Musikförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim,  23.11.2023

Musikförderung
Beschlussvorschlag zum TOP Haushaltsplan 2024

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu TOP A. 4 und  B.4. der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 23.11.2023, den Kreisausausschuss am 04.12.2023 und des Kreistages am 07.12.2023 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

In den Haushaltsplan wird ab dem Jahr 2024 ein gesonderter Ansatz für die Musikförderung
gebildet. In 2024 soll der Ansatz 100.000 € betragen. Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung insbesondere mit dem Kulturbeirat und dem Kreismusikverband einen Vorschlag für die Verteilung der Mittel zu erarbeiten. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, den Gemeinden einen Zuschuss für deren Musikförderprogramme und entsprechende Projekte anzubieten.

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Fraktion ist eine nachhaltige und verlässliche Musikförderung erforderlich. Die bisherige Praxis wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Mit freundlichen Grüße

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Kreistagsabgeordnete


Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

 

Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung pro Kopf der Bevölkerung a) im Landkreis Hildesheim insg. und b) in der Stadt Hildesheim? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
    • Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
    • Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
    • Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
    • Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
  2. Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege a) im stationären Bereich und b) im nicht stationären Bereich? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
    • Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
    • Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
    • Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
    • Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege
      a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalsierung und Innere Dienste

Antwort der Verwaltung Amt 403

Antwort der Verwaltung Amt 406


Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 12 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

1.In den Haushaltsplan 2024 sind folgende Vorgaben aufzunehmen:

a) Produkt: Hilfe zur Pflege (ambulant und stationär)

Produktziel:    Zeitnahe Leistungserbringung
1. Bei 90 % aller Neuanträge erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der entscheidungsreifen Unterlagen.
2.Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.

Kennzahl
zu 1:

2024: 90 %

2025: 95%

2026: 100%

Kennzahl
zu 2:

2024: 90%

2025: 95%

2026: 100%

b) Produkt: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Produktziel:    Zeitnahe Leistungserbringung

  1. Bei 90 % aller Neuanträge erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der entscheidungsreifen Unterlagen.
  2. Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.

Kennzahl
zu 1:

2024: 90%

2025: 95%

2026: 100%

Kennzahl
zu 2:

2024: 90%

2025: 95%

2026: 100%

c) Produkt: Wohngeld

Produktziel:    Zeitnahe Leistungserbringung

  1. Bei 90% aller Neuanträge und Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
  2. Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.

Kennzahl
zu 1:

2024: 90 %

2025: 95%

2026: 100%

Kennzahl
zu 2:

2024: 90 %

2025: 95%

2026: 100%

d) Produkt: Übrige Hilfen (Elterngeld)

Produktziel:    Zeitnahe Leistungserbringung

100% der Elterngeldanträge sind innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.

Kennzahl:

2024: 90%

2025: 95%

2026: 100%

  1. Die Verwaltung wird unter Hinweis auf den Haushaltsplan des Landkreises Peine gebeten, weitere konkrete Vorgaben für andere Produkte zum Haushaltsplan 2024 vorzuschlagen.
  2. Über die Einhaltung der o. a. Vorgaben ist in den betreffenden Fachausschüssen sowie im Kreisausschuss jeweils zum 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres zu berichten.

Begründung:

Aufgrund der Beantwortung unserer Anfragen vom 18.07.2023 und 16.10.2023 und der darin aufgezeigten Bearbeitungsdauer bzw. Wartezeit, sind zumindest die o. a. Produktdefinitionen und Kennzahlen im Haushalt erforderlich, um eine zeitgerechte Bearbeitung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Insbesondere sind die o. a. Vorgaben erforderlich, weil Sie uns auf unsere wiederholten Anfragen u. a. am 06.11.2023 mitgeteilt haben, dass die Bearbeitungsdauer im Bereich der Wohngeldstelle, der Elterngeldstelle, bei der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen und im ambulanten Bereich zwischen Antragstellung, der Bescheiderteilung und Leistungsauszahlung derzeit im Durchschnitt ca. 6-7 Monate beträgt. Damit werden die uns gesetzlich übertragenen Aufgaben nur ungenügend erfüllt.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender  

gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen,Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste


Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

 

„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“
Beschlussvorschlag

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 28.08.2023 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten;
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,

und

b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil

und

c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.

  1. Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
  2. Es sollen geprüft werden, die Vor- und Nachteile einer Rekommunalisierung von Aufgaben der Altenhilfe zum Beispiel von Bau- und Betrieb stationärer, teilstationärer, ambulanter Einrichtungen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen einschließlich der Kooperationen mit verschiedenen Trägern der Alten- und Sozialhilfe.
  3. Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
  4. Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.

Begründung:

1.Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.

Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.

Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen ca. 60 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 185 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Zahlungen für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden.

2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.

Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.

Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände oder andere Einrichtungen der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden.

3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.

3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:

„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“

3.2 §1 NPflegeG  (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.

Und § 6 NpflegeG bestimmt:

Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“

3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):

“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“

4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatischen Verhältnisse umzusetzen.

Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“

Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:

„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“

In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“

Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:

  • „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
  • „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
  • „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
  • „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
  • „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“

Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.

Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standard-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

  

Änderung der Schülerbeförderungssatzung

 Beschlussvorschlag zum TOP 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum TOP 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 18.09.2023 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

Die Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim (Schülerbeförderungsatzung) einen Anspruch 1. auf Schülerbeförderung oder 2. auf Beförderungsvergünstigung gemäß § 8 der Schülerbeförderungsatzung haben und für Ihren Schulweg im ROSA-Verbund ein Ticket der Preisstufen HI oder 1

oder einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr

benötigen, erhalten im Rahmen der Schülerbeförderung ab Beginn des Schuljahres 2023/24 als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim bis zu einer anders lautenden Beschlussfassung (auch in Form einer Änderung der Schülerbeförderungssatzung) im 1. Fall statt eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1

oder eines Berechtigungsausweises für den Freistellungsverkehr ein Abo des Deutschlandtickets bzw.
im 2. Fall eine Bezuschussung zum Abo des Deutschlandtickets statt der bisherigen Bezuschussung eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1.

Die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben erhalten eine Bezuschussung wie in Fall 2.

Begründung:

Nach der bisherigen Regelung (Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023) erfolgt keine Gleichbehandlung a) der Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben

und

b) auch nicht der Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben. Diese Ungleichbehandlung muss beendet werden. Daher sollen die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr befördert werden, ebenso ein Deutschlandticket erhalten wie die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung mit Bussen des RVHI/SVHI befördert werden. Zudem sollen alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben in gleicher Weise bezuschusst werden, wenn sie ein Deutschlandticket erwerben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Ambulante Hilfe zur Pflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.11.2023

Ambulante Hilfe zur Pflege

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ambulante Hilfe zur Pflege“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen

Begründung

Auf den Pressebericht vom 09.11.2023 in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung (Seite 18) weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

 

 


Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 07.11.2023 

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und dort zur Schule gehen, haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
  2. Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und deren Schulweg dort kleiner als 2 km ist, a) haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets und b) erhalten derzeit welche Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
  3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?
  4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  5. Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Ramon Herbst

Sprecher für Schule und Kultur

177 – Antwort