Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III/GaFöG/Nds. AG SGB VIII/NKiTaG)

Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wie wird die Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 01.01.2026 in welcher Gemeinde aufgrund welcher Regelung oder Vereinbarung gewährleistet?

Welche Kosten fallen dafür in welcher Gemeinde an und von wem werden diese Kosten in welcher Höhe oder zu welchem Anteil getragen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

441 – Antwort


Überprüfung und strategische Neuausrichtung der digitalen Infrastruktur und Cyber-Abwehr in der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2025

Überprüfung und strategische Neuausrichtung der digitalen Infrastruktur und Cyber-Abwehr in der Kreisverwaltung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von Drittstaaten

Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die digitale Infrastruktur des Landkreises gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu sichern?

Von welchen konkreten Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gehen Sie bei Ihrer Beurteilung über die erforderlichen Maßnahmen aus?

Durch welche Maßnahmen sind die digitalen Daten des Landkreises gegen Löschung oder Diebstahl geschützt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2025

Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 15 der Sitzung des Kreisausschusses am 27.10.2025 und zur Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am 27.11.2025 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem.
    2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.

    Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen, die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und sinkende Dichte an Hausärzten.

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird.
  2. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten werden kann.
  3. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele und Vorgaben nach Nrn. 1, 2 und 3 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. § 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.
  4. Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).
  5. Der Landrat wird zur Verfolgung der o. a. Ziele und Vorgaben beauftragt, unverzüglich insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen, Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.
  6. Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.
  7. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass
    8.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,
    8.2 ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann,
    8.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,
    8.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,
    8.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann eine RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,
    8.6 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,
    8.7 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,
    8.8 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird,
    8.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. erstellt und nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.
  1. Der Landrat wird beauftragt, alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen, den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
  • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
  • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  2. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  3. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleitstelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  4. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  5. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  6. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  7. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.

Begründung:

Zur Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserem Beschlussvorschlag 941/XIX vom 25.09.2025 für die Kreistagssitzung am 25.09.2025 und die Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage zum Rettungsdienst der Abgeordneten Laura Hopmann.
In dieser Antwort wird bestätigt, dass der Landrat und der Gutachter die Kreistagsabgeordneten und die Öffentlichkeit (siehe Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 25.07.2025) vor den Beschlüssen über die Rettungsdienstbedarfspläne mehrfach falsch über die Rechtslage informiert haben.
Nunmehr hat auch die Landesregierung die von der CDU-Kreistagsfraktion vertretene Auffassung als zutreffend bestätigt, dass von der jeweils zuständigen Rettungswache jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort grundsätzliche innerhalb von 15 Minuten vom geeigneten Rettungsmittel erreichbar sein muss. So auch das OVG Lüneburg im Urteil vom 23. November 2006 –
11 LC 72/06: „Bei dem ersten eintreffenden Rettungsmittel muss es sich um ein geeignetes Rettungsmittel handeln… Dass das Rettungsmittel geeignet für den Rettungsdienst sein muss, lässt sich aber § 2 Abs. 2 BedarfVO-RettD entnehmen, wonach die Notfallrettung darauf auszurichten ist, dass der näher bezeichnete Einsatzort innerhalb der Eintreffzeit von einem geeigneten Rettungsmittel erreicht werden kann.“
In weiten Teilen des Landkreises Hildesheim werden diese Vorgaben aufgrund der ungenügenden Rettungsdienstbedarfspläne derzeit nicht und auch nicht ab dem 01.01.2026 erfüllt. Dies ist ein Verstoß gegen den flächendeckenden Sicherstellungsauftrag gem. § 2 NRettDG. Und dieser Verstoß gegen das Gesetz darf nicht weiterhin hingenommen werden.

„Aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen“ (Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22). Dieser Verpflichtung folgt § 2 des NRettDG, der die Behörden zu einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Rettungsdiensten verpflichtet.
Dieser Sicherstellungsauftrag wird in vielen Bereichen unseres Landkreises bereits seit Jahren nur ungenügend erfüllt, weil der Landrat die Einhaltung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten nicht überwacht hat.
Folglich ist auch eine nach § 4 Abs. 6 S. 2 NRettDG grundsätzlich jährlich vorzunehmende Fortschreibung des Bedarfsplanes unterblieben (siehe Verwaltungsgericht Hannover Urt.
v. 02.03.2010, Az.: 7 A 2427/08).
Die Daten über die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründer für deren Überschreitung wurden den Abgeordneten trotz umfangreicher Dokumentationspflichten vorenthalten (siehe auch § 11 NRettDG). Es wurde vom Hauptverwaltungsbeamten sogar wahrheitswidrig behauptet, dass selbst Daten über die Dauer der Hilfsfristüberschreitungen nicht relevant seien und auch nicht zur Verfügung stehen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Finanzierung von Brand- und Katastrophenschutzmitteln

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2025

Finanzierung von Brand- und Katastrophenschutzmitteln und Neufassung der Richtlinie für die Verteilung der Feuerschutzmittel

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 27.10.2025 sowie zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag eine mit den Gemeinden abgestimmte Konzeption zur besseren finanziellen Ausstattung des Brand- und Katastrophenschutzes vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Finanzausstattung der Schulen des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2025

Finanzausstattung der Schulen des Landkreises

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung des Kreisausschusses am 27.10.2025 sowie zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Die Schulen sind mit Finanzmittel nach dem tatsächlichen Bedarf auszustatten. Die Bedarfe sind hinsichtlich der Höhe und des jeweiligen Verwendungszwecks im Benehmen mit den Schulen zu ermitteln. Kann das Benehmen nicht hergestellt werden, sind die Abgeordneten mindestens vier Wochen vor dem geplanten Haushaltsbeschluss über die unterschiedlichen Positionen zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur


Vergabeverfahren Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 22.10.2025

 Vergabeverfahren Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr bitten wir zu dem o. a. Vergabeverfahren um Beantwortung folgender Fragen:

Wann ist das Rechnungsprüfungsamt nach dem 31.07.2025 (Versuch eines Umlaufbeschlusses) und nach dem 25.08.2025 (Beschluss im Kreisausschuss) um eine erneute oder abschließende Prüfung gebeten worden?

Wann sind welche Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes bei Ihnen eingegangen?

Aus welchen Gründen ist das Angebot des Bieters auf Rang 2 in der Position „5. Finanzplan und Wirtschaft“ mit der geringsten Punktzahl bewertet worden, obwohl er den besten Preis angeboten hat? Und aus welchen Gründen sind die Angebote der Bieter von 1, 3 und 4 besser bewertet worden?

Nach der in der Ausschreibung verwendeten Bewertungsmatrix (siehe Anlage 1 zur Antwort des Landrates vom 08.10.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 420/XIX vom 25.08.2025) ist die Position „5. Finanzplan und Wirtschaftlichkeit“ mit lediglich 25 Prozent bewertet worden. Dazu heißt es: „Das Preisangebot fließt nach der Gewichteten Richtwertmethode in die Auswertung der Bewertungsmatrix ein.“ Wie hoch war bei welchem Bieter das Preisangebot und wie ist es in die Auswertung eingeflossen?

Welche Kriterien wurden bei der Bewertung im Bereich „Finanzplan und Wirtschaftlichkeit“ wie berücksichtigt (z. B. auch Kündigungsfristen, Sicherheiten, Bildung von Rücklagen, Finanzkraft z. B. aufgrund der Mitgliederzahl)?

Zu welchem Zeitpunkt (Datum) haben Sie aufgrund welcher Tatsachen bei welchem Bieter von Rang 1, 2, 3 und 4 für 2025 und 2026 ein Defizit in welcher Höhe angenommen (siehe Anlage 1 zur Antwort des Landrates vom 08.10.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 420/XIX vom 25.08.2025)?

Welche Bieter von Rang 1, 2, 3 und 4 sind in welchen der einzelnen Positionen der Bewertungsmatrix (siehe Anlage 1 zur Antwort des Landrates vom 08.10.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 420/XIX vom 25.08.2025) wann und nach welchen Kriterien wie bewertet worden?

Welchen Einfluss haben oder hatten die für 2025 angenommenen oder ermittelten Defizite auf das Gesamtergebnis? Wie würde sich das Gesamtergebnis ändern, wenn das Defizit für 2025 nicht berücksichtigt würde?

War der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages in der Ausschreibung ein genanntes Zuschlagskriterium? Darf der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages verlangt werden, der Einfluss auf den angebotenen Preis hat bzw. den angebotenen Preis erhöht oder mindert? Wird sich der Preis des Anbieters auf Rang 1 ändern, wenn er als Teil des Betriebsführungsvertrages eine angemessene Eigenleistung zahlt? Aus welchen Gründen vertreten Sie entgegen der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes die Auffassung, dass die angemessene Eigenleistung nicht Teil des angebotenen Preises ist?

Aus welchen Gründen haben Sie die Ausschreibung mit der o. a. Bewertungsmatrix vorgenommen, obwohl Sie nicht dafür zuständig waren und nicht zuständig sind, über den Inhalt der Bewertungsmatrix (Anzahl, Inhalt und Gewichtung von Zuschlagskriterien) zu entscheiden?

Begründung:

Aufgrund Ihrer ungenügenden Verwaltungsvorlagen und mangelhaften Antworten auf unser Fragen zum o. a. Vergabeverfahren verdichtet sich hier mehr und mehr die Besorgnis, dass der Beschluss des Kreisausschusses vom 25.08.2025 zur Übertragung der Trägerschaft für die Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim rechtswidrig und folglich unwirksam ist. Dies ergibt sich auch aus der Kritik des Rechnungsprüfungsamtes. Dies hat zur Folge, dass das vom Landkreis zu zahlende Defizit mit mehr als 100.000 € über dem günstigsten Anbieter haushalts- und vergaberechtlich nicht gerechtfertigt erscheint.

In Ihrer Vorlage Nr. 771/XIX vom 11.10.2024 hatten Sie in einer Vergleichstabelle aufgezeigt und zudem erklärt: „Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Vergabe der Trägerschaft an einen freien Träger ca. 7.425,52 € jährlich günstiger wäre.“ Tatsächlich wäre die Vergabe an einen freien Träger um über 100.000 € günstiger, wenn der günstigste Anbieter den Vorzug erhalten würde.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

439 – Zwischennachricht


Ungenügende Leistungen des Rettungsdienstes

Hildesheim, 17.10.2025

 Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion
Ungenügende Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Wir fordern weiterhin, dass das Recht Leben und Gesundheit durch den Rettungsdienst für jeden in gleicher Weise geschützt werden muss, unabhängig davon, wo der Betroffene wohnt, erklärt Friedhelm Prior, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion: „Durch die Antwort der Landesregierung auf eine Landtagsanfrage sehen wir uns in unserer Auffassung bestätigt, dass in Notfällen jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten vom ersten eingesetzten Rettungsmittel erreichbar sein muss“. Dem haben Landrat Bernd Lynack (SPD) und die Kreistagsmehrheit von SPD-Grüne bisher widersprochen mit der rechtlich und moralisch nicht vertretbaren Folge, dass in unserem Landkreis das Recht auf Leben und Gesundheit nicht in gleicher Weise für alle Bürgerinnen und Bürger geschützt wird.

Diese rechtswidrige Situation muss nach Auffassung der CDU-Fraktion sofort geändert werden. Sollten dies der Landrat und die Kreistagsmehrheit von SPD-Grüne weiterhin ablehnen und auch Innenministerin Daniele Behrens (SPD) untätig bleiben, müsse der Landtag tätig werden, so Prior.

Mit Schreiben vom 14.10.2025 hat die Innenministerin der CDU-Kreistagsfraktion bestätigt, dass die vom Landrat vorgeschlagene und im Kreisausschuss beschlossene Vergabe des Rettungsdienstes für die Zeit vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 rechtswidrig war, weil nach dem Gesetz nur der Kreistag darüber entscheiden durfte. Durch diese Vorgehensweise ist über 50 Abgeordneten das Recht genommen, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen.

Diesen elementaren Eingriff in die Rechte der Abgeordneten, diesen Gesetzesverstoß als „eine Formalie“ zu bezeichnen, verdeutlicht erneut die Einstellung des Landrates zum Demokratie- und Rechtsstaatprinzip.

Insbesondere aus den zuvor genannten Gründen hat die CDU-Kreistagsfraktion am 15.10.2025 beantragt, das Thema Rettungsdienst im Kreistag erneut zu beraten.

Ferner hat die CDU-Fraktion den Landrat um Aufklärung darüber gebeten, ob und in welchem Umfang er durch irreführende Berichte die völlig unbegründete Behauptung der Innenministerin zu verantworten habe, der Rettungsdienst werde derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes seien.

Von sehr grundsätzlicher Bedeutung sei die Behauptung der Innenministerin, die Überwachungspflicht der Abgeordneten über den Hauptverwaltungsbeamten bzw. Landrat umfasse nicht die sachgerechte Erledigung einer Aufgabe. Diese unbegründete Behauptung, so Prior, stehe im völligen Gegensatz zur Rechtsprechung und den fundamentalen Prinzipien unseres Staates. Ungeheuerlich sei zudem, dass gegen den Landrat trotz wiederholter Dienstpflichtverletzungen noch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.