Archiv der Kategorie: Anfragen
Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.04.2024
Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in § 129 Abs. 1 NKomVG ist folgendes bestimmt:
„(1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt. 4Wird die Entlastung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.“
Bitte teilen Sie uns mit, wann in den letzten 5 Jahren die Jahresabschlüsse für jeweils welche Gemeinde nach wie vielen Monaten Bearbeitungszeit vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises abschließend geprüft worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal,Digitalisierung und
Innere Dienste
Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.04.2024
Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wer ist nach welcher Vorschrift verpflichtet, das Gewässer am südlichen Ortsrand von Heisede (Hammwiesengraben) auf einer Länge von ca. 130 m östlich der Marienburger Straße in welcher Form zu unterhalten?
Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung a) sachgerecht oder b) nicht sachgerecht, den dortigen Gewässerrandstreifen auf ca. 130 m östlich der Marienburger Straße mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen (siehe § 58 Abs. 2 NWG, § 38 Abs. 1 und 4 WHG, § 1 Abs. 1
Nr. 3 und § 21 Abs. 5 BNatSchG)?
Welche rechtlichen oder technischen Gründe stehen einer solchen Bepflanzung durch den derzeitigen Nutzer entgegen a) im Bereich von 3 Metern zum Gewässer und b) im Bereich von 3 bis 7 Metern zum Gewässer?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz
Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.04.2024
Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wann hat der Landkreis Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für welche Maßnahmen erhalten? Wie hoch ist derzeit die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder? In welcher Höhe sind aus diesen Geldern welche einzelnen (siehe (BT-Drs. 16/12274, S. 58) praktischen, reale und unmittelbar wirkenden Maßnahmen (bitte genaue Beschreibung) im Bereich a) des Naturschutzes und b) der Landschaftspflege in welchen Orten und auf welchen Flächen (bitte genaue Lage angeben) finanziert bzw. durchgeführt worden? Wer war oder ist Eigentümer der jeweiligen Fläche? Welche Grundstücke wurden aus den Ersatzzahlungen wann und von wem gekauft? In welcher Form waren diese Grundstücke naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt? Wer war bzw. ist nach dem Kauf aufgrund welcher gesetzlichen oder vertraglichen Regelung in welchem Umfang für die Unterhaltung und Pflege der jeweiligen Grundstücke zuständig? Von Kosten in welcher Höhe ist jeweils für die Unterhaltung und Pflege auszugehen? Wodurch sind die dauerhafte Pflege und Unterhaltung gesichert? Wo waren und wo sind die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet?
Begründung:
In der Sitzung des Umweltausschusses am 25.11.2021 (siehe Verwaltungsvorlage 35/XIX vom 4.11.2021) hatten Sie mitgeteilt, dass in den letzten Jahren keine Flächen aus den Ersatzgeldern gekauft worden seien und die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder zum 18.01.2022 2.481.819 € betrage. Seither sind aus diesen Mitteln angeblich vom Landrat zwei Grundstücke für den Naturschutz erworben worden (für insg. 520.000 € in 2023). Nach den Zielen des BNatSchG sind die Ersatzgelder jedoch unverzüglich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen. Daher ist zu klären, welche Ersatzzahlungen der Landkreis überhaupt erhalten hat und wer über deren Verwendung für welche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entscheiden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
AndreasKoschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste
Anlage 1 zur Beantwortung der Anfrage 209 – XIX
Windkraftanlagen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Windkraftanlagen Hildesheim, 12.04.2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Auf welchen Flächen (möglichst parzellenscharf auf einer Karte darstellen) sind derzeit welche Windkraftanlagen mit welcher Leistung a) vorhanden und b) seit wann beantragt? Für welche Anlage hat das Genehmigungsverfahren begonnen und befindet sich in welchem Stadium? Welcher Zeitplan besteht für welches Genehmigungsverfahren oder welchen Antrag?
- In welchen Bereichen (bitte auf einer Karte darstellen) ist aufgrund der Belange, die bei der Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind, und vorbehaltlich der näheren Prüfung derzeit kaum eine Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu erwarten?
Welche rechtlichen Bestimmungen a) des Bundes und b) des Landes stehen c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung einer Konzentration von Windkraftanlagen entgegen?
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
§ 4 des Gesetzes stellt klar:
„(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.“
Nach § 6 ist die „Genehmigung zu erteilen, wenn
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Und in § 5 ist bestimmt:
„(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.“
3. Welche rechtlichen Bestimmungen des Bundes (einschl. der in § 13 BImSchG genannten und der des BGB) und welche des Landes stehen derzeit a) nach Auffassung der Kreisverwaltung und b) der Landesregierung einer Konzentration von Windkraftanlagen (z. B. in der historischen Landschaft des Ambergaus) entgegen oder können durch das Land insbesondere dafür geschaffen werden, um c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung enteignungsgleich Vorhaben zu verhindern, die insbesondere durch eine Verdichtung von Windkraftanlagen bewirkt werden können.
4. Nach welchen Regelungen des Bundes und des Landes ist wer ermächtigt, nach welchen gesetzliche Kriterien a) vor und b) nach Änderung der Regionalplanung zu entscheiden, wie viel Prozent der Fläche eines Landkreises c) für Windkraftanlagen und d) geeignete Ausgleichsflächen bis wann genutzt werden müssen oder max. genutzt werden dürfen.
5. Welche Rechtsmittel stehen wem gegen solche Entscheidungen zur Verfügung?
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die für eine Windkraftanlage erforderlichen Ausgleichsflächen im Nahbereich oder in der Region einer Windkraftanlage zu fordern und durchzusetzen?
Welche Größe, Lage und Beschaffenheit einer Ausgleisfläche ist für welche Größe a) einer Windkraftanlage und b) einer Ansammlung von Windkraftanlagen zur Erreichung welcher Zwecke nach welchen rechtlichen Vorgaben erforderlich oder zumindest zu fordern? Nach welcher Vorschrift ist es zulässig, im Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage die Entscheidung über die zu fordernde Ausgleichsfläche davon abhängig zu machen, dass ein Gesamtplan für die im Landkreis erforderlichen und geeigneten Ausgleichsflächen vorliegt und berücksichtigt wird? Wer ist im Landkreis nach welcher Vorschrift zuständig, darüber a) grundsätzlich z. B. durch eine Richtlinie für den Landkreis und b) im Einzelfall zu entscheiden, welche Ausgleichsflächen (Lage, Größe, Art, Nutzung, Unterhaltung durch usw.) erforderlich sind? Handelt es sich bei dieser Entscheidung im Einzelfall grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung?
Welche Planungen für die im Landkreis Hildesheim zu schaffenden und naturschutzrechtlich sinnvollen sowie aufeinander abgestimmten Ausgleichsflächen (einschl. der Gewährleistung deren nachhaltiger Unterhaltung oder Entwicklung) liegen der Kreisverwaltung vor oder sindfür wann geplant, um unter Berücksichtigung dieser zwingend erforderlichen überörtlichen Naturschutzplanung über die Genehmigung eine Windkraftanlage sachgerecht entscheiden zu können? Wann will die Verwaltung diese Planung dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
208 – Anlage 1, Gesamtliste aller WEA208 – Anlage 2, Laufende Verfahren
Richtlinien zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen im LK Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.04.2024
Richtlinien zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Richtlinien zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Sitzung bitten wir Sie, uns eine Übersicht darüber zuzusenden, wer seit dem 24.04.2023 nach welcher Regelung für welche Maßnahmen in welcher Höhe gefördert worden ist.
Begründung:
Es ist über die Wirksamkeit der bisherigen Förderungen zu beraten und über Verbesserungen zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz
Organigramm und personelle Änderungen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 05.04.2024
Organigramm und personelle Änderungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Welche personellen Änderungen hat es in der Zeit zwischen dem 01.11.2021 und 01.04.2024 bei welchen Beschäftigten des Bauordnungsamtes sowie des Amtes für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement gegeben und welche weiteren Änderungen sind derzeit vorgesehen?
Wie viele Stellen, Dienstposten und Arbeitsplätze des Bauordnungsamtes sowie des Amtes für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement sind derzeit oder waren in der Zeit seit 01.11.2021 tatsächlich nicht besetzt?
Weiterhin bitten wir Sie um ein aktuelles Organigramm über alle Organisationseinheiten und für die Ebenen der Dezernate, Ämter und Teams eine Übersicht aller Stellen, Dienstposten und Arbeitsplätze mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern einschl. deren Funktionen.
Bitte teilen Sie uns zudem mit, welche neuen Stellen und personellen Veränderungen seit dem 01.11.2021 im Landrätebüro und der Kommunalaufsicht geschaffen wurden oder vorgenommen worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.04.2024
Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zur Vorbereitung auf die von der CDU-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragten Beratungen zum Thema „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Durch welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen und deren Dokumentation wird gewährleistet, dass der Landkreis die ihm aus der Betreiberverantwortung erwachsenen Pflichten (einschließlich des Brandschutzes) erfüllt: insbesondere hinsichtlich
a) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, Inspektionen und Wartungen (durch eigenes Personal und zugelassene Überwachungsstellen oder sachkundige Personen),
b) Erfassung und Beseitigung von Mängeln, Beschädigungen, Schäden an Gebäuden oder Umweltschäden sowie Funktionsstörungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln?
2. Welche bisher nicht beseitigten Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b) sind seit wann und von wem erfasst, dem Landkreis seit wann bekannt oder berichtet worden und aus welchen Gründen bisher nicht beseitigt worden?
Über welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von
Nr. 1, die für die Sicherheit und Gesundheit relevant sind,
– wurden die Eltern- und Schülervertreter wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt informiert
-wurde das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover (RLSB) wann informiert und mit welchem Ergebnis um Unterstützung gebeten?
Welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen müssen nach welcher Vorschrift unverzüglich oder alsbald mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt werden?
3. Aus welchem Recht haben Schüler und Schülerinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen einen Anspruch auf Beseitigung welcher Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen?
4. Welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen sind nach Ihrer Auffassung erforderlich, um die o.a. Aufgaben vorbildlich erfüllen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender