Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 11.09.2024
Zustellung der Kreistagspost
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Zustellung der Kreistagspost“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
In der Vergangenheit ist von verschiedenen Abgeordneten wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie Einladungen zu Sitzungen des Kreistages bzw. seiner Ausschüsse entgegen den gesetzlichen Ladungsvorschriften überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht erhalten haben.
Trotzdem hat gem. Ihrem Vorschlag (Vorlage Nr. 612/XIX vom 27.02.2024) der Kreisausschuss am 11.03.2024 beschlossen:
„Der Auftrag für die Erbringung der Postdienstleistungen …. wird an die CITIPOST GmbH aus 30179 Hannover vergeben.“
Seit diesem Beschluss ist es erneut wiederholt dazu gekommen, dass Mitglieder des Kreistages o. a. Einladungen nicht oder nicht zeitgerecht erhalten haben.
Als ein aktuelles Beispiel übersende ich Ihnen die Kopie Ihres Schreibens vom 05.09.2024, das ich am 10.09.2024 erhalten habe. Dieses Scheiben enthält eine Mitteilung zur Erweiterung der Tagesordnung des Kreisausschusses am 09.09.2024 und als Anlagen verschiedene Beratungsunterlagen.
Sehr geehrter Herr Lynack, die o. a. Situation ist eindeutig rechtswidrig und kann weiterhin nicht hingenommen werden. Auf das Erfordernis der tatsächlichen Zustellung haben wir Sie wiederholt und auch im Zusammenhang mit der Beratung über eine Auftragsvergabe an die CITIPOST GmbH sehr deutlich hingewiesen.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Ladungsvorschriften für die Wahrung der Abgeordnetenrechte und Funktionsfähigkeit der Parlamente hat sich das VG Osnabrück (Urteil vom 28.10.2008 – 1 A 148/08) eindeutig geäußert:
„Verstöße gegen diese Ladungsvorschriften sind … schwere Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der in der fraglichen Sitzung gefassten Beschlüsse führen (Blum in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 41 Rn. 27, unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.1975, dng 1975, S. 214, und VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.1987, NVwZ-RR 1989, 153 [154]…)… Die Kammer sieht sich daher lediglich zu dem Hinweis veranlasst, dass bei der Frage der Wahrung der Ladungsfrist nach § 41 Abs. 1 NGO wohl maßgeblich auf den tatsächlichen Zugang der Ladung bei den Ratsmitgliedern und nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post abzustellen ist (vgl. dazu Blum, a. a. O., § 46 Rn. 18 m. w. N.; a. A. Thiele, a. a. O., § 46 Erl. 2).“
„Im Hinblick darauf, dass die Ladungsfrist der Sicherung der individuellen Mitwirkungsrechte des einzelnen Abgeordneten dient, und dass die Regelhaftigkeit der Postzustellung zunehmend in Frage steht, muss es auf den tatsächlichen Zugang bei allen Abgeordneten ankommen (ebenso Koch in: Ipsen [Hrsg.], NKomVG, Rn. 10 zu § 59), dieser muss im Streitfall nachgewiesen werden…“ (Blum in PdK Nds B-1 m. w. N.).
Wenn es in den vergangenen Jahrzehnten möglich war, die Einladung zeitgerecht zuzustellen, so sollte dies auch weiterhin ermöglicht werden. Es erscheint u. E. nicht vertretbar, aus Kostengründen ein Unternehmen mit der Zustellung der Kreistagspost zu beauftragen, bei dem immer wieder keine zeitgerechte Zustellung erfolgt.
Daher ist zu klären, mit welchen Maßnahmen Sie auf eine Beseitigung der o. a. Missstände hinwirken wollen oder was Sie dazu bereits unternommen haben. In diesem Zusammenhang erlauben Sie uns bitte folgende Anmerkung:
„Das Recht (und zugleich die Pflicht) zur Ladung der Abgeordneten … steht dem Hauptverwaltungsbeamten zu. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, die von der Vertretung weder durch Einzelbeschluss noch über die Geschäftsordnung … noch durch Richtlinie… eingeschränkt werden kann“ (Blum a. a. O).
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender