Rettungswache Sarstedt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 16.07.2025

Rettungswache Sarstedt

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der heutigen Ausgabe der HAZ wird berichtet, dass sich der Neubau der Rettungswache in Sarstedt weiter verzögere und der Baubeginn frühestens in 2026 zu erwarten sei. Verantwortlich dafür, dass die Rettungswache noch nicht fertiggestellt wurde, sei das Innenministerium. Dort wolle man voraussichtlich bis Ende des Jahres prüfen, ob es rechtlich zulässig sei, dass der Landkreis von einer kommunalen Gesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, nach einem Erbbaurechtsvertrag auf seinem Grundstück eine Rettungswache bauen lassen und anschließend an eine Firma vermieten darf, die er damit beauftragt, in diesem Gebäude die dem Landkreis obliegenden Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Dieser Vorgang erscheint beinahe schon grotesk.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist das Innenministerium um die o. a. Prüfung gebeten worden? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, wann hat Sie das Innenministerium darüber informiert, dass es die o. a. Prüfung bis wann vornehmen will? Welche Maßnahmen sind erforderlich und bis wann vorgesehen, wenn die Planungen für das o. a. Vorhaben an rechtlichen Bedenken des Innenministeriums scheitern sollten?
  1. Wann hat der Landkreis für das o. a. Vorhaben mit der Gesellschaft für kommunale Immobilien mit beschränkter Haftung (GKHI) die ersten Verträge geschlossen? Und wann hat die GKHI zu dem o. a. Vorhaben von Ihnen welche Aufträge erhalten? Aus welchen Gründen bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens? Welche konkreten rechtlichen Bedenken hat das Innenministerium? Haben Sie diese Bedenken von einer Kanzlei prüfen lassen? Wenn nein, werden Sie eine solche Prüfung in Auftrag geben? Welche Mehrkosten werden sich aus den Verzögerungen ergeben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

398 – Zwischennachricht

398 – Antwort

 


Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.07.2025

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Leine-Deister-Zeitung hat am 14.07.2025 über erhebliche seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald berichtet, die bereits in Gutachten aus den Jahren 2013 und 2022 beschrieben sind. Sie haben diese Gutachten gegenüber den Kreistagsabgeordneten seit Jahren augenscheinlich pflichtwidrig verschwiegen und erst bei einer von der CDU-Kreistagsfraktion verlangten Akteneinsicht am 03.07.2025 zugänglich gemacht, obwohl die Gutachten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahren fordern. In dem o. a. Bericht der Leine-Deister-Zeitung wird neben der Kritik, die die CDU-Kreistagsfraktion an Ihrem Verhalten übt, auch auf eine schriftliche Stellungnahme der SPD-Kreistagsfraktion zu dieser Kritik hingewiesen. Zu dieser Stellungnahme der SPD-Fraktion heißt es u. a.: „Die Behebung von Brandschutzmängeln sei aus Sicht der Fraktion ‚Teil der laufenden Verwaltung‘.“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Sind Sie der Auffassung, dass die Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist?
  1. Sind Sie der Auffassung, dass die o. a. Gutachten und die darin getroffenen Aussagen zur Sicherheit der sich in den Schulen aufhaltenden Personen im Brandfall eine wichtige Angelegenheit nach § 85 Abs. 4 NKomVG ist?
  1. Aus welchen Gründen haben Sie nach der o. a. Akteneinsicht die o. a. Gutachten nicht allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Antwort zu 397


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.07.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sind die beschlossenen Rettungsdienst-bedarfspläne des Landkreises rechtswidrig und daher zu ändern. Im Hinblick darauf bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer entscheidet aufgrund welcher Zuständigkeit und in welchem Verfahren darüber, wer unter welchen Voraussetzungen als Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle eingestellt oder eingesetzt wird? Wer sind die Vorgesetzten der Disponenten?
  2. Welche Körperschaft (Landkreis oder Stadt Hildesheim) muss nach welcher Regelung bei einer Verletzung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten der Rettungsleitstelle die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen?
  3. An welche und von wem in welcher rechtlichen Form bestimmten Vorgaben sind die o. a. Disponenten bei ihren Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln gebunden? Wie und in welcher Form sind solche Vorgaben mit dem Landkreis wann abgestimmt worden?
  4. Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?
  5. Welche für den Landkreis Hildesheim wann beschlossenen Rettungsdienstbedarfspläne sind mit welchen benachbarten kommunalen Trägern wann und in welcher Form abgestimmt oder nicht abgestimmt worden (§ 2 Abs. 2 BedarfVO-RettDG)?
  6. Wie wird gewährleistet, dass die o. a. Disponenten auch dann von einem Fall der Notfallrettung ausgehen, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wie wird gewährleistet, dass völlig unabhängig von Dienstanweisungen, Empfehlungen, Richtlinien usw. das Letztentscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Alarmierung im Einsatzleitsystem und das zuerst einzusetzende Rettungsmittel der Disponent der Rettungsleitstelle hat und im Zweifel der RTW statt eines NKTW zu wählen ist?
  7. Trifft es zu, dass derzeit und nach den beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplänen für einige Orte im Landkreis Hildesheim die Hilfsfrist von 15 Minuten entgegen § 2 Abs. 4 NRettDG nicht eingehalten werden kann? Wenn ja, für welche Orte kann die Hilfsfrist von 15 Minuten aus welchen Gründen nicht eingehalten werden und seit wann liegen diese Gründe vor?

Zudem bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Landrat, uns eine Kopie aller gültigen Vereinbarungen zuzusenden, die der Landkreis Hildesheim nach § 4 Abs. 3 Satz 2 NRettDG abgeschlossen hat.

Begründung:

Nach unserer Auffassung sind die Rettungsdienstbedarfspläne des Landkreises Hildesheim insbesondere deshalb rechtswidrig,

  • weil entgegen § 2 Abs. 1 NRettDG keine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist,
  • weil der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten insbesondere entgegen seiner Pflicht aus § 85 Abs. 4 NKomVG nicht über die tatsächlichen Eintreffzeiten und die mangelnden Möglichkeiten zur Einhaltung der Hilfsfrist informiert und somit keine sachgerechte Ermessenentscheidung über den Rettungsdienstbedarfsplan ermöglicht hat,
  • weil der Hauptverwaltungsbeamte entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses durch eine ungenügende Darstellung der Sach- und Rechtslage und insbesondere durch das Verschweigen der tatsächlichen Eintreffzeiten nicht ausreichend vorbereitet hat mit der Folge, dass der Beschluss über den jeweiligen Rettungsdienstbedarfsplan unwirksam ist.

Im Einzelnen

Aufgrund der Lage der Rettungswachen und nach den Angaben der AG Rettungsdienst Hildesheim e.V. sowie des Gutachters Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH wird durch den Landkreis Hildesheim (Träger des Rettungsdienstes gem. § 3 Abs. 1 NRettDG) entgegen dem Sicherstellungsauftrag aus § 2 Abs. 1 NRettDG und den Vorgaben aus § 2 BedarfVO-RettD die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach § 2 Absatz 2 NRettDG nicht sichergestellt.

Dies betrifft insbesondere die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG:
„[…] 1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird, […].“

Zu dieser flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wird in
§ 2 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung – bestimmt:

„(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

(2) 1Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.

(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
  2. für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht übersteigen.

(4) 1Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse daran auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. 2Dabei ist die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen.“

