Archiv der Kategorie: Anfragen
Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.03.2023
„Gullydeckel-Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf unsere Anfrage Nr. 104/XlX vom 07.02.2023, die Sie bisher nicht beantwortet haben, bitten wir Sie recht herzlich um Beantwortung folgender zusätzlicher Fragen:
- Wann haben Sie welche Kreistagsfraktionen und welche Gremien über a) die geplante und b) die durchgeführte vorläufige Einweisung vom 29.09.02022 und die rechtlichen Voraussetzungen dafür informiert?
- Wann und aufgrund welcher Unterlagen haben a) das Innenministerium und b) die Besuchskommission (§ 30, Abs. 3 NPsychKG) die vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 geprüft und als rechtmäßig beurteilt?
- Wann und aufgrund welcher Unterlagen haben a) das Sozialministerium, b) der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung (§ 30, Abs. 2 NPsychKG) die vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 geprüft und als rechtmäßig beurteilt?
Hierzu verweisen wir auf folgenden Äußerungen:
Sitzung des Sozialausschusses am 15.09.2022 in Anwesenheit des Landrates (Zitate aus dem Protokoll): Anschließend stellt Frau Dr. Hüppe das Verfahren einer Unterbringung im Sinne des NPsychKG als ordnungsbehördliche hoheitliche Aufgabe des Landkreises detailliert vor… Diese Unterbringung einer Person im Sinne des NPsychKG ist nur zulässig bei Vorliegen eines von einer Ärztin/einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellten Zeugnisses, das auf der Basis eines frühestens am Vortag erhobenen Befundes eine psychische Krankheit oder Behinderung einer Person feststellt, infolge derer eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Person selbst oder andere, eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung, ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann… Frau Dr. Hüppe wiederholt daraufhin, dass der Beschuldigte dem SpDi seit dem Jahre 2001 bekannt ist und durch diesen begleitet wird. Sie bezieht sich dabei auf die zuvor gemachten Ausführungen. Der SPDi hat nach Darlegung von Frau Dr. Hüppe in dieser Zeit keine Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung mit dem Erfordernis einer Unterbringung des Beschuldigten im Sinne des NPsychKG erhalten.“
Beitrag der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.11.2022 über Ihre Pressekonferenz vom 07.11.2022: „Bernd Lynack und die Leiterin des Gesundheitsamtes, Dr. Katharina Hüppe, verwiesen in diesem Zusammenhang am Montag erneut auf die eng gesteckten Grenzen des entsprechenden Gesetzes. Bislang habe es keine Situation gegeben, in der bei dem Harsumer eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung erkannt und von einem Facharzt bestätigt worden sei.“
Antwort vom 31.01.2023 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 10.01.2023: „In der Vergangenheit getätigte Mord- oder Bombendrohungen stellen weder im Sinne des NPOG, noch des NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar.“
- Welche Maßnahmen des Landkreises in Bezug auf die hier in Rede stehende Person hat das Sozialministerium wann und in welcher Form geprüft?
Hierzu verweisen wir auf die folgende Angabe in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.11.2022: „Lynack wie auch die Erste Kreisrätin Evelin Wißmann und die Leiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Evelin Löffler, bekräftigten: Es habe keine Versäumnisse gegeben. Das habe auch das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde bestätigt, erklärte der Landrat.“ - Gibt es zu der o. a. Person ein Gutachten oder Zeugnis nach § 17 NPsychKG (Voraussetzung der Unterbringung nach § 16 NPsychKG) darüber, dass von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise als durch Unterbringung (nicht vorläufige Einweisung und nicht vorläufige Unterbringung) nicht abgewendet werden kann? Wenn ja, wer hat es in Auftrag gegeben und seit wann liegt es vor?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.02.2023
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf im Sinne des § 24 SGB VIII, der §§ 20 bis 22 NKiTaG und des Kita-Vertrages vom 06.12.2018 (im Folgenden kurz Betreuungsanspruch)
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- In welchen Fällen wird derzeit in welchen Orten und welchen Einrichtungen (wie z. B. in Söhlde) der Betreuungsanspruch aus welchen Gründen nicht oder nicht ausreichend erfüllt? Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit der Betreuungsanspruch in allen Fällen ab wann erfüllt wird?
- Seit wann ist Ihnen von wem mitgeteilt worden, dass in Söhlde der Betreuungsvertrag der Gemeinde mit dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld hinsichtlich geringerer Betreuungszeiten geändert werden soll? Welche Gespräche sind von Ihnen hierzu wann und mit welchen Ergebnissen a) mit der Gemeinde und b) dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld geführt worden? Bisher bestimmt § 5 Abs. 4 Kita-Vertrag: „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII.“ Welche konkreten Maßnahmen sind von Ihnen vorgesehen oder geplant, wenn die Gemeinde Söhlde oder andere Gemeinden diese Aufgabe nicht mehr vollständig erfüllen können?
- Wie viele Fälle aus welchen Orten sind dem Landkreis seit Beginn 2022 von wem mitgeteilt worden, dass ein Betreuungsanspruch nicht oder voraussichtlich nicht erfüllt werden konnte? Welche Maßnahmen haben Sie in diesen Fällen mit welchen Wirkungen getroffen?
- In wie vielen Fällen aus welchen Orten ist seit Anfang 2020 der Betreuungsanspruch für jeweils welchen Zeitraum nicht oder nicht ausreichend erfüllt worden?
- Wie ist gewährleistet, dass Eltern bei der Anmeldung nach § 20 Abs. 4 NKiTaG darüber informiert werden können, welche Betreuungsansprüche sie (unabhängig von
5 Abs. 2 Kita-Vertrag) nach § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII gegenüber dem Landkreis haben und wie sie diesen Anspruch geltend machen können? - Wie ist gewährleistet, dass dem Landkreis rechtzeitig alle Fälle mitgeteilt werden, in denen Eltern trotz zeitgerechter Anmeldung kein vertretbarer Betreuungsplatz angeboten wird? Durch welche Maßnahmen des Landkreises soll in diesen Fällen der Betreuungsanspruch erfüllt werden?
- Welche konkreten Regelungen haben Sie gem. § 9 Abs. 2 Kita-Vertrag vom 06.12.2018 mit den Städten und Gemeinden wann abgestimmt hinsichtlich
– der Platzvergabe unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs,
– der Erfassung von Wartezeiten,
– der Verfahren bei unerfülltem Rechtsanspruch,
– zur Vereinheitlichung der Verträge zwischen Gemeinden und Trägern,
– zur Erfassung und Offenlegung der für die Förderung und Betreuung anfallenden Kosten und Leistungen der einzelnen Einrichtungen
– zur Bedarfsfeststellung und – planung?
Begründung:
Kinder haben insbesondere nach § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf. Dieser Anspruch ist auf Landesebene in §§ 20 bis 22 NKiTaG konkretisiert und im Landkreis Hildesheim aufgrund § 13 Nds. AG SGB VIII gem. Kita-Vertrag vom 06.12.2018 von den Städten und Gemeinden umzusetzen.
Im Kita-Vertrag ist u. a. bestimmt:
- „Der Umfang der täglichen Förderung erfolgt grundsätzlich für alle anspruchsberechtigten Kinder im Sinne von § 24 Abs. 2 bis 4 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Dies gilt auch für die Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII“ (§ 2 Abs. 3 Kita-Vertrag).
- „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII“ (§ 5 Abs. 4 Kita-Vertrag).
- „Die Gemeinde entscheidet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen dieser Vereinbarung und der Richtlinie Kindertagespflege „namens und im Auftrag des Landkreises“. Der Landkreis Hildesheim ist Beklagter vor den Gerichten und trägt die Prozesskosten. Die Gemeinden berichten unverzüglich über die dem Landkreis drohende Klagen“ (§ 5 Abs. 2 Kita-Vertrag).
Die Gesamtverantwortung zur Aufgabenerfüllung einschließlich der Planungsverantwortung verbleibt jedoch in allen Fällen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII). Dies ergibt sich insbesondere aus § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII: „Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen.“ Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 9 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII das Land. Im Übrigen erfüllen gem. § 1 Nds. AG SGB VIII grundsätzlich die Landkreise die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII: innerhalb des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Bernhard Fegel
Sprecher der CDU–Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Schulbegleitung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.02.2023
Schulbegleitung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Verträge werden derzeit und wurden in den einzelnen Jahren seit 2019 von welchen Anbietern (Unternehmen oder Einzelpersonen) mit jeweils wie vielen Beschäftigten für jeweils wie viele Kinder wie viele Fachleistungsstunden abgerechnet
a) nach § 54 SGB XII,
b) nach § 35a SGB VIII und c) nach welcher sonstigen Regelung?
Wie hoch war der jeweils jährliche Gesamtaufwand pro Anbieter bzw. dessen Kostenerstattung? Wie hoch war in den einzelnen Jahren der maximale und der durchschnittliche Fachleistungsstundensatz bei welchem Anbieter? Welche der o.a. Verträge a) laufen wann aus, b) können kurzfristig neu abgeschlossen werden, c) haben welche feste Laufzeit und ggfs. welche Anpassungsklauseln? Welche der o. a. Anbieter fallen nicht unter die Umlagepflicht U 1 gem. Aufwendungsausgleichsgesetz.
- Ist das Angebot von Leistungen der Schulbegleitung einer Bündelausschreibung zugänglich? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Wie erfolgt die Ausschreibung derzeit? Auf welche Weise erfolgt die monatliche Abrechnung und wie wird sichergestellt, dass das geforderte Abrechnungsvolumen den tatsächlichen Einsatz-/Leistungszeiten entspricht?
- Wer entscheidet bisher beim Landkreis in welchem Verfahren oder mit welcher Methode über die Höhe der Vergütung pro Fachleistungsstunde? Welche Unterschiede gibt es bei der Höhe der Fachleistungsstunde (maximal und minimale Höhe)? In welcher Spreizung werden die Vergütungen pro Fachleistungsstunde geleistet? Ist die Höhe der Vergütung vom Betreuungsbedarf des Kindes abhängig? Wie wird dieser Bedarf ermittelt? Wie erfolgt die Leistungskontrolle?
- Wie hoch ist a) der geringste und b) der höchste Satz pro Fachleistungsstunde und wonach wird dies von wem in welchem Verfahren festgelegt? Wie hoch sind die Fachleistungsstunden in der Region Hannover und im Großraum Braunschweig?
- Wie ist die Vergütung,
der Fachleistungsstunde, die durch eine sogenannte Nichtfachkraft (ohne grundständige pädagogische oder pflegerische Qualifikation) oder durch eine Fachkraft (mit grundständiger pädagogischer/pflegerischer Ausbildung) am Kind erbracht wird,
bei Erkrankung des Schulbegleiters (wenn das Kind dann dadurch nicht begleitet werden kann),
bei Erkrankung des Kindes (wenn der Schulbegleiter infolgedessen ohne Arbeitsauftrag ist)?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
„Gullydeckel-Attacke Harsum“
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.02.2023
„Gullydeckel-Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
am 26.01.2023 haben wir bei unserer Akteneinsicht auf Nachfrage u. a. erhalten:
a) Die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses nach § 18 NPsychKG vom 29.09.2022 für eine vorläufige Einweisung am 29.09.2022 aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für sich oder andere.
b) Ihre auf das zuvor genannte Zeugnis gestützte vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 für den 29.09.2022 aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für sich oder andere, die am 30.09.2022 aufgehoben wurde
Warum waren u. a. diese Unterlagen nicht Teil der uns zur Einsicht vorgelegten Akten und warum wurde uns zum Beispiel das o. a. Zeugnis erst herbeigeschafft und mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt, nachdem wir wiederholt gefragt hatten, ob nach dem Gutachten vom 01.03.2022 weitere Gutachten/Zeugnisse erstellt wurden?
Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer hat das o. a. Zeugnis wann in Auftrag gegeben?
- Aufgrund welcher Taten oder Verhaltensweisen verursachte der Betroffene am 29.09.2022 (Entlassungstag) oder in den Stunden oder einigen Tagen vor der vorläufigen Einweisung welche a) „Akut-Situation“ oder b) sonstige Situationen, die die vorläufige Einweisung erforderte?
- War dem Arzt/der Ärztin, die das o. a. Zeugnis ausgestellt hat, das Gutachten vom 01.03.2022, dass dem o. a. Zeugnis widerspricht, bekannt? Wenn ja, wer hatte es ihm/ihr wann zur Verfügung gestellt? Welche von dem Betroffenen wann begangenen Taten sind in dem Zeugnis vom 29.09.2022 a) überhaupt angesprochen oder gemeint und b) durch welche Unterlagen überhaupt belegt und c) als krankheitsbedingt belegt? Wer hat den Arzt/die Ärztin wann über welche Taten des Betroffenen informiert?
- Haben Sie das o. a. Zeugnis des Arztes/der Ärztin der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wann?
- Seit wann war a) Ihnen und b) der o. a. Ärztin/dem o. a. Arzt bekannt, dass der Betroffene am 29.09.2022 (nach 6 Wochen) aus Untersuchungshaft entlassen werden sollte?
- Aufgrund welchen und wann dokumentierten Verhaltensweisen des Betroffenen ging von ihm am 29.09.2022 oder in den Stunden oder wenigen Tagen davor infolge seiner Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere aus und warum konnte diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden?
- Warum konnten Sie vor der vorläufigen Einweisung vom 29.09.2022 für den 29.09.2022 keine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, obwohl der Betroffene bis zum 29.09.2022 seit 6 Wochen in Untersuchungshaft war?
- Aus welchen Gründen war Ihre vorläufige Einweisung erforderlich, geeignet und verhältnismäßig?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Nutzung erzeugbarer Energien
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.02.2023
Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
Für wann sind welche Beratungen, Beschlüsse, Genehmigungen oder sonstige Maßnahmen des Landkreises Hildesheim bzw. der Kreistagsgremien vorgesehen und bis wann erforderlich, um die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umzusetzen (relevant sind in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und das regionale Raumordnungsprogramm)?
Wie und wann werden die Städte und Gemeinden an den Planungen (z. B. der Standortverteilung im Landkreis) daran beteiligt?
Aufgrund welcher Bestimmungen haben das Land, der Landkreis und die Städte und Gemeinden zukünftig eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis über die Standorte solcher Anlagen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.02.2023
Nutzung erzeugbarer Energien wie zum Beispiel aus Wind, Sonne, Wasser und Biogas durch örtliche oder regionale Netz- und Speichertechnik
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
Für wann sind welche Beratungen, Beschlüsse, Genehmigungen oder sonstige Maßnahmen des Landkreises Hildesheim bzw. der Kreistagsgremien vorgesehen und bis wann erforderlich, um die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umzusetzen (relevant sind in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und das regionale Raumordnungsprogramm)?
Wie und wann werden die Städte und Gemeinden an den Planungen (z. B. der Standortverteilung im Landkreis) daran beteiligt?
Aufgrund welcher Bestimmungen haben das Land, der Landkreis und die Städte und Gemeinden zukünftig eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis über die Standorte solcher Anlagen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.02.2023
Sprachkurse für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Anfrage nach § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler werden voraussichtlich im kommenden Sommer (und zukünftig) ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die allgemeinbildenden Schulen ohne Abschluss verlassen und zur Erfüllung ihrer Schulpflicht eine Vollzeitschulform/berufsbildende Schule besuchen? Welcher zusätzliche Sprachunterricht wird a) an diesen Schulformen und b) von welchen anderen Stellen angeboten, damit eine realistische Chance zum Erwerb eines Schulabschlusses besteht?
- Welche sprachfördernden Angebote werden seitens des Landkreises (Schulamt, Ausländerbehörde usw.) in Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen oder anderen Stellen derzeit angeboten oder für wann geplant?
Begründung:
Es ist zu erwarten, dass der Anteil unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, auch aus der Ukraine ansteigen wird. Bekannt ist, dass in den zurückliegenden Jahren eine nicht unerhebliche Zahl von Schülerinnen und Schüler in den berufsbildenden Schulen keine Schulabschlüsse erreicht haben. Ursache waren hier oft fehlende bzw. nicht ausreichende Sprachkenntnisse.
Die Chancen dieser Jugendlichen auf dem Ausbildungsmarkt sind dadurch erheblich gemindert. Auch vor dem Hintergrund des immer drastischer werdenden Fachkräftemangels sehen wir hier einen Handlungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Ramon Herbst
Fraktionsvorsitzender Sprecher für Schule und Kultur