Archiv der Kategorie: Anfragen
Einsatzdaten; Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.01.2026
Einsatzdaten
Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Seit wann werden von der Stadt Hildesheim im Rettungsdienst a) für den gesamten Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis, b) für die einzelnen Rettungswachen und c) für die einzelnen Gemeinden welche Daten bei einem Notruf im Sinne des NRettDG erfasst hinsichtlich
– der Art der jeweils eingesetzten Rettungsmittel,
– des Grundes für die Art des jeweils eingesetzten Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmierung des Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des nachgeforderten Rettungsmittels,
– der Dauer der Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten,
– des Grundes für die Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten? - In wie vielen Fällen ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund eines Notrufes im Sinne des NRettDG a) für den gesamten Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis, b) die einzelnen Rettungswachen und c) in den einzelnen Gemeinden ein Fahrzeug nach der europäischen Norm EN 1789
Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)
Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschlanda) als erstes Rettungsmittel,
b) als zweites Rettungsmittel eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen ist aus jeweils welchem Grund in den vergangenen zwei Jahren nach einem Notruf im Sinne des NRettDG keines der o.a. Fahrzeuge eingesetzt worden?3.1 Wann und wie oft sind die Gründe dafür von wem, wie und mit welchem Ergebnis überprüft worden?
- Durch welche Prüfungen ist in den vergangenen zwei Jahren von wem, wie, in wie vielen Fällen, in denen a) lediglich eine NKTW oder b) nur ein KTW eingesetzt wurde, mit jeweils welchem Ergebnis ermittelt worden, ob im Vergleich dazu ein Fahrzeug nach EN Typ C- Rettungswagen (RTW) das geeignetere und damit erforderliche Rettungsmittel gewesen wäre?
- Teilen Sie die Auffassung, dass ein Fall der Notfallrettung Sinne des Gesetzes NRettDG auch in den Fällen vor vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (Niedersächsischer Landtag Drs. 12/228, Drs. 15/3435, Drs. 18/10734 und Drs. 18/11368)?
- Auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen von Ihnen vorgegebenen Kriterien haben die Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle bei einem Notruf im Sinne des
2 NRettDG darüber zu entscheiden, ob als erforderliche und geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr ein Fahrzeug nach der europäischen Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) oder ein Fahrzeug Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) einzusetzen ist?6.1 Sind die o.a. Disponenten verpflichtet, soweit nicht innerhalb von einer Minute völlig zweifelsfrei der Einsatz eines N-KTW als ausreichend erscheint, einen RTW zu alarmieren?
Zudem bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage haben die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle wann, von wem und in welcher Form welche Weisungen erhalten hinsichtlich
– der Begrenzung der Dispositionszeit bzw. des Zeitraumes zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung eines Rettungsmittels
– zur Anwendung und Beachtung welcher sog. Strukturierten Notrufabfragen (SNA) oder diese ergänzenden Unterlagen (siehe dazu Bek. d. MI v. 14.03.2018 — 35.22-41576-10-13/0 — „Anforderungen an eine strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN) als Voraussetzung für die sachgerechte Bearbeitung von Hilfeersuchen in Leitstellen“)?
- Verletzen die o.a. Disponenten Dienstpflichten, wenn sie ihre Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel ohne die Strukturierte Notrufabfrage oder ohne die vollständige Abarbeitung der Strukturierten Notrufabfrage treffen?
- Welche landesrechtlichen Vorgaben gibt es für die Zeit zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung des ersten Rettungsmittels?
- Wie hat sich die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmierung des ersten Rettungsmittels im Vergleich der Jahren 2020 und 2025 verändert?
- Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage haben Sie es unbeanstandet hingenommen und geduldet, dass im vergangenen Jahr bei Notrufen die Zeit zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung eines Rettungsmittels durchschnittlich zwischen 2:23 und 2:39 Minuten lag (Siehe Antwort des Landrates vom 11.08.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 396/XIX vom 15.07.2025.). Wie rechtfertigen Sie diese Verzögerung der Hilfeleistung bei Notfällen im Sinne des § 2 Abs 2 Nr. 1 NRettDG?
- Haben Sie die Innenministerin über die Verzögerung von durchschnittlich ca. 2,5 Minuten informiert? Wird diese Verzögerung von der Innenministerin gebilligt?
- In welchem Umfang erwarten Sie, dass a) in 2026, b) in 2027 und c) in 2028 die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) – abnehmen und die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen d) nach der Norm EN 1789 Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) – und e) Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW) zunehmen wird?
- Wie hat sich die Zahl dieser Einsätze in den vergangenen zwei Jahren verändert?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
standen 2020 und 2025 in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
stehen derzeit in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
stehen ab dem 01.07.2025 in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 14.01.2026
Unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Hat es in den vergangenen sechs Wochen Beschwerden über unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes gegeben?
Wenn ja, wann, worüber und in welcher Form?
Wie werden solche Beschwerden unter Mitwirkung des Landkreises abgearbeitet?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 14.01.2026
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 461/XIX vom 08.01.2026 zur Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge bitten wir Sie, uns folgende Fragen zu beantworten:
- Wie viele Minuten betrug für Einsätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG in den einzelnen Jahren seit 2022 die Zeit
a) zwischen Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort
b) zwischen Eingang der Meldung bis zur Übergabe des Patienten an ein Krankenhaus? - In wie vielen Fällen sind aus jeweils welchen Gründen in den vergangenen sechs Monaten bei Hilfeersuchen bzw. Anforderung von Rettungsmitteln kein RTW, NKTW, KTW oder Notarztwagen alarmiert oder eingesetzt worden?
Was hatte dies für die Patienten für Folgen? Welche dienstrechtlichen Maßnahmen wurden dazu getroffen? Wurden oder werden Geschädigte über ggf. bestehenden Schadensersatzansprüche informiert? - Wie oft wurden in den vergangenen zwei Jahren Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen (RTW), anstelle
a) eines Rettungsdienstfahrzeuges nach der DIN EN 1789 Typ B, Notfallkrankentransportwagen (N-KTW), von denen es zwei in Hildesheim und einen in Gronau gibt,
b) eines Rettungsdienstfahrzeuges nach der DIN EN 1789 Typ A1 und A2 Krankentransportwagen (KTW)
eingesetzt, obwohl dafür im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG keine Notfallmeldung vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Friehelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Vorbereitung auf den Ausfall von Anlagen der Infrastruktur
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 14.01.2026
Vorbereitung auf den Ausfall von Anlagen der Infrastruktur
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Für welche Szenarien bestehen welche Planungen? Wann wurden diese Planungen zuletzt überarbeitet? Für welche Szenarien sind bereits welche Vorkehrungen getroffen, welche Beschaffungen durchgeführt und welche Maßnahmen geplant sowie entsprechende Einsätze mit welchen Kräften wann geübt worden?
- Mit welchen Stellen (Gemeinden, Krankenhäuser, Pflegeheime, Ärztekammer, Stromversorger, Wasserversorger, Telekommunikationsanbieter, THW, Bundeswehr usw.) sind welche Planungen wann abgestimmt worden?
- Wann haben Sie z. B. die Gemeinden, Krankenhäuser, Pflegeheime usw. danach befragt, welche präventiven Maßnahmen dort getroffen oder geplant sind? Wie haben Sie diese Planungen und Maßnahmen in Ihren Planungen berücksichtigt?
Begründung:
Die Vorkommnisse in Berlin zeigen, dass wir uns als Landkreis – gemeinsam mit den Gemeinden – auf entsprechende Ereignisse vorbereiten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Auswertung und Folgen des Scoping-Termins
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.01.2026
Auswertung und Folgen des Scoping-Termins zur Errichtung und Betrieb von 8 Windenergie-anlagen (Windpark Harplage)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie,
- den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau sowie des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und
- zur Vorbereitung auf die Beratungen um Beantwortung folgender Fragen:
Vorbemerkung zur Anfrage:
Der „Umweltverein Hildesheimer Region e.V.“ hat in Zusammenarbeit mit der Bürgerinitiative „Windkraft im Ambergau“ eine vorläufige Stellungnahme zum o. a. Scoping-Termin erarbeitet und Ihnen am 11.01.2026 vorgelegt.
Die Stellungnahme beschreibt ausführlich konkrete Mängel zu den Themen „Raumordnung und öffentliche Belange (§ 35 BauGB)“, „Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz“, „Geologie und Erdfallgefährdung“, „Schutzgut Boden“, „Artenschutz“, „Schall und kumulative Belastung“, „Landschaftsbild und Kulturraum Ambergau“, „Erschließung und technische Machbarkeit“, „Netzanschluss und fehlende Kapazitäten“, „Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern“, „Bedrängungswirkung und optische Dominanz“, „Unzureichende Abstände zur Wohnbebauung“, „Eiswurf – Gefährdung von Menschen, Wegen und landwirtschaftlicher Nutzung“, „Brandschutz und Waldbrandrisiko“, „Gefährdung durch Rotorblattbruch und Turmversagen“, „Fehlende standortspezifische Windmessungen im Plangebiet“, „Unvollständige Alternativenprüfung“, „Ungeeignete und veraltete Quellen in der Scoping-Unterlage“.
Zudem enthält die Stellungnahme eine Zusammenfassung der Defizite und einen Forderungskatalog.
Fragen:
- Wie bewerten Sie die einzelnen in der o. a. Stellungnahme aufgezeigten Mängel und Defizite und was ist von Ihnen zur Beseitigung dieser Mängel bis wann vorgesehen?
- Welchen der in der o.a. Stellungnahme genannten Forderungen werden Sie in welcher Form bis wann nachkommen oder aus welchen Gründen nicht nachkommen?
- Wann und in welcher Form soll der o. a. Scoping-Termin aufgrund der ungenügenden Einladung wiederholt werden?
- Von welchen Unternehmen werden Sie bei der Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Windenergie unterstützt und welche Kosten sind dafür bisher angefallen und in den nächsten Jahren zu erwarten?
- Bilanzierungseingriff: Beim Scopingtermin wurde über Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sowie über den Landschaftseingriff im Rahmen der Bilanzierung gesprochen. Der Landkreis verwies dabei auf eine eigene Richtlinie („5-stufiges Modell“). Welche Inhalte hat diese Richtlinie, weshalb und in welchem Umfang weicht der Landkreis von gesetzlichen Vorgaben ab, welche Auswirkungen hat dies auf das Verfahren und seit wann gilt dieses Modell?
- Wegebau: Im Scoping wurde angesprochen, dass der Wegebau für den potenziellen Windpark möglicherweise in einem getrennten Verfahren behandelt werden soll. Der Landkreis möchte hierzu die rechtliche Lage prüfen. Der Umweltverein Hildesheimer Region e. V. hat einer getrennten Betrachtung widersprochen. Auf welcher Grundlage wird der Landkreis entscheiden, und wie wird die Öffentlichkeit über diesen Entscheidungsprozess informiert und einbezogen?
- Untersuchungsradius der Kartierungen: Der Projektierer hat seine Kartierungen nur auf einen Radius von 3.000 m ausgelegt, obwohl 3.500 m vorgeschrieben sind. Wie geht der Landkreis mit diesem materiellen Mangel um, und wird er vollständige Nachkartierungen anfordern?
- § 35 BauGB: Im Scoping-Termin wurde nicht thematisiert, dass der Antragsteller sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruft. Da jedoch alle Schutzgüter einzeln und kumulativ zu prüfen sind, stellt sich die Frage, weshalb der Landkreis diese Vorgehensweise offenbar zulässt. Wie wird sich der Landkreis in der Vorprüfung hierzu positionieren und auf welcher Grundlage?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit der Anfrage 445/XIX vom 04.11.2025 hatten wir Sie gefragt:
„1. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind mit jeweils welcher Eintreffzeit seit dem Beschluss des Kreistages am 25.09.2025 (zum Antrag 918/XIX vom 27.08.2025) bei einem Notruf
1.1 nur ein NKTW,
1.2 nur ein RTW,
1.3 als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert worden?
2. Welche Folgen hatte dies für die jeweiligen Erkrankten bzw. Verletzten?“
Darauf haben Sie am 16.12.2025 geantwortet:
„In 6 Fällen wurde ein RTW nachalarmiert, das NEF in 0 Fällen. Zu möglichen Folgen kann von hier keine Aussage getroffen werden, da der Rettungsdienst nur die präklinische Versorgung abdeckt. Im Durchschnitt erfolgte nach 29 Minuten eine Nachalarmierung eines RTW. Durchschnittlich 43 Minuten nach der Alarmierung des NKTW erfolgte das Eintreffen eines RTW. Die Entscheidung einer Nachalarmierung obliegt jeweils der Leitstelle.“
Da Sie mit dieser Antwort unsere Fragen nicht vollständig beantwortet haben, bitten wir Sie, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle, in denen ein RTW nachalarmiert wurde, mitzuteilen die Zeit zwischen
a) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des NKTW von welchem Ort,
b) der Alarmierung des NKTW und der Abfahrt des NKTW zum Einsatzort,
c) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des NKTW am Einsatzort,
d) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des RTW,
e) der Alarmierung des RTW und der Abfahrt des RTW zum Einsatzort,
f) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW am Einsatzort,
g) Eingang des Notrufes und der Übergabe des Patienten im Krankenhaus.
Wir bitten Sie ferner, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle mitzuteilen,
h) wie oft die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem betroffenen Patienten oder einem Dritten angerufen wurde,
i) welche Folgen die lange Zeit zwischen dem Eingang des ersten Notrufes und der Übergabe im Krankenhaus hatte.
Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
In welchen der o. a. 97 Fälle, wurde nur ein NKTW eingesetzt, obwohl
a) ein RTW hätte eingesetzt werden müssen,
b) vom Patienten oder einem Dritten ein RTW angefordert wurde?
Welche der in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 genannten 97 Fälle wurden wann und von wem auf sachgerechte Bearbeitung und deren Dokumentation überprüft:
a) aufgrund der Diagnose des Krankenhaues, zu dem der Patient verbracht wurde, im Vergleich zu den Angaben in den Tonaufzeichnungen und sonstigen Hinweisen zum Gesundheitszustand des Patienten sowie und der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
b) aufgrund welcher dokumentierten Feststellungen der NKTW-Besatzung im Vergleich zu der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
c) aufgrund welcher in der Zeit zwischen dem ersten Notruf und der Übernahme des Patienten im Krankenhaus erfolgten Hinweise zum Zustand des Patienten?
Wann wurden die Ergebnisse dieser Prüfungen von wem und wo dokumentiert?
Aus welchen Gründen sind Sie über die Einsätze vom 14. und 21.10.2025 (siehe unsere Anfrage 451/XIX vom 14.11.2025) von der Stadt Hildesheim erstmals am 14.11.2025 informiert worden?
Wie oft wurden in der Vergangenheit und werden derzeit die medizinischen Befunde des Krankenhauses, in die Notfallpatienten von einem NKTW verbracht wurden, mit den Informationen verglichen, die die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem Patienten oder einem Dritten erhalten hatte?
In wie vielen der o. a. 97 Fälle wurden die Patienten in ein Krankenhaus gebracht?
Wie soll sichergestellt werden, dass zukünftig alle Fälle aufgezeichnet und dokumentiert werden, in denen zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird (siehe Ihre Antwort vom 17.11.2025 auf unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025)?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum o.a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Vorbemerkung:
Die Ausstattung von Rettungsdienstfahrzeugen
- Krankentransportwagen – KTW
Transport von Patientinnen und Patienten ohne akute Notfallindikation - Notfallkrankenwagen – Notfall-KTW/N-KTW
Transport und Erstversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten
- Rettungswagen – RTW
Lebensrettende Notfallversorgung und Notfalltransport
- Notarzteinsatzfahrzeug – NEF
Transport von Notärztin und Notarzt und kein Patiententransport - Notarztwagen – NAW
Rettungswagen mit Notärztin oder Notarzt als Teil der Besatzung
- Intensivtransportwagen – ITW
Intensivmedizinische Verlegung
hat nach der DIN EN 1789 zu erfolgen.
Für Rettungsdienstfahrzeuge definiert die o.a. Norm 3 Fahrzeugtypen:
A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)
Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschland.
Bereits in Ihrer Vorlage vom 736/XVI vom 26.10.2009 (Beschluss über die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim) ist von 18 RTW an insg. 7 Standorten die Rede.
Zu den Bestrebungen, auch bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten statt der RTW zukünftig lediglich nach der Norm EN 1789 Typ B und somit nicht ausreichend ausgestatteten Notfallkrankenwagen (N-KTW) einzusetzen, hat sich die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. wie folgt geäußert:
„Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien‚ beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug (Absatz 1 EN 1789)! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug
– in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu […] Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!
Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen. Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.
Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der Ständigen Konferenz Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.
Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.
Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.
Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des Standes von Wissenschaft und Technik in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“ (Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.).
Mit unserer Anfrage Nr. 400/XIX vom 23.07.2025 hatten wir Sie u.a. gefragt:
„1. Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?“
Auf diese Frage haben Sie am 22.12.2025 geantwortet:
„Gar keine!
Im bisherigen Rettungsdienstbedarfsplan gab es keine „RTW“, vielmehr wurde aufgrund politischer Beschlüsse (Vorlage 736/XVI, Vorlage 983/XVI, Vorlage 613/XVII, Vorlagen 478/XVII, 677/XVII, 961/XVIII, 1011 XVIII, Vorlage 1126/XVIII) Mehrzweckfahrzeuge (MFZ) im Sinne der Einsatzstrategien auch als Rettungswagen eingesetzt.
Eine vollständige strategische Einteilung in RTW und KTW (sowie NKTW) erfolgt erst mit Umsetzung der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (RDB) zum 01.07.2026.“
2. Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
2.1 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ C Rettungswagen (RTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.2 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.3 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ A1 und A2 Krankentransportwagen (KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.4 Wie und seit wann weicht die Ausstattung der im Landkreis Hildesheim eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge von den o.a. DIN-Vorschrift ab?
2.5 In welchen Gemeinden waren in den vergangenen zwei Jahren wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert, wo für welche Zeiten einsatzbereit zu halten und in welchen Zeiten tatsächlich einsatzbereit?
2.6 In welchen Gemeinden sollen ab dem 01.07.2026 wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert und wo für welche Zeiten einsatzbereit gehalten werden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
