Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung innerhalb der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.06.2024

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung innerhalb der Kreisverwaltung

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. Unsere Anfrage vom 23.02.2024
  2. Ihre Antwort vom 07.03.2024
  3. Unsere Anfrage vom 13.03.2024
  4. Ihre Antwort vom 04.04.2024
  5. Unsere Anfrage vom 09.04.2024
  6. Ihre Antwort vom 26.04.2024
  7. Unsere Anfrage vom 16.05.2024
  8. Ihre Teilantwort vom 22.05.2024
  9. Unsere Anfrage vom 30.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Verstöße gegen das Datenschutzrecht innerhalb der Kreisverwaltung“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses aufzunehmen und bis dahin alle bisher gestellten Fragen (siehe Bezug) vollständig zu beantworten.

Zudem bitten wir Sie, uns bis zur nächsten Sitzung des Kreisausschusses folgende Fragen zu beantworten:

Von wem ist in den von Ihnen angegebenen 11 Fällen durch jeweils welche Tätigkeit gegen welche datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen worden und wessen personenbezogenen Daten waren dadurch betroffen: z. B. durch unberechtigten Zugriff, unberechtigte Weitergabe oder welche sonstige unberechtigte Verarbeitung? Welche dienstrechtlichen Maßnahmen sind bisher in welchen der 11 Fälle wann getroffen worden?

Begründung:

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 03.06.2024 ist die vollständige Beantwortung unserer Fragen zugesagt worden.

In diesem Zusammenhang weisen wir noch mal darauf hin, dass die Beantwortung von Anfragen auch zur Vorbereitung einer Ausschusssitzung dienen und zuvor eine Behandlung innerhalb der Fraktionen ermöglichen soll.

Daher ist es erforderlich, dass wir die Antworten auf unsere Fragen zeitgerecht vor der o. a. Ausschusssitzung erhalten. Sofern Sie uns bestimmte Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geben wollen, bitten wir dazu um eine kurze rechtliche Begründung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2024

Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage vom 04.04.2024

Ihre Teilantwort vom 06.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 04.04.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion Ihnen gem. § 56 NKomVG folgende Fragen gestellt. Darauf haben Sie verspätet und am 06.05.2024 nur mit einer Teilantwort reagiert, die jedoch, wie die folgende Auflistung der Fragen und Antworten zeigt, weitgehend keine bzw. keine ausreichenden Antworten auf unsere Fragen liefert.

Damit verletzen Sie erneut unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und hindern uns an der Ausübung unserer Abgeordnetenrechte.

I. Übersicht zu den Fragen vom 04.04.2024

Frage:

  1. Durch welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen und deren Dokumentation wird gewährleistet, dass der Landkreis die ihm aus der Betreiberverantwortung erwachsenen Pflichten (einschließlich des Brandschutzes) erfüllt: insbesondere hinsichtlich  a) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, Inspektionen und Wartungen (durch eigenes Personal und zugelassene Überwachungsstellen oder sachkundige Personen), b) Erfassung und Beseitigung von Mängeln, Beschädigungen, Schäden an Gebäuden oder Umweltschäden sowie Funktionsstörungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln?

Anmerkung: Nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet

Frage:

  1. Welche bisher nicht beseitigten Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b) sind seit wann und von wem erfasst, dem Landkreis seit wann bekannt oder berichtet worden und aus welchen Gründen bisher nicht beseitigt worden?

Über welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von
Nr. 1, die für die Sicherheit und Gesundheit relevant sind,

  • wurden die Eltern- und Schülervertreter wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt informiert
  • wurde das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover (RLSB) wann informiert und mit welchem Ergebnis um Unterstützung gebeten?

Welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen müssen nach welcher Vorschrift unverzüglich oder alsbald mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt werden?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

  1. Aus welchem Recht haben Schüler und Schülerinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen einen Anspruch auf Beseitigung welcher Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

  1. Welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen sind nach Ihrer Auffassung erforderlich, um die o.a. Aufgaben vorbildlich erfüllen zu können.

Anmerkung: Nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet

II. Fragerecht und Antwortpflicht

Gem. § 56 NKomVG haben Sie Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ergänzend dazu bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen. Mit den Antworten ist entsprechend Abs. 1 Satz 3 zu verfahren.

(3) Die Anfragen sind als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung der Kreistagssitzung zu berücksichtigen, wenn dies von den Fragestellern spätestens am 14. Tage vor der Kreistagssitzung ausdrücklich beantragt wird. Die Anfragen werden dann vom Landrat grundsätzlich schriftlich beantwortet, so dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich ist.“

Anm.: Abs. 3 gilt gem. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend.

Welche Rechte sich aus § 56 Satz 2 NKomVG auch für Kreistagsabgeordnete ergeben, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – verdeutlicht. Es hat klargestellt, dass sich das „Auskunftsrecht gegen den … Hauptverwaltungsbeamten richtet und, dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“ Und weiter: „Das Auskunftsrecht … ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung … – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben.“

Diese Rechte, auf die das Gericht verweist, ergeben sich aus Artikel 24 unserer Landesverfassung, die bestimmt: „Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“

Diese Rechte und Pflichten sind wie oben aufgezeigt verletzt.

III. Vorbereitungspflicht

Nach § 85 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG sind Sie verpflichtet, Ausschusssitzungen vorzubereiten. „Die Vorbereitung soll sicherstellen, dass Beschlüsse in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden“ (vgl. dazu Mielke mit weiteren Hinweisen in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Rn. 6 zu § 85 NKomVG).

Mit Schreiben vom 04.04.2024 hatte wir Sie unter Beifügung eines Beschlussvorschlages gebeten, den Beratungspunkt „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Ebenfalls am 04.04.2024 hatten wir Sie ausdrücklich zur Vorbereitung auf die von der CDU-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragten Beratungen zum Thema „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ (einschl. Beschlussvorschlag) um Beantwortung der o.a. Fragen gebeten.

Diese Fragen hätten Sie gem. § 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung (siehe oben), schriftlich so beantworten werden müssen, dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich gewesen wäre.“

Der am 04.04.2024 beantragte Beratungspunkt stand zwar auf der Tagesordnung am 06.05.2024 im Ausschuss für Schule und Kultur, 23.05.2024 im Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau und 27.05.2024 im Kreisausschuss (der Kreistag soll dazu am 20.06.2024 beraten), eine sachgerechte Vorbereitung darauf war und ist bisher aufgrund der fehlenden Antworten jedoch nicht möglich gewesen.

Dadurch sehen wir auch unser Recht auf Mitwirkung erheblich verletzt (siehe Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13).

IV. Aufgrund des o. a. Verhaltens liegen u. E. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das NKomVG vor, die den Verdacht eines Verstoßes gegen Dienstpflichten von disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne des § 18 Abs. 1 NDiszG rechtfertigt (insbesondere die Dienstleistungspflicht, Wohlverhaltenspflicht und Gehorsamspflicht nach §§ 34,35 BeamtStG).

V. Sehr geehrter Herr Landrat, wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann beabsichtigen Sie, die unter I gestellten Fragen zu 2. und 3. zu beantworten?
  2. Aus welchen Gründen haben Sie die unter I gestellten Fragen zu 2. und 3. seit nunmehr fast zwei Monaten nicht beantwortet?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2024

Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage vom 18.04.2024

Ihre Antwort vom 08.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

 

die Fragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024 zu den Ersatzzahlungen haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend beantwortet. Daher bitten wir Sie nunmehr um eine vollständige Beantwortung und zusätzlich um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Für welche Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind, hat der Landkreis wann und in jeweils welcher Höhe Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG erhalten?

Anm.: In Ihrer Antwort vom 08.05.2024 erklären Sie: „Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der in der Unteren Naturschutzbehörde zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche ihn einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation in der Unteren Naturschutzbehörde bzw. dem Umweltamt abgesehen werden.“

Diese Erklärung ist unbegründet. Die Untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis und nach den Buchungsvorschriften für den Landkreis (siehe insbesondere §§ 36 bis 38 KomHKVO) müssen die erfragten Daten ohne besonderen Aufwand feststellbar sein.

  1. Wann und aufgrund welcher a) Beschlüsse und b) Richtlinien hat der Landkreis welche Maßnahmen/Zahlungen ausgeführt, die in der Anlage 2 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind? Aus welchen Gründen waren die jeweilige Maßnahme und insbesondere der Grunderwerb aufgrund welcher gemeindlichen oder übergemeindlichen Planung erforderlich und begründet (siehe § 38 Abs. 4 KomHKVO)?

Warum sind in Ihrer Antwort vom 08.05.2024 nicht die zwei Grundstücke genannt, die vom Landkreis gem. Ihrer Vorlage 593/XIX vom 05.02.2024 in 2023 gekauft worden sind?

§ 7 Abs. 5 NNatSchG bestimmt:

„Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.“ Daher haben wir Sie in unserer Anfrage vom 18.04.2024 u.a. gefragt:

„10. Wo waren und wo sind die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet?“

Diese Frage haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend wie folgt beantwortet: „Die Ersatzgelder werden im Ergebnishaushalt jeweils auf dem Sachkonto 3591-000 „Andere sonstige ordentliche Erträge“ vereinnahmt. Die Einnahmen werden in eine Rücklage überführt. Die Rücklage ist im jeweiligen Haushaltsplan nur in der Bilanz als Teil des Postens P.1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ abgebildet (aktuell siehe Seite 647 Haushaltsplan 2024). Aufwendungen aus Ersatzgeldern können sowohl investiv sein (z.B. Grunderwerb), als auch aus dem Ergebnishaushalt (für z.B. Anpflanzungen) getätigt werden. Aus der Rücklage wird jeweils bei Bedarf im Einzelfall ein entsprechender Einnahmeposten gebildet, der das Umweltamt dann zu entsprechenden Ausgaben ermächtigt.“

Die Bilanz, auf die Sie verweisen, ist von 2019 und zu P 1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ ist dort für 2019 ein Betrag von 12.133.776,16 Euro ausgewiesen. Dieser Betrag übersteigt deutlich die von Ihnen angegebene Höhe des derzeit verfügbaren Ersatzgeldes von ca.
2,3 Mio. Euro. Die Ersatzgelder sind also nur ein Teil der in der Bilanz angegebenen Summe bzw. „Zweckgebundene Rücklagen“. Dies ist u. E. mit dem Verbot des § 7 Abs. 5 NNatSchG nicht vereinbar. Die Frage, wo die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet sind, haben Sie für 2024 nicht beantwortet.

Fragen:

Welchen Anteil hatten die Ersatzgelder an den „Zweckgebundene Rücklagen“ in den einzelnen Jahren seit 2014?

Wo sind gem. § 16 KomHKVO im Vorbericht oder im Haushaltsplan 2024 – außer den Angaben auf Seite 86 – die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen erläutert?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Sitzung des Kreisausschusses am 27.05.2024 Zustellung von Einladungen und Sitzungsunterlagen der Kreistagsgremien Freischaltung von Vorlagen im Kreistagsinformationssystem

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2024

Sitzung des Kreisausschusses am 27.05.2024, Zustellung von Einladungen und Sitzungsunterlagen der Kreistagsgremien, Freischaltung von Vorlagen im Kreistagsinformationssystem

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aufgrund der Erklärung eines Kreistagsabgeordneten am 27.05.2024, dass er von der Citipost in den letzten drei Wochen keine Einladungen bzw. Kreistagspost erhalten habe, bitte wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Hat sich der Abgeordnete mit einer ausschließlich elektronischen Zurverfügungstellung der Sitzungsunterlagen einverstanden erklärt?

Wann ist die Vorlage 661/XIX vom 17.05.2024 in das Kreistagsinformationssystem eingestellt worden und ab wann ist für die Mitglieder des Kreistages einsehbar gewesen?

In welcher Form wird dokumentiert, ob und ab wann solche Vorlagen oder Einladungen a) in das Kreistagsinformationssystem eingestellt und b) für wen einsehbar sind?

Nach unseren Unterlagen ist die o. a. Vorlage zumindest schriftlich erst am 23. oder 24.05.2024 zugestellt worden und im Kreistagsinformationssystem erst am Freitag, den 24.05.2024 einsehbar gewesen. Dies betrifft auch die Vorlage 657/XIX vom 22.05.2024. Folglich waren zu diesen Vorlagen keine Fraktionsberatung bis zum Montag, den 27.05.2024 möglich. Im Übrigen enthält die Vorlage 661/XIX nicht bzw. nicht nachvollziehbar die Informationen bzw. Vergleichskriterien, um einen Beschluss „in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte“ (vgl. Mielke zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG in PdK Nds B-1) fassen zu können. Daher war u. E. der dazu gefasste Beschluss nicht im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG vorbreitet.

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass in der Vergangenheit wiederholt von mehreren Abgeordneten erklärt worden ist, dass sie Einladungen zu Sitzungen der Kreistagsgremien nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung:   224 – Antwort Amt 904 Einladungen und Sitzungsunterlagen

Antwort der Verwaltung: 224 – Antwort Amt 101, Einladungen und Sitzungsunterlagen


Datenschutz/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2024

Datenschutz/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. Unsere Anfrage vom 23.02.2024
  2. Ihre Antwort vom 07.03.2024
  3. Unsere Anfrage vom 13.03.2024
  4. Ihre Antwort vom 04.04.2024
  5. Unsere Anfrage vom 09.04.2024
  6. Ihre Antwort vom 26.04.2024
  7. Unsere Anfrage vom 16.05.2024
  8. Ihre Teilantwort vom 22.05.2024

Anlagen:

  1. Auszug aus der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
  2. Auszug aus dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
  3. Auszug aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG)

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hat Ihnen das Schreiben vom 07.03.2024 zur Beantwortung unserer Anfrage 23.02.2024 (Anfrage Nr. 197) vor Abgang vorgelegen und wer hat es außer Ihnen vor Abgang mitgezeichnet oder zur Kenntnis genommen.
  2. Ab wann ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Meldestelle beim Ministerium für Inneres und Sport auch für den Landkreis Hildesheim nutzbar?
  3. Werden für die Nutzung dieser Meldestelle Kosten anfallen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Begründung:

Mit Schreiben von 23.02.2024 hatten wir Sie gefragt (Anfrage Nr. 197):

Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße

a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder

b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?

Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetze.

Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?“

Auf diese Anfrage haben Sie am 07.03.2024 geantwortet:

„Zu der o.g. Anfrage melde ich Fehlanzeige.“

Zum Zeitpunkt dieser Antwort (07.03.2024) war Ihnen jedoch seit Monaten ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung aus August 2023 bekannt (siehe Ihre Antwort vom 26.04.2024 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 09.04.2024). Ein solche Verstoß fällt in den Anwendungsbereich der o.a. EU-Richtlinie, des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Und ein solcher Verstoß wiederum liefert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten.

Folglich haben Sie die o. a. Frage mit der Antwort „Fehlanzeige“ nicht wahrheitsgemäß beantwortet.

Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilen Sie uns nun mit, „der Zeitpunkt Ihrer Anfrage Nr. 197/XIX und insbesondere die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen in Absatz 1 und in der Begründung lassen aus meiner Sicht nach wie vor nur den Schluss zu, dass sich Ihre Anfrage auf Meldungen bezieht, die der sog. Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie) und/oder dem Hinweisgeberschutzgesetz zuzuordnen wären.

Unterstützend sei angemerkt, dass die mit der Datenschutzkoordination befassten Mitarbeitenden meines Hauses zu derselben Schlussfolgerung gelangt sind.

Ich hoffe, dass nunmehr die auf Ihrer Seite entstandenen Irritationen ausgeräumt sind.“

Hierzu erlauben Sie uns bitte den Hinweis, dass auf unserer Seite in keiner Weise Irritationen aufgetreten sind und hier auch keine Gründe dafür erkennbar sind, bei uns solche Irritationen zu vermuten. Unsere Fragen vom 23.02.2024 haben sich ausdrücklich nicht nur auf die sog. Hinweisgeberrichtlinie bezogen. Aber selbst dann, wenn wir nur nach Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße gegen diese Richtlinie gefragt hätten, ist Ihre Antwort „Fehlanzeige“ wahrheitswidrig. Denn auch der von Ihnen mit Schreiben vom 26.04.2023 eingeräumte und an den Landesdatenschutzbeauftragten gemeldete Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vom August 2023 fällt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Auf Ihre persönliche Verantwortung für den Datenschutz in der Kreisverwaltung und Ihre Pflicht, Anfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, haben wir Sie bereits mit Schreiben vom 16.05.2024 hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anlagen 1-3


Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 28.05.2024

Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Beschlussvorschlag zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 29.04.2024 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Hildesheim wird einen Beschluss zur Einführung einer Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis Hildesheim fassen, sobald auch das Land Niedersachsen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben erlassen hat. Dazu wird die Verwaltung gebeten, dem Kreistag einen Beschlussvorschlag vorzulegen.

Begründung:

Auf die Begründung des Antrages 552/XIX vom 29.04.2024 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Fraktion Die Unabhängigen sowie die FDP-Fraktion im Kreistag des Landkreises Hildesheim


Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 27.05.2024

 

Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 9 der heutigen Sitzung des Kreisausschusses sowie zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden geänderten

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim wird wie folgt geändert:

  1. § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Auf gemeinsamen Antrag von mindestens zwei Fraktionen ist die Sitzung zu unterbrechen, um Kreistagsmitgliedern sowie Bürgerinnen und Bürgern einen Dialog zu ermöglichen. Über den Zeitraum entscheidet der oder die Vorsitzende des Kreistages, sofern der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nichts anderes bestimmt.“

  1. § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Rechnungsprüfungsamt, die/der Datenschutzbeauftragte/r sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben im Ausschuss für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, im Kreisausschuss und im Kreistag zu den von mindestens zwei Fraktionen gemeinsam beantragten Gegenständen zu berichten und Fragen zu beantworten.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz zwei eingefügt:

„Der Entwurf ist den Abgeordneten innerhalb von vier Wochen nach einer Sitzung zuzusenden.“

b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufzeichnungen dürfen von allen Abgeordneten eingesehen und im Übrigen nur zur Anfertigung und Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls durch die Unterzeichnenden nach Absatz 3 verwendet werden.“

Begründung:

Die o. a. Änderungen der Geschäftsordnung sollen u. a. bewirken, dass Entscheidungen des Kreistages transparenter werden. Um einen Dialog für Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordneten zu ermöglichen, sieht die CDU-Kreistagsfraktion eine Anpassung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Möglichkeit einer Sitzungsunterbrechung als erforderlich an.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste