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Tempo 30 km/h Groß Düngen

Hildesheim, 06.06.2025

Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Tempo 30 km/h Groß Düngen


„Wir haben Landrat Bernd Lynack (SPD) aufgefordert, vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte in Groß Düngen sofort eine sachgerechte Anordnung von Tempo 30 km/h vorzunehmen“, erklärt Friedhelm Prior, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion im Landkreis Hildesheim. Der Landrat habe die von den Abgeordneten am 09.10.2023 beschlossene Geschwindigkeitsbeschränkung nach nunmehr ca. 17 Monaten nicht wie gewollt, sondern so angeordnet, dass die Beschilderung die Verkehrssicherheit nicht verbessert, sondern eine Gefahr für Leib und Leben verursacht. Zudem hat die CDU gefordert, den Vorfall in den Kreistagsgremien zu beraten, insbesondere für den Fall, dass es aufgrund der angeordneten Beschilderung zu Unfällen kommen sollte.

 


Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.06.2025

Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Der Kreisausschuss hat am 09.10.2023 beschlossen, in dem o. a. Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Diesen Beschluss haben Sie ohne ausreichende Begründung erst nach ca. 17 Monaten ausgeführt. Zudem ist nun festzustellen, dass Sie die Beschilderung so vorgenommen haben, dass sie die Verkehrssicherheit nicht verbessert, sondern eine Gefahr für Leib und Leben verursacht. Diese Gefahr haben Sie sofort durch eine sachgerechte Beschilderung (z. B. auch durch ergänzende Schilder) zu beseitigen. Der Vorfall ist aufgrund seiner Tragweite in den Kreistagsgremien zu beraten, insbesondere für den Fall, dass es aufgrund der von Ihnen angeordneten Beschilderung zu Unfällen kommen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Berufsbildende Schulen – Akteneinsicht

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.06.2025

Berufsbildende Schulen – Akteneinsicht

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

von Frau Grella habe ich soeben per E-Mail eine Liste des Amtes 304 über die Unterlagen erhalten, die Sie uns bei der Akteneinsicht zu den festgestellten Brandschutzmängeln an oder in den Berufsbildenden Schulen in der Steuerwalder Straße und der Rathausstraße und den dazu getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen vorlegen wollen.

Ich bitte Sie recht herzlich um eine Bestätigung, dass die in der o. a. Liste genannten Unterlagen alle Unterlagen sind, die Sie uns aufgrund unseres Antrages auf Akteneinsicht vorzulegen haben oder vorlegen wollen und es keine weiteren Brandschutzkonzepte, Sicherheitsberichte, Gutachten, Protokolle, gutachterlichen Überprüfungen, Stellungnahmen usw. über Brandschutzmängel an den o. a. Schulen gibt. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass wir um Übersendung und Vorlage aller Brandschutzkonzepte, Sicherheitsberichte, Gutachten, gutachterlichen Überprüfungen, Stellungnahmen, Vermerke, Mängellisten, Planungen zur Durchführung insbesondere brandschutztechnischer Maßnahmen, Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes usw. über Brandschutzmängel an den o. a. Schulen gebeten haben: nicht nur die aus den vergangenen 10 Jahren (siehe insbesondere unser Schreiben vom 05.05.2025).

Zudem bitten wir Sie um einen Hinweis dazu, ob Sie uns die erbetenen Unterlagen übersenden oder aus welchen Gründen ganz oder teilweise nicht übersenden werden und ob Sie uns bei der Akteneinsicht weitere Unterlagen vorlegen werden, aus denen sich insbesondere eine Beantwortung unserer Fragen vom 21.05.2025 ergibt (Protokolle über Besprechungen, Präsentationen und Kostenermittlungen der Brandschutzplanungen auch aus 2022 und 2023 sowie Beauftragungen dazu oder Sofortmaßnahmen und technische Brandschutzplanung einschl. Maßnahmenbeschreibungen, Kostenermittlung und Terminplanung). Hierzu verweisen wir nochmals auf Ihre wiederholten Ankündigungen in den Ausschusssitzungen.

Wir möchten auch zur Klärung möglicher Versäumnisse genau wissen, wann welche konkreten Arbeiten oder Planungsleistungen zur Durchführung insbesondere brandschutztechnischer Maßnahmen vorgeschlagen, vereinbart oder zu welchen Kosten beauftragt und wann mit welchem Ergebnis erbracht worden sind. Wir wollen z. B. auch klären, warum viele unserer Fragen zum Thema Brandschutz seit Monaten nicht beantwortet worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior 
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


Verfahren für die Einleitung von Haldenwässern der Althalde Siegfried – Giesen in die Innerste

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.06.2025

Verfahren gem. § 9 Nds. Wassergesetz i.V.m. §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung von Haldenwässern der Althalde Siegfried-Giesen in die Innerste im Landkreis Hildesheim (K+S Minerals and Agriculture GmbH) – Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 24.02.2025 – L1.4/L64712/04-12/2023-0001/047

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

von einem Kreistagsabgeordneten ist behauptet worden, folgender Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 10.03.2025 sei rechtwidrig:

„Der Kreistag des Landkreises Hildesheim behält sich die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens für die von K+S beantragte Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Haldenwässer von der Althalde bei Giesen in die Innerste und zu anderen damit im Zusammenhang  stehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen sowie die Entscheidung über wasserrechtliche Maßnahmen (Erlaubnisse, Bewilligungen usw.) vor, die die Abwasserbeseitigung von Bergwerk Siegfried-Giesen und dessen Betriebsgeländes betreffen.“

Wir bitten Sie unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG um Beantwortung folgender Fragen:

Teilen Sie die Auffassung, dass der o. a. Beschlussvorschlag rechtswidrig ist?

Wenn ja, warum haben Sie uns nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen Sie den Beschlussvorschlag in welchem Umfang für rechtswidrig halten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

372 – Antwort


Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.06.2025

Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2026 – Erweiterung der Tagesordnung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

für die Sitzung des Finanzausschusses am 02.06.2025, zu der Sie mit Schreiben vom 23.05.2025 eingeladen hatten, haben Sie mit E-Mail vom 30.05.2025 beantragt, zusätzlich die Vorlage 937/XIX in die Tagesordnung aufzunehmen.

Dem hat die CDU-Fraktion in der Sitzung ausdrücklich widersprochen und erklärt, dass die gewünschte Erweiterung der Tagesordnung nur zulässig sei, wenn dafür eine Dringlichkeit nach § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG bestehe. Dies erfordere, dass ohne eine sofortige Behandlung ein unabwendbarer Schaden entstehen würde. Dies sei jedoch nicht ersichtlich und in keiner Weise begründet worden.

Daraufhin hat der Vertreter der Verwaltung auf ausdrückliche Nachfrage der CDU-Fraktion erklärt, dass die geforderte Dringlichkeit vorliege. Daraufhin wurde der Beratungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen und Ihrem Beschlussvorschlag zugestimmt.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Aus welchen Gründen vertreten Sie die Auffassung, dass die geforderte Dringlichkeit gegeben war und die Tagesordnung rechtmäßig um den o. a. Beratungspunkt erweitert worden ist?

Begründung:

§ 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG bestimmt: „Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Vertretung entsprechend.“

Durch Ihre Vorgehensweise sehen wir uns erneut in unseren Rechten verletzt und fordern, weil es sich auch um eine grundsätzliche Angelegenheit handelt, eine unverzügliche Aufklärung, ob Sie an Ihrer Auffassung festhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

371 – Antwort


Anfertigung und Genehmigung von Protokollen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.06.2025

Anfertigung und Genehmigung von Protokollen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wann haben Sie den Abgeordneten über welche Sitzungen der Ausschüsse (einschl. Kreisausschuss) und des Kreistages, die in vergangenen 24 Monaten stattgefunden haben, wann die Protokolle übersandt und wann konnte darüber jeweils abgestimmt werden?

Begründung:

Wir verweisen auf unsere Anfragen vom 12.01.2022 und 30.05.2023 sowie unsere Anträge
vom 19.10.2022, 19.01.und 13.04.2023, 22.01., 27.05. und 11.12.2024.

Gem. § 85 Abs. Abs 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG sind Sie verpflichtet, die Beschlüsse oder Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses vorzubereiten – möglichst unter Beteiligung der Fachausschüsse. Und der Kreisausschuss hat (zwingend) unter Beteiligung der Fachausschüsse die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).

Zudem ist über jede Sitzung der genannten Gremien ein Protokoll zu fertigen (§ 68 Satz 1 NKomVG und § 19 Abs. 1 Satz 1 unserer Geschäftsordnung), das als öffentliche Urkunde u. a. den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen dokumentieren soll.

Die zuvor genannten Regelungen sollen gewährleiten, dass alle Elemente der Verhandlungen (Klärung der Sach- und Rechtlage, Entscheidungsaspekte, Entscheidungsauswirkungen, Beratungsergebnisse usw.) sowie deren ordnungsgemäße Durchführung nachweisbar und überprüfbar dokumentiert werden. All dies ist in einem Rechtsstaat unverzichtbar.

Dem Sinn und Zweck dieser Regelungen wird es nicht gerecht, wenn Protokolle den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen nicht wiedergeben oder erst nach vielen Monaten zur Abstimmung vorgelegt werden.

Dies ist in einem Rechtstaat nicht hinnehmbar.

Daher ist zu klären, in welchem Umfang Sie Ihren Pflichten aus § 68 Satz 1 NKomVG und
§ 19 Abs. 1 Satz 1 unserer Geschäftsordnung bisher nur ungenügend nachkommen und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel unverzichtbar sind.

Auf unsere bisherigen Forderungen und Vorschläge, die Missstände zu beseitigen, weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

373 – Antwort


Überwachung von Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.06.2025


Überwachung von in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen im Sinne des § 2 NuWG

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen für die Jahre 2022, 2023 und 2024:

  1. Welche konkreten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) nach dem IfSG und welche Heime nach dem NuWG hatten Sie zu überwachen?
  1. Wann und in welcher Form haben Sie welche dieser Einrichtungen und Unternehmen nach welcher Vorschrift überwacht und dabei Verstöße gegen welche Vorschriften festgestellt?
  1. Wann haben Sie wo erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung
    a) baulich-technischer oder
    b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
  1. Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  1. Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils
    a) geplanten und
    b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung
    c) dem Landesgesundheitsamt und
    d) dem Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
  1. Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
    Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
  1. In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG oder NuWG c) informiert oder d) nicht informiert?
  1. Welche Befreiungen nach § 16 NuWG haben Sie für welchen Zeitraum erteilt?

Begründung:

Werden in den genannten Bereichen schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit von Menschen bedroht haben.

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Mängelbeseitigung nicht sofort ausführbare baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind. Auch die von der Heimaufsicht zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel oder Befreiungen nach § 16 NuWG sind grundsätzlich keine Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

367 – Zwischennachricht