Hierzu heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 05. 11. 1991 – Drucksache 12 / 2281:
„[…] Wegen der unterschiedlichen Zeiträume, die aufgrund der verschiedenartigen Krankheiten eine optimale Patientenversorgung sicherstellen müssen, wurde auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist (Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) verzichtet. Hier muß wegen der örtlichen Verschiedenheiten und auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall entschieden werden. Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.
Die schnelle und qualifizierte Hilfe ist von überragender Bedeutung, z. B. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensnotwendigen Funktionen, für bessere Überlebenschancen, zur Verkürzung der klinischen Behandlungsdauer, für größere Chancen zur vollständigen Wiederherstellung oder zur Vermeidung psychischer Schäden (insbesondere bei Kindern). Je kürzer das behandlungsfreie Intervall und je qualifizierter die Erstbehandlung ist, desto vorteilhafter ist dies für die Patientin oder den Patienten und die Folgekosten für das Gesundheitswesen.
Zur Festlegung einer bedarfsgerechten Versorgung müssen auch die Einsatzhäufigkeit, die Anzahl der Rettungswachen und deren Standorte, die Anzahl der Rettungsmittel insgesamt und deren Verteilung auf die Rettungswachen einschließlich der Ausstattung und Bestückung der Rettungsmittel berücksichtigt werden.
Um die medizinischen und finanzwirtschaftlichen Aspekte praxisbezogen zu regeln, wird eine Verordnung über die Kriterien zur Bemessung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Anzahl der Einrichtungen des Rettungsdienstes erlassen werden […]“.

Die o. a. Regelungen sind zum Nachteil der auf Nothilfe angewiesenen lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten geändert worden. Die o. a. Empfehlung des Gesetzgebers („Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“) ist in keiner Weise umgesetzt worden. Statt einer Eintreffzeit von 10 Minuten zwischen Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) gelten nun 15 Minuten zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort. Zudem lässt die Verordnung offen, wie viele Minuten zwischen dem Eingang der Meldung bei der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem (dem Auftrag der Rettungsleitstelle an das Rettungspersonal) vergehen darf.

Durch diese Änderungen hat sich jedoch nichts an der Verpflichtung geändert, dass die Versorgung flächendeckend an jedem „an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort“ zu gewährleisten ist.

Kann die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettDG an verschiedenen Orten grundsätzlich nicht eingehalten werden, wird der Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt mit der Folge, dass der dann rechtswidrige Rettungsdienstbedarfsplan zu ändern ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die BedarfVO-RettDG hinsichtlich der Vorgaben zu den Eintreffzeiten augenscheinlich nicht dem Willen des Gesetzgerbers entspricht, von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und folglich rechtswidrig ist.

Über den Rettungsdienstbedarfsplan hat der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine sachgerechte Ermessensausübung ist aufgrund fehlender Angaben über die tatsächlichen Eintreffzeiten und Erreichbarkeiten nicht möglich gewesen und folglich nicht vorgenommen worden. Dazu erforderliche Daten hat der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Hildesheim nach eigenen Angaben entgegen § 4 Abs. 4 NRettDG über Jahre hinweg nicht im erforderlichen Umfang erfasst und nicht für eine sachgerechte Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes ausgewertet. Anfragen zu den tatsächlichen Eintreffzeiten hat er sogar wahrheitswidrig, ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet. Er hat sogar sinngemäß behauptet, dass Daten, wie sie vom OVG Lüneburg im Urteil vom 7. 12. 2005 – 11 LC 91/04 – „gefordert“ werden, für die Beantwortung der Frage, ob der Sicherstellungsauftrag erfüllt ist, nicht relevant seien.

Ist der Beschluss oder die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses vom Hauptverwaltungsbeamten entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG nicht vorbereitet worden, ist der jeweilige Beschluss unwirksam. Dies ist für die Beschlüsse über hier in Rede stehen Rettungsdienstbedarfspläne der Fall, weil der Hauptverwaltungsbeamte den Kreisausschuss nicht nur ungenügend über die Sach- und Rechtslage informiert hat, sondern durch wahrheitswidrige und unbegründete Behauptungen erheblich gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und eine sachgerechte Ermessensausübung des Kreistages aktiv verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

396 – Zwischennachricht

396 – Antwort


Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Hildesheim, 08.07.2025


Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald


Nach einem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.07.2025 soll der Kreistag des Landkreises Hildesheim missbilligen, dass es Landrat Bernd Lynack (SPD) unterlassen hat, die Abgeordneten des Kreistages über konkrete erhebliche Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald und das von Gutachtern 2013 vorgelegte Brandschutzkonzept sowie die 2022 vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahmen zu informieren.

Zudem hat die CDU-Kreistagsfraktion Herrn Ministerpräsidenten Olaf Lies (SPD), Frau Innenministerin Ministerin Daniela Behrens (SPD) und Herrn Bauminister Grant Hendrik Tonne (SPD) gebeten, aufsichtlich einzuschreiten, weil derzeit in keiner Weise abzusehen ist, wann die Brandschutzmängel beseitigt werden sollen.

Nach Auffassung der CDU-Fraktion ist es geboten, das Verhalten von Landrat Bernd Lynack durch den Kreistag zu missbilligen, weil die Feststellungen in 2013 und 2022 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt haben. Darüber hätte der Landrat aufgrund seiner Unterrichtungspflicht und Pflicht zur Organtreue aus der Kommunalverfassung und seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht schon vor Jahren zumindest die Abgeordneten im Kreisausschuss informieren müssen. Mit Schreiben vom 17.02.2022 hatte der Landrat schon für das Jahr 2022 angekündigt, „weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen.“ Im Gegensatz dazu habe er nun mit Schreiben vom 03.07.2025 mitgeteilt, über die erforderlichen Maßnahmen könne erst nach den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung entschieden werden. Derzeit sei also in keiner Weise absehbar, wann und wo überhaupt Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Es sei anzunehmen, dass es nach ca. 5 Jahren weitgehend ergebnisloser Planungen noch ca. 10 Jahre dauern werde, bis die angestrebten Sanierungs- und Neubaumaßnahmen für die o.a. Schulen mit unabsehbaren Kostensteigerungen abgeschlossen werden können. „Diese Zustände sind u. E. nicht hinnehmbar“, erklärt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior, „die Verantwortung für die weitere Unterlassung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen liegt nun bei der Landesregierung.“


Brandschutz Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 08.07.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022
Schulentwicklungsplanung

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Kreisausschusses am 18.07.2025 sowie zum Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Kreistages am 25.08.2025 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag: 

  1. Der Kreistag missbilligt, dass es Herr Landrat Bernd Lynack entgegen seiner Unterrichtungspflicht aus § 85 Abs. 4 NKomVG, seiner Pflicht zur Organtreue und seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht bis zur Akteneinsicht am 03.07.2025 ohne erkennbare Rechtfertigungsgründe unterlassen hat, die Abgeordneten des Kreistages über die konkreten Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim  Steuerwald und das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 sowie die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 zu informieren.
  1. Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung ein mit der Landesregierung abgestimmtes Konzept für die Abstellung wesentlicher Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen unseres Landkreises einschl. eines Zeitplanes vorzulegen.
  1. Der Landrat wird zudem beauftragt, dem Kreistag bis auf Widerruf in jeder Sitzung zu berichten, ob und ggf. an welchen unserer Schulen wesentliche Brandschutzmängel bestehen und wann beseitigt werden sollen.

Begründung:

Die Beseitigung der dem Landrat seit Jahren bekannten erheblichen Brandschutzmängel an Schulen des Landkreises ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 85 NKomVG und fällt somit in die Zuständigkeit des Kreisausschusses, soweit sich nicht der Kreistag Entscheidungen vorbehält.

Erst bei der von der CDU-Kreistagsfraktion am 25.04.2025 beantragten und am 03.07.2025 durchgeführten Akteneinsicht hat der Landrat das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 und die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022, in denen erhebliche Brandschutzmängel beschrieben sind, vorgelegt und zur Verfügung gestellt. Die Feststellungen in diesen Unterlagen haben eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt. Daher hätte der Landrat über diese Unterlagen schon vor Jahren zumindest den dafür zuständigen Kreisausschuss informieren müssen.

Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 03.02.2022 hatte der Landrat am 17.02.2022 zu den o.a. Schulen geantwortet: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“

Im Gegensatz dazu antwortete der Landrat zu den o. a. Schulen am Tag der Akteneinsicht (03.07.2025) auf die Anfrage Nr. 344/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.05.2025 („Wann sollen auf welchen Flurstücken welche Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen geplant, begutachtet, ausgeschrieben und mit welchem Kostenaufwand durchgeführt oder abgeschlossen werden?“): „Konkrete Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen auf den betroffenen Flurstücken können erst dann im Detail geplant, begutachtet, ausgeschrieben und hinsichtlich des Kostenaufwands beziffert werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen vorliegen. Die Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dieser Planung, da sich aus ihr grundlegende Anforderungen an Standorte, Kapazitäten und funktionale Bedarfe ergeben. Erst auf dieser Basis kann eine belastbare Entscheidung getroffen werden, wann auf welchen Flurstücken welche Maßnahmen erforderlich und sinnvoll sind.“

Und auf die Frage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um bis zum Abschluss aller o.a. Maßnahmen einen sachgerechten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten?“) hat der Landrat mit Schreiben vom 03.07.2025 geantwortet:
“Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung eines sachgerechten Schulbetriebs bis zum Abschluss der geplanten Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt unmittelbar von den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen ab. Erst wenn belastbare Aussagen zu Schülerzahlen, Raum- und Standortbedarfen sowie funktionalen Anforderungen vorliegen, können Übergangsmaßnahmen – wie etwa temporäre Raumnutzungen, Interimslösungen oder organisatorische Anpassungen – gezielt geplant und umgesetzt werden. Ziel ist es, den Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen durchgehend pädagogisch sinnvoll und organisatorisch tragfähig zu gestalten. Um den Schulbetrieb sowie die Sicherheit aller Beteiligten auch während der Übergangszeit weiterhin zu gewährleisten, wurde in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim und der Berufsfeuerwehr Hildesheim ein Maßnahmenkatalog beschlossen. Bei den darin enthaltenen Regelungen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die der Verbesserung des vorbeugenden Schutzes dienen und sicherstellen sollen, dass bis zur Umsetzung der Hauptmaßnahme ein adäquates Schutzniveau aufrechterhalten bleibt.“

Leider wird nicht gesagt, wann der Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen „beschlossen“ wurde. Augenscheinlich sind die beiden Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis Hildesheim der völlig irrigen Meinung, sie könnten als Geschäft der laufenden Verwaltung solche „Beschlüsse“ fassen und entscheiden, welche Brandschutzmaßnahmen an Schulen erforderlich sind oder nicht.

Nach der o.a. Antwort vom 03.07.2025 ist in keiner Weise absehbar, wann und wo weitreichende Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram 
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 08.07.2025

Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 08.07.2025 zum Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche Schulen des Landkreises gibt es Gutachten oder Untersuchungen, die dem Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 oder den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 entsprechen?

Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung geboten oder nicht geboten, solche Gutachten oder Untersuchungen für welche Schulen in Auftrag zu geben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

393 – Antwort


Brandschutz Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022
Schulentwicklungsplanung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in dem o. a. Brandschutzkonzept vom 04.04.2013, das nach zwei Ortsbesichtigungen im Juli 2012 erstellt wurde, heißt es zum Bauteil A:

„1.1      Anlass
In der Berufsbildenden Schule Hildesheim Steuerwald (nachfolgend BBS Steuerwald) wurden Mängel im Brandschutz festgestellt. Aus diesem Grunde soll für den Gebäudekomplex ein schutzzielorientiertes Brandschutzgutachten erstellt werden.

1.2       Aufgabe
Im Hinblick auf die allgemeine Gebäudeinstandhaltung sollen die derzeit vorhandenen Mangelpunkte hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes im zu betrachtenden Objekt beseitigt werden. Im Sinne einer nachhaltig wirtschaftlich und technisch sinnvollen Sanierungsmaßnahme soll der Bestand weitestgehend an den derzeitigen Stand der Technik und an das derzeit gültige Baurecht angepasst werden. Dabei soll jedoch die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit im Sinne der primären Schutzzielgestaltung entsprechende Beachtung finden […]

4.1 Einleitung
Die Objektanalyse hat gezeigt, dass in der Schule brandschutztechnisch erheblicher Sanierungs- und Ertüchtigungsbedarf besteht. Die folgenden Maßnahmen sollen den Brandschutz ausreichend verbessern […]

6.      Zusammenfassung
In der vorliegenden Untersuchung, wurde das Bauteil A der BBS Steuerwald brandschutztechnisch untersucht und bewertet. Die Bewertung wurde auf Grundlage der übergebenen Grundrisse und Daten durchgeführt. Die Personensicherheit im Bestand wird derzeit als ungenügend eingestuft, so dass dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Personensicherheit im Brandfall erforderlich werden. Zusammenfassend werden am Objekt gem. dem vorliegenden Brandschutzkonzept folgende Hauptmaßnahmen erforderlich: […]
Durch die geplanten Maßnahmen kann die Personensicherheit im Gebäude wesentlich erhöht werden. Bauliche Mängel im Bestand, die nicht den derzeit geltenden Anforderungen der NBauO und der SchulbauRL entsprechen, können mit diesen Maßnahmen kompensiert werden.
Mit den im Brandschutzkonzept dargestellten Einzelmaßnahmen kann die Sicherstellung der Schutzziele gem. NBauO gewährleistet werden, so dass der Nutzung als Schule aus Gründen des Brandschutzes nichts entgegensteht.“

In dem o. a. Brandschutzkonzept wird auf Seite 10 festgestellt: „In den bestehenden Gebäuden ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen der Gebäude gewährleistet.“
Sodann werden auf den Seiten 8 und 9 in der Tabelle (Nrn. 2, 6, 8, 9 und 10) z. B. folgende Mängel benannt:

Brandabschnittstrennungen reichen bei der Größe des Gebäudes nicht aus. Ein zweiter baulicher Rettungsweg ist nicht in allen Teilen des Gebäudes vorhanden. Die zulässige Länge der Rettungswege wird überschritten. Die verbauten Türen erfüllen nicht die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes. Die Brandschutzklappen sind überwiegend nicht funktionsfähig. Die Löschwasserversorgung ist nicht sichergestellt.

Ferner heißt es:

„Im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ist keine eindeutige Brandabschnittstrennung erkennbar“ (Seite 12, Nr. 4.2.5).
„Der Flur, bzw. die Halle im Erdgeschoss im Bereich des Haupteinganges, erstreckt sich ohne Trennung über die Gesamtlänge des Gebäudes bis zum Treppenraum B. Hier müssen Rauchabschnitte gebildet werden. Viele der dichtschliessenden Türen reichen nur bis unterhalb der abgehängten Decke, so dass der Rauch oberhalb in die anderen Abschnitte gelangen kann […] Die mobilen Trennwände reichen in allen Geschossen teilweise nicht bis zur Unterkante der Decke. Eine Rauchausbreitung kann somit von den Räumen in die Rettungswege erfolgen.“ (Seite 13, Nr. 4.2.6).
„Die Wände der notwendigen Flure erfüllen nicht die Anforderung „feuerhemmend“ und sind entsprechend zu ertüchtigen oder auszutauschen“ (Seite 14, Nr. 4.2.7).
„Laut TÜV-Bericht vom 02./03.12.2009 befinden sich 125 Brandschutzklappen im Gebäude. [….] von diesen sind nur drei Klappen mangelfrei montiert. Die weiteren Brandschutzklappen sind nicht ihrer Zulassung entsprechend eingebaut worden, oder sind defekt. Die geforderte Feuerwiderstandsdauer ist damit nicht gegeben“ (Seite 17, Nr. 4.2.10).

Die o. a. Feststellungen haben eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt.
Bei der Akteneinsicht war jedoch nicht erkennbar, ob gem. dem o. a. Brandschutzkonzept ein Sanierungsprojekt gestartet und wann welche Mängel zu welchen Kosten beseitigt worden sind. Den vorgelegten Unterlagen war auch nicht zu entnehmen, warum Sie (mit oder ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt) nach ca. 10 Jahren kein Anschlussgutachten über den Stand der Mängelbeseitigung, sondern eine Brandschutztechnische Stellungnahmen in Auftrag gegeben haben, in der wesentliche Aussagen des o. a. Brandschutzkonzepts wiederholt werden. Unklar ist zudem, aus welchen Gründen in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 auf das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 in keiner Weise eingegangen oder zumindest hingewiesen wird. Augenscheinlich wurden die Abgeordneten über Jahre hinweg vorsätzlich nicht über die erheblichen Brandschutzmängel informiert.

In der Brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.03.2022 zum Bauteil A heißte es erneut:

„1 Aufgabenstellung
In der Berufsbildenden Schule Hildesheim Steuerwald (BBS Steuerwald) wurden Mängel im Brandschutz festgestellt […] Mögliche brandschutztechnische Ertüchtigungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen werden beschrieben. Es ist zu beachten, dass dieses nur Lösungsansätze sind welche durch eine entsprechende Planung und Absprachen mit der Brandschutzprüfenden Dienststelle zu konkretisieren sind […]

3.3 Auf Grund der hohen Personenzahl besteht ein erhöhtes Risiko bei der Sicherstellung des Personenschutzes […] In dem bestehenden Gebäudeteil ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen gewährleistet […]

8. Zusammenfassung
Zusammenfassend sind am Gebäudeteil A folgende Hauptmaßnahmen zur brandschutztechnischen Mangelbeseitigung erforderlich:

  • Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege durch Heilung von Trennwänden, Rückbau oder Schottung von Brandlasten -brennbare Leitungen-. Bildung von Kompartments.
  • Ausbildungsbereiche im Kellergeschoss der ursprünglichen Lagernutzung umwidmen.
  • Austausch von vorhandenen Türen durch Türen mit Brandschutzanforderung.
  • Neuplanung der Lüftungsanlage gemäß LüAR.
  • Einbau von Trennstellen vor den Wechselrichtern der Photovoltaikanlage gemäß VDE 0100-712.
  • Schottung von Leitungsdurchführungen im Bereich von Wänden und Decken gemäß LAR.
  • Funktionsprüfung der Hydranten im Außenbereich.“

Am 17.02.2022 haben Sie uns auf unsere Anfragen vom 03.02.2022 zu den o. a. Schulen mitgeteilt: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“

Im Gegensatz dazu haben Sie uns auf unsere Anfrage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Wann sollen auf welchen Flurstücken welche Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen geplant, begutachtet, ausgeschrieben und mit welchem Kostenaufwand durchgeführt oder abgeschlossen werden?“) am 03.07.2025 zu den o. a. Schulen geantwortet:
„Konkrete Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen auf den betroffenen Flurstücken können erst dann im Detail geplant, begutachtet, ausgeschrieben und hinsichtlich des Kostenaufwands beziffert werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen vorliegen. Die Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dieser Planung, da sich aus ihr grundlegende Anforderungen an Standorte, Kapazitäten und funktionale Bedarfe ergeben. Erst auf dieser Basis kann eine belastbare Entscheidung getroffen werden, wann auf welchen Flurstücken welche Maßnahmen erforderlich und sinnvoll sind.“

Auf unsere Anfrage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um bis zum Abschluss aller o. a. Maßnahmen einen sachgerechten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten?“) haben Sie uns mit Schreiben vom 03.07.2025 zu den o. a. Schulen geantwortet:
“Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung eines sachgerechten Schulbetriebs bis zum Abschluss der geplanten Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt unmittelbar von den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen ab. Erst wenn belastbare Aussagen zu Schülerzahlen, Raum- und Standortbedarfen sowie funktionalen Anforderungen vorliegen, können Übergangsmaßnahmen – wie etwa temporäre Raumnutzungen, Interimslösungen oder organisatorische Anpassungen – gezielt geplant und umgesetzt werden. Ziel ist es, den Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen durchgehend pädagogisch sinnvoll und organisatorisch tragfähig zu gestalten. Um den Schulbetrieb sowie die Sicherheit aller Beteiligten auch während der Übergangszeit weiterhin zu gewährleisten, wurde in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim und der Berufsfeuerwehr Hildesheim ein Maßnahmenkatalog beschlossen. Bei den darin enthaltenen Regelungen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die der Verbesserung des vorbeugenden Schutzes dienen und sicherstellen sollen, dass bis zur Umsetzung der Hauptmaßnahme ein adäquates Schutzniveau aufrechterhalten bleibt.“

Leider wird nicht gesagt, wann der Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen beschlossen wurde. Nach dieser Antwort vom 03.07.2025 ist in keiner Weise absehbar, wann und wo weitreichende Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Derzeit ist anzunehmen, dass es nach ca. 5 Jahren weitgehend ergebnisloser Planungen noch ca. 10 Jahre dauern wird, bis die angestrebten Sanierungs- und Neubaumaßnahmen für die o. a. Schulen mit unabsehbaren Kostensteigerungen abgeschlossen werden können.

Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann wurden von wem in den o. a. Schulen welche Mängel im Brandschutz festgestellt?
  1. Wann, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Beschlüsse sind a) das a. Brandschutzkonzept und b) die Brandschutztechnischen Stellungnahmen in welchen Verfahren und zu jeweils welchen Kosten in Auftrag gegeben worden? Aus welchen Gründen wird in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 in keiner Weise auf das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 eingegangen oder zumindest hingewiesen?
  1. Am 17.02.2022 haben Sie uns auf unsere Anfragen vom 03.02.2022 zu den o. a. Schulen mitgeteilt: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“
    Frage: Welche Planungen waren gemeint und von wem sind diese Planungen zu welchen Kosten a) in Abstimmung oder b) ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt beauftragt und mit welchem Ergebnis durchgeführt worden?
  1. Wann und wie sind die in der o. a. Stellungnahme vom 16.03.2022 vorgeschlagenen Lösungsansätze zum Bauteil A durch welche Planungen und Absprachen mit der Brandschutzprüfenden Dienststelle konkretisiert worden (siehe Nr. 1 Abs. 4 der Stellungnahme)? Wo ist dies dokumentiert?
  1. Wann sind zur Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel bzw. zur Umsetzung der Vorschläge aus dem o. a. Brandschutzkonzept oder den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen welche Aufträge zu welchen Kosten a) in welchem Verfahren b) schriftlich, c) mündlich, d) in Abstimmung und e) ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt erteilt und wann mit welchem Ergebnis ausgeführt worden? 
  1. Wann sind welche a) der im o. a. Brandschutzkonzept und b) der in den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen genannten Brandschutzmängel beseitigt worden? Welche Kosten hat dies jeweils verursacht und welche Beschlüsse des Kreisausschusses und des Kreistages gibt es dazu?
  1. Welche a) der im o. a. Brandschutzkonzept und b) der in den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen genannten Brandschutzmängel sind bisher nicht beseitigt worden?
  1. Wann wurde der in der Vorlage 798/XIX -1 vom 27.11.2024 genannte Auftrag für eine bis dahin fehlende Schulentwicklungsplanung an wen und zu welchen Kosten erteilt? Wann wurden Ihnen welche Ergebnisse vorgelegt? Welche weiteren Kosten werden für die Schulentwicklungsplanung in etwa anfallen? Aus welchen Gründen wurde der Auftrag für die Schulentwicklungsplanung nicht eher erteilt?
  1. Welche Kosten sind seit der Fertigstellung der Außenstelle der Werner-von-Siemens-Schule in der Von-Thünen-Straße für die erforderlichen und geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen für die Werner-von-Siemens-Schule, Walter-Gropius-Schule und Herman-Nohl-Schule angefallen: a) schätzungsweise innerhalb der Kreisverwaltung und b) für welche einzelnen Aufträge an welche Dritten? Welche solcher Aufträge sind an welche Dritten, wann und zu welchen Kosten erteilt, aber noch nicht erfüllt worden?
  1. Welche Überprüfungen nach der DVO-NBauO waren seit 2010 vorgeschrieben und sind
    a) bei Werner-von-Siemens-Schule, b) Walter-Gropius-Schule und c) Herman-Nohl-Schule wann und mit jeweils welchem Ergebnis von wem durchgeführt worden?
  1. Wann ist o. a. Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen beschlossen worden? Wann und in welcher Form haben Sie oder der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim mit der Landesregierung abgestimmt, einen solchen Maßnahmenkatalog zu erarbeiten? Sind die Regelungen des Maßnahmenkataloges nach Auffassung der Landesregierung ausreichend, um die Gefahren zu beseitigen, die die im o. a. Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 und in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 dargestellten erheblichen Brandschutzmängel verursachen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

394 – Zwischennachricht