Kita- Vertrag

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.12.2024

Kita- Vertrag

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist vorgesehen, den Betrieb von Kindertagesstätten zukünftig auszuschreiben?
  2. Sollen für die Gemeinden, die den von Ihnen geplanten Kita-Vertrag unterzeichnen, die Kreisumlage einheitlich und unabhängig davon gesenkt werden, dass
  • einem Prozent Kreisumlage in jeder Gemeinde ein unterschiedlich hoher Betrag in Euro gegenübersteht
  • in den einzelnen Kindertagesstätten z. T. erhebliche Unterschiede hinsichtlich der angebotenen Plätze, Betreuungszeiten, Platzvergabe, Vermeidung von Wartezeiten, Berücksichtigung des individuellen Bedarfs, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Gruppengröße, max. Elternbeiträge und der Vergütung des Personals bestehen?

3. Wer ist – ausgenommen Algermissen – a) Eigentümer und b) aufgrund welcher und bis wann gültigen Verträge Betreiber welcher einzelnen Kindertagestätten im Landkreis Hildesheim?

4. Welche Anforderungen müssen die Kindertagesstätten in den Gemeinden, die den von Ihnen geplanten Kita-Vertrag unterzeichnen, mindestens erfüllen hinsichtlich max. Elternbeiträge, angebotenen Plätze, Platzvergabe, Vermeidung von Wartezeiten, Berücksichtigung des individuellen Bedarfs, Betreuungszeiten, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Gruppengröße und der Vergütung des Personals bestehen?

5. Welche einzelnen Standards bei der Kinderbetreuung wollen Sie in welcher Kindertagesstätte und welcher Gemeinde abbauen insbesondere hinsichtlich max. Elternbeiträge, angebotenen Plätze, Vermeidung von Wartezeiten, Betreuungszeiten, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Gruppengröße und der Vergütung des Personals bestehen?

6. Wann und in welcher Form haben die Gemeinden, die den von Ihnen geplanten Kita-Vertrag unterzeichnen, gegenüber dem Landkreis nachzuweisen

  • die von ihnen erbrachten Leistungen insbesondere hinsichtlich der angebotenen Plätze, Platzvergabe, Vermeidung von Wartezeiten, Betreuungszeiten, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Berücksichtigung des individuellen Bedarfs, Gruppengröße, max. Elternbeiträge und der Vergütung des Personals
  • die für den Betrieb der einzelnen Kindertagesstätten angefallenen Kosten?

6.1 Welche Vorgaben erhalten die o. a. Gemeinden für die Ermittlung der zuvor genannten Kosten, damit gegenüber dem Landkreis eine einheitliche und nachvollziehbare Kostenermittlung gewährleistet ist?

7. Wann und in welcher Form hat der Landkreis gegenüber den Gemeinden, die den von Ihnen geplanten Kita-Vertrag nicht unterzeichnen, die vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises erbrachten Leistungen in welchen Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der angebotenen Plätze, Platzvergabe, Vermeidung von Wartezeiten, Betreuungszeiten, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Berücksichtigung des individuellen Bedarfs, Gruppengröße, max. Elternbeiträge und der Vergütung des Personals nachvollziehbar nachzuweisen?

7.1 Sollen für die Ermittlung dieser Kosten die geleichen Vorgaben wie in o. a. Nr. 6.1 gelten?

8. In welchen Gemeinden müssen für die Kinderbetreuung aus welchen Gründen zusätzliche Plätze geschaffen werden?

9. In welchen Gemeinden gibt es für die Kinderbetreuung welche Wartelisten?

10. Wie viele Plätze für die Kinderbetreuung gibt es pro Einwohner in welchen Gemeinden für die Altersgruppe a) die Krippenkinder, b) die Kindergartenkinder und c) Hortkinder?

  1. Welche Kosten sind in den vergangenen drei Jahren in welcher Gemeinde für welche Kinderbetreuung angefallen und in welcher Höhe und zu welchem Anteil von wem (Land, Landkreis, Gemeinde, Eltern und Träger) übernommen worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Kita- Vertrag – Algermissen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.12.2024

Kita- Vertrag – Algermissen

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Wer ist a) Eigentümer und b) Betreiber welcher Kindertagestätten in Algermissen?
  2. In welchen dieser Einrichtungen wollen Sie hinsichtlich der angebotenen Plätze, Betreuungszeiten, Personalausstattung, Öffnungszeiten, Gruppengröße, Elternbeiträge, Platzvergabe, Vermeidung von Wartezeiten, Berücksichtigung des individuellen Bedarfs und der Vergütung des Personals welche Änderungen herbeiführen, wenn Algermissen den von Ihnen geplanten Kita-Vertrag nicht unterzeichnet?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Tempo 30 km/h vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.12.2024

Tempo 30 km/h vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen

 Beschlussvorschlag

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

 Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird gebeten,

gem. den Beschlüssen des Kreisausschusses vom 09.10.2023 und 20.11.2023 zur Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

a) vor der „Ev.-luth. Kindertagesstätte St. Dionysos in Hotteln“ und

b) vor der „Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen“

die Geschwindigkeitsbeschränkungen unverzüglich anzuordnen, wenn die Landesregierung dies bis Ende Januar nicht eindeutig durch eine Weisung nach § 88 NKomVG untersagt.

Für den Fall, dass eine solche Weisung erfolgt, wird der Landrat gebeten, von einer geeigneten Kanzlei prüfen zu lassen, mit welcher Klage und welcher Aussichten auf Erfolg die Umsetzung der o.a. Beschlüsse gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Für den Fall, dass keine solche Weisung erfolgt und sich der Landrat weiterhin weigert, die o.a. Beschlüsse auszuführen, soll durch eine Organklage geklärt werden, ob die Beschlüsse auszuführen sind.

Begründung:

Der Landrat hat die o. a. Beschlüsse bisher nicht umgesetzt. Dies weiterhin zu unterlassen ist nicht gerechtfertigt, da bisher keine rechtlichen Bedenken gegen die Beschlüsse vorgetragen worden oder ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass nach der Änderung des StVO auch Spielplätze in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 der Vorschrift aufgenommen worden sind.

Da der Landrat die irrige Auffassung vertritt, die Einrichtungen müssten über einen direkten Zugang zu einer klassifizierten Straße verfügen, ist nochmals auf die dazu vorliegende Verwaltungsvorschrift, Gesetzesbegründung und Rechtsprechung hinzuweisen:

In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) heißt es:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken,

soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen

oder

im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr

mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.“

In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. Drucksache 332/16 vom 15.06.16, Seite 14) heißt es: „Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen“

Nach dem Urteil des VG Stade vom 24.08.2022 – 1 A 1756/18 – kann der Eingang auch 70 m entfernt liegen. In dem Urteil heißt es:

“Amtliche Leitsätze: 1. Der Begriff des unmittelbaren Bereichs von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO bezieht sich nicht nur auf die Grenzen des Schulgrundstücks. Vielmehr muss dieser Bereich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bestimmt werden… Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der Gebäudeeingang, der von der J. aus zu erreichen ist, werde von ca. 40% und damit fast der Hälfte der Schüler benutzt. Dass sich diese Eingänge auf dem Schulgelände in einer Entfernung von ca. 70 m zur J. befinden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn sofern die Kinder – regelmäßig in Gruppen – den Schulhof über die J. verlassen, sind diese denselben Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt, wie wenn sie aus dem Schulgebäude unmittelbar auf die Straße treten würden.

39Entgegen der Auffassung des Klägers sind die verkehrsbehördlichen Anordnungen auch für den unmittelbaren Bereich der Schule ergangen. Der unmittelbare Bereich im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Grenzen des Schulgrundstücks. Vielmehr muss dieser Bereich im individuellen Fall bestimmt werden, wobei der Sinn und Zweck der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung vor sensiblen Einrichtungen und der gesetzgeberische Wille zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, verkehrsunerfahrene Kinder vor den

Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Insoweit erfasst die Vorschrift des § 45 Abs. 9
Satz 4 Nr. 6 StVO als sensible Bereiche allgemeinbildende Schulen, weil dort erfahrungsgemäß vor allem in den unteren Altersklassen ein unachtsames Verkehrsverhalten vermehrt noch anzutreffen ist. Ältere Kinder und Jugendliche, die mit dem Rad zur Schule fahren, bewegen sich dort zudem im „Pulk“ und sind als Verkehrsteilnehmer oft abgelenkt und einer gewissen Gruppendynamik ausgesetzt (BR-Drs 332/16 S. 11). Abzustellen ist gerade nicht nur auf die Schule bzw. das Schulgrundstück, sondern auch auf den, mit der Schule verbundenen, Schulweg. Denn die Kinder begegnen regelmäßig erst den Gefahren des Straßenverkehrs, wenn sie das Schulgrundstück verlassen und den Weg zur bzw. von der Schule bewältigen. Dieses Verständnis steht auch ausdrücklich mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang. Denn in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. Drucksache 332/16 vom 15.06.16, Seite 14) heißt es: „Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen“

40Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den unmittelbaren Bereich in der Regel auf 300 m ausdehnt, weil ansonsten der verfolgte Schutzzweck nicht zu erreichen wäre. Andererseits wird hierdurch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die typischen Begleiterscheinungen des Schulbetriebes (z B. Pulkbildungen, Bring-/ Abholverkehr) regelmäßig nach 300 m auflösen.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Vollsperrungen von Straßen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.12.2024

Vollsperrungen von Straßen

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Vollsperrung von Straßen“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Am Mittwoch ist ohne Vorankündigung die Leinebrücke in Ruthe für den Verkehr gesperrt worden. Dies hat zu unzumutbaren Verhältnissen geführt und insbesondere zwei Fragen aufgeworfen: Aus welchen Gründen haben Sie diese Zustände nicht verhindert und durch welche Maßnahmen sollen solche Zustände zukünftig verhindert werden?

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in der Kreistagssitzung am 28.10.2024 u. a. der Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion abgelehnt worden ist, dass die Gemeinden und Rettungsdienste vom Hauptverwaltungsbeamten über alle geplanten Straßensperrungen frühzeitig zu informieren sind, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über vorhersehbare und planbare Vollsperrungen ist der Fachausschuss rechtzeitig vor der Anordnung zu informieren.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher-und Bevölkerungsschutz


TOP: Haushalt 2025; Wohnraumaktivierungskonzept

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.12.2024

TOP: Haushalt 2025; Wohnraumaktivierungskonzept

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o. g. Tagesordnungspunkt übersendet die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-Die Partei-GUT für Sarstedt-Fabian Walla-Georgios Konstantopoulos und die CDU-Fraktion zum Tagesordnungspunkt 7.5 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 13.5 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 12.11.2024 (Antrag 669/XIX) ersetzt.

Beschlussvorschlag:

  1.  Der Kreistag nimmt das Wohnraumaktivierungskonzept in der als Anlage beigefügten Fassung zur Kenntnis. Die Verwaltung wurde dazu gehört. Der Kreisausschuss wird ermächtigt, erforderliche Änderungen vorzunehmen und die Richtlinie zeitnah in Kraft zu setzen.
  2. Für die Fortsetzung und Umsetzung des Wohnraumaktivierungskonzeptes werden die nicht abgerufenen Haushaltsmittel aus 2024 in Höhe von 750.000 € in das Haushaltsjahr 2025 übertragen. Sofern die Mittel im Haushaltsjahr 2025 nicht ausgeschöpft werden, sind diese ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Über den Fortgang der Umsetzung ist der zuständige Fachausschuss in seiner Sitzung am 19.05.2025 zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2024_12_06_Anlage zu BV Wohnraumaktivierung


Stellenplan des Landkreises Hildesheim – Klimaschutzagentur – Verwaltungsleitung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.12.2024

Stellenplan des Landkreises Hildesheim – Klimaschutzagentur – Verwaltungsleitung

 Beschlussvorschlag zum Antrag 688/XIX

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 6.2.1 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkten 12.1 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag wird mit folgender Ergänzung zugestimmt:

Die Stellen werden mit einem Sperrvermerk versehen. Über die Freigabe wird in Abhängigkeit von der Vorlage einer Dienstposten- bzw. Stellenbeschreibung entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Stellenplan des Landkreises Hildesheim – Klimaschutzagentur – Biologin

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.12.2024

Stellenplan des Landkreises Hildesheim – Klimaschutzagentur – Biologin

 Beschlussvorschlag zu den Anträgen 705/XIX

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 6.2.2 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 12.2.1 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag wird mit folgender Ergänzung zugestimmt:

Die Stellen werden mit einem Sperrvermerk versehen. Über die Freigabe wird in Abhängigkeit von der Vorlage einer Dienstposten- bzw. Stellenbeschreibung entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste