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Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 28.08.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten;
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,
und
b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil
und
c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.
- Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
- Es sollen geprüft werden, die Vor- und Nachteile einer Rekommunalisierung von Aufgaben der Altenhilfe zum Beispiel von Bau- und Betrieb stationärer, teilstationärer, ambulanter Einrichtungen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen einschließlich der Kooperationen mit verschiedenen Trägern der Alten- und Sozialhilfe.
- Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
- Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.
Begründung:
1.Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.
Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.
Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen ca. 60 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 185 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Zahlungen für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden.
2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.
Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände oder andere Einrichtungen der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden.
3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.
3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“
3.2 §1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
„Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):
“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“
4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatischen Verhältnisse umzusetzen.
Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“
Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:
„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“
In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“
Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:
- „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
- „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
- „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
- „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
- „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“
Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.
Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standard-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Beschlussvorschlag zum TOP 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum TOP 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 18.09.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim (Schülerbeförderungsatzung) einen Anspruch 1. auf Schülerbeförderung oder 2. auf Beförderungsvergünstigung gemäß § 8 der Schülerbeförderungsatzung haben und für Ihren Schulweg im ROSA-Verbund ein Ticket der Preisstufen HI oder 1
oder einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr
benötigen, erhalten im Rahmen der Schülerbeförderung ab Beginn des Schuljahres 2023/24 als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim bis zu einer anders lautenden Beschlussfassung (auch in Form einer Änderung der Schülerbeförderungssatzung) im 1. Fall statt eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1
oder eines Berechtigungsausweises für den Freistellungsverkehr ein Abo des Deutschlandtickets bzw.
im 2. Fall eine Bezuschussung zum Abo des Deutschlandtickets statt der bisherigen Bezuschussung eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1.
Die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben erhalten eine Bezuschussung wie in Fall 2.
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung (Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023) erfolgt keine Gleichbehandlung a) der Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben
und
b) auch nicht der Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben. Diese Ungleichbehandlung muss beendet werden. Daher sollen die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr befördert werden, ebenso ein Deutschlandticket erhalten wie die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung mit Bussen des RVHI/SVHI befördert werden. Zudem sollen alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben in gleicher Weise bezuschusst werden, wenn sie ein Deutschlandticket erwerben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ambulante Hilfe zur Pflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Ambulante Hilfe zur Pflege
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ambulante Hilfe zur Pflege“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen
Begründung
Auf den Pressebericht vom 09.11.2023 in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung (Seite 18) weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 12.10.2023
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Über die Gewährung von Sachleistungen ist zu beraten und ggfls. zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsschutz
und Netzzugang
Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung in Groß Düngen
An
Landrat Bernd Lynack
-im Hause-
09.10.2023
Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung auf der B243 Groß Düngen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
die Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, Die Partei, GUT für Sarstedt, sowie die CDU, FDP und Die Unabhängigen beantragen, folgenden Beschlussvorschlag für die weitere Beratung und Beschlussfassung auf der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 09.10.2023 und des Kreistages am 22.11.2023 aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich vor der Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen auf der B 243 die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Wege einer streckenbezogenen Anordnung auf 30km/h zu beschränken. Die Geschwindigkeitsreduzierung soll während der Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) der Kindertagesstätte und der Grundschule gelten und somit zeitlich begrenzt werden.
Begründung:
Die o.a. Einrichtungen befinden in Groß Düngen westlich der B 243 vor dem Ortsausgang in Richtung Wesseln. Im Bereich vor den o.a. Einrichtungen ist die Verkehrssicherheit insbesondere von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern im Bring-/Abholverkehr erhebliche gefährdet. Die besondere Gefahrenlage ist durch verschiedene Schadensereignisse belegt. Daher soll die zeitlich und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzung besonderen Schutz für höchste Rechtsgüter bieten.
Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsverordnung (StVO) i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO erforderlich geeignet und verhältnismäßig.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sind gegeben. Und da die gebotene Sicherheit bei dem in Rede stehenden Bereich durch die allgemeinen Regelungen der StVO trotz der vorhandenen Lichtzeichenanlagen nicht erreicht ist, ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auch im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich.
Der Anordnung stehen die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO nicht entgegen (Nummer 13 XI. zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit zu den §§ 39 bis 43).
Dass der durch die Geschwindigkeitsbegrenzung bewirkte Sicherheitsgewinn durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Bauliche Maßnahmen sind ohnehin nur mittelfristig erreichbar.
Im Einzelnen:
Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde bereits im Mai 2017 eine theoretische Grundlage zur Geschwindigkeitsbeschränkung geschaffen.
Die Sicherheit im Straßenverkehr von „besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern“ wie beispielsweise Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, ist eine selbstverständliche Notwendigkeit.
Ende 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr die neue Rechtsnorm zur Geschwindigkeitsbeschränkung verabschiedet. Mussten bisher immer Gründe des Lärmschutzes oder der Nachweis eines Unfallschwerpunktes aufgeführt werden, um eine Beschränkung zu erreichen, gilt seit der Änderung der Rechtsnorm vor sozialen Einrichtungen eine Regelgeschwindigkeit 30 km/h.
Vor den in § § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO genannten Einrichtungen können Geschwindigkeitsbeschränkungen auch angeordnet werden, ohne dass eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO vorliegt.
Schon danach ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen vor den o.a. Einrichtungen zulässig, unabhängig davon, dass dort aus folgenden Gründen auch eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO besteht.
In dieser speziellen Situation in Groß Düngen handelt es sich um 4 soziale Einrichtungen:
- die Grundschule mit 110 Kindern, die aus den Orten Detfurth, Wesseln, Hockeln, Klein Düngen, Groß Düngen und Heinde kommen,
- der Kindergarten und die Krippe mit 130 Kindern aus obengenannten Ortsteilen,
- die Tagespflegestelle der Arbeiterwohlfahrt, die zusätzlich den Parkplatz vor der Sporthalle mit ihren Einsatzfahrzeugen queren muss, um auf die B243 zu gelangen
- die Sporthalle, die nachmittags von Kindern aus den Ortsteilen besucht wird die alle über den besagten Zugang bedient werden.
Entgegen der bisherigen Ablehnungsbegründung des Landkreises zur Einführung einer solchen streckenbezogenen Anordnung sind die Bedingungen für die Einführung nach nochmaliger Begutachtung der Situation vor Ort aus unserer Sicht vollumfänglich gegeben:
Bei der B 243 handelt es sich, zu den Hauptzeiten des sogenannten motorisierten Ziel- und Quellverkehrs von und zu den genannten Einrichtungen, um eine durch den Berufsverkehr sehr stark befahrene Hauptverbindungsstraße aus dem Südkreis von und nach Richtung Hildesheim. Täglich passieren ca. 15.000 Fahrzeuge diesen Bereich.
Der Parkplatz vor der Sporthalle Groß Düngen wird als Hol- und Bringzone genutzt, dieser besitzt aber bei weitem nicht die Kapazität, um den Hol- und Bringverkehr aufzunehmen. Insbesondere dann, wenn die Schulbusse zum Bringen und Holen der Kinder diesen Parkplatz zeitgleich nutzen, ist dieser weitestgehend blockiert. Weitere Fahrzeuge des Hol- und Bringverkehrs können hauptsächlich nur auf dem Seitenstreifen der B 243, unmittelbar vor dem sensiblen Bereich halten. Somit liegen hier kritische Begleiterscheinungen wie Pulkbildung oder Parkraumsuche direkt an der Bundesstraße B 243 vor und erhöhen das Unfallrisiko.
Eine zusätzliche Erhöhung des Unfallrisikos bringt die sich unmittelbar gegenüber befindliche Einmündung der Klein-Düngener-Straße in die Hildesheimer Straße mit sich. Hier haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder Verkehrsunfälle ereignet, oft auch mit Beteiligung von Fahrradfahrern. Erst in 2022 gab es einen schweren Unfall, der sogar den Einsatz eines Rettungshubschraubers notwendig machte.
Der Gehweg an der besagten Stelle ist an einigen Stellen zwar mit einem ca. 50 cm breitem Grünstreifen von der Fahrbahn der B243 abgegrenzt, wie in der Abbildung 1 unten zu sehen ist. Aber gerade an einer der unübersichtlichsten Stellen in Richtung Lichtzeichenanlage fehlt dieser Grünstreifen und der Gehweg verengt sich an dieser Stelle zusätzlich (siehe Abbildung 2 in der Anlage). Da dieser Gehweg auch noch zusätzlich per Beschilderung für Fahrradfahrer frei gegeben ist, entsteht hier eine weitere große Gefahrenstelle. Die Abbildungen 3 und 4 zeigen die Parksituation und Pulkbildung während der Hol- und Bringphase. Die Autos sind gezwungen, auf nicht markierten Flächen zu parken, die Busse finden keinen Platz (siehe Abbildung 5 in der Anlage).
Die Busse können aufgrund des überfüllten Parkplatzes teilweise nicht auf diesen auffahren und blockieren die B243 (siehe Abbildung 6 in der Anlage), während die Lehrkräfte die Kinder zurückhalten müssen, in diesen Bus einzusteigen, solange dieser nicht seine Parkposition erreicht hat.
Aus den zuvor genannten Gründen ist es geboten, die o.a. Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz höchster Rechtsgüter unverzüglich anzuordnen.
Auf das Urteil des VG Stade vom 24.08.2022 – 1 A 1756/18 – wird verwiesen.
Mit freundlichem Gruß
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.09.2023
Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz aufzunehmen.
Begründung:
Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sollte der Sachstand dargestellt und die weiteren Verfahrensschritte erörtert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.09.2023
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Beschlussvorschlag zum TOP 29 der Sitzung des Kreisausschusses am 18.09.2023 und zum TOP 33 der Sitzung des Kreistages am 21.09.2023
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum TOP 29 der Sitzung des Kreisausschusses am 18.09.2023 und zum TOP 33 der Sitzung des Kreistages am 21.09.2023 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der als Anlage beigefügten Änderungssatzung über die Schülerbeförderung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Anlage
Zum Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.09.2023 zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Hildesheim
Änderungssatzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Artikel 1
§ 8 wird folgender § 8a angefügt:
§ 8a Fahrkartenrabattierung
(1) Alle im Landkreis Hildesheim wohnenden Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schülern im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten unabhängig von Förderungen nach § 8 ganzjährig eine Vergünstigung beim Erwerb von Beförderungsfahrkarten für das Deutschlandticket als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim
(2) Der in Abs. 1 genannte Personenkreis erhält beim Erwerb eines Deutschlandtickets im Tarifverbund ROSA eine Vergünstigung in Höhe des 20 Euro übersteigenden Betrages bzw. Kaufpreises, unabhängig davon, ob gemäß § 114 NSchG oder einer sonstigen Bestimmung ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 erhalten das Deutschlandticket kostenfrei.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01.09.2023 in Kraft.