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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a.

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

Hildesheim, 11.10.2021

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL)

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt 21 „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL)der heutigen Sitzung des Kreisausschusses übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

„Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird durch folgenden Beschlussvorschlag ersetzt:

  1. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

    Über die Höhe der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für die Jahre ab 2022 wird mit dem Beschluss über den Haushaltsplan entschieden.

  2. Über die o. a. Förderungen ist dem Kreistag jährlich zu berichten: spätestens zu Beginn der Haushaltsberatungen.“

 

Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                                          gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                                    CDU-Fraktionsvorsitzender
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Anlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration von Migranten aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u. a.

                          (Förderrichtlinie Kofinanzierung -KofiRL -)

 

Der Landkreis Hildesheim unterstützt die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. Fördergeber im Arbeitsfeld Migration und Integration.

Mit dieser Förderrichtlinie soll insbesondere die Finanzierung des Eigenanteils finanziell gefördert werden.

 

  1. Gegenstand der Förderung und Geltungsbereich

1.1. Gegenstand der Förderung sind insbesondere die Eigenanteile für mit Bundes-/Landes- oder EU- Mitteln geförderte Vorhaben, die zum Ziel haben, die Integration von Migranten zu fördern.

1.2. Zweck der Förderung ist es, die Inanspruchnahme der Förderrichtlinien zu unterstützen bzw. zu ermöglichen, um Verbesserungen für die Integration von Migranten über die entsprechenden Förderprogramme zu erreichen.

1.3. Zuwendungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptzuwendung aus Landes-/Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Hierzu wird beim Landkreis Hildesheim eine lfd. zu aktualisierende Liste der Förderprogramme geführt, in der die geförderten Programme aufgeführt sind.

  1. Der Landkreis Hildesheim gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie hierfür Zuwendungen im gesamten Kreisgebiet.
  2. Zuwendungsfähig sind insbesondere alle für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderlichen Personal- und Sachkosten, die auch im Rahmen der Förderung aus den v. g. Förderrichtlinien anerkannt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.
  3. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
    Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
    Bei Bedarf ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zu genehmigen, soweit dies für die Hauptzuwendung/Förderung nach Nr. I 1.3 erfolgt.

II. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind bzw. können sein, die nach den o. a. Förderprogrammen förderfähig sind.

III. Antragstellung

  1. Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Hildesheim. Über die Zuwendungsanträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden.
    Der Antrag ist an den Landkreis Hildesheim, Amt 913, Bischof-Janssen-Str.31, 31134 Hildesheim zu richten.
    Die Anträge sind mit dem hierfür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) vorzulegen.
  2. Der Antrag kann grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr gestellt werden.
  3. Der Antrag ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
  4. Zuwendungsempfänger, die für eine Maßnahme Fördermittel aus der “Förderrichtlinie Integration“ des Landkreises erhalten, können für diese Maßnahme keine weiteren Zuwendungen aus der „Förderrichtlinie Kofinanzierung“ erhalten.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Die geplante Maßnahme wird durch eine der Förderrichtlinien gefördert, die in der Liste der Förderprogramme gem. I Nr. 1.3. aufgeführt ist.

V. Zuwendungshöhe, Zahlungsbedingungen, Verwendungsnachweis, Berichtspflicht

  1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt:
    nach den o. a. Förderprogrammen (gem. I Nr. 1.3)
    plus
    einer Zusatzförderung zur Abdeckung der Ausgaben, die nach den o.a. Förderprogrammen nicht förderfähig sind.

1.1. Die Höhe der Zuwendung bezieht sich auf die für das Projekt anfallenden Ausgaben.

1.2. Der vom Zuwendungsempfänger zu tragende – verbleibende – Eigenanteil beträgt mindestens 1% der nach den Förderprogrammen (gem. I Nr. 1.3) zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung aus dieser Richtlinie und die Hauptzuwendung betragen bis zu 99% der gesamten Ausgaben.

1.3. Die Höhe der Kofinanzierungszuwendung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 25.000 € je Vorhaben und je Kalenderjahr (bei mehrjährigen Vorhaben) begrenzt. Die Bagatellgrenze für Kofinanzierungszuwendungen liegt bei 1.000 € je Vorhaben je Kalenderjahr.

1.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger nach dem Datenschutzrecht zugestimmt hat, dass die sich aus dem Antrag ergebenden personenbezogener Daten beim Landkreis verarbeitet und über den Antrag in den Gremien des Kreistages auch öffentlich berichtet, beraten oder entschieden werden darf.

  1. Die Zuwendungsempfänger haben über die Verwendung der Zuwendung einen Nachweis zu erbringen. Hierfür ist die Durchschrift des über die Hauptförderung zu erbringenden Verwendungsnachweises nebst Anlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
  2. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Zuwendung ganz oder anteilig an den Landkreis Hildesheim zurückzuzahlen, soweit
  3. – die Zuwendung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet wurde,
    – der Zuwendungsbescheid über die Hauptzuwendung ganz oder zum Teil zurückgenommen
    wird.
  4.  Der Bewilligungsbescheid kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.
    Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel wird die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids geprüft.

VI. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.11.2021 in Kraft.

 


Nutzung der Datenbank Beck-online oder Juris aus dem Homeoffice

Nutzung der Datenbank Beck-online oder Juris aus dem Homeoffice

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum TOP 17 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 23.09.2021 ersetzt:

  1. Den Fraktionen ist eine Nutzung der Datenbank beck-online oder Juris von außerhalb der Landkreisgebäude durch Mitglieder der Fraktionen in dem Umfang (Datenumfang) zu ermöglichen, wie dies bisher den Mitgliedern der Kreisverwaltung und den Beschäftigten der Fraktionen an ihrem Arbeitsplatz möglich ist.

    Der dafür erforderliche Onlinezugriff ist so zu gestalten, dass pro Fraktion die Zugangs- und Nutzungsberechtigt grundsätzlich jederzeit von außerhalb der Landkreisgebäude (insbesondere von der Wohnung aus) für mindestens jeweils ein Fraktionsmitglied besteht.

    Die Kosten für die o. a. Nutzung werden- soweit nicht anders vorgeschrieben-   zusätzlich zu den bisherigen Zuwendungen nach § 57 Abs. 2 NKomVG gewährt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung der o. a. Beschlüsse erforderlichen Verträge abzuschließen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

Begründung:

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass für die Erarbeitung von Beschlussvorschlägen und Anträgen der Abgeordneten und Fraktionen häufig eine intensive Beschäftigung mit Fragen des EU-, Bundes- oder Landesrechts erforderlich ist. Dafür müssen die Abgeordneten den gleichen Zugriff auf relevante Rechtsquellen, Rechtsprechung und Fachliteratur haben, wie dies der Landrat hat.

Zudem ist es wiederholt vorgekommen, dass Landrat und Kreistagsfraktionen unterschiedliche Rechtspositionen vertreten haben. In solchen Fällen steht es den Abgeordneten und Fraktionen grundsätzlich frei, sich ebenso wie der Landrat von geeigneten Anwaltskanzleien beraten zu lassen. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche kostenträchtige Beratung und ggf. Klage erforderlich ist, kann nur nach einer schachgerechten und von der Verwaltung unabhängigen Vorprüfung erfolgen. Auch daraus folgt: Den Abgeordneten und dem Landrat müssen zur Klärung von Rechtsfragen die gleichen Mittel zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Bruer                                                      gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                    Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                           CDU-Kreistagsfraktion


Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

Hildesheim, 11.10.2021

Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt 30 „Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klär-wässern und Karbonisierung von Klärschlammder heutigen Sitzung des Kreisausschusses  übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

a) Der Gemeinde Harsum ist sinngemäß folgender Bewilligungsbescheid zuzusenden: 

„Bewilligungsbescheid
zur Förderung einer Machbarkeitsstudie zur Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm
Bezug:

  1. Ihr Antrag vom 24.08.2021 mit Angebot der Fa. Carbon+ GmbH vom 21.04.2021
  2. Schreiben der Fa. Carbon+ GmbH zur Frage der Alleinstellung
  3. Ihr Schreiben vom 09.09.2021 mit Projektskizze
  4. Ihr Antrag auf abschließende Entscheidung vom 07.10.2021 mit dem Hinweis, dass Sie sich den Inhalt des Bezugsschreibens zu 2. zu eigen machen.

I. Gem. Ihrem Antrag auf abschließende Entscheidung wird Ihnen die Förderung bis zu einem Betrag von 50.000 Euro einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zugesagt für den Fall, dass sie das Angebot der Fa. Carbon+ GmbH vom 21.04.2021 für die Erstellung der Machbarkeitsstudie annehmen.
Hiermit wird zudem der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt.

II.Die Bewilligung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen und Hinweisen:
Die Förderzusage ergeht unter der Bedingung der noch notwendigen Genehmigung des Nachtragshaushalts des Landkreises Hildesheim, in dem die Fördermittel veranschlagt sind, und einer gem. § 155 NKomVG positiven Prüfung bzw. Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises vor Auftragserteilung bzw. Angebotsannahme.
Dem Landkreis ist ein Verwendungsnachweis spätestens 12 Monate nach dem Datum dieses Bescheides vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind neben den Vertragsunterlagen, Rechnungs- und Zahlungsbelegen auch die Machbarkeitsstudie beizufügen.

III. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel

Der Bewilligungsbescheid kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel wird die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids geprüft.

IV.) Dieser Bescheid ersetzt alle anderen Bescheide des Landkreises in dieser Sache.

V. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31132 Hildesheim zu richten.“

Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                         gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                   CDU-Fraktionsvorsitzender


Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

 

Hildesheim, 11.10.2021 

Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt 30 „Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klär-wässern und Karbonisierung von Klärschlammder heutigen Sitzung des Kreisausschusses übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

a) Der Stadt Alfeld ist sinngemäß folgender Bewilligungsbescheid zuzusenden:

„Bewilligungsbescheid
zur Förderung einer Machbarkeitsstudie zur Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Bezug:

  1. Ihr Antrag vom 10.09.2021 mit Angebot der Fa.Carbon+ GmbH vom 27.03.2021
  2. Schreiben der Fa. Garbon+ GmbH zur Frage der Alleinstellung
  3. Ihr Schreiben vom 05.10.2021 mit Projektskizze
  4. Ihr Antrag auf abschließende Entscheidung vom 10.09.20121  mit dem Hinweis, dass Sie sich den Inhalt des Bezugsschreibens zu 2. zu eigen machen.

I. Gem. Ihrem Antrag auf abschließende Entscheidung wird Ihnen die Förderung bis zu einem Betrag von 50.000 Euro einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zugesagt für den Fall, dass sie das Angebot der Fa. Garbon+ GmbH vom 27.03.2021 für die Erstellung der Machbarkeitsstudie annehmen.
Hiermit wird zudem der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt.

II. Die Bewilligung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen und Hinweisen:
Die Förderzusage ergeht unter der Bedingung der noch notwendigen Genehmigung des Nachtragshaushalts des Landkreises Hildesheim, in dem die Fördermittel veranschlagt sind, und einer gem. § 155 NKomVG positiven Prüfung bzw. Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises vor Auftragserteilung bzw. Angebotsannahme.
Dem Landkreis ist ein Verwendungsnachweis spätestens 12 Monate nach dem Datum dieses Bescheides vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind neben den Vertragsunterlagen, Rechnungs- und Zahlungsbelegen auch die Machbarkeitsstudie beizufügen.

III. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel
Der Bewilligungsbescheid kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel wird die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids geprüft.

IV. )Dieser Bescheid ersetzt alle anderen Bescheide des Landkreises in dieser Sache.

V. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31132 Hildesheim zu richten.“

Mit freundlichem Gruß

 gez. Klaus Bruer                                          gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                     CDU-Fraktionsvorsitzender


Ergänzende Sprachkurse der Volkshochschule Hildesheim gGmbH für Geflüchtete im Jahr 2022

Herrn Landrat
Olaf Levonen

o.V. i. A.

 

Hildesheim, den 08.10.2021

Ergänzende Sprachkurse der Volkshochschule Hildesheim gGmbH für Geflüchtete im Jahr 2022

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 11.10.2021
und zum Tagesordnungspunkt 12 des Kreistages am 14.10.2021 übersenden wir Ihnen
folgenden

Beschlussvorschlag: 

Der Kreistag spricht sich dafür aus, dass die in der Verwaltungsvorlage 1212/XVIII vom 13.09.2021 angesprochenen Sprachkurse von der VHS gGmbH auch zukünftig bedarfs-gerecht angeboten werden sollen. Dafür ist es erforderlich, diese Kurse im Wirtschaftsplan der VHS gGmbH zu berücksichtigen. Die Vertreter des Landkreises in der Landkreis Hildesheim Holding GmbH und in der VHS gGmbH werden gebeten, darauf zeitnah hinzuwirken.

Begründung:

Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 15.07.2021 ist mit der VHS gGmbH eine Zuwendungsvereinbarung abgeschlossen worden, wonach die Kosten der VHS gGmbH gem. deren Wirtschaftsplan von der Landkreis Hildesheim Holding GmbH getragen werden. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Sprachkurse. Folglich sind keine weiteren Vereinbarungen erforderlich.

Mit freundlichem Gruß                                                Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                                          gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                          Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                                 CDU-Kreistagsfraktion

 


 Landkreis Hildesheim Holding GmbH – Verkauf von Anteilen an der Überlandwerke Leinetal GmbH (ÜWL)

Herrn Landrat
Olaf Levonen

o.V. i. A.

Hildesheim, den 07.10.2021

 Landkreis Hildesheim Holding GmbH – Verkauf von Anteilen an der Überlandwerke Leinetal GmbH (ÜWL)

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt „Landkreis Hildesheim Holding GmbH – Verkauf von Anteilen an der Überlandwerke Leinetal GmbH (ÜWL) übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag spricht sich erneut dafür aus, dass die Holding des Landkreises Hildesheim ihre Anteile an den Überlandwerke Leinetal GmbH (ÜWL) entsprechend dem Beschluss vom 25.03.2021 verkauft.

Die von der Verwaltung vorgelegten Vertragsentwürfe werden vorbehaltlich der näheren Prüfung und Beschlussfassungen in den betroffenen Kommunen sowie Gesellschaften unterstützt.

Auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf den KT Beschluss vom 25.03.3021 werden die Vertreter des Landkreises Hildesheim in der Holding beauftragt, auf eine zügige Umsetzung der Entwürfe hinzuwirken.

gez. Klaus Bruer                                                  gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                        CDU-Kreistagsfraktion

 


Anpassung der Aufwandsentschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder zum 01.11.2021

Herrn Landrat
Olaf Levonen

o.V. i. A.

Hildesheim, 07.10.2021

 

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 6 der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Innere Dienste

Anpassung der Aufwandsentschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder zum 01.11.2021 (Beginn der XIX.Wahlperiode)

Beschlussvorschlag:

  1. Die Aufwandsentschädigungen sollen angehoben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, in der Kreistagssitzung am 14.10.2021 einen entsprechenden Satzungsbeschluss (Entwurf) vorzulegen.
  2. Der zu erarbeitende Satzungsentwurf soll sich an der aktuellen Entschädigungssatzung insoweit orientieren, dass die dort genannten Differenzierungen im Grundsatz beibehalten werden.
  3. Grundlage soll die Empfehlungen der Entschädigungskommission mit der Maßgabe sein, dass
    -der Empfehlung beim Betrag für die Abgeordneten ohne Zusatzfunktionen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Landkreises Hildesheim möglichst gefolgt und

    -der Anstieg bei den Abgeordneten mit Zusatzfunktionen ggf. geringer als die empfohlene Erhöhung, jedoch eine deutliche Erhöhung zu den bisherigen Beträgen, erfolgt.

Begründung:
Die vom Ministerium für Inneres und Sport zum Ende der aktuellen Wahlperiode einberufene Kommission hat entsprechende Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und Höhe der Entschädigung der Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen gegeben. Dabei stellen die genannten Beträge empfohlene Höchstgrenzen dar. Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Regelungen für die entsprechende Satzung wird auf die Empfehlungen der Entschädigungskommission 2021 verwiesen.

Der Beschluss zum Antrag 334/XVIII bleibt davon unberührt.

Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                            gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                      CDU-Fraktionsvorsitzender