Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.08.2023

 

Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir hatten Sie am 24.07.2021 gefragt:

„Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) sind bisher für welche Leistungen in welchem Zeitraum für die Unterbringung a) von Flüchtlingen und b) Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angefallen?“

Dazu haben Sie mit Schreiben vom 26.07.2023 (Eingang am 02.08.2923) für den Bereich Asylbewerber geantwortet: „Eine Kostenerstattung für den Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt seit vielen Jahren in pauschalierten Beträgen, die jährlich neu berechnet werden. Aktuell beläuft sich dieser Betrag auf 12.100,00 € je Jahr und Flüchtling, den der Landkreis Hildesheim erhält … Mit dieser Summe sind alle Aufwendungen für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt. Bisher waren diese Beträge auch auskömmlich. Es ist nicht möglich, hier den Anteil der Kosten herauszurechnen, der für die Kosten der Unterkunft erstattet wird.“

Mit diesen allgemeinen Hinweisen ist unsere Anfrage nicht beantwortet worden. Hier geht es um die Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber nicht um Flüchtlinge.

Im Übrigen ist zumindest zweifelhaft, dass Sie trotz Kosten –und Leistungsrechnung nicht wissen oder nicht ermitteln können, welche Kosten für deren Unterkunft zu erstatten sind oder zu erstatten waren und unabhängig davon, ob die 12.100,00 €  überhaupt bisher auskömmlich waren, sagt das zu den hier in Rede stehenden Kosten für die Unterkunft nichts aus. Ihr Hinweis gibt auch keine Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang die Pauschale immer noch auskömmlich ist.

Wir bitten Sie daher nochmals, unsere Anfrage vom 24.07.2023 zu beantworten.

Weitere Fragen:

Im Haushaltsplan 2023 werden bei der Produkt Nr. 313‐001 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)  Erträge von 20.780.800 €,  Aufwendungen von 26.161.200 € und ein Defizit von ‐5.380.400 € angegeben.

Dazu enthält der Teilergebnishaushalt Produkt 313-001 folgende Ansätze für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

Summe ordentliche Erträge                          20.780.800 €
Personalaufwendungen                                     1.163.300 €
Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen                                 21.900 €
Abschreibungen                                                         -1.300 €
Transferaufwendungen                                 15.474.800 €
sonstige ordentliche Aufwendungen         9.449.400 €
Summe ordentliche Aufwendungen        26.110.700 €
Ordentliches Ergebnis                         –   5.329.900 €  (Ergebnis 2021 = 450.408 € )

Zu den o.a. Angaben bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten und Leistungen enthält die o.a. Unterdeckung von 5.329.900 €? In welchem Umfang wird sich diese Unterdeckung durch Zuwendungen des Landes oder anderer Stellen mindern?

Wer sind die unmittelbaren Empfänger der Transferaufwendungen (15.474.800 €)? Für welche einzelnen Zwecke sind die „sonstige ordentliche Aufwendungen (9.449.400 €)“? Wer sind die Empfänger dieser sonstigen Aufwendungen?

Sind in den o.a. Aufwendungen auch Aufwendungen für freiwillige Leistungen enthalten? Wenn ja, welche?

Welche Aufwendungen bzw. Kosten hat der Landkreis in 2022 und bisher in 2023 für welche Betreuungsmaßnahmen (z.B. die Sprachförderung) von Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgebracht, die nicht von Dritten übernommen werden?

Hat der Landkreis für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in 2022 und bisher in 2023 freiwillige Leistungen erbracht? Was waren das für Leistungen? Wo sind diese Kosten im Haushalt veranschlagt? Welche nicht gedeckten Kosten sind dafür in 2022 und bisher in 2023 angefallen? In welcher Höhe (Kosten) haben welche Gemeinden in 2022 und bisher in 2023 freiwillige Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

152 – Antwort


Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und Flüchtlinge aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und Flüchtlinge
aus der Ukraine

Anfrage

Hildesheim ,den 07.08.2023

Sehr geehrter Landrat Lynack,

auf unsere vier Fragen vom 22.06.2023 haben Sie uns am 03.07.2023 zu drei Fragen geantwortet.

Die Aussagen in Ihren Antworten sind jedoch widersprüchlich bzw. unklar. Daher sind Nachfragen erforderlich:

Unsere erste Frage vom 22.06.2023 lautete:

Für jeweils wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Asylbewerber sind von der Kreisverwaltung in welchen vorhandenen Gebäuden und welchen geplanten Gebäuden für wann welche Art von Unterkünften geplant?

Welche Kosten werden für die Umsetzung der Planung wann anfallen und vom wem zu tragen sein?“

Ihre Antwort lautete:

„Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Frage um die Unterbringung von Flüchtlingen in kreiseigenen Gebäuden handelt. Flüchtlinge aus der Ukraine sind hier nicht untergebracht— auch ist dies nicht geplant. 

Zurzeit leben Asylbewerber*innen der kreiseigenen Sporthalle „Willi-Nikulka-Halle“ in Alfeld. Es handelt sich zum Stichtag 30.06.2023 um 57 Personen. Es werden hier insgesamt 80 Plätze vorgehalten.

Die Unterbringung von Flüchtlingen in der ehemaligen Realschule Lamspringe ist in Planung. Hier verweise ich auf die vorliegenden politischen Beschlüsse.

Weitere kreiseigene Gebäude werden nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt.

Da es sich hier um Unterkünfte für Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, ist die Unterbringung von geflüchteten Personen eine Pflichtaufgabe des Landkreises. Entsprechend sind auch die Kosten vom Landkreis zu tragen. Vom Land Niedersachsen erfolgt eine pauschale Kostenerstattung.“

Mit Ihrer o.a. Antwort ist unsere Frage, die sich auf  Flüchtlinge und Asylbewerber und nicht nur auf kreiseigene Gebäude bezog, nicht beantwortet worden.

Aus Ihrer Antwort ergibt sich, dass Sie derzeit augenscheinlich ohne einen Plan vorgehen. Widersprüchlich erscheint Ihre Aussage, dass Sie aufgrund vorliegender politischer Beschlüsse, Flüchtlinge aus der Ukraine in der ehemaligen Realschule Lamspringe unterzubringen wollen, obwohl nach Ihren Angaben nicht geplant sei, Flüchtlinge aus der Ukraine in kreiseigenen Gebäuden unterzubringen (vgl. Sätze 1 und 3 Ihrer Antwort).

Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unser o.a. Frage. Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Nachfragen: Welche politischen Beschlüsse meinen Sie? Ist die ehemalige Realschule in Lamspringe ein kreiseigenes Gebäude? Wann und in welcher Form haben Sie der Gemeinde Lamspringe mitgeteilt, wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine oder b) Asylbewerber Sie in der ehemaligen Realschule ab wann unterbringen wollen?

Unsere dritte Frage vom 22.06.2023 lautete:

„Durch welche Maßnahmen ist hinsichtlich der Notunterkünfte vorgesehen, eine möglichst gleichmäßige Verteilung im Kreisgebiet a) der Flüchtlinge aus der Ukraine und b) der Asylbewerber zu erreichen?

Ihre Antwort lautete:

„Grundsätzlich werden Flüchtlinge da untergebracht, wo Wohnraum zur Verfügung steht. Dies hat zu einer sehr ungleichen Verteilung der Flüchtlinge auf die jeweiligen Gemeinden geführt.

Alle Gemeinden sind angeschrieben worden, Flächen bzw. Gebäude zu melden, die für eine Unterbringung von Flüchtlingen bzw. für die Herrichtung einer Flüchtlingsunterkunft geeignet sind. Das Ergebnis dieser Abfrage bleibt abzuwarten und führt ggf. zu einer gleichmäßigeren Verteilung.

Flüchtlinge aus der Ukraine werden im Regelfall im Relexa Hotel in Bad Salzdetfurth untergebracht. Da das Land Niedersachsen die Quote der Flüchtlinge aus der Ukraine bereits mehr als erfüllt hat, kommen jedoch nur noch vereinzelte Personen aus diesem Personenkreis, so dass die Verteilung dieser Flüchtlinge kaum noch Auswirkungen auf das Verhältnis der Verteilung von Flüchtlingen auf die Gemeinden hat. Ergänzend noch der Hinweis, dass Flüchtlinge aus der Ukraine im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach 5 24 AufenthG haben und sich somit niedersachsenweit eine Wohnung suchen können.

Mit Ihrer o.a. Antwort ist unsere Frage, die sich auf  Flüchtlinge und Asylbewerber und Notunterkünfte jeder Art bezog, nicht beantwortet worden. Daher bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unser o.a. Frage. Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Nachfragen: mehr…


Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 26.07.2023

Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe“ zur  „Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde gegenüber dem Landkreis zur Nutzungsänderung der ehem. Realschule“ (TOP Ö8) der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2023 in die Tagesordnung  der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 18.09.2023 und des  Kreistages am 21.09.2023 aufzunehmen.

Begründung:

Der Gemeinderat von Lamspringe hat am 03.07.2023  dem Beschlussvorschlag der CDU und FDP (siehe Anlage 1) zugestimmt. Damit hat sich dessen Mehrheit u.a. dafür ausgesprochen, dass „etwa so viele Flüchtlinge und Asylbewerber aufzunehmen sind, wie dies im Durchschnitt des Landkreises pro Kopf der Bevölkerung erfolgt und eine sachgerechte Integration und Akzeptanz in der Bevölkerung erreicht werden kann.“

Der rechtlich umfassend begründete Beschluss ist erfolgt, weil das Einvernehmen zu der beantragten Nutzungsänderung für das Schulgebäude von der dafür nicht zuständigen Verwaltung ausgesprochen wurde: ohne den gesetzlich geforderten Beschluss des Rates oder des Verwaltungsausschusses.

Die im Kreistag von Hildesheim vertretene Gruppe aus SPD, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke, GUT für Sarstedt, Die Partei  hat den o.a. Beschluss in einer Presserklärung kritisiert (siehe Anlage 2). Diese Erklärung enthält die unbegründete Behauptung: „Offenbar stellen sich die Fraktionen von CDU und FDP nicht ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung. Sie nutzen verwaltungsinterne Prozesse als Ausrede, um eine humanitäre Hilfe für die Geflüchteten zu verweigern.“ Dies öffentlich zu behaupten, ist durch nichts gerechtfertigt. Mit dieser Behauptung bzw. deren mögliche Wirkung auf das Ansehen der Betroffenen muss sich nach unserer Auffassung der Kreistag befassen, weil die o.a. Gruppe ein Teil (ein Organteil) des Kreistages ist.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

ANLAGE 1_Ergänzung_Antrag_Einvernehmen-Notunterkunft-Lamspringe

ANLAGE 2 Äußerung d. Mehrheitsgruppe bzgl. Beschluss Gemeinderat Lamspringe

 


Unterkunftskosten für Geflüchtete

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.07.2023

Unterkunftskosten für Geflüchtete
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf die Vorlage 365/XIX vom 05.01.2023 und Vorlage 380/XIX vom 11.01.2023 bitten wir Sie um Beantwortung einiger Fragen.

A) Der Kreisausschuss hat am 16.01.2023 zum Thema „Antrag auf Zustimmung zur Anmietung der Gemeinschaftsunterkunft Hotel „Weißes Ross“, Lamspringe für die Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine oder alternativ für die Unterbringung von Leistungsempfänger*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ beschlossen:

„Der Kreisausschuss beauftragt die Verwaltung, die entsprechenden Verträge für das Hotel „Weißes Ross“, Lamspringe abzuschließen.“

Die Finanzierung soll aus dem Teilhaushalt 4 erfolgen: bei Unterkünften für Flüchtlinge aus dem Budget 20 (Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, bei denen bei Art und/oder Umfang der Erfüllung Ermessen besteht …), bei Unterkünften für Asylbewerbern aus dem Budget 10 (Nicht beeinflussbare und grundsätzlich nicht beeinflussbare, sowie haushaltsneutrale Erträge und Aufwendungen)

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) sind bisher für welche Leistungen in welchem Zeitraum für die Unterbringung a) von Flüchtlingen und b) Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angefallen?

B) Der Kreisausschuss hat am 16.01.2023 zum Thema „Erneute Inbetriebnahme der ehemaligen Realschule in Lamspringe zur Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete“ ebenfalls beschlossen:

„Der Kreisausschuss beauftragt die Verwaltung, die weiteren Planungsleistungen für die Herrichtung des ehemaligen Schulgebäudes als Unterkunft für Geflüchtete zu beauftragen und die Bauleistungen auszuschreiben.“

Der Umbau soll als Maßnahme der Bauunterhaltung aus dem Budget 50 (Budgetierte Sachaufwendungen mit den entsprechenden Erträgen) vom Kostenträger Gebäudemanagement finanziert werden, nach Fertigstellung aus der Gebäudeunterhaltung (Hausmeister und Reinigungsdienste etc.). Und es soll geklärt werden, in welchem Rahmen Erstattungsbeträge des Jobcenters erfolgen.

Hierzu („Erneute Inbetriebnahme der ehemaligen Realschule in Lamspringe zur Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete“) bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten (Aufwendungen minus Erträge) werden nach derzeitigem Kenntnisstand für den Betrieb der Unterkunft und für die zuvor durchzuführenden Baumaßnahmen einschl. Außenanlagen (z. B. Lärmschutzwand) anfallen? Welche Erträge von welchen Stellen stehen dem gegenüber? Welche verschiedenen Stellen des Bundes, des Landes usw. entscheiden darüber, in welcher Höhe die o.a. (anfallenden) Kosten aufgrund welcher Regelungen (Gesetz, Verordnung, Richtlinie usw.) übernommen werden?

In welcher Höhe werden die o.a. Aufwendungen vom Jobcenter aufgrund welcher Regelungen übernommen für a) welche Umbaumaßnahmen und b) welche sonstigen Maßnahmen?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste

148_Antwort der Verwaltung

148 II-Antwort der Verwaltungpdf


Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.07.2023

 Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Es wird ein „Wohnraumförderprogramm des Landkreises Hildesheim zur Förderung der Bereitstellung von Wohnraum“ in Höhe von zunächst je 2 Millionen Euro in 2024 und 2025 eingerichtet, insbesondere zur einmaligen Förderung von erforderlichen Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen in Wohnungen in Privatbesitz, die nach einer Renovierung oder geringen Umbaumaßnahmen für zumindest 4 Jahre an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet werden sollen.

Dazu wird die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit den Fraktionen den Entwurf einer Förderrichtlinie unter Berücksichtigung von Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes zu erarbeiten und dem Kreisausschuss bis zu seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dieses Wohnraumförderprogramm des Landkreises soll auch Leitlinien/ Unterstützende Beratungsmaßnahmen des Denkmalschutzes in Bezug bzw. in Verbindung auf/ mit Brandschutz beinhalten. Hierzu soll die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises aktiv unterstützend den Antragstellern zur Seite stehen.

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion kann mit dem vorgeschlagenen Förderprogramm neuer Wohnraum schneller als durch Neubauten angeboten werden, denn oftmals stehen Wohnungen nur deshalb leer, weil die privaten Eigentümer vor der Finanzierung von Renovierungsarbeiten sowie den Risiken einer Vermietung zurückschrecken. Die vorgeschlagene Förderung soll diese Hindernisse minimieren und die Möglichkeit verbessern, dass private Eigentümer der in Rede stehenden Wohnungen Dritte (z. B. geeignete Gesellschaften oder Gemeinden) mit der Finanzierung, Renovierung und Vermietung beauftragen.

Die Förderrichtlinie sollte grundsätzlich auf eine einmalige Förderung als freiwillige Leistung für erforderliche Renovierungen oder geringe Umbaumaßnahmen in Höhe von bis zu max.
15.000 Euro pro Wohnung abstellen, die vom privaten Eigentümer an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet oder für eine solche Vermietung einem Dritten (z. B. einer Gemeinde, dem Landkreis, dem Jobcenter, einem Unternehmen oder einer gemeinnützigen Gesellschaft) zumindest 4 Jahre zur Verfügung gestellt wird. Soll die Wohnung länger als 4 Jahre zur Verfügung gestellt werden, kann auch der max. Förderbetrag angehoben werden.  Die Förderzusage sollte dem Grunde nach schon dann erfolgen, wenn sie aufgrund eines sachgerechten und vertretbaren Kostenvoranschlages beantragt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Betram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfrakton
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Josef Teltemann                                               Andreas Koschorreck
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion     Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration                          für Finanzen, Personal, Digitalisierung
Bevölkerungsentwicklung                          und Innere Dienste
und Netzzugang

 

 

 

 


Organisatorische Umstrukturierung der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 19.07.2023

Organisatorische Umstrukturierung der Kreisverwaltung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Organisatorische Umstrukturierung der Kreisverwaltung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen planen Sie wesentliche Organisationsänderungen einschließlich der Dezernatsebene. Darüber sind nach unseren Kenntnissen bisher nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitet des Landkreises, aber nicht die Fraktionen informiert worden.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung dieser Angelegenheit halten wir eine Erörterung in den o. a. Gremien für geboten.

 

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen,Personal,
Digitalisierung und Innere Dienste


Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 18.07.2023

Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Und zur Vorbereitung auf die o. a. Sitzungen bitten wir Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welchen einzelnen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) der Kreisverwaltung sind welche Stellen mit welcher Stellenbewertung zugeordnet? Welche dieser Stellen sind a) seit wann nicht besetzt und b) voraussichtlich ab wann wiederbesetzt?
  2. In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) gab es in diesem und im letzten Jahr a) Beschwerden über die Arbeitssituation, b) wie viele Überlastungsanzeigen und c) Gesuche auf Versetzung, Umsetzung oder Kündigung? Wie viele arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen wurden in diesem und im vergangenen Jahr getroffen oder eingeleitet?
  3. In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) kommt es derzeit zu welchen übermäßig langen Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises? In welchen dieser Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) sollen ab wann welche Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben nicht mehr überschritten werden?
  4. Aus welchen Gründen ist die Reduzierung der Aufgaben des Bau-Dezernenten mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vereinbar? Gibt es eine aktuelle Dienstpostenbewertung?

Begründung:

Seit der letzten Kommunalwahl wird in der Öffentlichkeit zunehmend über den Abbau der Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung geklagt. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat darüberzuletzt und sehr deutlich am 20.06.2023 und am 14.07.2023 berichtet.

Gem. § 85 Abs. 3 Satz 1 NKomVG hat der Landrat die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen und die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien des Kreistages zu regeln.

Hierzu äußert Mielke in PdK Nds B-1 Rn 46: „Die Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten (des Landrates) zur Leitung der Verwaltung geht mit der Verantwortung dafür einher, dass die Verwaltung nach dem Grundsatz der Einheitsverwaltung funktioniert und die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht.“

Insbesondere aufgrund der o.a. Berichterstattung ist zu fragen, ob die Kreisverwaltung die gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben in allen Bereichen noch so erfüllt („die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht), wie es nach dem Willen des Gesetzgebers den Bedürfnissen der Menschen gerecht wird. Dies betrifft zeitgerechte Sozialleistungen einschl. der Altenpflege und Kinderbetreuung, die zügige Durchführung von Baumaßnahmen des Landkreises (z. B. in den Bereichen Schule, Straßen), die unaufschiebbaren Maßnahmen im Hochwasser- und Klimaschutz sowie den gesamten Dienstleistungsbereich (z. B. schnelle Baugenehmigungen und alle Arten von Erlaubnissen).

Es ist bisher nicht erkennbar, dass die vom Landrat getroffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen die derzeitige Situation in absehbarer Zeit wirksam verbessern: Zumindest zweifelhaft ist auch, dass die kürzlich ohne Abstimmung mit dem Kreistag und Kreisausschuss vorgenommene Zuordnung des Amtes für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement zum Dezernat

Finanzen eine Verbesserung bzw. Verfahrensbeschleunigung erwarten lässt.

Kurzum: Es ist erforderlich, im Kreistag über grundsätzliche Vorgaben an den Landrat zu beraten und zu entscheiden. Denn die Gesamtverantwortung für die vom Landkreis zu erfüllenden Aufgaben hat der Kreistag. Daran ändert sich nichts dadurch, dass seine Kompetenz im Bereich der Verwaltungsorganisation beschränkt ist.

Wenn zwingend erforderliche Leistungen von Organisationseinheiten der Kreisverwaltung nicht mehr oder nur ungenügend erbracht werden, muss der Landrat die Fraktionen bzw. Abgeordneten unverzüglich darüber informieren, wie der Mangel in absehbarer Zeit zu beseitigen ist. Denn darüber, ob und für wie lange die o. a. Zustände hinzunehmen sind, haben der Kreistag und notfalls die Landesregierung zu entscheiden.

Es ist auf keinen Fall sachgerecht, dass die Abgeordneten über die o.a. Zustände aus der Zeitung erfahren und der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine verwaltungsinterne Angelegenheit handelt. Denn das Vertrauen der Menschen in Funktionsfähigkeit der Verwaltung und damit in die des Staates nimmt erheblichen Schaden, wenn gesetzlich zugesagte Leistungen nicht oder nicht bedarfsgerecht erbracht werden. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfen für ältere Menschen, die behindert und pflegbedürftig sind, erst lange nach der Entstehung des Bedarfs bzw. der Beantragung gewährt werden, oder wenn Menschen die zur Berufsausübung erforderliche und ihnen zustehende Fahrerlaubnis erst nach vielen Wochen oder Monaten ausgehändigt wird.

Gem. unserer Verfassung ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache des Landes und gem. § 170 NKomVG muss die Landesregierung sicherstellen, „dass die Kommunen (‚hier der Landkreis‘) die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht).“ Durch geeignete Maßnahmen ist möglichst zu vermeiden, dass die Landesregierung gezwungen sein wird, gegen den Landkreis Hildesheim einzuschreiten.

Mit freundlichem Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal
Digitalisierung und Innere Dienste

147 – Zwischennachricht

Antwort der Verwaltung 147