Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.10.2023
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 13.10.2023
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von a) Flüchtlingen aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bitten wie Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wohnen derzeit in
1.1 welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim
1.2 in einer Wohnung,
1.3 in einem Container,
1.4 in einem Hotel,
1.5 in welcher Art von Notunterkunft oder
1.6 in welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Wie viele der o. a. a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind volljährig?
- Wie viele der im Landkreis Hildesheim befindlichen a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
3.1 obdachlos oder
3.2 von welcher Gemeinde in welche Unterkunft eingewiesen worden?
3.3 Wie viele der o. a. Personen werden in welchen der o. a. Einrichtungen von Dritten mit welchen Mahlzeiten versorgt?
3.4 Wie viele der o. a. Personen leben bereits länger als drei Monate in a) einem Hotel, b) in welcher Art von Notunterkunft oder c) welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Welche Gemeinden haben nach der vom Kreistag am 08.12.2022 beschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine bis jetzt für welchen Zeitraum und für jeweils wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine welche Kosten in welcher Höhe zu tragen?
- In welchen Gemeinden gibt es derzeit mit wie vielen a) Ehrenamtlichen und b) Beschäftigten der Gemeinde welche Integrations-/Betreuungsangebote für wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine und Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte den Personenkreis gesondert aufschlüsseln?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Wie werden die Integrations-/Betreuungsangebote a) von welcher Gemeinde, b) vom Landkreis und c) vom Land und d) von welchen anderen Stellen in welcher Form organisatorisch und finanziell in welcher Höhe unterstützt? Wie und von wem wird in welchen Gemeinden geprüft, ob die o.a. Maßnahmen ausreichend und wirksam sind?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Welche Gemeinden haben für die ehrenamtliche und hauptamtliche Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz welche weitergehende oder höhere Unterstützung vom Landkreis gefordert?7.1 In welcher Form prüft der Landkreis, ob in den jeweiligen Gemeinden mittelfristig Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und die Betreuung von schulpflichtigen Kindern sichergestellt werden kann?
- In welchen Gemeinden werden in welchem Umfang einzelne Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG von wem angeboten und von wie vielen Personen tatsächlich genutzt? Mit welchen Personen werden die mit dem Integrations- und Teilhabekonzept beschlossenen Maßnahmen derzeit umgesetzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant?
- Welche Räume stehen derzeit dem Landkreis als Eigentümer oder aufgrund welcher anderen Reglungen in welchen Gemeinden zur Verfügung:
a)als Notunterkunft für eine lediglich kurzzeitige Unterbringung und
b)als Unterbringungseinrichtung für eine nicht nur kurzzeitige Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach den Personenkreisen gesondert aufschlüsseln)? - Welche weitere der o. a. Räumlichkeiten (siehe Frage 1) sollen oder müssen vom wem aufgrund welcher Verpflichtung oder Planung bis
a) Ende 2023,
b) Mitte 2024,
c) Ende 2024 oder
d) wann danach in welchen Gemeinden für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung gestellt werden (bitte für die Personenkreise gesondert auflisten) Welche Vereinbarungen sind dazu mit den Gemeinden getroffen worden oder vorgesehen? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen?
- Sind die Gemeinden verpflichtet, Räume vorzuhalten oder zu schaffen für die
a) kurzzeitige Notunterbringung und
b) nicht nur kurzzeitige Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tagen? - Bis wann müssen oder sollen welche Gemeinden aufgrund welcher Verpflichtung wie viele der o.a. Räume für die Unterbringung von wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhalten oder beschaffen (bitte für die Personenkreise gesondert beantworten)?
- Aufgrund welcher Bestimmung ist welche Behörde berechtigt,
a) überhaupt Obdachlose,
b) obdachlose Flüchtlinge aus der Ukraine oder
c) obdachlose Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde zu verbringen, die der Aufnahme nicht zugestimmt hat?
Mit fruendlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang