in Betracht:
– Rechtliche Grundlagen
– Zuständigkeiten
– Finanzierung
– Organisation
– Kosten
– übertragene Aufgaben
– Leistungen (insbesondere die Hilfsfrist/Eintreffzeit).
Begründung:
Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) bestimmt in seinem § 2 Sicherstellungsauftrag
(1) 1Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). 2Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung.
(2) Der Rettungsdienst hat
- bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
- bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
- lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
- sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.“
Und in § 2 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung ist bestimmt:
(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.
(2) Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.
(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll
- für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
- für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht übersteigen.“
Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Dies eröffnet eigene Gestaltungsspielräume.
Die derzeitige Leistung der Rettungsdienste muss zumindest außerhalb von Hildesheim verbessert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
Dafür sind u. a. eine umfassende Bestandsaufnahme und Lagebeschreibung sowie eine mittel- und langfristige Planung zur Erreichung und dauerhaften Gewährleistung der geforderten Leistungen erforderlich.
Ein Ziel sollte es sein, im Bereich jeder Rettungswache (bisher in Alfeld, Bockenem, Gronau, Schellerten, Sarstedt, Sehlem, Sottrum) unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Notaufnahmen eine kürzere Hilfsfrist als bisher gewährleisten zu können.
Dazu sollte der Landkreis, der den Rettungsdienst selbst oder durch Beauftragte sicherzustellen hat, einen Plan aufstellen und regelmäßig fortschreiben, aus dem sich konkret ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll.
Eine wesentliche Rolle dabei spielt die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist (die Minuten zwischen Notfallmeldung und Eintreffen am Notfallort) und die Frage, zu welcher Notaufnahme der Rettungsdienst die Patienten bringen kann.
Dazu gibt es im Landkreis Hildesheim kein ausreichendes Lagebild. Dies ergibt sich aus den Antworten der Verwaltung vom 14.05. und 30.05.2024 auf die große Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion zum Rettungsdienst vom 08.02.2024.
Zudem ist das für den Rettungsdienst zuständige Amt in der Kreisverwaltung seit vielen Jahren nur ungenügend besetzt mit der Folge, dass die Überwachung der Rettungsdienste und die fortlaufende Bedarfsermittlung nicht im erforderlichen Umfang erfolgt ist.
Aufgrund der Schließung der Notaufnahme in Alfeld hatte sich die CDU-Fraktion umfassend mit den Themen Rettungsdienst und Notfallversorgung bzw. Notaufnahmen beschäftigt und dabei feststellen müssen, dass viele Fragen aufgrund fehlender Informationen überhaupt nicht oder nur unzureichend beantwortet werden konnten. Dies gilt auch hinsichtlich der Fragen dazu, wie sich die Leistung und Versorgung in den vergangenen Jahren im Bereich der einzelnen Rettungswachen entwickelt hat und welcher Bedarf zukünftig gedeckt werden sollte.
Am 08.02.2024 haben wir die Verwaltung z. B. gefragt: „Wie haben sich in den einzelnen Jahren seit 2017 die a) insgesamt und b) jeweils für den Bereich welcher Rettungswache, die Rettungswachen selbst, Fahrzeug- und Notarztstandorte, Einsatzmittel, Personaleinsatz, Zahl und Dauer der Einsätze sowie Eintreffzeiten verändert bzw. entwickelt?“ Dazu erhielten wir erst am 30.05.2024 die Antwort: „Die Rettungswachen selbst, die Fahrzeug- und Notarztstandorte sowie die Einsatzmittel sind seit 2017 unverändert. Lediglich einer der in Bockenem stationierten Rettungswagen (das Tagesfahrzeug) wird seit dem 01.10.2021 zur Erprobung der besseren Gebietsabdeckung in der Ortschaft Sottrum (Gemeinde Holle) vorgehalten (siehe Antwort zu Frage 7). Soweit es die Veränderung und Entwicklung von Einsatzmittel, Personaleinsatz, Zahl und Dauer der Einsätze sowie Eintreffzeiten anbelangt, liegen dem Landkreis diese Zahlen nicht vor, sondern wären von der Leitstelle der Stadt Hildesheim zu ermitteln. Diese hat dazu mitgeteilt, dass aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs dieser Fragestellung, anderweitiger Aufgabenstellungen und der Personalsituation im Fachamt die weitere Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei.“
Im Übrigen wurde uns auf unsere o. a. Anfrage u. a. mitgeteilt, dass
- die Kosten für den Rettungsdienst von 2017 bis 2021 um ca. 45 % gestiegen seien (von ca. 15,7 auf ca. 22,5 Mio. €)
- die Höhe der nicht gedeckten Aufwendungen nicht beziffert werden könne, da die Jahre ab 2018 noch nicht endabgerechnet seien,
- man nicht sagen könne, welche Kosten für den Rettungsdienst in den einzelnen Jahren seit 2017 jeweils für den Bereich welcher Rettungswache angefallen seien,
- lediglich bis zum Jahr 2020 jährliche Überprüfungen der Rettungswachen auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie das Leistungsvermögen durchgeführt worden seien
- im Jahr 2023 die Hilfsfrist von 15 Minuten je nach Rettungswache in 10 bis 21 % der Fälle überschritten wurde
- man nicht wisse, wie viele Patienten in 2022 und 2023 in der Notaufnahme des AMEOS Klinikums in Alfeld behandelt wurden; man könne nicht sagen, wer ambulant oder stationär versorgt worden oder selbst oder mit Mitteln des Rettungsdienstes gekommen sei; man kenne nur die Zahl der Einsatzfahrten.
- der Bedarfsplan zuletzt Mitte 2021 fortgeschrieben worden sei und die Ergebnisse eines Gutachtens abzuwarten sei, das man zur Ermittlung der geeigneten Standorte und des zukünftigen Bedarfes in Auftrag gegeben habe,
- man nichts dazu sagen könne, welche personellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen derzeit in welchen Krankenhäusern a) erforderlich und b) für wann und von wem geplant sind, um die wegfallenden bzw. weggefallenen Kapazitäten der Notaufnahmen in Alfeld und Holzminden zu kompensieren,
- man nichts dazu sagen könne, wie viele stationäre Betten für die Notfallmedizin die Krankenhäuser Helios Klinikum Hildesheim, St. Bernward Krankenhaus Hildesheim und Johanniter-Krankenhaus Gronau vorhalten und wie viele dort aktuell zur Verfügung stehen bzw. aufgrund von Personalmangel gesperrt sind.
Die Hilfsfrist der Rettungsdienste ist in den verschiedenen Bundesländern etwas unterschiedlich definiert und unterschiedlich lang. Verkürzt ergibt sich folgendes Bild:
Baden-Württemberg 10-15 Minuten
Bayern max. 12 Minuten
Berlin bedarfsgerecht
Brandenburg 15 Minuten
Bremen 10 Minuten
Hamburg 8 – 10 Minuten
Hessen 10 Minuten
Mecklenburg-Vorpommern 10 Minuten
Niedersachsen 15 Minuten
Nordrhein-Westfalen 8 – 12 Minuten
Rheinland-Pfalz 15 Minuten
Saarland 12 Minuten
Sachsen 12 Minuten
Sachsen-Anhalt 12 Minuten
Schleswig-Holstein 12 Minuten
Thüringen 14 – 17 Minuten
Auf unsere Frage, wie sich die Kosten für den Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim ändern würden, wenn die Hilfsfrist auf 12 Minuten für den Bereich einer jeden Rettungswache festgesetzt würde, erhielten wir nach ca. 10 Wochen leider nur die Antwort: „Eine Aussage zu den diesbezüglichen Kosten ist daher nicht möglich und wäre bei Bedarf nur gutachterlich zu ermitteln.“
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Gesundheit und Soziales
Kosten für die Kinderbetreuung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.07.2024
Kosten für die Kinderbetreuung
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Kosten für die Kinderbetreuung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Jugendhilfeausschusses, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Der Anteil der Städte und Gemeinden an den Kosten für die Kinderbetreuung muss gesenkt und der des Landes und Landkreises angehoben werden.
Auf unseren Beschlussvorschlag vom 26.02.2024 weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Bernhard Flegel
Sprecher der
CDU-Kreistagsfraktion für Jugendhilfe