Rettungsdienst und Notaufnahmen – Eintreffzeit der Rettungswagen

Die Eintreffzeit der Rettungswagen muss kürzer werden. Dies fordert die CDU-Fraktion im Kreistag von Hildesheim. Zudem fordert sie, dass auch im Südkreis dauerhaft eine Krankenhausversorgung mit Notaufnahme vorgehalten wird.

In Niedersachsen ist vorgeschrieben, dass in Notfällen die Zeit zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem und dem Eintreffen des Rettungswagens in 95 Prozent der Fälle 15 Minuten nicht überschritten werden. In 2023 wurde diese Zeit in den Bereichen der Rettungswachen (RW) des Landkreis Hildesheim häufig überschritten: RW Alfeld 17 %, RW Bockenem 12 %, RW Gronau 17 %, RW Schellerten 10 %, RW Sarstedt 21 %, RW Sehlem 12 % und  RW Sottrum 19 %.

Dies ist ein Ergebnis einer umfangreichen Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.02.2024 zum Thema Rettungsdienst und Notaufnahmen, die vom Landrat Bernd Lynack erst am 14.05. und 30.05.2024 beantwortet wurde. Als ein weiteres Ergebnis ist festzustellen, dass das für den Rettungsdienst zuständige Amt in der Kreisverwaltung seit Jahren ungenügend besetzt ist mit der Folge, dass die Überwachung der Rettungsdienste und die fortlaufende Bedarfsermittlung nicht im erforderlichen Umfang erfolgt ist.

 


Rettungsdienst und Eintreffzeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.07.2024

 

Rettungsdienst und Eintreffzeit
Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Anlage: Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst, Eintreffzeit“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag hält es für erforderlich, dass in Niedersachsen die Eintreffzeit oder Hilfsfrist bei der Notfallrettung durch eine landesrechtliche Regelung deutlich verkürzt wird. Die Regelung sollte sich an § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) orientieren.
  2. Der Landrat wird beauftragt, den Landtag und die Landesregierung über die o. a. Auffassung des Kreistages zu informieren.

 

Zur Vorbereitung auf die Beratung zum o. a. Beschlussvorschlag bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viele Minuten (mehr oder weniger) beträgt die Eintreffzeit in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen?
  • Wie sind die von Niedersachsen abweichenden Eintreffzeiten in den anderen Bundesländern begründet?
  • Wie und von wem ist die Eintreffzeit in Niedersachsen begründet worden?

Begründung:

Der Rettungsdienst dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Landkreis hat der Kreistag zu entscheiden.

In medizinischen Notfällen können die Minuten zwischen dem Notruf und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) über Leben und Tod entscheiden.Diese Eintreffzeit oder Hilfsfrist ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist deutlich kürzer als in Niedersachsen.

In Niedersachsen bestimmt § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung:

„Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Gemeint ist der „Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

In Hessen z. B. bestimmt § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG):

“Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

In der Begründung zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 11/3181 vom 6.2.1992) heißt es:

„Das Netz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im ländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist.“

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist es durch keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt, dass in Niedersachsen geringere Anforderungen an den Rettungsdienst zu stellen sind als in den meisten anderen Bundesländern und weiterhin auf eine gesetzliche Vorgabe zur Eintreffzeit zu verzichten. „Kosten, die sich durch die Verkürzung der sog. Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.

Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

Im Landkreis Hildesheim ist die für Niedersachsen bestimmte Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von
15 Minuten in erheblichem Umfang überschritten worden. Diese muss unverzüglich durch Maßnahmen des Landkreises geändert werden. Unabhängig davon ist anzustreben, die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist landesrechtlich deutlich zu kürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

Anlage-Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern


Bodenuntersuchungen – Altablagerungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.07.2024

Bodenuntersuchungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 24.06.2024 haben Sie auf unsere Anfrage vom 13.06.2024 u. a. mitgeteilt:

„Derzeit sind im Landkreis Hildesheim 535 Altablagerungen erfasst. Der Landkreis Hildesheim verfügt seit dem Jahr 2007 über eine, nach landesweit vorgegebenen Bewertungskriterien festgelegte, Liste der Altablagerungen, die einer prioritären Bearbeitung im Sinne des BBodSchG zu unterziehen sind (sogenannte Prioritätenliste). Hierbei handelt es sich um 204 der zuvor genannten 535 Altablagerungen. Zur Bearbeitung im Sinne des BbodSchG werden die auf der Prioritätenliste geführten Altablagerungen entsprechend ihres Rankings nach und nach sogenannten orientierenden und dann auch Detail-Untersuchungen im Sinne des BbodSchG mit dem Ziel einer abschließenden Gefährdungsabschätzung unterzogen… Danach wurden nach Durchführung von entsprechenden Ausschreibungen zwei Gutachterbüros mit der Untersuchung von insgesamt 29 Altablagerungen in drei Losen beauftrag.“

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann sind welche der 204 Altablagerungen wie und aufgrund welcher dokumentierten Erkenntnisse erfasst und bodenschutzrechtlich wie nach § 10 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV) eingestuft?
  2. Wann und von wem wurden aufgrund welcher Kriterien a) die sogenannte Prioritätenliste festgelegt, b) die 204 und c) die 29 Altablagerungen ausgesucht?
  3. Welche konkreten Untersuchungen mit welchen Beprobungstiefen sind a) am 29.02.2024 und b) am 08.05.2024 an wen in Auftrag gegeben worden? Welche Ergebnisse liegen bisher vor?
  4. Wer ist für welche der 29 Altablagerung Eigentümer oder Zustandsverantwortlicher? Um jeweils welche Art von Anlagen/Flächen im Sinne von § 2 Abs. 4 – 6 BbodSchG handelt es sich?

4.1 Welche Kriterien nach § 3 BbodSchV begründen für welche der 29 Altablagerungen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung? Welche Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 und welche nach Anlage 2 Tabelle 1 bis 4 und 6 bis 8 BbodSchV werden wo und wie überschritten?

4.2 Welche Ermittlungen des Sachverhalts sind dazu bis zur Erteilung der o. a. Aufträge
(z. B. die Einholung von Auskünften bei den Gemeinden, Feststellungen über die in der Vergangenheit erfolgte Bodenbearbeitung auf den betroffenen Grundstücken durch die Städte und Gemeinden) wann angestellt und dokumentiert worden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG)?

4.3 Auf welchen der 29 Altablagerungen sollen durch den Eigentümer oder Verantwortlichen welche Vorsorgemaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG erfolgen?

4.4 Für welche der 29 Altablagerungen sind wann und von wem welche Maßnahmen nach 4 BbodSchV a) behördlich angeordnet oder b) ohne Anordnung getroffen worden?

4.5 Zu welchen der 29 Altablagerungen

  • ist wann festgestellt worden, dass die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten werden, und welche notwendigen Maßnahmen sind daraufhin wann getroffen worden, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BbodSchG)?
  • besteht seit wann auf Grund welcher konkreten Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, und in welchen dieser Fälle ist wann angeordnet worden, dass die Eigentümer oder Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen oder von Sachverständigen durchführen lassen (§ 9 Abs. 2 BbodSchG)?
  1. Bei welchen der 29 Altablagerungen besteht aufgrund der Überschreitung welcher in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrwV) genannten Werte oder der Geringfügigkeitsschwellenwertes (GFS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) oder aus welchen anderen Gründen die Besorgnis welcher Beeinträchtigung oder Verschlechterung des Grundwassers und welche Maßnahme nach dem Wasserrecht sind daher wann getroffen worden oder vorgesehen (siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG)?
  2. Zu jeweils welchen Kosten (für den Landkreis) sind in den vergangenen 10 Jahren aus welchem konkreten Anlass auf welchen der o. a. 535 oder welchen anderen Altablagerungen a) welche Bodenuntersuchungen mit jeweils welchen Ergebnissen und Bewertungen nach § 15 BbodSchV und b) welche Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 2
    7 BbodSchG aufgrund behördlicher Anordnung vom Verantwortlichen oder durch den Landkreis erfolgt?

Begründung:

Es ist zu klären, welche weiteren Maßnahmen nach dem BbodSchG oder Wasserrecht erforderlich sind. Dabei ist frühzeitig zu klären, auf welchen Flächen welche Verantwortlichen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BbodSchG zur Gefahrenabwehr (§ 4 BbodSchG) und besonders für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG (Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung) in Anspruch genommen werden können, weil konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz


Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2024

Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim

 Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

 Es soll erstmals für das Jahr 2025 ein jährlich fortzuschreibender „Lagebericht Rettungsdienst und Notfallversorgung für den Landkreis Hildesheim“ gefertigt werden.

Als mögliche Inhalte für den Lagebericht kommen z. B. in Betracht:

–           Rechtliche Grundlagen

–           Zuständigkeiten

–           Finanzierung

–           Organisation

–           Kosten

–           übertragene Aufgaben

–           Leistungen (insbesondere die Hilfsfrist/Eintreffzeit).

Begründung:

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) bestimmt in seinem § 2 Sicherstellungsauftrag

(1) 1Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). 2Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung.

(2) Der Rettungsdienst hat

  1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
  2. bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
  3. lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
  4. sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).

Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.“

 Und in § 2 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung ist bestimmt:

(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

(2) Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.

(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
  2. für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht übersteigen.“

Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Dies eröffnet eigene Gestaltungsspielräume.

Die derzeitige Leistung der Rettungsdienste muss zumindest außerhalb von Hildesheim verbessert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

Dafür sind u. a. eine umfassende Bestandsaufnahme und Lagebeschreibung sowie eine mittel- und langfristige Planung zur Erreichung und dauerhaften Gewährleistung der geforderten Leistungen erforderlich.

Ein Ziel sollte es sein, im Bereich jeder Rettungswache (bisher in Alfeld, Bockenem, Gronau, Schellerten, Sarstedt, Sehlem, Sottrum) unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Notaufnahmen eine kürzere Hilfsfrist als bisher gewährleisten zu können.

Dazu sollte der Landkreis, der den Rettungsdienst selbst oder durch Beauftragte sicherzustellen hat, einen Plan aufstellen und regelmäßig fortschreiben, aus dem sich konkret ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll.

Eine wesentliche Rolle dabei spielt die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist (die Minuten zwischen Notfallmeldung und Eintreffen am Notfallort) und die Frage, zu welcher Notaufnahme der Rettungsdienst die Patienten bringen kann.

Dazu gibt es im Landkreis Hildesheim kein ausreichendes Lagebild. Dies ergibt sich aus den Antworten der Verwaltung vom 14.05. und 30.05.2024 auf die große Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion zum Rettungsdienst vom 08.02.2024.

Zudem ist das für den Rettungsdienst zuständige Amt in der Kreisverwaltung seit vielen Jahren nur ungenügend besetzt mit der Folge, dass die Überwachung der Rettungsdienste und die fortlaufende Bedarfsermittlung nicht im erforderlichen Umfang erfolgt ist.

Aufgrund der Schließung der Notaufnahme in Alfeld hatte sich die CDU-Fraktion umfassend mit den Themen Rettungsdienst und Notfallversorgung bzw. Notaufnahmen beschäftigt und dabei feststellen müssen, dass viele Fragen aufgrund fehlender Informationen überhaupt nicht oder nur unzureichend beantwortet werden konnten. Dies gilt auch hinsichtlich der Fragen dazu, wie sich die Leistung und Versorgung in den vergangenen Jahren im Bereich der einzelnen Rettungswachen entwickelt hat und welcher Bedarf zukünftig gedeckt werden sollte.

Am 08.02.2024 haben wir die Verwaltung z. B. gefragt: „Wie haben sich in den einzelnen Jahren seit 2017 die a) insgesamt und b) jeweils für den Bereich welcher Rettungswache, die Rettungswachen selbst, Fahrzeug- und Notarztstandorte, Einsatzmittel, Personaleinsatz, Zahl und Dauer der Einsätze sowie Eintreffzeiten verändert bzw. entwickelt?“ Dazu erhielten wir erst am 30.05.2024 die Antwort: „Die Rettungswachen selbst, die Fahrzeug- und Notarztstandorte sowie die Einsatzmittel sind seit 2017 unverändert. Lediglich einer der in Bockenem stationierten Rettungswagen (das Tagesfahrzeug) wird seit dem 01.10.2021 zur Erprobung der besseren Gebietsabdeckung in der Ortschaft Sottrum (Gemeinde Holle) vorgehalten (siehe Antwort zu Frage 7). Soweit es die Veränderung und Entwicklung von Einsatzmittel, Personaleinsatz, Zahl und Dauer der Einsätze sowie Eintreffzeiten anbelangt, liegen dem Landkreis diese Zahlen nicht vor, sondern wären von der Leitstelle der Stadt Hildesheim zu ermitteln. Diese hat dazu mitgeteilt, dass aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs dieser Fragestellung, anderweitiger Aufgabenstellungen und der Personalsituation im Fachamt die weitere Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei.“

Im Übrigen wurde uns auf unsere o. a. Anfrage u. a. mitgeteilt, dass

  • die Kosten für den Rettungsdienst von 2017 bis 2021 um ca. 45 % gestiegen seien (von ca. 15,7 auf ca. 22,5 Mio. €)
  • die Höhe der nicht gedeckten Aufwendungen nicht beziffert werden könne, da die Jahre ab 2018 noch nicht endabgerechnet seien,
  • man nicht sagen könne, welche Kosten für den Rettungsdienst in den einzelnen Jahren seit 2017 jeweils für den Bereich welcher Rettungswache angefallen seien,
  • lediglich bis zum Jahr 2020 jährliche Überprüfungen der Rettungswachen auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie das Leistungsvermögen durchgeführt worden seien
  • im Jahr 2023 die Hilfsfrist von 15 Minuten je nach Rettungswache in 10 bis 21 % der Fälle überschritten wurde
  • man nicht wisse, wie viele Patienten in 2022 und 2023 in der Notaufnahme des AMEOS Klinikums in Alfeld behandelt wurden; man könne nicht sagen, wer ambulant oder stationär versorgt worden oder selbst oder mit Mitteln des Rettungsdienstes gekommen sei; man kenne nur die Zahl der Einsatzfahrten.
  • der Bedarfsplan zuletzt Mitte 2021 fortgeschrieben worden sei und die Ergebnisse eines Gutachtens abzuwarten sei, das man zur Ermittlung der geeigneten Standorte und des zukünftigen Bedarfes in Auftrag gegeben habe,
  • man nichts dazu sagen könne, welche personellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen derzeit in welchen Krankenhäusern a) erforderlich und b) für wann und von wem geplant sind, um die wegfallenden bzw. weggefallenen Kapazitäten der Notaufnahmen in Alfeld und Holzminden zu kompensieren,
  • man nichts dazu sagen könne, wie viele stationäre Betten für die Notfallmedizin die Krankenhäuser Helios Klinikum Hildesheim, St. Bernward Krankenhaus Hildesheim und Johanniter-Krankenhaus Gronau vorhalten und wie viele dort aktuell zur Verfügung stehen bzw. aufgrund von Personalmangel gesperrt sind.

Die Hilfsfrist der Rettungsdienste ist in den verschiedenen Bundesländern etwas unterschiedlich definiert und unterschiedlich lang. Verkürzt ergibt sich folgendes Bild:

Baden-Württemberg                          10-15 Minuten

Bayern                                               max. 12 Minuten

Berlin                                                  bedarfsgerecht

Brandenburg                                      15 Minuten

Bremen                                              10 Minuten

Hamburg                                            8 – 10 Minuten

Hessen                                              10 Minuten

Mecklenburg-Vorpommern                10 Minuten

Niedersachsen                                  15 Minuten

Nordrhein-Westfalen                          8 – 12 Minuten

Rheinland-Pfalz                                 15 Minuten

Saarland                                             12 Minuten

Sachsen                                             12 Minuten

Sachsen-Anhalt                                 12 Minuten

Schleswig-Holstein                            12 Minuten

Thüringen                                           14 – 17 Minuten

Auf unsere Frage, wie sich die Kosten für den Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim ändern würden, wenn die Hilfsfrist auf 12 Minuten für den Bereich einer jeden Rettungswache festgesetzt würde, erhielten wir nach ca. 10 Wochen leider nur die Antwort: „Eine Aussage zu den diesbezüglichen Kosten ist daher nicht möglich und wäre bei Bedarf nur gutachterlich zu ermitteln.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Gesundheit und Soziales


Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion zur Neuregelung der Kinderbetreuungskosten

Redaktionen

der Lokalzeitungen

Hildesheim, 03.07.2024

 

 

Die CDU lehnt die von Landrat Bernd Lynack (SPD) vorgeschlagene Neuregelung zur Verteilung der Kinderbetreuungskosten ab. Sie sei unausgegoren, rechtlich unzulässig und werde zu höheren Elternbeiträgen führen, erklärt Friedhelm Prior, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion.

Die Kinderbetreuung ist eine Aufgabe des Landkreises. Ca. 70 Prozent der dafür anfallenden Kosten werden derzeit durch Zuschüsse der Gemeinden und des Landkreises aufgebracht. Der Rest wird überwiegend durch Landeszuschüsse und Elternbeiträge finanziert. Derzeit gibt der Landkreis nach einem sog. Kita-Vertrag Zuschüsse zu tatsächlich erbrachten Leistungen; dies will der Landrat nun durch eine Pauschale ersetzen und nicht mehr als ca. 55 Prozent der zusammen von Landkreis und Gemeinden aufzubringenden Kosten übernehmen, obwohl die Kinderbetreuung einzig und allein eine Aufgabe des Landkreises ist. Im Kreistag hatte Landrat Lynack bereits zusammen mit der Mehrheitsgruppe SPD-Grüne alle Forderungen der CDU-Fraktion abgelehnt, den Anteil des Landkreises an den Kinderbetreuungskosten zu erhöhen und das Land um höhere Zuwendungen zu bitten. Die CDU hat nun eine Beratung im Kreistag gefordert und eine Anfrage an den Landrat gerichtet, um auf einer aktuellen Datenbasis beraten zu können.

 

 


Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 

Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf Ihre Antwort vom 24.06.2024 zu unserer Anfrage vom 13.06.2024 (Anfrage Nr. 231/XIX) bitten wir Sie um Mitteilung dazu, wann und vom wem die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen vom 04.06.2013 beschlossen worden ist und wo diese zu finden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung:  234 – Antwort, Vergaberichtlinie


Windkraftanlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.07.2024

Windkraftanlagen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu den im Ambergau a) genehmigten, b) im Genehmigungsverfahren befindlichen und c) geplanten Windkraftanlagen sind von Bürgerinnen und Bürgern in den vergangenen Wochen und Monaten verschiedene Anfragen an die Verwaltung gerichtet worden.

Die CDU-Kreistagsfraktion macht sich diese Anfragen zu eigen und bittet Sie um deren Beantwortung nach § 56 NKomVG.

Aus welchen Gründen haben Sie am 29.04.2024 im Umweltausschuss gesagt, dass Sie über die derzeit im Ambergau geplanten Windkraftanlagen außer aus der Presse keine Informationen haben, obwohl Sie vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bockenem ausweislich mit E-Mail vom 04.03.2024 über die derzeit geplanten Anlagen informiert waren?

Im Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau haben Sie am 10.06.2024 eine schnelle Beschlussfassung zur Aufstellung des „Teilprogramms Windenergienutzung“ gefordert, weil für den Fall, dass der Landkreis bis 2027 die Planungen für die geforderten Flächenziele nicht erreicht bzw. die vom Land geforderten Flächen (1,63% der Landkreisfläche für die Windenergie) nicht zur Verfügung stellt, die „Super-Privilegierung“ greifen würde.

Bitte teilen Sie uns mit, was Sie unter „Super-Privilegierung“ verstehen und warum Sie dann (2027) nach welcher Rechtsvorschrift mit welcher Wirkung in Kraft tritt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Teilantwort der Verwaltung: 235 – Teilantwort, Windkraftanlagen