Archiv des Autors: Fraktion
Frauen in Not – Frauennottelefon
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Frauen in Not – Frauennottelefon
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Frauen in Not – Frauennottelefon“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit sowie den anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Über die Angelegenheit ist zu beraten und zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit
Annette Mikulski
Abgeordnete der CDU-Kreistagsfraktion
Erfassung, Unterhaltung und Pflege der Gewässer dritter Ordnung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.10.2024
Erfassung, Unterhaltung und Pflege der Gewässer dritter Ordnung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zur Erfassung, Unterhaltung und Pflege von Gewässern dritter Ordnung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Welchen a) Kommunen und b) Unterhaltungsverbände sind an welchen Ufern welcher Gewässer dritter Ordnung unterhaltungspflichtig?
- Welche Gewässer dritter Ordnung sind in den vergangenen fünf Jahren wann a) teilweise und b) vollständig in ein Verzeichnis nach § 58 Absatz 1 Satz 2 NWG eingetragen worden?
- Für welche Flächen gem. § 58 Absatz 2 NWG ist in den vergangenen fünf Jahren angeordnet oder vereinbart worden, dass die Ufer mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt werden? Wo können welche Fördermittel für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bzw. die Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen an Ufern beantragt werden?
- Wo hat sich der Grundwasserspiegel in den vergangenen 20 Jahren wie und mit welchen Folgen verändert?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz
Fachkräftesicherung und -management im LK Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Fachkräftesicherung und -management im LK Hildesheim
Beschlussvorschlag zu den Anträgen 634/XIX und 635/XIX
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2024 und zum Tagesordnungspunkt 24 der Sitzung des Kreistages am 28.11.2024 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Maßnahmen zur Anwerbung, Gewinnung und Sicherung von Arbeitskräften sollen auf Antrag nach Maßgabe eines Programms gefördert werden, das in Abstimmung insbesondere mit Berufsverbänden, den Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, dem Jobcenter, der Hl-REG, dem Projekt „HiZukunft“, den Gemeinden usw. erarbeitet werden soll.
Der Landrat wird beauftragt, den Programmentwurf dem Kreistag bis Mitte 2025 vorzulegen. Für das Programm ist in den Haushaltsplan 2025 ein Ansatz von 50.000 € aufzunehmen.
Begründung:
Die Förderung sollte bedarfsgerecht nach konkreten Anforderungen der Betroffenen erfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erscheint nicht sachgerecht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Altenpflege im Landkreis Hildesheim – Rekommunalisierung der Altenpflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Altenpflege im Landkreis Hildesheim – Rekommunalisierung der Altenpflege
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 18 der Sitzung des Kreistages am 28.11.2024 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
- Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten,
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,
und
b) darauf hinzuwirken, dass (wie bei Kindertagesstätten) ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: mit einem gedeckelten Eigenanteil
und
c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.
2. Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
3. Es sollen geprüft werden, die Vor- und Nachteile einer Rekommunalisierung von Aufgaben der Altenhilfe: zum Beispiel von Bau- und Betrieb stationärer, teilstationärer, ambulanter Einrichtungen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen einschließlich der Kooperationen mit verschiedenen Trägern der Alten- und Sozialhilfe.
4. Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
5. Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.
Begründung:
- Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.
Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.
Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen ca. 60 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 185 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Zahlungen für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden.
- Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.
Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände oder andere Einrichtungen der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden.
- Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.
3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“
3.2 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
„Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):
“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“
- Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatischen Verhältnisse umzusetzen.
Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“
Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:
„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“
In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“
Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:
- „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
- „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
- „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
- „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
- „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“
Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.
Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standard-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Ortsumgehung B1 Burgstemmen/Mahlerten
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Ortsumgehung B1 Burgstemmen/Mahlerten
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ortsumgehung B1 Burgstemmen/Mahlerten“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau sowie den anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Über die Angelegenheit ist zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Bilding,Kreisentwicklung,Bau und Tiefbau
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz
Entwicklung der Windkraft und dafür erforderliche Ausgleichsflächen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Entwicklung der Windkraft und dafür erforderliche Ausgleichsflächen
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 29 der Sitzung des Kreistages am 28.11.2024 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
- Der Landrat wird beauftragt abzuschätzen, welcher Bedarf an Ausgleichsflächen in welchen Orten des Landkreises aufgrund derzeit bestehender, beantragter und nach vorliegenden Informationen geplanter Windkraftanlagen besteht sowie in welchen Orten diese Flächen zur Verfügung stehen oder in welchem Umfang nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Vorschriften welche Anforderungen an die jeweiligen Flächen in Abhängigkeit von Größe, Dichte und Umfeld der Windkraftanlagen gestellt werden können und gestellt werden sollten. Zudem ist zu den jeweiligen Flächen anzugeben, welchen konkret definierten Zielen des Umweltrechts (insbesondere des Natur- und Artenschutzes) die Anforderungen dienen sollen und nach Maßgabe welcher Vorschriften die Zielerreichung durch welche Maßnahmen dauerhaft zu gewährleisten und nachzuweisen ist. Ferner ist anzugeben, ob und aus welchen rechtlichen Gründen wo Ausgleichsflächen in welcher Größe zusammenhängende Flächen bilden sollen.
- Der Landrat wird beauftragt, eine über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehende Bürgerbeteiligung z. B. durch Informationsveranstaltungen und Anhörungen vorzunehmen und die Bürgerinnen und Bürger darüber fortlaufend zu informieren.
- In § 6 NWindPVBetG wird (i. V. m. S 6 EEG 2023) u. a. geregelt, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen an Gemeinden oder Einwohnerinnen und Einwohnern im Umkreis von 2,5 km um die Anlage ein angemessenes finanzielles Beteiligungsangebot zu erfolgen hat („0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat“). Der Landrat wird beauftragt, den Kreistag und die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises über die Finanzierung dieser Angebote und die Ausführungsdetails zu informieren sowie aufzuzeigen, wie diese Regelungen — im Rahmen der Kreisentwicklung — zu keinen Verwerfungen führt: zum Beispiel eine Verstärkung des „Nord-Süd Gefälles“ und Kumulierung von Windkraftanlagen vermieden wird.
- Darüber, ob für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen, die im Zusammenhang mit vorhandenen oder geplanten Windkraftanlage oder den vorhandenen oder möglichen Auswirkungen von solchen Anlagen stehen oder vorhandene oder geplante Ausgleichsflächen für solche Anlagen betreffen, Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben werden, entscheidet der Kreisausschuss, soweit die Verwaltung nicht nach § 6 NIJIG auf die Erhebung der Kosten verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.11.2024
Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und den anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Die überörtliche Prüfung der administrativ-organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Krisenbewältigung nach den §§ 5a bis 11 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) vom 28.10.2024 hat für den Landkreis erhebliche Mängel aufgezeigt. Daher ist zu beraten, welche nach dem Katastrophenschutzrecht erforderlichen Maßnahme derzeit in welchem Umfang erfüllt oder aus welchen Gründen nicht erfüllt sind. Ferner ist zu entscheiden, welche Vorbereitungsmaßnahmen kurz,- mittel- und langfristig zusätzlich getroffen bzw. beschlossen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz