Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 22.08.2022

Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für  Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

  1. Soweit die Gemeinden zur Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen Maßnahmen treffen, weil die Angebote anderen Stellen für die Betreuung nicht ausreichen, fördert bzw. unterstützt der Landkreis dies in 2023 als freiwillige Leistung im Rahmen eines Budgets in Höhe von 2 Mio. Euro pro Jahr. Für 2022 sind die anfallenden Mittel zur Verfügung zu stellen: ggf. über einen Nachtragshaushalt.
  2. Der Landrat wird beauftragt, für die Förderung/Unterstützung nach Nr. 1 eine Förderrichtlinie oder andere geeignete Regelung zu erarbeiten und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Die für die Unterbringung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen anfallenden Kosten sind vom Bund und Land aufzubringen. Sofern dies aufgrund von Regelungslücken und sonstigen rechtlichen Unübersichtlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung dieser Kosten verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                      
Fraktionsvorsitzender


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 22.08.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Wann und wo (an welchem Ort) wird derzeit den Flüchtlingen, die hierüber keine Wohnung     verfügen, nach ihrer Ankunft im Landkreis Hildesheim vom wem aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung oder Bestimmung a) ein Aufenthaltsort zugewiesen und b) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Abs. 5 AufenthG)?
Wie viele der o. a. Flüchtlinge wurden in den vergangenen fünf Monaten an welchen Stellen jeweils erfasst? Wie und nach welchem Schlüssel wurden und werden sie vom wem auf die Gemeinden/Städte des Landkreises verteilt?
Wo (an welchen Orten) und aufgrund welcher Entscheidung erfolgt für die o. a. Flüchtlinge derzeit die zum Anspruch auf staatliche Unterstützung (in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) erforderliche Erfassung und Registrierung? Von wem sind die o. a. Flüchtlinge in der Zeit zwischen der Ankunft im Landkreis Hildesheim und der Erfassung/Registrierung wo unterzubringen? Von wem sind o. a. Flüchtlinge, die nach Vorgaben des Landes in den Landkreis gebracht wurden und nach der Registrierung Anspruch auf Schutz bzw. Sozialleistungen haben, nach der Registrierung in welcher Form und für welchen Zeitraum wo unterzubringen?

2. Aufgrund welcher Regelung ist nach Ihrer Auffassung der Landkreis derzeit
zuständig für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge a) in Wohnungen, b) in Hotels oder c) in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften zur Erstaufnahme und Erfassung (S+G-Unterkünfte) oder d) den von Ihnen jetzt vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünften in kreiseigenen Turnhallen? Von wem sollen dafür die Turnhallen bis wann und wie umgebaut werden? Welche Kosten werden durch den Umbau und die Unterhaltung der Flüchtlingsnotunterkünfte verursacht? Handelt es sich bei diesen Flüchtlingsnotunterkünften um Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG oder eine einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft? Genügen die Flüchtlingsnotunterkünfte den nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu stellenden Anforderungen an eine menschenwürdige Notunterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20)?
In welchen Gemeinden/Städten des Landkreises Hildesheim sind a) vor und b) nach der Rechtskreisänderung (Wechsel ins SGB II) wie viele der o. a. Flüchtlinge über welchen Zeitraum obdachlos geworden?

3. In welchen Gemeinden/Städten bestand oder besteht derzeit aufgrund welcher
Meldungen/Angaben aus welchen Gründen für wie viele Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit? Von wem und mit welchen Maßnahmen soll diese Gefahr beseitigt werden? Aufgrund welcher Absprachen mit den Gemeinden/Städten stellt der Landkreis zur Abwendung von Obdachlosigkeit – sofern erforderlich – als freiwillige Leistung Wohnraum für welche Flüchtlinge? In welchem Umfang ist dies in welchen Gemeinden/Städten der Fall? Aufgrund welcher gesetzlichen Zuständigkeit erfolgt dies seit der Rechtskreisänderung und welche Kosten sind dafür seither in welchen Gemeinden/Städten für jeweils wie viele Flüchtlinge angefallen und vom Landkreis nach Abzug von Bundes- und Landesmitteln aufzubringen?

 

4.Nach welchem Recht richten sich derzeit Errichtung und Betrieb von a) S+G-Unterkünften und b) die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte?Welche Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in einer solchen Flüchtlingsnotunterkunft? Wer entscheidet nach welcher Vorschrift und in welcher rechtlichen Form über die Unterbringung und hat die Kosten zu tragen? Ab welchem Zeitpunkt haben Flüchtlinge, die vom Landkreis in solchen Unterkünften untergebracht sind, Anspruch auf eine Wohnung? Wer muss den Flüchtlingen aufgrund welcher Zuständigkeit eine geeignete Wohnung anbieten? Wer hilft den Flüchtlingen derzeit in welchen Gemeinden/Städten bei der Wohnungssuche? Welche Kosten fallen dafür an und von welcher öffentlichen Stelle werden sie erstattet?

5. Besteht für Flüchtlinge, die sich in Obhut des Landkreises in einer kreiseigenenFlüchtlingsnotunterkunft befinden, die Gefahr der Obdachlosigkeit, weil sie die Flüchtlingsnotunterkunft verlassen müssen, bevor sie eine ausreichende Wohnung gefunden haben?
Gelten die o. a. Flüchtlinge als Obdachlose, wenn sie lediglich in einer Flüchtlingsnotunterkunft vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises untergebracht sind und betreut werden?

6.Wann und in welcher Form wurden Sie bzw. der Landkreis nach dem Rechtskreiswechselaufgrund welcher Befugnis a) mit oder b) ohne Kostenübernahmeerklärung von wem angewiesen, S+G- Unterkünfte oder Flüchtlingsnotunterkünfte für wie viele der o. a. Flüchtlinge aufzubauen und für welchen Zeitraum vorzuhalten? Wer hat aufgrund welcher Vorschrift die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen? Lehnt es das Jobcenter ab, das den Flüchtlingen die Kosten für eine Wohnung zu erstatten hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, die Kosten für die Miete eines Wohncontainers zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, Hotelkosten in der Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen, wenn keine Wohnung angemietet werden kann? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen?

7.Wer befördert die Flüchtlinge in den Landkreis Hildesheim und erfolgt die Beförderung auch dann, wenn die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte aufgrund von Zwischenfällen, Vertragsstreitigkeiten usw. noch nicht fertiggestellt oder aufnahmebereit sind?
Aufgrund welcher Vorschrift ist das Land berechtigt, die o. a. Flüchtlinge dem Landkreis trotz Ihrer Erklärung, dass hier keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, zuzuweisen?
Aufgrund welcher Vorschrift ist der Landkreis berechtigt, die o. a. Flüchtlinge einer Gemeinde/Stadt in dem Wissen zuzuweisen, dass dort keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen? Wann und in welcher Form ist der Landkreis von welchen Gemeinden/Städtendarüber informiert worden, dass derzeit in welchen Gemeinden/Städten keine bzw. weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen? Welche Gemeinden/Städte haben wie viele der o. a. Flüchtlinge nach dem Nds. SOG in Notunterkünften untergebracht? Wann und in welcher Form ist das Land von Ihnen darüber informiert worden, dass in den Städten und Gemeinden des Landkreises keine weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen?

8. Aufgrund welcher Entscheidungen des Kreistages stehen für die Zeit nach der Rechtskreis-änderung beim Landkreis welche Haushaltsmittel bei welcher Haushaltstelle zur Verfügung für a) die Betreuung der Flüchtlinge einschl. Wohnungssuche, b) die Errichtung und Betrieb von S+G-Unterkünfte, c) die Errichtung und Betrieb Flüchtlingsnotunterkünften, d) die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen und e) die Unterbringung der Flüchtlinge in Hotels?

9. Sind bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen für die Flüchtlingsnot-unterkünfte alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden? Wenn nein, welche Vorgaben bzw. Verfahrensschritte wurden aus welchen Gründen nicht berücksichtigt? Insbesondere: Gibt es für die Gegenstände der Dienstleistungsverträge eine Bieterliste/ein Bieterverzeichnis? Welche Vergleichsangebote wurden wann eingeholt? Wurde das Rechnungsprüfungsamt beteiligt? Wenn ja, wie hat es sich wann geäußert?

 

Begründung:

Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der o. a. Flüchtlinge haben Bund und Land, aber nicht die Gemeinden/Städte zu tragen. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung verlangen. Für die entsprechende Maßnahmen- und Finanzplanung des Landkreises ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Für den Beschluss, die o. a. Kosten zu übernehmen, bedarf es keiner Vereinbarung mit den Gemeinden. Darauf hat die CDU-Fraktion wiederholt hingewiesen. Unter Hinweis auf die in der Kreistagssitzung am 28.02.2022 von allen Fraktionen getragenen Anträge „Hilfe für Menschen aus der Ukraine“ hat die CDU-Fraktion in der Kreistagssitzung am 24.3.2022 – leider vergeblich – einen entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan für 2022 gefordert.

Im Zusammenhang mit der o. a. Unterbringung und Betreuung wird von einigen die irrige Meinung vertreten, die Gemeinden/Städte seine für die Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit und folglich für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge zuständig. Diese Meinung ist völlig unbegründet.

Sinn und Zweck der gemeindlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG und damit auch für die Abwehr von Gefahren durch Obdachlosigkeit ist es, Menschen, die gegen ihren Willen obdachlos sind, durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung in eine menschenwürdige Notunterkunft einzuweisen. Diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden/Städte bezieht sich nur auf Menschen, die sich in ihrer Ortschaft aufhalten. Diese Zuständigkeit verpflichtet die Gemeinden/Städte nicht, Flüchtlingen eine Wohnung oder Notunterkunft zu beschaffen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen, wenn der Landkreis ihnen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben Flüchtlinge zuweist und – ggf. gegen ihren Willen – in ihren Ort verbringt. Es wäre schon von vornherein rechtswidrig, dass der Landkreis ggf. traumatisierte Flüchtlinge aus seiner Obhut in eine Gemeinde verbringt, dadurch die Gefahr der Obdachlosigkeit verursacht und dann von der Gemeinde verlangt, mit Einweisungsverfügungen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Dies gilt besonders dann, wenn in einer betroffenen Gemeinde nach Kenntnis des Landkreises keine Wohnungen zur Verfügung stehen und vorhandene Notunterkünfte belegt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender              

gez. Dirk Bettels
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit

 gez. Josef Teltemann
Sprecher der Fraktion                                                                                                                                     Migration,Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzuzugang

 

 

 

 

 

 

 


Abfallbeseitigung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub und Bauschutt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.08.2022

 

Abfallbeseitigung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub und Bauschutt

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird gebeten, dem Kreistag die erforderlichen Beschlussvorschläge vorzulegen, damit der Landkreis möglichst kurzfristig

  • geeignete Ressourcen schaffen kann, die es erlauben, Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung anzunehmen,
  • Flächen für die Deponierung von Abfällen wie Bodenaushub, Bauschutt usw. erwerben kann,
  • eine Anlage errichten und betreiben kann, wie sie u. a. in der Stadt Hildesheim von der HiBo Hildesheimer Bodenbehandlungsgesellschaft mbH & Co. KG (Tochter der SEHi und EVI) zur nachhaltigen und umweltfreundlichen Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub betrieben werden soll,
  • eine Recyclatquote als Standard bei künftigen Ausschreibungen vorgibt.

Bei den o. a. Planungen und Maßnahmen ist die Möglichkeit der Involvierung Dritter, besonders des ZAH in den Blick zu nehmen.

Begründung:

Es ist darauf hinzuwirken, dass sich der Landkreis eigene Möglichkeiten der Abfallentsorgung auch im Bereich von Bodenaushub, Bauschutt usw. eröffnet, um den immensen Kostensteigerungen entgegenzuwirken.

Zur Erfüllung insbesondere einer sachgerechten Abfallbehandlung oder Abfallbeseitigung sind zumindest eigene Deponieflächen und Aufbereitungsanlagen des Landkreises erforderlich.

Die Notwendigkeit für die vorgeschlagenen Maßnahmen wird auch durch den Fall Desdemona bestätigt.

Ziel der europäischen und deutschen Politik ist es, die Quoten an Recyclate (aus dem Recycling von Abfällen gewonnene Sekundärrohstoffe zur Verwertung) in den verschiedensten Produkten zu erhöhen. Diese Bestrebungen sollten vom Landkreis unterstützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                   
Fraktionsvorsitzender


Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,16.08.2022

Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt „Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Umweltausschusses, Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Alle Gebäude des Landkreises sind so schnell wie möglich mit PV-Anlagenauszustatten. Die Erfüllung dieser Aufgabe/Vorgabe soll möglichst durch ein geeignetes Unternehmen erfolgen. Für die entsprechende Ausschreibung ist unverzüglich ein Entwurf zu fertigen und dem Kreisausschuss zu Entscheidung vorzulegen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2023 einzuplanen.
  2. Es ist  ist zu prüfen, inwieweit mit dem Ausbau der PV- Aufdachanlagen auf  landkreiseigenen Gebäude auch das Thema Wärmeversorgung über Luft-Wärmepumpen zu optimieren ist und den Anteil der fossilen Energieträger für die Wärmeerzeugung zu reduzieren und zu optimieren ist.
  3. Es ist anzustreben, den Anteil der im Landkreis Hildesheim erzeugten Mengean erneuerbarer Energien in den nächsten fünf Jahren entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben zu steigern und die natürlichen CO²-Speicher zu erhalten und auszubauen.Dazu wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag bis zu den Haushaltsberatungen den Entwurf für ein „Förderprogramm zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Hildesheim“ und den Entwurf für ein „Förderprogramm für CO²-Speicher“ vorzulegen.
  4. Ergänzend zu den o. a. Förderprogrammen soll ab 2023 die Beschaffung vonsteckerfertigen PV-Balkonmodulen im privaten Bereich mit einem auf 5 Jahre angelegten Programm in Höhe von jährlich 1 Mio. € gefördert werden. Der Entwurf des Programms ist dem Kreisausschuss zu Entscheidung vorzulegen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind in der Haushaltsplanung 2023 ff zu berücksichtigen. Alternativ ist die Klimaschutzagentur zu beauftragen, die Förderung durchzuführen.

Begründung:

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist neben den Förderprogrammen der EU, des Bundes und der Länder entscheidend auch von der Leistungsfähigkeit der Genenemigungsbehörden bei der Bearbeitung von Anträgen abhängig.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 11.08.2022

 

Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen mit z.B. extremen Energiepreisen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen: insbesondere zur Vorbereitung auf die von der CDU-Fraktion verlangten Beratungen in den Kreistagsgremien über Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen mit z.B. extremen Energiepreisen:

1.Welche baulich-technischen und administrativ-organisatorischen

Maßnahmen und Vorkehrungen hat der Landkreis Hildesheim derzeit getroffen zur Bewältigung welcher a) Katastrophenlagen b) besonderer Schadensereignisse oder c) Krisenlagen für

– die Verwaltung des Landkreises,

– die Schulen in Trägerschaft des Landkreises,

– die für die Infrastruktur des Landkreises relevanten Einrichtungen und Gesellschaften wie RVHi usw. (siehe Beteiligungsbericht im Haushaltsplan)?

  1. Welche Maßnahmen und Vorkehrungen nach Nr. 1 hat der Landkreis Hildesheim derzeit getroffen, um in den zuvor genannten Fällen Krankenhäuser, Pflegeheime, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, Arztpraxen und welche anderen sensiblen Einrichtungen zu unterstützen? Seit wann gibt es mit diesen Einrichtungen welche Gespräche über Unterstützungsbedarf, Unterstützungsmaßnahmen bzw. Unterstützungsvereinbarungen? Für wann sind solche Gespräche geplant?
  2. Wie werden die einzelnen Maßnahmen nach Nrn. 1 und 2 hinsichtlich Verfügbarkeit für a) welche Sofortlagen und b) welche Dauerlagen von Ihnen beurteilt, welche Verbesserungen sind von Ihnen geplant oder bereits vorgesehen? Gibt es für die einzelnen Maßnahmen eine Zeit- und Kostenplanung und welche Haushaltsmittel sind derzeit für die Haushaltsjahre 2023 ff eingeplant?
  3. Hat die Kreisverwaltung für eine Koordinierung der Maßnahmen nach Nrn. 1 und 2 Vereinbarungen mit den Gemeinden getroffen? Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, welche Vereinbarungen sind geplant? Welche Einbindung bzw. welchen Informationsaustausch gibt es dazu zwischen den Gemeinden und dem Landkreis Hildesheim? Welche koordinatorische Funktion erfüllt dabei der Landkreis in welcher Routine?
  4. Notfallplanung zur Energiekris

5.1 Welche Notfallpläne gibt es bei der Kreisverwaltung und den Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 und 2? Welchen Informationsaustauch gibt es zwischen dem Landkreis und welchen Einrichtungen?

5.2 Für den Fall, dass in den kommenden Wintermonate 20, 30, 40 oder 50 % weniger Gas zu Verfügung steht:

Welche Auswirkungen wird dies in welchen Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 haben? Welche Maßnahmen des Landkreises sind nach Ihrer Auffassung für diesen Fall erforderlich? Um wie viel Prozent und durch welche Maßnahmen empfehlen Sie, den Gasverbrauch in den Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 bis zum kommenden Winter zu reduzieren? Welche Maßnahmen des Landes sind vorgesehen, um die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gem. o. a. Nr. 2 zu gewährleistet?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                    
Fraktionsvorsitzender

2022_08_31_Teilantwort I zur Anfrage vom 11.08.2022

2022_09_05_Teilantwort II zur Anfrage vom 11.08. – Teilantwort II

Teilantwort III zur Anfrage vom 11.08.2022


Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

 

                                                                                                            Hildesheim, 10.08.2022

Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignissen und Krisenlagen einschließlich Energiekrisen mit z.B. extremen Energiepreisen

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Kreistages aufzunehmen und zu dessen Vorbereitung in die Tagesordnung der Ausschüsse für Bau (A4), Soziales (A6), Umwelt (A2), Schule (A5) und Verbraucher- und Bevölkerungsschutz (A3)  sowie des Kreisausschusses.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

 

                                                                                              Hildesheim, 02.08.2022

Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu der von der CDU-Fraktion mit Schreiben vom 22.06.2022 geforderten Beratung zum Thema „Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung“ übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:

  1. Für die weitere Beratung über erforderliche Sanierungsmaßnahmen auf der Altablagerung/Altlast Desdemona (insgesamt ca. 58.000 m²) sind insbesondere weitere Boden- und Gewässeruntersuchungen durchzuführen: auch hinsichtlich der Frage, ob und welche Schadstoffe in welcher Form und Menge von außerhalb in das Gelände eindringen .

    Hierzu ist dem Kreisausschuss zeitnah der Entwurf eines Auftrages (zur Entscheidun über Art und Umfang der Untersuchungen und sonstigen Leistungen) vorzulegen.

  1. Dem Umweltausschuss und dem Kreisausschuss sind unverzüglich alle gültigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Schriftstücke usw. vorzulegen, die a) überhaupt zu einer Nutzung von Flächen der Altablagerung/Altlast Desdemona berechtigen und b) den Eintrag der Schadstoffe ins Grundwasser und c) die festgestellte Bodenbelastung zulassen oder zugelassen haben. Zu den einzelnen Genehmigungen, Erlaubnissen, Schriftstücken usw. ist anzugeben, welche Änderungen darin zum Schutz der Umwelt vorgenommen werden sollten. Dies betrifft insbesondere den Schutz des Grundwassers.

 

  1. Das Umweltministerium ist um eine rechtliche Beurteilung zu der von BIG mit Schreiben vom 27. und 28.06.2022 vertretenen Rechtsauffassung zu bitten, dass auf der Altablagerung/Altlast Desdemona die Bodenbelastung und die dadurch fortgesetzte Schädigung des Grundwassers trotz Überschreitung der sog. Geringfügigkeits-schwellenwerte unverändert fortbestehen kann und keinerlei Maßnahmen des Grundstückseigentümers oder Anlagenbetreibers oder der Behörden erforderlich sind, weil die sog. Maßnahmenschwelle für irgendwelche Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG nicht überschritten wird.
  1. Das Umweltministerium ist um eine Auskunft darüber zu bitten, ob es die Landesregierung ablehnt, sich an ggf. anfallenden Kosten des Landkreises für eine Schadstoffbeseitigung zu beteiligen (siehe § 11 NBodSchG).

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender