Rettungsdienst; Behauptungen von Frau Ministerin Daniela Behrens

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.10.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Behauptungen von Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD): „Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage der Abgeordneten Laura Hopmann (CDU) – bei der Landesregierung am 23.09.2025 eingegangen – zum Rettungsdienstbedarfsplan im Landkreis Hildesheim hat Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD) namens der Landesregierung u. a. geantwortet: „Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“

Hier bestehen zumindest Zweifel, ob diese Antwort der Wahrheit entspricht.

Auf der Homepage des Landkreises Hildesheim hatten Sie unter „FAQ zum neuen Rettungsdienstbedarfsplan völlig unbegründet behauptet: „Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“

Auf Nachfrage der CDU-Fraktion, wann und mit welchen Folgen für die Patienten dies der Fall gewesen ist, haben Sie Ihre Behauptung nicht begründen können und erklärt: „Wie sich dies medizinisch in der Folge verhält, kann nicht beantwortet werden, da der Landkreis nur die präklinische Versorgung sicherstellt.“ (siehe Ihr Schreiben vom 15.09.2025).

Dies ist eine ungeheuerliche Aussage angesichts dessen, dass der Landkreis auch für die Krankenhausversorgung zuständig ist. Zudem dürfen Maßnahmen der Gefahrenabwehr – insbesondere bei Gefahren für Leib und Leben – nicht an Zuständigkeiten scheitern.

Im Gegensatz zu dieser moralisch unvertretbaren Auffassung, ist der Landkreis in Notfällen nach dem NRettDG verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Leib und Leben aller Notfallpatienten unabhängig davon zu schützen (zu retten), in welcher Straße des Landkreises sie sich aufhalten oder wohnen. Dieser Verpflichtung kann sich der Landkreis nicht dadurch entziehen, dass er Dritte (die beauftragten Rettungsdienste) in völlig ungenügender Weise mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt und es über Jahre sogar unterlässt, die Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Eintreffzeiten zu überwachen. Zudem haben auch die für den Landkreis Hildesheim im Rettungsdienst tätigen Kräfte aufgrund ihrer Garantenstellung weitergehende als die sich aus dem NRettG ergebenden Pflichten.

Es darf also angenommen werden, dass die Ministerin Ihre Followerin ist und Ihrer unbegründeten Behauptung auf der Homepage des Landreises aufgesessen ist oder dass die Ministerin Berichte erhalten hat, mit denen sie glaubt, ihre Behauptung/Antwort („Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“) begründen und es rechtfertigen zu können, die zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherstellungsauftrages zwingend gebotenen bzw. im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu treffenden Maßnahmen gegen den Landkreis Hildesheim zu unterlassen.
Nach unserer Auffassung ist es im Interesse der im Landkreis Hildesheim lebenden Menschen dringend geboten, die Sachlage weiter aufzuklären. Daher bitten wir Sie unter Hinweis auf unsere Anfrage Nr. 429 vom 08.09.2025 und Ihre Antwort dazu vom 06.10.2025 bzw.Teilantwort 2 vom 15.09.2025 zur Anfrage 392 um Beantwortung folgender Fragen:

Wie oft und in viel Prozent der Fälle wurde in den vergangenen zwei Jahren der Rettungsdienst bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind? Wie wurde dies von wem aufgrund welcher Tatsachen und wann nachvollziehbar festgestellt und dokumentiert? Wann und in welcher Form ist dies dem Landkreis berichtet worden?

Was und wann haben Sie der Landesregierung berichtet, dass die Behauptung der Ministerin („Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“) begründet?

Welche Verzugszeiten bzw. Überschreitungen der vorgeschriebenen Eintreffzeiten gab es im Bereich welcher Rettungswachen im Jahr 2023 und 2024 entsprechend der Darstellung in den Monatsberichten des Instituts für Notfallmedizin für die ersten sechs Monate des Jahres 2025?

Welche Einsätze sind nach Ihrer Meinung keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes?
Zu welchem Zeitpunkt ab Eingang des Notrufes ist von wem zu entscheiden, ob es ein Einsatz ist, um „bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern?“

Liegt nach Ihrer Auffassung ein Fall der Notfallrettung im Sinne des Gesetzes auch in den Fällen vor, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (Niedersächsischer Landtag Drs. 12/228, Drs. 15/3435, Drs. 18/10734 und Drs. 18/11368)?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist nach Ihrer Auffassung von wem darüber aufgrund welcher Tatsachen zu entscheiden?

Seit wann werden von der Stadt Hildesheim zum Controlling im Rettungsdienst für die einzelnen Rettungswachen im Landkreis Hildesheim gem. dem Beschluss des Kreistages vom 25.09.2025 welche Daten erfasst, ausgewertet und dokumentiert; insbesondere hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Grund für die Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten?

Wann hat der Landkreis welche der zuvor genannten Daten und Auswertungsergebnisse erhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

438 – Zwischennachricht


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim; Brandschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 14.10.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim;
Brandschutz

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

hinsichtlich des Brandschutzes in den o. a. Schulen bitten wir Sie, ergänzend zu unserer Anfrage vom 24.09.2025 um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und aus welchen Gründen sind von wem
    a) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022,
    b) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11.03.2022,
    c) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.03.2022,
    d) das Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013,
    e) welche anderen Gutachten, Stellungnahmen, Konzepte usw.
    in welchen Verfahren und zu welchen Kosten in Auftrag gegeben oder zurückgezogen und wann vorgelegt worden?
  1. Welche Beschäftigten des Landkreises einschl. des Rechnungsprüfungsamtes hatten seit wann von welchen einzelnen der zuvor genannten Unterlagen Kenntnis?
  1. Wann hat die Stadt Hildesheim als Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 NBauO welche einzelnen der zuvor genannten Unterlagen erhalten?
  1. Wann und in welcher Form hat es die Stadt Hildesheim als sachgerecht beurteilt, dass in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022, entgegen der Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 07.03.2022, bestimmte Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft wurden?
  1. Wann und wie
  • sind vom Fachplaner die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 nachvollziehbar als Vorabzüge bzw. Arbeitsgrundlage ausgewiesen worden,
  • ist von wem der Bedarf dafür festgestellt worden, die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 zu ändern,
  • ist der Fachplaner aus welchen Gründen von wem beauftragt worden, die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11.und 16.03.2022 zu ändern,
  • hat der Fachplaner nachvollziehbar darauf hingewiesen, welche Fassungen nur einen Zwischenzustand und welche eine abschließende Stellungnahme darstellen?Nach welchen Kriterien und welcher objektiven Bewertung der Brandlasten ist
    a) vom Fachplaner,
    b) von Ihnen und
    c) der Stadt Hildesheim
    wann nachvollziehbar geprüft worden, ob es sachgerecht ist, welche Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr einzustufen sind?

    Sind die von Ihnen und vom Fachplaner angewandten Kriterien für die Abstufung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr zu Räumen mit nicht erhöhter Brandgefahr üblich und welche Schulgebäude des Landkreises und der Stadt Hildesheim sind davon betroffen?

    Hierzu verweisen wir nochmals auf den Beitrag von Dietrich zum Thema „Räume mit erhöhter Brandgefahr“ in FeuerTRUTZ Magazin 1.2015: „Der Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr muss eine eingehende und objektive Bewertung der Brandlasten, der Zündquellen, der Nutzung, des konkreten Brandrisikos, der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwindigkeiten und der Schadenauswirkungen vorangehen. Pauschale Einstufungen aufgrund der Raumgröße, der Nutzung oder der Raumbezeichnungen in den Antragsunterlagen sind ungeeignet, eine schutzzielbezogene Konzeptionierung vorzunehmen.“

    https://www.brandschutzbuero.de/site/assets/files/1213/zfe 01 2015 270 raeume brandgefahr dietrich.pdf

    Welche baulich-technischen Maßnahmen zur Beseitigung von Brandschutzmängeln waren oder sind nicht mehr erforderlich, weil welche Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft wurden?

    Welche Bediensteten des Landkreises einschl. des Rechnungsprüfungsamtes hatten seit wann davon Kenntnis, welche Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft wurden?

  1. Wann haben Sie
    a) von welchen der o.a. Stellungnahmen und
    b) dem Schutzzielorientierten Brandschutzkonzept vom 04.04.2013
    in welcher Form Kenntnis erhalten und daraufhin wann jeweils in welcher Form welche Anordnungen getroffen: insbesondere Maßnahmen zur weiteren Untersuchung, Planung und Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel beauftragt oder untersagt?
  1. Wann sind welche Aufträge, Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Beseitigung von Brandschutzmängeln in den o. a. Schulen vom Rechnungsprüfungsamt mit welchen Ergebnissen geprüft worden?
  1. Wann haben Sie gegen welche Bediensteten des Landkreises wegen welcher unterlassenen oder getroffenen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Beseitigung von Brandschutzmängeln welche arbeitsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen oder Maßnahmen mit welchen Ergebnissen eingeleitet, wie durchgeführt und seit wann beendet oder aus welchen Gründen nicht beendet? Welche Kosten sind für diese Maßnahmen bisher entstanden?

Mit freundlichen Grüße

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

437 – Teilantwort


Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Brandschutzmängeln an Berufsbildenden Schulen in der Steuerwalder Straße

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 14.10.2025

Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Brandschutzmängeln an Berufsbildenden Schulen in der Steuerwalder Straße

Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird zum Brandschutz in den o.a. Schulen beauftragt, unverzüglich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen, ob und in welchem Umfang es mit welchen Wirkungen für die zu treffenden baulich-technischen oder administrativ-organisatorischen Brandschutzmaßnahmen sachgerecht ist, entgegen der Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 07.03.2022, bestimmte Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr einzustufen.

Begründung:

Die Frage, ob und welche Räume in Schulen als Räume mit erhöhter Brandgefahr einzustufen sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zweifelsfall ist von einer erhöhten Brandgefahr auszugehen. Darüber zu entscheiden, ist zumindest im vorliegenden Fall kein Geschäft der laufenden Verwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

 


Übertragung der Trägerschaft für Kindertagesstätten

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 14.10.2025

Übertragung der Trägerschaft für Kindertagesstätten

Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Jugendhilfe und des Ausschusses für Soziales, Jugend und Gesundheit sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Soweit der Landkreis die Trägerschaft für Kindertagesstätten einem freien Träger übertragen will, ist bei der Ausschreibung als ein Zuschlagskriterium eine „angemessenen Eigenleistung“ zu fordern.
  2. Für die Übertragung/Vergabeentscheidung nach Nr. 1 ist der Preis einschließlich der „angemessenen Eigenleistung“ mit zumindest 90 % zu gewichten.
  3. Für die Entscheidung über die Übertragung nach Nr. 1 sind den Abgeordneten vorzulegen:
    – das abschließende Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes und
    – eine Begründung für die Höhe der geforderten „angemessenen Eigenleistung“.
  4. Der Landrat wird beauftragt, den Abgeordneten bis zur nächsten Sitzung des Kreistages einen Vordruck vorzuschlagen, der zukünftig bei Ausschreibungen nach Nr. 1 verwendet werden soll.
  5. Ist Träger einer Kindertagesstätte eine Gemeinde, darf die Trägerschaft dafür einem anderen Träger nur dann übertragen werden, wenn dessen „angemessene Eigenleistung“ höher ist als der für den Betrieb der Kindertagesstätte gezahlte Zuschuss der Gemeinde.

Begründung:

Soweit freie Träger die Kindertagestätte gemeinnützig betreiben wollen, eine Betriebserlaubnis besitzen oder einen Anspruch darauf haben, ist die Gewichtung des Preises mit zumindest 90 % in jeder Weise gerechtfertigt.

Alle freien Träger, die derzeit im Landkreis Kindertagesstätten betreiben und aufgrund der ihnen dafür vom Land erteilten Erlaubnis ein Recht dazu haben, werden in gleicher Weise gefördert. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.10.2025

Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen häufen sich seit geraumer die Verspätungen und Zugausfälle der Lammetalbahn, wie dies bereits im Jahr 2023 geschehen ist.

Diese Unzuverlässigkeit stellt eine erhebliche Belastung insbesondere für Berufspendler sowie Schülerinnen und Schüler dar.

Daher ist zu beraten und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen der Verwaltung oder des Kreistages die Beförderung zukünftig auch bei Zugausfällen und Zugverspätungen gewährleistet werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


Erfüllung des Sicherstellungsauftrages; Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 25.08.2025

Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Beschlussvorschlag
zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 15.08.2025 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass
  • die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können,
  • die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten (siehe unten Nr. 3.5) bedarfsgerecht erhöht wird,
  • die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird.
  1. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele nach Nr. 1 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.

Dazu wird der Landrat beauftragt, unverzüglich

  • insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen,
  • Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.

2.1 Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.

3. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass

3.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,

3.2 der Notfall und Bedarf für eine Notfallrettung anzunehmen ist, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind,

3.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,

3.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,

3.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,

3.6 bei der Planung der Rettungsmittel Großschadensereignisse nachvollziehbar zu berücksichtigt werden,

3.7 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf.

3.8 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet.

3.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird.

  1. Der Landrat wird beauftragt,
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen,
  • den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
    • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
    • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
    • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  1. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  1. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleistelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  1. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  1. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  1. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern über werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  1. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.

Begründung:

Im Landkreis Hildesheim wird der Sicherstellungsauftrag nach § 2 Abs. 1 NRettDG nicht erfüllt, weil viele Orte aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache entgegen § 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD überhaupt nicht innerhalb von 15 Minuten (Eintreffzeit) erreichbar sind.

Anlage 1 zeigt beispielhaft, dass verschiedene Orte nicht innerhalb der Eintreffzeit von 15 Minuten nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD erreicht werden können.

Hinzu kommt, dass die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD in weiten Teilen des Landkreises deutlich überschritten wird: auch in Orten, die aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache innerhalb von 15 Minuten erreichbar sind (siehe Anlage 2).

Die von der gemeinsamen Rettungsleitstelle und dem Institut für Notfallmedizin erfassten Daten und erstellten Monatsberichte sind den Abgeordneten bisher nicht zur Verfügung gestellt worden – mit Ausnahme der bei der Akteneinsicht am 15.07.2025 fotografierten Unterlagen gem.
Anlage 3.

Zudem ist bisher nicht dargestellt und belegt worden,

  • in welchem Umfang die Entscheidungen der Einsatzleitstelle für den Einsatz des RTW als erstes Rettungsmittel ungerechtfertigt waren,
  • in welchem Umfang RTW für Zwecke eingesetzt worden sind für die sie nicht erforderlich waren,
  • wie häufig und um wie viel Minuten die Eintreffzeit wo und aus welchen Gründen vom welchen Rettungsmitteln überschritten wurde.

Lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkrankungen können plötzlich jederzeit und überall auftreten und im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eine gegenwärtig erhebliche Gefahr begründen. In Rettungsleitstellen ist in solchen Fällen oft schwer zu beurteilen, welches Rettungsmittel als erstes einzusetzen ist. Es muss aber in jedem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden. Daher ist aufgrund der bedrohten Rechtsgüter grundsätzlich ein RTW einzusetzen. Ein NKTW ist als erstes Rettungsmittel nur dann einzusetzen, wenn ein RTW zweifelsfrei nicht erforderlich ist. Der Zeitraum zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung muss begrenzt werden, damit die in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD genannte Eintreffzeit nicht völlig an Bedeutung verliert.

Die Alarmierungsstrategie und pauschale Reduzierung der RTW-Einsätze durch NKTW-Alarmierungen und deren Stichworte ist zu beenden. In der aktuellen Anlage 4 der Alarmierungsstichworte NKTW finden sich Positionen, die nicht dem Ausbildungsstand der Rettungssanitäter entsprechen (siehe Anlage 4). Dies ist umgehend zu korrigieren.

Im Vergleich zum Beschlussvorschlag vom 15.08.2025 wurde lediglich die Nummer 12 gestrichen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße; Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 24.09.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Anfrage Nr. 430/XIX vom 10.09.2025 hatten wir Sie zu der Brandschutztechnischen Stellungnahme für die o. a. Schulen vom 07.03.2022 u. a. gefragt:

„Warum ist uns diese Stellungnahme nicht vorgelegt und verschwiegen worden und in welchen Punkten weicht diese Stellungnahme von den uns vorgelegten Stellungnahmen ab (vom 16.03.2022 für den Bauteil A und vom 11.03.2022 für den Bauteil B)?

Mit Ihrem Schreiben vom 16.09.2025 haben Sie nicht die Fragen beantwortet, warum Sie uns die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 07.03.2022 nicht vorgelegt und verschwiegen haben, obwohl Sie uns diese Stellungnahmen am 03.07.2025 hätten vorlegen müsse, weil sie Teil der von uns zur Einsicht verlangten Akten war und ist. Dies haben Sie augenscheinlich vorsätzlich unterlassen.

Zu den abweichenden Punkten haben Sie uns mit Schreiben vom 16.09.2025 mitgeteilt, nach einer Prüfung seien diverse Räume nicht mehr als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft worden.

Hierzu bitte wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und warum haben Sie diese Prüfung veranlasst und wo ist dies nachvollziehbar dokumentiert?
  1. Aufgrund welcher „objektiven Bewertung“ ist die Prüfung durchgeführt worden und wo ist diese Prüfung nachvollziehbar dokumentiert: einschließlich der Begründung für die Abstufung welcher Räume mit erhöhter Brandgefahr in solche ohne erhöhte Brandgefahr?
  1. Welche einzelnen der in der Stellungnahme vom 04.04.2013 genannten Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung werden auch in der Stellungnahme vom 07.03.2022 genannt oder aus welchen Gründen nicht mehr genannt?
  1. Welche einzelnen Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung werden in der Stellungnahme vom 07.03.2022 zusätzlich zu denen aus der Stellungnahme vom 04.04.2013 genannt?
  1. Welche einzelnen Brandschutzmängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung aus der Stellungnahme vom 07.03.2022 werden aus welchen Gründen in den Stellungnahmen vom 11.03.2022/16.03.2022 nicht mehr genannt?

Begründung:

In seinem Beitrag zum Thema „Räume mit erhöhter Brandgefahr“ schreibt Dietrich in FeuerTRUTZ Magazin 1.2015:

„Der Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr muss eine eingehende und objektive Bewertung der Brandlasten, der Zündquellen, der Nutzung, des konkreten Brandrisikos, der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwindigkeiten und der Schadenauswirkungen vorangehen. Pauschale Einstufungen aufgrund der Raumgröße, der Nutzung oder der Raumbezeichnungen in den Antragsunterlagen sind ungeeignet, eine schutzzielbezogene Konzeptionierung vorzunehmen.“

https://www.brandschutzbuero.de/site/assets/files/1213/zfe_01_2015_270_raeume_brandgefahr_dietrich.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

433 – Zwischennachricht