Übertragung der Trägerschaft für Kindertagesstätten

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 14.10.2025

Übertragung der Trägerschaft für Kindertagesstätten

Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Jugendhilfe und des Ausschusses für Soziales, Jugend und Gesundheit sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Soweit der Landkreis die Trägerschaft für Kindertagesstätten einem freien Träger übertragen will, ist bei der Ausschreibung als ein Zuschlagskriterium eine „angemessenen Eigenleistung“ zu fordern.
  2. Für die Übertragung/Vergabeentscheidung nach Nr. 1 ist der Preis einschließlich der „angemessenen Eigenleistung“ mit zumindest 90 % zu gewichten.
  3. Für die Entscheidung über die Übertragung nach Nr. 1 sind den Abgeordneten vorzulegen:
    – das abschließende Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes und
    – eine Begründung für die Höhe der geforderten „angemessenen Eigenleistung“.
  4. Der Landrat wird beauftragt, den Abgeordneten bis zur nächsten Sitzung des Kreistages einen Vordruck vorzuschlagen, der zukünftig bei Ausschreibungen nach Nr. 1 verwendet werden soll.
  5. Ist Träger einer Kindertagesstätte eine Gemeinde, darf die Trägerschaft dafür einem anderen Träger nur dann übertragen werden, wenn dessen „angemessene Eigenleistung“ höher ist als der für den Betrieb der Kindertagesstätte gezahlte Zuschuss der Gemeinde.

Begründung:

Soweit freie Träger die Kindertagestätte gemeinnützig betreiben wollen, eine Betriebserlaubnis besitzen oder einen Anspruch darauf haben, ist die Gewichtung des Preises mit zumindest 90 % in jeder Weise gerechtfertigt.

Alle freien Träger, die derzeit im Landkreis Kindertagesstätten betreiben und aufgrund der ihnen dafür vom Land erteilten Erlaubnis ein Recht dazu haben, werden in gleicher Weise gefördert. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.10.2025

Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen häufen sich seit geraumer die Verspätungen und Zugausfälle der Lammetalbahn, wie dies bereits im Jahr 2023 geschehen ist.

Diese Unzuverlässigkeit stellt eine erhebliche Belastung insbesondere für Berufspendler sowie Schülerinnen und Schüler dar.

Daher ist zu beraten und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen der Verwaltung oder des Kreistages die Beförderung zukünftig auch bei Zugausfällen und Zugverspätungen gewährleistet werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


Erfüllung des Sicherstellungsauftrages; Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 25.08.2025

Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Beschlussvorschlag
zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 15.08.2025 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass
  • die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können,
  • die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten (siehe unten Nr. 3.5) bedarfsgerecht erhöht wird,
  • die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird.
  1. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele nach Nr. 1 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.

Dazu wird der Landrat beauftragt, unverzüglich

  • insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen,
  • Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.

2.1 Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.

3. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass

3.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,

3.2 der Notfall und Bedarf für eine Notfallrettung anzunehmen ist, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind,

3.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,

3.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,

3.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,

3.6 bei der Planung der Rettungsmittel Großschadensereignisse nachvollziehbar zu berücksichtigt werden,

3.7 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf.

3.8 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet.

3.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird.

  1. Der Landrat wird beauftragt,
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen,
  • den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
    • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
    • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
    • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  1. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  1. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleistelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  1. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  1. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  1. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern über werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  1. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.

Begründung:

Im Landkreis Hildesheim wird der Sicherstellungsauftrag nach § 2 Abs. 1 NRettDG nicht erfüllt, weil viele Orte aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache entgegen § 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD überhaupt nicht innerhalb von 15 Minuten (Eintreffzeit) erreichbar sind.

Anlage 1 zeigt beispielhaft, dass verschiedene Orte nicht innerhalb der Eintreffzeit von 15 Minuten nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD erreicht werden können.

Hinzu kommt, dass die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD in weiten Teilen des Landkreises deutlich überschritten wird: auch in Orten, die aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache innerhalb von 15 Minuten erreichbar sind (siehe Anlage 2).

Die von der gemeinsamen Rettungsleitstelle und dem Institut für Notfallmedizin erfassten Daten und erstellten Monatsberichte sind den Abgeordneten bisher nicht zur Verfügung gestellt worden – mit Ausnahme der bei der Akteneinsicht am 15.07.2025 fotografierten Unterlagen gem.
Anlage 3.

Zudem ist bisher nicht dargestellt und belegt worden,

  • in welchem Umfang die Entscheidungen der Einsatzleitstelle für den Einsatz des RTW als erstes Rettungsmittel ungerechtfertigt waren,
  • in welchem Umfang RTW für Zwecke eingesetzt worden sind für die sie nicht erforderlich waren,
  • wie häufig und um wie viel Minuten die Eintreffzeit wo und aus welchen Gründen vom welchen Rettungsmitteln überschritten wurde.

Lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkrankungen können plötzlich jederzeit und überall auftreten und im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eine gegenwärtig erhebliche Gefahr begründen. In Rettungsleitstellen ist in solchen Fällen oft schwer zu beurteilen, welches Rettungsmittel als erstes einzusetzen ist. Es muss aber in jedem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden. Daher ist aufgrund der bedrohten Rechtsgüter grundsätzlich ein RTW einzusetzen. Ein NKTW ist als erstes Rettungsmittel nur dann einzusetzen, wenn ein RTW zweifelsfrei nicht erforderlich ist. Der Zeitraum zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung muss begrenzt werden, damit die in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD genannte Eintreffzeit nicht völlig an Bedeutung verliert.

Die Alarmierungsstrategie und pauschale Reduzierung der RTW-Einsätze durch NKTW-Alarmierungen und deren Stichworte ist zu beenden. In der aktuellen Anlage 4 der Alarmierungsstichworte NKTW finden sich Positionen, die nicht dem Ausbildungsstand der Rettungssanitäter entsprechen (siehe Anlage 4). Dies ist umgehend zu korrigieren.

Im Vergleich zum Beschlussvorschlag vom 15.08.2025 wurde lediglich die Nummer 12 gestrichen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße; Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 24.09.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Anfrage Nr. 430/XIX vom 10.09.2025 hatten wir Sie zu der Brandschutztechnischen Stellungnahme für die o. a. Schulen vom 07.03.2022 u. a. gefragt:

„Warum ist uns diese Stellungnahme nicht vorgelegt und verschwiegen worden und in welchen Punkten weicht diese Stellungnahme von den uns vorgelegten Stellungnahmen ab (vom 16.03.2022 für den Bauteil A und vom 11.03.2022 für den Bauteil B)?

Mit Ihrem Schreiben vom 16.09.2025 haben Sie nicht die Fragen beantwortet, warum Sie uns die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 07.03.2022 nicht vorgelegt und verschwiegen haben, obwohl Sie uns diese Stellungnahmen am 03.07.2025 hätten vorlegen müsse, weil sie Teil der von uns zur Einsicht verlangten Akten war und ist. Dies haben Sie augenscheinlich vorsätzlich unterlassen.

Zu den abweichenden Punkten haben Sie uns mit Schreiben vom 16.09.2025 mitgeteilt, nach einer Prüfung seien diverse Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft worden.

Hierzu bitte wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und warum haben Sie diese Prüfung veranlasst und wo ist dies nachvollziehbar dokumentiert?
  1. Aufgrund welcher „objektiven Bewertung“ ist die Prüfung durchgeführt worden und wo ist diese Prüfung nachvollziehbar dokumentiert: einschließlich der Begründung für die Abstufung welcher Räume mit erhöhter Brandgefahr in solche ohne erhöhte Brandgefahr?
  1. Welche einzelnen der in der Stellungnahme vom 04.04.2013 genannten Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung werden auch in der Stellungnahme vom 07.03.2022 genannt oder aus welchen Gründen nicht mehr genannt?
  1. Welche einzelnen Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung werden in der Stellungnahme vom 07.03.2022 zusätzlich zu denen aus der Stellungnahme vom 04.04.2013 genannt?
  1. Welche einzelnen Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung aus der Stellungnahme vom 07.03.2022 werden aus welchen Gründen in den Stellungnahmen vom 11.03.2022/16.03.2022 nicht mehr genannt?

Begründung:

In seinem Beitrag zum Thema „Räume mit erhöhter Brandgefahr“ schreibt Dietrich in FeuerTRUTZ Magazin 1.2015:

„Der Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr muss eine eingehende und objektive Bewertung der Brandlasten, der Zündquellen, der Nutzung, des konkreten Brandrisikos, der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwindigkeiten und der Schadenauswirkungen vorangehen. Pauschale Einstufungen aufgrund der Raumgröße, der Nutzung oder der Raumbezeichnungen in den Antragsunterlagen sind ungeeignet, eine schutzzielbezogene Konzeptionierung vorzunehmen.“

https://www.brandschutzbuero.de/site/assets/files/1213/zfe_01_2015_270_raeume_brandgefahr_dietrich.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

433 – Zwischennachricht


Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.09.2025

Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19

Bezug: Unsere Anfrage Nr. 366/XIX vom 04.06.2025
              Ihre Antwort vom 16.09.2025, hier eingegangen am 19.09.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zur Nutzung des Gebäudes Kaiserstraße 19 hat der Kreisausschuss am 26.09.2022 gem. Ihrer Vorlage 249/XIX vom 19.09.2022 folgenden Beschluss gefasst:

„Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zur Anmietung des Gebäudes Kaiserstraße 19 auf Grundlage des beigefügten Entwurfs abzuschließen.“

Dazu bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Welche einzelnen baulichen und technischen Maßnahmen sind zur Nutzung des Gebäudes Kaiserstraße 19 durch den Landkreis aufgrund des zuvor genannten Beschlusses oder welcher anderen Beschlüsse wann, von wem und zu welchen Kosten durchgeführt worden? Wo in welchen Haushaltsplänen waren aufgrund welcher Beschlüsse welche Mittel in welcher Höhe für das o. a. Vorhaben wo ausgewiesen und in welcher Höhe veranschlagt?

Wann sind zur Nutzung des Gebäudes Kaiserstraße 19 durch den Landkreis aufgrund welcher Beschlüsse oder Entscheidungen welche Mietverträge abgeschlossen worden?

Wann und in welcher Höhe hat die KWG vom Landkreis für welche der o. a. Maßnahmen aufgrund welcher Beschlüsse oder Entscheidungen Baukostenzuschüsse oder welche anderen Zuschüsse erhalten?

Trifft es zu, dass der Katastrophenschutzstab im Dachgeschoss des Gebäudes untergebracht werden soll? Wenn ja: Wann ist dies von wem beschlossen worden? Welche einzelnen baulich-technischen Maßnahmen oder Umbaumaßnahmen (z. B. Umbau der technischen Anlagen einschl. Funktechnik, Tiefbaumaßnahmen, Kabelleitungen zum Gebäude Kaiserstraße 19) sind für diese spezielle Nutzung des Dachgeschosses wann und von wem zu welchen Kosten beauftragt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

434 – Zwischennachricht

 


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.09.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit und des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 02.09.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der Fa. Foplan (FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH) ist aufgrund ihres Konzeptes für die Erstellung des Bedarfs- und Standortgutachtens vom 04.09.2023 der Auftrag zur Erstellung eines Bedarfs- und Standortgutachtens für Stadt und Landkreis Hildesheim erteilt worden (siehe Gutachten der Firma Foplan vom 28.11.2024).

Dazu hatte Sie die CDU-Kreistagsfraktion mit Anfrage Nr. 400/XIX vom 23.07.2025 u. a. gefragt:

„Aus welchen Gründen war die Erstellung des o. a. Konzepts erforderlich? Wann erfolgte zu welchen Kosten die Aufforderung oder der Auftrag zur Konzepterstellung? Welche Beschlüsse der Kreistagsgremien gibt es dazu?

Zudem bitten wir Sie, uns eine Kopie des o. a. Konzepts der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vom 04.09.2023 zuzusenden.“

Auf die Nachfrage in der Sitzung der o. a. Ausschüsse am 02.09.2025 erklärte Frau Wißmann sinngemäß, dass es sich dabei um eine spezielle Vergabeform handele. Im Gegensatz zu einer europaweiten Ausschreibung seien alle relevanten Anbieter direkt angeschrieben und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden. Dies sei bei nur wenigen Anbietern üblich.

Hierzu erwiderte der Unterzeichner, dass sich die o. a. Frage der CDU-Kreistagsfraktion nicht auf die Ausschreibung, sondern auf das im o. a. Gutachten genannte Konzept beziehe und die Frage bisher nicht beantwortet sei.

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Von wem ist die Firma Foplan (FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH) wann und in welcher Form beauftragt worden, das im Gutachten vom 28.11.2024 genannte Konzept zu erstellen? Welche Kosten hat dies verursacht?

Welche Anbieter wurden wann angeschrieben und zur Abgabe eines Angebots wozu aufgefordert?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

435 – Antwort


Vertragsangebot zur Weiterführung der Kindertagesbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.09.2025

Vertragsangebot der Stadt Elze und der Gemeinden Giesen, Harsum, Holle, Schellerten und Söhlde zur Weiterführung der Kindertagesbetreuung

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den im Kreisausschuss am 22.09.2025 gestellten Antrag ersetzt.

Beschlussvorschlag:

Dem Vertragsangebot der Stadt Elze und der Gemeinden Giesen, Harsum, Holle, Schellerten und Söhlde zur Weiterführung der Kindertagesbetreuung wird zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender