Kita-Vertrag

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 28.01.2025

 

Kita-Vertrag

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir nehmen Bezug auf das als Anlage beigefügte Schreiben der SPD-Fraktion im Gemeinderat von Giesen vom 17.01.2025 und bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Gem. dem von SPD-Grüne am 12.12.2024 gefassten Kreistagsbeschluss haben Sie alle Kita-Verträge von 2019 gekündigt, nach denen die Städte und Gemeinden „die verwaltungsmäßige Abwicklung der Aufgaben“ im Einvernehmen mit dem Landkreis übernommen haben.

§ 12 des Vertrages bestimmt:
„(1) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann in jedem Jahr zum 01.08. schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung ab dem 01.08. so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Die dabei und für den weiteren Betrieb anfallenden Kosten trägt der Landkreis Hildesheim.“

Unabhängig davon ist nach wie vor der Landkreis gesetzlich verpflichtet, die Betreuung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.

Am 07.01.2025 haben Sie auf unsere Anfrage 286/XIX vom 09.12.2024 zu den Gemeinden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden, u. a. geantwortet:

„Im Falle des Nichtabschlusses des Kita-Vertrages und der daraus resultierenden Übernahme der Aufgabe Kindertagesbetreuung durch den Landkreis wird dieser in der jeweiligen Gemeinde bezüglich der ggf. vorhandenen kommunalen Einrichtungen mit der Gemeinde abstimmen, wie die Übernahme dieser Einrichtungen durch den Landkreis als Träger erfolgen kann. Es ist davon auszugehen, dass bestehende kommunale Einrichtungen auch weiterhin in kommunaler Hand betrieben werden können, indem der Landkreis in die Trägerschaft eintritt.“

Ebenfalls am 07.01.2025 haben Sie auf unsere Anfrage Nr. 287/XIX vom 09.12.2024 hinsichtlich der Gemeinden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden, u. a. mitgeteilt:

„Es wird in jedem Fall ein bedarfsgerechtes Angebot an örtlich erreichbaren Betreuungsplätzen bestehen bleiben…  Die Personalausstattung und Vergütung des Personals sind Angelegenheiten der einzelnen Träger, entsprechend gültige Tarifverträge sind weiterhin anzuwenden.“

Daraus ergibt sich, dass der Bestand der Betreuungseinrichtungen und Betreuungsangebote nach wie vor gewährleistet ist.

Im Gegensatz dazu wird in dem o. a. Schreiben der SPD-Fraktion Angst geschürt sowie völlig irreführend und unbegründet behauptet:

„Die Konsequenz daraus wäre, dass Entscheidungen über die Betreuung ihrer Kinder nicht länger hier vor Ort getroffen werden können.
Konkret kann und wird dies sehr wahrscheinlich Auswirkungen z.B. auf die Betreuungszeiten und die Beiträge haben.
⮚         es ist nicht davon auszugehen, dass die Betreuung in den Randzeiten kostenlos bleiben wird
⮚         und es kann nicht einmal garantiert werden, dass unsere Kinder die gewohnten Zeiten im Kindergarten verbringen werden können. Gesetzlich wäre der Landkreis nur verpflichtet, 6 Stunden Betreuung am Tag anzubieten.“

Im Gegensatz zu diesen Behauptungen der SPD-Fraktion hat einzig und allein die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag zu entscheiden, ob sich die Standards, Betreuungszeiten und Elternbeiträge ändern oder nicht.

Frage:

Haben Sie sich bei oder nach den Gesprächen mit Hauptverwaltungsbeamten über den neuen Kita-Vertrag dazu geäußert, die Standards, Betreuungszeiten und Elternbeiträge zu ändern oder nicht? Wenn ja, welche Position haben Sie dabei vertreten? Beabsichtigen Sie, der Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag vorzuschlagen, in den Gemeinden, in denen der Landkreis die Trägerschaft übernimmt, geringere Standards und Betreuungszeiten sowie höhere Elternbeiträge zu fordern?

In der Sitzung des Ausschusses für Schulen und Kindertagesstätten der Stadt Sarstedt hat sich Frau Bürgermeisterin Brennecke u. a. dazu geäußert, welche Kreisumlage von den Gemeinden zu tragen seien, die dem vom Kreistag am 12.12.2024 beschlossenen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden. Im Protokoll über diese Sitzung heißt es wörtlich:

„Bürgermeisterin Brennecke erläuterte unter Hinweis auf die umfangreiche Verwaltungsvorlage den Sachverhalt, ging ausführlich auf die finanziellen Auswirkungen des neuen Kita-Vertrages ein und beantwortete die Fragen der Ausschussmitglieder.

Sie wies darauf hin, dass die Kreisumlage auf mindestens 71 % steigen würde, wenn die Stadt Sarstedt dem Kita-Vertrag nicht zustimmt und die Aufgaben der Kindertagesbetreuung an den Landkreis zurückgehen. Die genaue finanzielle Entwicklung, wenn es dazu kommen würde, kann aktuell jedoch noch nicht beziffert werden.“

Im Gegensatz zu diesen Behauptungen ist im Haushaltsplan des Landkreises derzeit bestimmt, dass die Gemeinden, die die Kinderbetreuung nach dem bestehenden Kita-Vertrag nicht wahrnehmen, eine Kreisumlage von 65,3 % statt 56,65 % zu tragen haben. Dies ist ein Unterschied von 8,65 %.

Fragen:

Haben Sie sich bei oder nach den Gesprächen mit Hauptverwaltungsbeamten über den neuen Kita-Vertrag dazu geäußert, wie hoch nach Ihrer Auffassung die Kreisumlage für die Gemeinden festgesetzt werden soll, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen? Wenn ja, welche Position haben Sie dabei vertreten?
In welchem Umfang ist nach Ihrer Auffassung eine Anhebung der Kreisumlage über 65,3 % hinaus für die Kommunen vertretbar, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen?
Nach welchen Kriterien werden Sie ermitteln, welche Kreisumlage Sie dem Kreistag für die Gemeinden vorschlagen werden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden?

Da in Kürze in verschiedenen Räten Entscheidungen zum Kita-Vertrag anstehen und die o. a. Fragen von erheblicher Bedeutung sind, wären wir für eine zeitnahe Beantwortung sehr dankbar.

Im Vorgriff auf die weiteren Beratungen im Kreistag können wir Ihnen schon jetzt mitteilen, dass die CDU-Kreistagsfraktion keinem Abbau der Kinderbetreuung zustimmen wird. Im Gegenteil sind wir nach wie vor der Auffassung, dass der Landkreis eine besonders gute Kinderbetreuung auch besonders fördern sollte. Daher werden wir im Kreistag fortlaufend mit Nachdruck verlangen, dass der Landkreis die gesetzlich übertragene Aufgabe der Kinderbetreuung in allen Gemeinden vorbildlich erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugendhilfe

2025_01_28_Anlage zu Anfrage Kita_SPD Anschreiben Eltern KigaVertrag

311 – Antwort der Verwaltung


Asylsituation im Landkreis Hildesheim

Redaktionen
der Lokalzeitungen

 

Hildesheim, 27.01.2025

 Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion
Asylsituation im Landkreis Hildesheim

 Was kann der Landkreis Hildesheim tun, damit sich Ereignisse wie in Aschaffenburg, Magdeburg und Solingen hier nicht wiederholen?

Dies soll auf Antrag der CDU-Kreistagsfraktion im Ausschuss für Migration und im Kreisausschuss erörtert werden. Zur Vorbereitung darauf hat die CDU-Fraktion den Landrat zur Asylsituation um Auskunft u. a. darüber gebeten, wie der Landkreis mit welchen anderen Behörden zusammenarbeitet oder über Gefahrenlagen informiert wird.

 


Asylbewerber im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.01.2025

 

Asylbewerber im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Asylbewerber im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang sowie des Kreisausschusses aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchem Umfang halten sich Asylbewerber im Landkreis Hildesheim auf,
  • die aus welchen Gründen seit wann a) abzuschieben oder b) ausreisewillig sind,
  • gegen die Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten laufen,
  • die wegen welcher Straftaten verurteilt worden sind,
  • die als Gefährder eingestuft sind,
  • von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht?
  1. Aufgrund welcher Regelung soll oder wird der Landkreis wann über Fälle nach Nr. 1. informiert?
  1. Welche Maßnahmen werden vom Landkreis in Fällen der Nr. 1. getroffen?
  1. Nach welchen Bestimmungen ist die Zusammenarbeit welcher der in Fällen nach Nr. 1. zuständigen Behörden geregelt und mit dem Landkreis bisher wie tatsächlich erfolgt?

Begründung:

Aufgrund der Vorkommnisse in Aschaffenburg und Magdeburg sind erhebliche Mängel in der Zusammenarbeit von Behörden aufgedeckt worden. Darauf muss der Landkreis insbesondere durch Überprüfung der hiesigen Verhältnisse reagieren. Zudem muss die Öffentlichkeit Antworten auf die in o. a. Nrn. 1. bis 4. gestellten Fragen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang

310 – Zwischennachricht

310 – Antwort


Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.01.2025

Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)
Beschlussvorschlag zum TOP 5/5.1 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.01.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 5/5.1 „Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim“ der Sitzung des Kreisausschusses übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Beratungen in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Gesundheit und Soziales am 16.01.2025 ist eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines Bedarfs- und Standortgutachtens im Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis Hildesheim erforderlich.

Bei der Beauftragung dafür sollen vom Gutachter die im Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 16.01.2025 (Antrag Nr. 762/XIX) genannten Maßgaben für die Überarbeitung/ Ergänzung des Rettungsdienstbedarfsplanes berücksichtigt werden, damit dazu eine ausreichende Abwägung vor Beschlussfassung über den Rettungsdienstbedarfsplan getroffen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion zur Zukunft der Kinderbetreuung im Landkreis Hildesheim

Redaktionen der Lokalzeitungen

Hildesheim, 17.01.2025

 

Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion
zur Zukunft der Kinderbetreuung im Landkreis Hildesheim

Landrat Bernd Lynack (SPD) hat nun nach dem von SPD-Grüne am 12.12.2024 gefassten Kreistagsbeschluss alle Verträge gekündigt, nach denen die Städte und Gemeinden die organisatorischen Maßnahmen für die Kinderbetreuung übernommen und sich zum Teil mehr als der Landkreis an der Finanzierung beteiligt haben. Durch die Kündigung greift § 12 des bestehenden Kita-Vertrages, der bestimmt:

„(1) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann in jedem Jahr zum 01.08. schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung ab dem 01.08. so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Die dabei und für den weiteren Betrieb anfallenden Kosten trägt der Landkreis Hildesheim.“

Danach liegt es in der Hand der Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag, die bestehende Versorgung unverändert oder besser fortzusetzen.
Nach dem seit 2019 bestehenden Vertrag erhalten die Städte und Gemeinden vom Landkreis Zuwendungen zu den tatsächlich anfallenden Kosten. Hoher Standard = hoher Zuschuss.
Mit der Kündigung des Kita-Vertrages wurde den Städten und Gemeinden ein neuer Vertrag angeboten, bei dem nur der gesetzliche Mindeststandard verlangt werden soll. Was das bedeutet, haben SPD-Grüne bisher nicht gesagt.

Die CDU-Kreistagsfraktion lehnt den angebotenen Kita-Vertrag ab, weil sie ihn aus folgenden Gründen für unausgegoren, unverständlich und ungerecht hält:

Algermissen mit seinem hohen Standard beteiligt sich derzeit mit ca. 61 % an den Kosten der Kinderbetreuung, die nach Abzug des Landeszuschusses und der Elternbeiträge verbleiben und eigentlich vollständig vom Landkreis zu tragen wären. Dieser Anteil soll auf ca. 73 % steigen, wenn Algermissen dem neuen Vertrag zustimmen sollte.

Im Gegensatz dazu soll der Anteil in anderen Gemeinden fallen: in Leinebergland von 57,49 auf 27 %, in Hildesheim 51,64 auf 33,01 %, in Sarstedt von 47,30 auf 30,28 %. Mit den freiwerdenden Mitteln will die Bürgermeisterin in Sarstedt die Schulden abbauen. Gut für Sarstedt – schlecht für Algermissen.
Bisher haben der Landrat und SPD-Grüne im Kreistag nicht gesagt, wie viel mehr Kreisumlage die Städte und Gemeinden zahlen sollen, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen.
Sollte die Stadt Sarstedt dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen, hat sie vermutlich selbst dann eine Ersparnis von ca. 2 Mio. Euro, wenn SPD-Grüne die Kreisumlage von jetzt 56,65 % auf den unvorstellbaren und derzeit kursierenden Betrag von 71 % anheben. Die Kreisumlage für Sarstedt müsste auf 80 % (ca. 21,6 Mio. €) angehoben werden, damit der Landkreis den Betrag erhält, den Sarstedt nach derzeitiger Planung für 2025 in Summe zahlt: 15,5 Mio. € Kreisumlage plus freiwillig ca. 5,6 Mio. € Kosten für die Kita-Betreuung.
58,5 % Kreisumlage ist in Niedersachen derzeit der Spitzenwert. Die CDU-Fraktion hält es für unverantwortlich, den Gemeinden eine drastische Anhebung der Kreisumlage über diesen Wert hinaus anzudrohen und ggf. 60, 70 oder 80 % ihrer Einnahmen wegzunehmen, wenn sie nicht bereit sind, Aufgaben des Landkreises zu übernehmen und weitestgehend zu finanzieren.


Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.01.2025

Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)“ übersenden wir für die gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 16.01.2025 und des Kreisausschusses am 20.01.2025 folgende Beschlussvorschläge:

Erster Beschlussvorschlag:

„1. Der Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist dahingehend zu ändern, dass

1.1  im Vergleich zur jetzigen Situation hinsichtlich Rettungsmittel (RTW und NKTW) und Personal (NotSan und RettSan) eine Minderung ausgeschlossen wird,

1.2  bei einer Abkehr vom sogenannten MZF-System gewährleistet ist, dass die vorgehaltenen Rettungsmittel ausschließlich ihrer originären Bestimmung nach eingesetzt werden (RTW = RTW/N-KTW = N-KTW, KTW = KTW),

1.3  die Bedarfsplanung mit dem Ziel erfolgt, dass die Eintreffzeiten gem. BedarfVO-RettD in jedem Rettungsdienstbezirk zu 100 % eingehalten werden sollen und dabei insbesondere auch die Zeiten berücksichtigt werden,

  • die durch die Leistungserbringer der Stadt und des Landkreises Hildesheim in anderen Landkreisen erbracht werden
  • die von Leistungserbringern anderer Landkreise in Stadt und Landkreis Hildesheim erbracht werden,
  • die die Verfügbarkeit der Notfallrettungsmittel dadurch mindern, dass der Patientenabfluss an den Krankenhäusern nicht gewährleistet ist.

1.4  die Eintreffzeiten bzw. die Protokolle bzw. Aufzeichnung über die jeweiligen Einsätze nach Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate auszuwerten und mit einer Stellungnahme der beauftragten Dienste sowie Empfehlung des Landrates über erforderliche Anpassungen zur Erreichung des Ziels gem. o. a. Nr. 1.2 den zuständigen Kreistagsgremien vorzulegen sind,

1.5  eine nachweislich jährlich durchgeführte Schulung auf die in Stadt und Landkreis Hildesheim geforderten, gültigen SOP (Standard Operating Procedure = Standardvorgehensweise) für alle in Stadt und Landkreis eingesetzten NotSan, RettAss und RettSan verbindlich vorgeschrieben wird,

1.6  die Vorhaltezeiten der einzelnen Rettungsmittel 8 Stunden nicht unterschreitet,

1.7  in der Rettungsleitstelle nur Personal eingesetzt wird, das als NotSan und Leitstellendisponent/in ausgebildet und in die Lage versetzt worden ist, den Hilfesuchenden telefonisch in Erste Hilfe anzuleiten (zu unterstützen),

1.8  die Ergebnisse der strukturierten Notrufabfrage (Meldebild) regelmäßig mit der tatsächlich vorgefundenen Situation am Einsatzort (Lagebild) durch geeignete Stellen evaluiert werden,

1.9  die strukturierte Notrufabfrage als ein unterstützendes Element genutzt wird, das dem Personal in den Leitstellen jedoch das Letztentscheidungsrecht überlässt.

  1.  Die insbesondere nach den Vorgaben in Nrn. 1 bis 1.9 überarbeitete Fassung des o. a. Entwurfes ist den Abgeordneten zusammen mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung möglichst innerhalb von 3 Wochen den Fachausschüssen zur Beratung und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Sollte der Vorschlag zu Nrn. 1 und 2. keine Zustimmung finden, wird folgende Übergangsregelung als

zweiter Beschlussvorschlag vorgeschlagen:

 „1. Dem Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist dahingehend zu ändern, dass

a) keine Verschlechterung der bestehenden Situation eintritt (zumindest die bisherigen Leistungen verlangt werden),

b) die Eintreffzeiten bzw. die Protokolle bzw. Aufzeichnung über die jeweiligen Einsätze nach Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate auszuwerten und mit einer Stellungnahme der beauftragten Dienste sowie Empfehlung des Landrates über erforderliche Anpassungen zur Erreichung des Ziels gem. o. a. Nr. 1.2 den zuständigen Kreistagsgremien, insbesondere dem Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit, dem Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und dem Kreisausschuss vorzulegen sind,

c) die Vorhaltezeiten der einzelnen Rettungsmittel 8 Stunden nicht unterschreitet,

d) für den Bereich Alfeld folgende Anforderungen erfüllt werden:

d 1) 2 Rettungswagen (RTW) 24 Std.
d 2) 1 Rettungswagen (RTW)
Mo.-Do.: 7:00 bis 19:00 Uhr
Fr.: 7:00 bis 23:00 Uhr
Sa.-So.: 8:00 bis 20:00 Uhr
d 3) 1 Notfall-Krankenwagen (NKTW)
Mo.-Fr.: 7:00 bis 19:00 Uhr
d 4) 1 Krankenwagen (KTW)
Mo.-Fr.: 7:00 bis 19:00 Uhr

Eine insbesondere nach den Vorgaben in Buchstaben a) bis d 4) überarbeitete Fassung des o. a. Entwurfes ist zusammen mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung den zuständigen Kreistagsgremien zeitnah zur Beschlussfassung vorzulegen.

  1. Der Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist gem. Nr. 1 des ersten Beschlussvorschlages zu ändern und den zuständigen Kreistagsgremien mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung zur Beschlussfassung mit dem Ziel vorzulegen, die Übergangsregelung nach dem zweiten Beschlussvorschlag abzulösen.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.01.2025

 

Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gem. Ihrem Schreiben vom 15.07.2024 hat der Landkreis für ca. 80 Projekte mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG erhalten, aber aus diesen Zahlungen lediglich 20 Maßnahmen finanziert.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann besteht aufgrund welcher Vorschrift die Pflicht für Ersatzzahlungen und seit wann hat der Landkreis solche Zahlungen erhalten? Wie hoch war der Bestand aus Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG am 31.12.2006, am 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022, 31.12.2023 und am 31.12.2024?
    Wie ist es begründet, dass sich der Bestand aus den Ersatzzahlungen in der Zeit vom 31.12.2021 bis 18.01.2022 um ca. 1,2 Mio. Euro und von Ende 2023 bis Mitte 2024 um ca. 1,8 Mio. Euro verringert haben soll?

Begründung:
Ersatzzahlungen sind gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten und einzusetzen für „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).
In der Sitzung des Umweltausschusses am 25.11.2021 hatte die Verwaltung mitgeteilt, dass in den letzten Jahren keine Flächen gekauft worden seien und die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder zum 18.01.2022  2.481.819 € betrage.
Im Gegensatz dazu haben Sie uns am 15.07.2024 auf unsere Anfrage Nr. 226/XIX vom 03.06.2024 mitgeteilt, die zweckgebundenen Rücklagen für Naturschutz in Millionen Euro habe jeweils am 31.12 laut Bilanz betragen:
2019 ca. 3,7,
2020 ca. 3,7,
2021 ca. 3,7,
2022 ca. 3,9 und
2023 „korrekt 4,126.129,81.

Demnach müssten in den 18 Tagen vom 31.12.2021 (Bestand ca. 3,7 Mio.) bis 18.01.2022 (Bestand ca. 2,5 Mio.) 1,2 Mio. Euro abgeflossen sein. Dies widerspricht jedoch Ihren anderen Angaben in der Anlage 2 zu Ihrem Schreiben vom 15.07.2024.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 haben Sie angegeben: „Die verfügbare Höhe des Ersatzgeldes beträgt aktuell 2.304.443,25 Euro.
Demnach müssten in den ca. 4 Monaten von Ende 2023 (Bestand ca. 4,1 Mio.) bis Anfang Mai 2024 (Bestand ca. 2,3 Mio.) Mittel in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro abgeflossen sein.
Ausgaben in Höhe von ca. 3 Mio. Euro (1,8 plus 1,2 Mio. Euro) stehen jedoch im Widerspruch zu Ihrer Angabe vom 15.07.2024, dass insgesamt seit 2006 Ersatzzahlungen in Höhe von ca. 5,97 Mio. Euro eingenommen und davon bis zum 11.04.2024 nur ca. 1,4 Mio. Euro ausgegeben worden seien.

  1. Aus jeweils welchen Gründen waren in welchen Fällen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im betroffenen Naturraum nicht möglich? Wo wurden jeweils stattdessen welche Maßnahmen durchgeführt?

Begründung:
13 BNatSchG bestimmt:
„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Und § 15 Abs. 6 BNatSchG bestimmt: „Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.“ Gefordert werden „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).

  1. Für welche und wann a) genehmigten, b) wo errichteten und c) noch nicht errichteten Windkraftanlagen sind d) in welcher Höhe Ersatzzahlungen wann festgesetzt, e) wann gezahlt und f) noch nicht gezahlt worden?
    In welchen Fällen sind in welchem Umfang Ersatzzahlungen aus welchen Gründen nicht oder nicht vor der Durchführung des Eingriffs erfolgt oder bisher nicht eingegangen oder storniert?
    In welchen Fällen wurde aus welchen Gründen darauf verzichtet, dass die Ersatzzahlung vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten war? Welche Art von Sicherheitsleistungen wurde in diesen Fällen verlangt?
    In welchen Fällen wurden aus welchen Gründen Sicherheitsleistungen nicht in der erforderlichen Höhe festgesetzt oder erst nach wie vielen Monaten Verzug in der erforderlichen Höhe a) festgesetzt und b) eingenommen?

Begründung:
Die Zahlung ist gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Gem. Ihren Angaben sind für einige Anlagen noch keine Zahlungen erfolgt oder storniert.

  1. Gibt es ein automatisiertes Verfahren oder soll ein solches Verfahren eingerichtet werden, in der Anordnung, Eingang, Verwendung usw. von Ersatzzahlungen im Sinne des
    13 BNatSchG erfasst und dokumentiert werden oder erfasst und dokumentiert werden können?

Begründung:
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024, wann der Landkreis Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für welche Maßnahmen erhalten hat, haben Sie am 08.05.2024 u.a. geantwortet: „Die entsprechenden Informationen können der als Anlage 1 beigefügten Übersicht entnommen werden. Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der … zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche in einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation … abgesehen werden.“
Auf unsere Nachfrage dazu und zu weiteren nicht beantworteten Fragen vom 03.06.2024 haben Sie uns in einer Zwischennachricht vom 21.06.2024 mitgeteilt, dass die fristgerechte Beantwortung wegen einer zeitaufwendigen Überprüfung nicht möglich sei. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar und mit der Vorschrift zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht vereinbar. Eine vollständige Antwort erhielten wir erst am 15.07.2024: nach drei Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

307 – Zwischennachricht

307 – Antwort der Vewaltung

307 – Anlage 1