Archiv der Kategorie: Anfragen

„Gullydeckel-Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                               Hildesheim, 07.02.2023

 

„Gullydeckel-Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 26.01.2023 haben wir bei unserer Akteneinsicht auf Nachfrage u. a. erhalten:

a) Die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses nach § 18 NPsychKG vom 29.09.2022 für eine vorläufige Einweisung am 29.09.2022 aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für sich oder andere.

b) Ihre auf das zuvor genannte Zeugnis gestützte vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 für den 29.09.2022 aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für sich oder andere, die am 30.09.2022 aufgehoben wurde

Warum waren u. a. diese Unterlagen nicht Teil der uns zur Einsicht vorgelegten Akten und warum wurde uns zum Beispiel das o. a. Zeugnis erst herbeigeschafft und mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt, nachdem wir wiederholt gefragt hatten, ob nach dem Gutachten vom 01.03.2022 weitere Gutachten/Zeugnisse erstellt wurden?

Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer hat das o. a. Zeugnis wann in Auftrag gegeben?
  2. Aufgrund welcher Taten oder Verhaltensweisen verursachte der Betroffene am 29.09.2022 (Entlassungstag) oder in den Stunden oder einigen Tagen vor der vorläufigen Einweisung welche a) „Akut-Situation“ oder b) sonstige Situationen, die die vorläufige Einweisung erforderte?
  3. War dem Arzt/der Ärztin, die das o. a. Zeugnis ausgestellt hat, das Gutachten vom 01.03.2022, dass dem o. a. Zeugnis widerspricht, bekannt? Wenn ja, wer hatte es ihm/ihr wann zur Verfügung gestellt? Welche von dem Betroffenen wann begangenen Taten sind in dem Zeugnis vom 29.09.2022 a) überhaupt angesprochen oder gemeint und b) durch welche Unterlagen überhaupt belegt und c) als krankheitsbedingt belegt? Wer hat den Arzt/die Ärztin wann über welche Taten des Betroffenen informiert?
  4. Haben Sie das o. a. Zeugnis des Arztes/der Ärztin der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wann?
  5. Seit wann war a) Ihnen und b) der o. a. Ärztin/dem o. a. Arzt bekannt, dass der Betroffene am 29.09.2022 (nach 6 Wochen) aus Untersuchungshaft entlassen werden sollte?
  6. Aufgrund welchen und wann dokumentierten Verhaltensweisen des Betroffenen ging von ihm am 29.09.2022 oder in den Stunden oder wenigen Tagen davor infolge seiner Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere aus und warum konnte diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden?
  7. Warum konnten Sie vor der vorläufigen Einweisung vom 29.09.2022 für den 29.09.2022 keine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, obwohl der Betroffene bis zum 29.09.2022 seit 6 Wochen in Untersuchungshaft war?
  8. Aus welchen Gründen war Ihre vorläufige Einweisung erforderlich, geeignet und verhältnismäßig?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

104 – Antwort der Verwaltung


Nutzung erzeugbarer Energien

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

 

                                                                                              Hildesheim, 03.02.2023

Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

Für wann sind welche Beratungen, Beschlüsse, Genehmigungen oder sonstige Maßnahmen des Landkreises Hildesheim bzw. der Kreistagsgremien vorgesehen und bis wann erforderlich, um die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umzusetzen (relevant sind in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und das regionale Raumordnungsprogramm)?

Wie und wann werden die Städte und Gemeinden an den Planungen (z. B. der Standortverteilung im Landkreis) daran beteiligt?

Aufgrund welcher Bestimmungen haben das Land, der Landkreis und die Städte und Gemeinden zukünftig eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis über die Standorte solcher Anlagen?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

103 – Antwort der Verwaltung        


Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.02.2023

Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

Für wann sind welche Beratungen, Beschlüsse, Genehmigungen oder sonstige Maßnahmen des Landkreises Hildesheim bzw. der Kreistagsgremien vorgesehen und bis wann erforderlich, um die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umzusetzen (relevant sind in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und das regionale Raumordnungsprogramm)?

Wie und wann werden die Städte und Gemeinden an den Planungen (z. B. der Standortverteilung im Landkreis) daran beteiligt?

Aufgrund welcher Bestimmungen haben das Land, der Landkreis und die Städte und Gemeinden zukünftig eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis über die Standorte solcher Anlagen?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.02.2023

 

 

Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Schülerinnen und Schüler werden voraussichtlich im kommenden Sommer (und zukünftig) ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die allgemeinbildenden Schulen ohne Abschluss verlassen und zur Erfüllung ihrer Schulpflicht eine Vollzeitschulform/berufsbildende Schule besuchen? Welcher zusätzliche Sprachunterricht wird a) an diesen Schulformen und b) von welchen anderen Stellen angeboten, damit eine realistische Chance zum Erwerb eines Schulabschlusses besteht?

 

  1. Welche sprachfördernden Angebote werden seitens des Landkreises (Schulamt, Ausländerbehörde usw.) in Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen oder anderen Stellen derzeit angeboten oder für wann geplant?

Begründung:

Es ist zu erwarten, dass der Anteil unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, auch aus der Ukraine ansteigen wird. Bekannt ist, dass in den zurückliegenden Jahren eine nicht unerhebliche Zahl von Schülerinnen und Schüler in den berufsbildenden Schulen keine Schulabschlüsse erreicht haben. Ursache waren hier oft fehlende bzw. nicht ausreichende Sprachkenntnisse.

Die Chancen dieser Jugendlichen auf dem Ausbildungsmarkt sind dadurch erheblich gemindert. Auch vor dem Hintergrund des immer drastischer werdenden Fachkräftemangels sehen wir hier einen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                             gez. Ramon Herbst
Fraktionsvorsitzender                                       Sprecher für Schule und Kultur

Antwort der Verwaltung


Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Anfrage gem. § 56 NKomVG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

                                               Hildesheim, 10.01.2023

„Gullydeckel- Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung einiger Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Am 08. oder 09.08.2022 erhielt der Landkreis Hildesheim vom Bürgermeister der Gemeinde Harsum ein vom Betreuungsgericht in Auftrag gegebenes und am 01.03.2022 erstelltes neuropsychiatrisches Gutachten über eine Person, die gem. der Berichterstattung in der Presse seit vielen Jahren vom Sozialpsychiatrischen Dienst betreut wird, vor ca. sechs Jahren wegen verschiedener Delikte zu Haftstrafen verurteilt wurde, nach Angaben der Staatsanwaltschaft im April 2022 vermutlich Bombendrohungen als E-Mail und Sprachnachricht gegen den Betreuungsverein und das Justizzentrum richtete und seit Jahren wiederholt erhebliche Gefahren verursacht hat.

Aufgrund der Diagnose in dem o. a. Gutachten hat der Bürgermeister den Landkreis Hildesheim über das Gutachten und darüber informiert, dass die erkrankte Person ihm gegenüber vor einigen Monaten angekündigt habe, ihn zu erschlagen. Da diese Drohung unter Berücksichtigung der nun diagnostizierten Krankheit zu bewerten sei, hat er den Landkreis um eine Gefährdungsanalyse nach dem NPsychKG gebeten. Hinzu kommt, dass die o. a. Person verdächtigt wird, Gullydeckel von einer Autobahnbrücke auf ein Auto geworfen und dadurch Menschen verletzt zu haben.

Zumindest nach den Presseberichten hat die o. a. Person die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 241 StGB („Bedrohung“) und § 126 StGB („Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“) erfüllt.

Durch Morddrohungen gegen den Bürgermeister und seine Familie ist deren Recht auf Freiheit bereits konkret eingeschränkt: die Grenze von der Gefahr zur Störung dieses hohen Rechtsgutes ist bereits überschritten.

Die Grenze von der Gefahr zur Störung ist auch durch die Bombendrohungen überschritten: insbesondere durch die Störung des öffentlichen Friedens.

„Öffentlicher Friede ist auch das Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat. Dieses erschöpft sich nicht in die Rechtsbewährung durch Strafverfolgung. Vertrauensverlust kann durch Strafverfolgung zwar wieder kompensiert werden, Vertrauen gründet sich aber auch darin, dass derartige öffentliche Androhungen unterbleiben. Öffentlicher Friede ist nicht das Freisein v. Rechtsbrüchen, wohl aber das Freisein von öffentlichen Androhungen schwerer Rechtsbrüche. Damit soll das staatliche Gewaltmonopol, das gerade dem öffentlichen Frieden dient, sichergestellt werden“ (NK-StGB/Heribert Ostendorf, 5. Aufl. 2017, StGB § 126 Rn. 6).

 

Als eine mögliche Schutzmaßnahme kann der Landkreis beim Gericht unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine Unterbringung beantragen (§§ 16, 17 NPsychKG).

Fragen:

  1. Sind Sie der Auffassung, dass aufgrund der in Rede stehenden Mord- und Bombendrohungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG besteht? Wenn nein: Aus welchen Gründen teilen Sie diese Auffassung nicht?
  2. Wann und vom wem ist unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 01.03.2022 und des Verhaltens der o. a. Person im Verlauf des letzten Jahres ein ärztliches Zeugnis erstellt worden, dass den Anforderungen der §§ 16, 17 NPsychKG genügt? Wie beantwortet dieses Zeugnis die Fragen, ob von der Person infolge ihrer Krankheit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und wie diese Gefahr ohne eine Unterbringung beseitigt werden kann?

    Ist dem Landkreis das o. a. Gutachten vom Gericht zur Verfügung gestellt worden? Aus welchen Gründen hat das Gericht das Gutachten anfertigen lassen? War oder ist das Gericht verpflichtet oder nicht verpflichtet, dem Landkreis das o. a. Gutachten zur Verfügung zu stellen?

  1. Welche medizinischen Gutachten liegen Ihnen insbesondere für den Zeitraum ab August 2022 seit wann und von wem vor, aufgrund derer oder dessen a) überhaupt und b) trotz des Gutachtens vom 01.03.2022 kein Zeugnis nach §§ 16, 17 NPsychKG anzufordern war oder anzufordern ist, um auf deren/dessen Grundlage über einen Antrages nach § 17 NPsychKG entscheiden zu können? Wann und von wem ist das Gutachten des Gerichts der Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden?
  2. Seit wann liegen Ihnen welche Unterlagen von wem darüber vor, wie sich die psychische Krankheit der o. a. Person in den vergangenen ca. 10 Jahren verändert hat?
  3. Haben Sie seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen ein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG anfertigen lassen oder in Auftrag gegeben?
  4. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen kein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG zu erstellen ist oder zu erstellen war?
  5. Werden Sie das o. a. Gutachten vom 01.03.2022 kurzfristig allen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung stellen?
  6. Wann und in welcher Form hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium zu dem o. a. Fall gegenüber dem Landkreis Hildesheim geäußert? Wie und wann hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium gegenüber dem Landkreis Hildesheim dazu geäußert, ob von der o. a. Person c) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG ausgeht oder d) keine solche Gefahr/Störung ausgeht?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 


Kosten für Hybride-Sitzungen und Online-Sitzungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

Hildesheim, 05.12.2022

Kosten für Hybride-Sitzungen und Online-Sitzungen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten sind bisher insgesamt für wie viele Hybride Sitzungen und Online-Sitzung angefallen?
Welche dieser Kosten sind insgesamt angefallen für a) technische und personelle Dienste Dritter und b) zusätzliche Betreuung durch eigenes Personal?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

095 – Antwort der Verwaltung

 


Beschlossenes Gesetz zur Betreuung u. Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.12.2022

 

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aus welchen Gründen haben Sie dem Kreisausschuss am 26.09.2022 und dem Kreistag in der Sitzung am 29.09.2022 nicht gesagt, dass das in der Vorlage 280/XIX angekündigte Gesetz bereits am 23.09.2022 vom Landtag beschlossen worden war?

Und warum haben Sie auch noch in Ihrer Antwort vom 30.09.2022 auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.09.2022 nicht gesagt, dass das Gesetz am 23.09.2022 beschlossen wurde?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

096 – Antwort der Verwaltung