Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.10.2023

 

Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 13.10.2023

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von a) Flüchtlingen aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bitten wie Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wohnen derzeit in

1.1 welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim
1.2 in einer Wohnung,
1.3 in einem Container,
1.4 in einem Hotel,
1.5 in welcher Art von Notunterkunft oder
1.6 in welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?

  1. Wie viele der o. a. a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind volljährig?
  2. Wie viele der im Landkreis Hildesheim befindlichen a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
    3.1 obdachlos oder
    3.2 von welcher Gemeinde in welche Unterkunft eingewiesen worden?
    3.3 Wie viele der o. a. Personen werden in welchen der o. a. Einrichtungen von Dritten mit welchen Mahlzeiten versorgt?
    3.4 Wie viele der o. a. Personen leben bereits länger als drei Monate in a) einem Hotel, b) in welcher Art von Notunterkunft oder c) welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
  1. Welche Gemeinden haben nach der vom Kreistag am 08.12.2022 beschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine bis jetzt für welchen Zeitraum und für jeweils wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine welche Kosten in welcher Höhe zu tragen?
  2. In welchen Gemeinden gibt es derzeit mit wie vielen a) Ehrenamtlichen und b) Beschäftigten der Gemeinde welche Integrations-/Betreuungsangebote für wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine und Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte den Personenkreis gesondert aufschlüsseln?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
  1. Wie werden die Integrations-/Betreuungsangebote a) von welcher Gemeinde, b) vom Landkreis und c) vom Land und d) von welchen anderen Stellen in welcher Form organisatorisch und finanziell in welcher Höhe unterstützt? Wie und von wem wird in welchen Gemeinden geprüft, ob die o.a. Maßnahmen ausreichend und wirksam sind?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
  1. Welche Gemeinden haben für die ehrenamtliche und hauptamtliche Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz welche weitergehende oder höhere Unterstützung vom Landkreis gefordert?7.1 In welcher Form prüft der Landkreis, ob in den jeweiligen Gemeinden mittelfristig Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und die Betreuung von schulpflichtigen Kindern sichergestellt werden kann?
  1. In welchen Gemeinden werden in welchem Umfang einzelne Arbeitsgelegenheiten nach
    § 5 AsylbLG von wem angeboten und von wie vielen Personen tatsächlich genutzt? Mit welchen Personen werden die mit dem Integrations- und Teilhabekonzept beschlossenen Maßnahmen derzeit umgesetzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant?
  1. Welche Räume stehen derzeit dem Landkreis als Eigentümer oder aufgrund welcher anderen Reglungen in welchen Gemeinden zur Verfügung:
    a)als Notunterkunft für eine lediglich kurzzeitige Unterbringung und
    b)als Unterbringungseinrichtung für eine nicht nur kurzzeitige Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach den Personenkreisen gesondert aufschlüsseln)?
  2.  Welche weitere der o. a. Räumlichkeiten (siehe Frage 1) sollen oder müssen vom wem aufgrund welcher Verpflichtung oder Planung bis
    a) Ende 2023,
    b) Mitte 2024,
    c) Ende 2024 oder
    d) wann danach in welchen Gemeinden für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung gestellt werden (bitte für die Personenkreise gesondert auflisten) Welche Vereinbarungen sind dazu mit den Gemeinden getroffen worden oder vorgesehen? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen?
  1. Sind die Gemeinden verpflichtet, Räume vorzuhalten oder zu schaffen für die
    a) kurzzeitige Notunterbringung und
    b) nicht nur kurzzeitige Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tagen?
  2. Bis wann müssen oder sollen welche Gemeinden aufgrund welcher Verpflichtung wie viele der o.a. Räume für die Unterbringung von wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhalten oder beschaffen (bitte für die Personenkreise gesondert beantworten)?
  3. Aufgrund welcher Bestimmung ist welche Behörde berechtigt,
    a) überhaupt Obdachlose,
    b) obdachlose Flüchtlinge aus der Ukraine oder
    c) obdachlose Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde zu verbringen, die der Aufnahme nicht zugestimmt hat?

Mit fruendlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang

165 – Zwischennachricht


Vermeidung von Obdachlosigkeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.10.2023 

Vermeidung von Obdachlosigkeit
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer ist nach welcher gesetzlichen Regelung a) als Gemeinde, b) als Landkreis oder c) sonstiger Stelle zur Schaffung von zusätzlichen Wohnungen verpflichtet?
  2. Wer ist nach welchen gesetzlichen Regelungen verpflichtet, obdachlosen Menschen, die in eine Notunterkunft eingewiesen sind, eine Wohnung zu verschaffen?
  3. In welchen Gemeinden gibt es wie viele Sozialhilfewohnungen? Welche Maßnahmen sind für die Schaffung von zusätzlichen Sozialhilfewohnungen geplant: von a) welcher Gemeinde, b) dem Landkreis direkt oder über die KWG oder c) welchen sonstigen Stellen?
  4. Welche Fördermittel des Bundes, des Landes, des Landkreises und welcher Gemeinden des Landkreises stehen derzeit für die dauerhafte oder temporäre Schaffung von Sozialhilfewohnungen zur Verfügung oder sind dafür für wann geplant?
  5. Wie viele Obdachlose gibt es nach Einschätzung der Verwaltung in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim?
  6. Wie viele Fälle gibt es derzeit im Landkreis Hildesheim, in denen a) Familien mit Kindern oder Heranwachsenden, b) erwachsene Einzelpersonen und c) minderjährige Einzelpersonen ihre Wohnung verloren haben und obdachlos geworden sind, weil sie keine neue Wohnung gefunden haben? Welche Gründe waren a) für den Eintritt der Obdachlosigkeit und b) dafür verantwortlich, dass keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden konnte?
  7. Welche Stellen oder Ansprechpartner gibt es derzeit oder sollen für das Gebiet des Landkreises eingerichtet werden, die jederzeit (auch während dienstfreier Zeiten und an Wochenenden) ansprechbar und in der Lage sind, die Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit abzuwehren und eine Unterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln?

Begründung:

Die zunehmende Obdachlosigkeit in den Gemeinden und Städten unseres Landes ist eine erhebliche Bedrohung für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Daher sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Daher ist die Lage der Obdachlosigkeit im Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der Gemeinden und aller Stellen, die dazu einen Beitrag leisten können, zu erfassen und regelmäßig fortzuschreiben. Ferner sind in Abstimmung mit den Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zeitgerecht zu planen. Dazu zählen insbesondere die zeitnahe Schaffung und Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum sowie jederzeit verfügbare temporäre Unterkunftsmöglichkeiten.

Die Bekämpfung der Obdachlosigkeit muss aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden und der Koordinierungs- und Fördermöglichkeiten des Landkreises als eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Gemeinen betrachtet werden.

Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 21. 7. 2009 – 3 M 92/09 erklärt:

„Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorrübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der … geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung … (VGH Mannheim, NJW 1993, 1027)…Aus den zuvor genannten Gründen bestehet die Verpflichtung, Obdachlosen, die sich in einer Notunterkunft befinden, möglichst schnell eine den sozialrechtlichen Mindestanforderungen genügende Wohnung zu beschaffen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20).

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

162 – Antwort


 Haushalt 2024

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3

31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 16.10.2023

 Haushalt 2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hat sich die Finanzkraft in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 hinsichtlich Erträge, Aufwendungen, Schlüsselzuweisungen, Aufwendungen für die Kinderbetreuung und Kreisumlage entwickelt?
    1.1 Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 die Ausgaben zur Erfüllung von Aufgaben
    a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
    b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
    c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
    d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis)
    e) nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)

jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?

1.2. Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und
den Städten seit 2020 die Ausgaben für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von
Aufgaben
a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis alle
Kommunen)
e)  nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)

jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?

  1. Wie hoch waren beim Landkreis Hildesheim die Haushaltsausgabenreste in den einzelnen Haushaltsjahren seit 2017? Wie hoch schätzten Sie die Haushaltsausgabereste für 2023?
  2. Wie hoch war beim Landkreis Hildesheim in den Jahren von 2017 bis 2022 die Differenz bei den Schlüsselzuweisungen zwischen dem Ansatz und dem Ergebnis?
  3. Wie wird nach derzeitigen Informationen beim Landkreis Hildesheim der Jahresabschluss für 2023 sein?
  4. Der Haushaltsbegleitbeschluss vom 10.12.2020 enthält zu den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis folgende Vorgabe:
    „VI. Zusätzlich zu I., II., III., IV. und V. ist eine globale Minderausgabe einzuplanen in Höhe von 1 % und max. 4.000.000 € bei den Aufwendungen für die Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Ausgenommen davon sind Aufwendungen für konkrete Vorgaben des Kreistages oder Kreisausschusses (z. B. Zuwendungen für die Kinderbetreuung).“
    Mit welchen Ergebnissen ist dieser Beschluss umgesetzt worden? Auf unsere bisherigen Anfragen dazu weisen wir hin.5.1 Wie hoch waren im Jahr 2020, 2021, 2022 und voraussichtlich 2023 bei welchen Ämtern die Aufwendungen für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis? Durch welche konkreten Maßnahmen wurden die einzelnen Aufwendungen verursacht? Wann und von wem wurden die einzelnen Aufwendungen beschlossen?

    5.2 Welche konkreten Maßnahmen bei den freiwilligen Leistungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wurden im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023 bei welchen Ämtern gestrichen oder abgebaut und dadurch jeweils in welcher Höhe gemindert?

  1. Aufgrund der Anfrage 214/XVIII vom 31.03.2021 haben Sie uns zu den Zuwendungen für die Kinderbetreuung a) des Landkreises und b) der Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte mitgeteilt: Die IST-Zahlungen des Landkreises 2017 bis 2020 und die Rechnungsergebnisse der einzelnen Kommunen 2017 bis 2021.Wie hoch waren diese Kosten für die Kindertagesbetreuung des Landkreises und der einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte in den einzelnen Jahren seit 2021?

    Für die Kinderbetreuung erhalten die Gemeinden, die Samtgemeinde und die Städte vom Landkreis einen sehr unterschiedlich hohen Prozentsatz an der von ihnen gezahlten Kreisumlage als Zuschuss zurück. Aus welchen Gründen ist dieser Prozentsatz sehr unterschiedlich?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste

 

164 -Antwort der Verwaltung am 26.04.2024 _1


Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.10.2023

 

Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Über die Gewährung von Sachleistungen ist zu beraten und ggfls. zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsschutz
und Netzzugang


Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung in Groß Düngen

An
Landrat Bernd Lynack
-im Hause-

09.10.2023

Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung auf der B243 Groß Düngen

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, Die Partei, GUT für Sarstedt, sowie die CDU, FDP und Die Unabhängigen beantragen, folgenden Beschlussvorschlag für die weitere Beratung und Beschlussfassung auf der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 09.10.2023 und des Kreistages am 22.11.2023 aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich vor der Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen auf der B 243 die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Wege einer streckenbezogenen Anordnung auf 30km/h zu beschränken. Die Geschwindigkeitsreduzierung soll während der Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) der Kindertagesstätte und der Grundschule gelten und somit zeitlich begrenzt werden.

Begründung:

Die o.a. Einrichtungen befinden in Groß Düngen westlich der B 243 vor dem Ortsausgang in Richtung Wesseln. Im Bereich vor den o.a. Einrichtungen ist die Verkehrssicherheit insbesondere von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern im Bring-/Abholverkehr erhebliche gefährdet. Die besondere Gefahrenlage ist durch verschiedene Schadensereignisse belegt. Daher soll die zeitlich und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzung besonderen Schutz für höchste Rechtsgüter bieten.

Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsverordnung (StVO)  i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO erforderlich geeignet und verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sind gegeben. Und da die gebotene Sicherheit bei dem in Rede stehenden Bereich durch die allgemeinen Regelungen der StVO trotz der vorhandenen Lichtzeichenanlagen nicht erreicht ist, ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auch  im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich.

Der Anordnung stehen die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO nicht entgegen (Nummer 13 XI. zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit zu den §§ 39 bis 43).

Dass der durch die Geschwindigkeitsbegrenzung bewirkte Sicherheitsgewinn durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Bauliche Maßnahmen sind ohnehin nur mittelfristig erreichbar.

 

Im Einzelnen:
Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde bereits im Mai 2017 eine theoretische Grundlage zur Geschwindigkeitsbeschränkung geschaffen.

Die Sicherheit im Straßenverkehr von „besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern“ wie beispielsweise Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, ist eine selbstverständliche Notwendigkeit.

Ende 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr die neue Rechtsnorm zur Geschwindigkeitsbeschränkung verabschiedet. Mussten bisher immer Gründe des Lärmschutzes oder der Nachweis eines Unfallschwerpunktes aufgeführt werden, um eine Beschränkung zu erreichen, gilt seit der Änderung der Rechtsnorm vor sozialen Einrichtungen eine Regelgeschwindigkeit 30 km/h.

Vor den in § § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO genannten Einrichtungen können Geschwindigkeitsbeschränkungen auch angeordnet werden, ohne dass eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO vorliegt.

Schon danach ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen vor den o.a. Einrichtungen zulässig, unabhängig davon, dass dort aus folgenden Gründen auch eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO besteht.

In dieser speziellen Situation in Groß Düngen handelt es sich um 4 soziale Einrichtungen:

  • die Grundschule mit 110 Kindern, die aus den Orten Detfurth, Wesseln, Hockeln, Klein Düngen, Groß Düngen und Heinde kommen,
  • der Kindergarten und die Krippe mit 130 Kindern aus obengenannten Ortsteilen,
  • die Tagespflegestelle der Arbeiterwohlfahrt, die zusätzlich den Parkplatz vor der Sporthalle mit ihren Einsatzfahrzeugen queren muss, um auf die B243 zu gelangen
  • die Sporthalle, die nachmittags von Kindern aus den Ortsteilen besucht wird die alle über den besagten Zugang bedient werden.

Entgegen der bisherigen Ablehnungsbegründung des Landkreises zur Einführung einer solchen streckenbezogenen Anordnung sind die Bedingungen für die Einführung nach nochmaliger Begutachtung der Situation vor Ort aus unserer Sicht vollumfänglich gegeben:

Bei der B 243 handelt es sich, zu den Hauptzeiten des sogenannten motorisierten Ziel- und Quellverkehrs von und zu den genannten Einrichtungen, um eine durch den Berufsverkehr sehr stark befahrene Hauptverbindungsstraße aus dem Südkreis von und nach Richtung Hildesheim. Täglich passieren ca. 15.000 Fahrzeuge diesen Bereich.

Der Parkplatz vor der Sporthalle Groß Düngen wird als Hol- und Bringzone genutzt, dieser besitzt aber bei weitem nicht die Kapazität, um den Hol- und Bringverkehr aufzunehmen. Insbesondere dann, wenn die Schulbusse zum Bringen und Holen der Kinder diesen Parkplatz zeitgleich nutzen, ist dieser weitestgehend blockiert. Weitere Fahrzeuge des Hol- und Bringverkehrs können hauptsächlich nur auf dem Seitenstreifen der B 243, unmittelbar vor dem sensiblen Bereich halten. Somit liegen hier kritische Begleiterscheinungen wie Pulkbildung oder Parkraumsuche direkt an der Bundesstraße B 243 vor und erhöhen das Unfallrisiko.

Eine zusätzliche Erhöhung des Unfallrisikos bringt die sich unmittelbar gegenüber befindliche Einmündung der Klein-Düngener-Straße in die Hildesheimer Straße mit sich. Hier haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder Verkehrsunfälle ereignet, oft auch mit Beteiligung von Fahrradfahrern. Erst in 2022 gab es einen schweren Unfall, der sogar den Einsatz eines Rettungshubschraubers notwendig machte.

Der Gehweg an der besagten Stelle ist an einigen Stellen zwar mit einem ca. 50 cm breitem Grünstreifen von der Fahrbahn der B243 abgegrenzt, wie in der Abbildung 1 unten zu sehen ist. Aber gerade an einer der unübersichtlichsten Stellen in Richtung Lichtzeichenanlage fehlt dieser Grünstreifen und der Gehweg verengt sich an dieser Stelle zusätzlich (siehe Abbildung 2 in der Anlage). Da dieser Gehweg auch noch zusätzlich per Beschilderung für Fahrradfahrer frei gegeben ist, entsteht hier eine weitere große Gefahrenstelle. Die Abbildungen 3 und 4 zeigen die Parksituation und Pulkbildung während der Hol- und Bringphase. Die Autos sind gezwungen, auf nicht markierten Flächen zu parken, die Busse finden keinen Platz (siehe Abbildung 5 in der Anlage).

Die Busse können aufgrund des überfüllten Parkplatzes teilweise nicht auf diesen auffahren und blockieren die B243 (siehe Abbildung 6 in der Anlage), während die Lehrkräfte die Kinder zurückhalten müssen, in diesen Bus einzusteigen, solange dieser nicht seine Parkposition erreicht hat.

Aus den zuvor genannten Gründen ist es geboten, die o.a. Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz höchster Rechtsgüter unverzüglich anzuordnen.
Auf das Urteil des VG Stade vom 24.08.2022 – 1 A 1756/18 – wird verwiesen.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Abbildung 1-6

 


Fischsterben bei den Derneburger Teichen,  Ablassen des Wassers aus dem Mariensee in die Nette

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd LynackMarie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 05.10.2023

Fischsterben bei den Derneburger Teichen,  Ablassen des Wassers aus dem
Mariensee in die Nette

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach uns vorliegenden Informationen ist in den vergangenen Tagen

– in einem der Teiche der Derneburger Teichlandschaften ein Fischsterben
aufgetreten und

– das Wasser aus dem Mariensee vollständig in die Nette abgelassen worden.

Zu den o.a. Vorfällen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und in welcher Form ist der Landkreis über das Fischsterben von wem
    informiert worden? Welche Ermittlungen nach den Ursachen (einschl. der
    Entnahme von Wasserproben) und welche weiteren Maßnahmen sind nach
    Bekanntwerden des Ereignisses wann und von wem mit welchen Ergebnissen
    getroffen oder angeordnet worden?
  2. Zu welchem Zweck ist das Wasser in die Nette abgelassen worden? Erfolgte
    das Ablassen mit Zustimmung a) des Landkreises und b) des
    Umweltministeriums? Wenn ja, wann erfolgte die die Zustimmung in welcher
    Form (mündlich, aufgrund einer Erlaubnis oder in Form eines Bescheides) und
    mit welchen Maßgaben zum Schutz der Tierwelt und der Nette.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz


Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.09.2023

Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim

 Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Planung, Errichtung und Betrieb des Gefahrenabwehrzentrums der Stadt Hildesheim und einer Integrierten Regionalleitstelle des Landkreises und der Stadt Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz aufzunehmen.

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sollte der Sachstand dargestellt und die weiteren Verfahrensschritte erörtert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz