Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG – Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.08.2025

Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
zu den Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungs-schutz am 02.09.2025, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 02.09.2025/18.09.2025, des Kreisausschusses am 25.08.2025 und 22.09.2025 sowie zur Sitzung des Kreistages am 25.09.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zur Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 02.09.2025, der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 02.09.2025/18.09.2025, des Kreisausschusses am 25.08.2025 und 22.09.2025 sowie zur Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am 25.09.2025 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass
  • die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können,
  • die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten (siehe unten Nr. 3.5) bedarfsgerecht erhöht wird,
  • die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird.
  1. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele nach Nr. 1 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.

Dazu wird der Landrat beauftragt, unverzüglich

  • insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen,
  • Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.

2.1 Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.

3. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass

3.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,

3.2 der Notfall und Bedarf für eine Notfallrettung anzunehmen ist, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind,

3.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,

3.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,

3.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,

3.6 bei der Planung der Rettungsmittel Großschadensereignisse nachvollziehbar zu berücksichtigt werden,

3.7 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf.

3.8 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet.

3.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird.

  1. Der Landrat wird beauftragt,
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen,
  • den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
    • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
    • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
    • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  1. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  1. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleistelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  1. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  1. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  1. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern über werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  1. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.
  1. Über die o. a. Nummern 2, 2.1, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 entscheidet der Kreisausschuss am 25.08.2025, spätestens jedoch am 22.09.2025 abschließend.

Begründung:

Im Landkreis Hildesheim wird der Sicherstellungsauftrag nach § 2 Abs. 1 NRettDG nicht erfüllt, weil viele Orte aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache entgegen § 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD überhaupt nicht innerhalb von 15 Minuten (Eintreffzeit) erreichbar sind.

Anlage 1 zeigt beispielhaft, dass verschiedene Orte nicht innerhalb der Eintreffzeit von 15 Minuten nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD erreicht werden können.

Hinzu kommt, dass die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD in weiten Teilen des Landkreises deutlich überschritten wird: auch in Orten, die aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache innerhalb von 15 Minuten erreichbar sind (siehe Anlage 2).

Die von der gemeinsamen Rettungsleitstelle und dem Institut für Notfallmedizin erfassten Daten und erstellten Monatsberichte sind den Abgeordneten bisher nicht zur Verfügung gestellt worden – mit Ausnahme der bei der Akteneinsicht am 15.07.2025 fotografierten Unterlagen gem.
Anlage 3.

Zudem ist bisher nicht dargestellt und belegt worden,

  • in welchem Umfang die Entscheidungen der Einsatzleitstelle für den Einsatz des RTW als erstes Rettungsmittel ungerechtfertigt waren,
  • in welchem Umfang RTW für Zwecke eingesetzt worden sind für die sie nicht erforderlich waren,
  • wie häufig und um wie viel Minuten die Eintreffzeit wo und aus welchen Gründen vom welchen Rettungsmitteln überschritten wurde.

Lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkrankungen können plötzlich jederzeit und überall auftreten und im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eine gegenwärtig erhebliche Gefahr begründen. In Rettungsleitstellen ist in solchen Fällen oft schwer zu beurteilen, welches Rettungsmittel als erstes einzusetzen ist. Es muss aber in jedem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden. Daher ist aufgrund der bedrohten Rechtsgüter grundsätzlich ein RTW einzusetzen. Ein NKTW ist als erstes Rettungsmittel nur dann einzusetzen, wenn ein RTW zweifelsfrei nicht erforderlich ist. Der Zeitraum zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung muss begrenzt werden, damit die in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD genannte Eintreffzeit nicht völlig an Bedeutung verliert.

Die Alarmierungsstrategie und pauschale Reduzierung der RTW-Einsätze durch NKTW-Alarmierungen und deren Stichworte ist zu beenden. In der aktuellen Anlage 4 der Alarmierungsstichworte NKTW finden sich Positionen, die nicht dem Ausbildungsstand der Rettungssanitäter entsprechen (siehe Anlage 4). Dies ist umgehend zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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Erfüllung des Sicherstellungsauftrages – Rettungsdienst

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 14.08.2025

Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG

Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Kreisausschusses am 25.08.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 Abs. 1 NRettDG“ in die Tagesordnung der Sitzung des Kreisausschusses am 25.08.2025 aufzunehmen.

Begründung:

Über die Angelegenheit ist erneut zu beraten und zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Rettungswache Sarstedt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 13.08.2025

Rettungswache Sarstedt

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungswache Sarstedt“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Mit Schreiben vom 16.07.2025 (Anfrage Nr. 398/XIX) hatten wir Sie u. a. um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

„Welche Maßnahmen sind erforderlich und bis wann vorgesehen, wenn die Planungen für das o. a. Vorhaben an rechtlichen Bedenken des Innenministeriums scheitern sollten?“

„Aus welchen Gründen bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens? Welche konkreten rechtlichen Bedenken hat das Innenministerium? Haben Sie diese Bedenken von einer Kanzlei prüfen lassen? Wenn nein, werden Sie eine solche Prüfung in Auftrag geben?“

Diese Fragen haben Sie mit Ihrer Antwort vom 11.08.2025 nicht beantwortet. Daher bitten wir Sie, die o. a. Fragen nunmehr unverzüglich zu beantworten. Zudem weisen wir darauf hin, dass hier nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Vorhaben nicht wirtschaftlich sein sollte und für die Prüfung durch das Ministerium dazu ca. 1 Jahr in Anspruch nimmt.

Im Übrigen bitten wir Sie uns mitzuteilen,

  • nach welchen Kriterien die Höhe der Mietzahlungen bestimmt werden sollen und aus welchen Gründen dagegen von welcher Seite Bedenken bestehen,
  • welche Kosten muss der Landkreis aufgrund welcher Verträge mit der GKHi für die bisherigen Leistungen der GKHi zur Errichtung der Rettungswache in Sarstedt erstatten,
  • welche Mehrkosten sind durch die Verzögerung des Vorhabens seit 2020 angefallen?

Begründung:

Ein weiteres Zuwarten ist nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion aus folgenden Gründen unvertretbar.

Der Umweltausschuss hat die Verwaltung bereits am 17.06.2019 gebeten, Alternativstandorte für den Neubau einer Rettungswache in Sarstedt zu prüfen. Am 21.03.2020 hat der Kreisausschuss die Verwaltung auf Initiative der Gruppe CDU-SPD beauftragt, dem Kreisausschuss bis ca. Ende März 2020 eine Planung vorzulegen, aus der alle wesentlichen Planungen für das Gymnasium Sarstedt einschließlich aller Erschließungen hervorgehen.

Und am 23.03.2020 hat der Kreisausschuss nach Verwaltungsvorlage Nr. 631/XVIII-3 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss für Umwelt, Natur, Sicherheit und Ordnung sowie der Kreisausschuss stellen fest, dass der vorgeschlagene Standort geeignet ist und keine nachteiligen Beeinträchtigungen anderer Bauvorhaben zu erwarten sind. Die Verwaltung wird beauftragt das weitere Verfahren wie nachstehend aufgeführt durchzuführen:
a) Die Verwaltung wird beauftragt auf dem Grundstück am Gymnasium Sarstedt eine neue Rettungswache errichten zu lassen. Die entsprechenden Haushaltsmittel für Planung und Vergabe sollen aus dem Budget des Amtes 304 finanziert werden.
b) Der Bau der Rettungswache soll von einem Dritten aus eigenen Mitteln vorfinanziert und über die Vermietung an das jeweilige mit den Leistungen des Rettungsdienstes beauftragte Unternehmen refinanziert werden. Der Landkreis stellt das Grundstück im Wege eines Erbbaurechtes zur Verfügung. Ein etwaiges Mietausfallwagnis soll vom Landkreis gesichert werden.
c) Mit der GKHi ist abzuklären, ob und zu welchen Konditionen die Baudurchführung (In-House-Beauftragung) von dort möglich ist.
d) Insoweit mit der GKHi kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird, ist in einem öffentlichen Verfahren ein geeigneter fremder Dritter zu beauftragen.“

Nach dem o. a. Beschlussvorschlag waren dem Landrat alle Optionen eröffnet, die Rettungswache am Standort Sarstedt kurzfristig zu errichten bzw. errichten zu lassen. Der jetzige Verweis, die Prüfung durch das Innenministerium sei noch nicht abgeschlossen, rechtfertigt es nicht, nach über fünf Jahren nicht zu wissen, wie und wann das Vorhaben ausgeführt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

414 – Zwischennachricht


Vergabe der Trägerschaft für die Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 08.08.2025

Vergabe der Trägerschaft für die Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welcher Form und Höhe haben Sie für die Trägerschaft der o. a. Einrichtung eine Eigenleistung nach § 74 SGB VIII gefordert und in welcher Form und Höhe haben die Bewerber eine solche Eigenleistung angeboten.
  1. Ist es ausgeschlossen, dass der zukünftige Träger mit der Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim Gewinne erzielt?
  1. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass der Kreisausschuss über die Vergabe entscheiden darf?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

413 – Zwischennachricht


Straßenbauprogramm, Auftragsvergabe für eine Durchlasserneuerung in der K 307 Grasdorf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.08.2025

Straßenbauprogramm, Auftragsvergabe für eine Durchlasserneuerung in der K 307 Grasdorf

Bezug:
1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2025
2. Sitzung des Kreisausschusses am 16.06.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aufgrund Ihrer Vorlage 938/XIX vom 02.06.2025 hat der Kreisausschuss am 16.06.2025 beschlossen:

„Vorbehaltlich der endgültigen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hildesheim wird der Auftrag für die Durchlasserneuerung der K 307 in Grasdorf, mit einem Auftragsvolumen von 210.244,44 € für den Landkreis, an die Firma ….. vergeben.“

Der Ausschuss für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste soll lediglich am 08.09.2025 informiert werden.

Zum o. a. Vorgang hatten wir Sie mit Anfrage Nr. 384/XIX vom 16.06.2025 um Beantwortung verschiedener Fragen gebeten, die Sie leider – wie so oft – nur ungenügend – beantwortet haben.
Sie haben insbesondere nicht gesagt, seit wann Ihnen die Schäden an dem Durchlass bekannt sind, wann die Schäden untersucht worden sind, wann Sie welche Kreistagsgremien über die Schäden wie informiert und wann Sie nachvollziehbar in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Schadensbeseitigung eingeplant haben, die durch welchen Kreistagsbeschluss in den Haushalt aufgenommen worden sind. Weiterhin ist nach wie vor offen, aus welchen Gründen die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen nicht früher ausgeschrieben worden sind.
In der o. a. Vorlage haben Sie angegeben, dass für die Auftragserteilung eine Dringlichkeit bestehe und Haushaltmittel zur Verfügung stehen würden.

Da Ihnen die Schäden zumindest seit 2022 bekannt sind, war eine Dringlichkeit nach § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG nicht gegeben und durch Ihre Erklärungen nicht begründet. Zum Begriff der Dringlichkeit verweisen wir auf die Erläuterungen von Blum in PdK Nds B-1 zu § 59 NKomVG, Rn.59:
„Ein dringender Fall liegt vor, wenn

  • ohne eine sofortige Behandlung des Tagesordnungspunktes noch in der beginnenden Sitzung der Kommune oder ohne eigenes Verschulden Dritten ein irreversibler materieller Schaden (von einigem Gewicht; dabei hat der Aufwand für eine Sondersitzung außer Betracht zu bleiben, siehe Schmitz, VR 1990 S. 266, 267) zugefügt wird (ebenso VG Oldenburg, B. vom 23.8.2002 – 2 B 2983/02 –, NdsVBl. 2003 S. 166, und B. vom 19.6.2002 – 2 B 2984/02 –, R&R Nr. 10/2003; ähnlich bereits OVG Lüneburg, U. vom 17.12.1998 – 1 K 1103/98 –, NVwZ 1999 S. 1001: Dringlich sei ein Fall, dessen Behandlung so kurzfristig notwendig geworden sei, dass sie nicht mehr unter Abkürzung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung gesetzt werden könne. Die Angelegenheit dürfe nicht bis zur nächsten Sitzung der Vertretung aufgeschoben werden können, ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können), oder durch den Aufschub Rechte von Mitgliedern der Vertretung oder anderer Organe der Kommune verkürzt werden und diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts der Vertretung (ebenso VG Oldenburg, B. vom 23.8.2002 – 2 B 2983/02 –, NdsVBl. 2003 S. 166), …“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hat das Rechnungsprüfungsamt den Vorgang geprüft? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
  2. Ist der Auftrag erteilt worden? Wenn ja, wann?
  3. Wann sind von Ihnen aufgrund welcher Erkenntnisse in welcher Höhe Haushaltsmittel für die o. a. Durchlasserneuerung in den Haushaltsplan (nachvollziehbar und wo dokumentiert) eingeplant und wann vom Kreistag in welcher Höhe für welchen Haushalt beschlossen worden.
  4. Welche Haushaltsmittel sind für welche einzelnen Jahre seit 2020 für welche einzelnen Straßenbaumaßnahmen an welchen Straßen a) beschlossen und b) wann eingesetzt worden.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

411 – Teilantwort


Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 06.08.2025

Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir haben Sie mit Schreiben vom 16.07.2025 darauf hingewiesen, dass die Leine-Deister-Zeitung vom 14.07.2025 über erhebliche seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald berichtet hat, die bereits in Gutachten aus den Jahren 2013 und 2022 beschrieben sind und die Sie seit Jahren augenscheinlich pflichtwidrig verschwiegen und erst bei einer von der CDU-Kreistagsfraktion verlangten Akteneinsicht am 03.07.2025 zugänglich gemacht haben, obwohl die Gutachten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahren fordern.
Dazu haben wir Sie mit Schreiben vom 16.07.2025 um Beantwortung von drei Fragen gebeten. Ihre Beantwortung dazu vom 31.07.2025 halten wir aus folgenden Gründen für ungenügend und rechtswidrig.
Daher bitten wir Sie um Beantwortung der ergänzenden Anfrage unter II.

I. Zur o. a. Anfrage und Antwort

  1. Unsere erste Frage lautete:
    „Sind Sie der Auffassung, dass die Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist?

 1.1 Diese Frage war mit ja oder nein zu beantworten. Dies haben Sie unterlassen und stattdessen eine ungenügende und irreführende Antwort gegeben.

 1.2 Sie haben geantwortet und behauptet:
„Ein Geschäft der lfd. Verwaltung liegt vor, wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Geleisen.
Bei der Beseitigung der o.a. Brandschutzmängel handelt es sich um eine Aufgabe, die immer wiederkehrend erledigt werden muss. Somit handelt es sich in der Regel um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.“

1.3 Dazu ist festzustellen:

a) Die von uns unterstrichenen Wörter Ihres Textes haben Sie ohne Quellenangabe und ohne Kennzeichnung als Zitat abgeschrieben aus dem Kommentar von Mielke in KVR Nds., § 85 Rn. 30..
Zudem haben Sie den von Mielke zitierten Text irreführend eingeleitet und den Kommentar von Mielke irreführend verkürzt.

b) Mielke schreibt im Gegensatz zu Ihrer verkürzten und irreführenden Darstellung:
„Von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ist nach ständiger Rspr. grundsätzlich auszugehen, ‘wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen (OVG Münster, OVGE 25, 186, 193; vgl. auch BGH, DVBl. 1979 S. 514 = NJW 1980 S. 117; Schmidt-Jortzig, KR, Rn. 258 m. w. N., Thiele, NGO, S. 263; ders., NKomVG, § 85 S. 269 f.; Ipsen, Kommunalrecht, S. 181 Rn. 377).
Im Einzelnen gilt:

  • Die Geschäfte müssen mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren (können) und nach feststehenden Grundsätzen behandelt werden …
  • Die Geschäfte werden die Kommune i. d. R. nach den einzusetzenden sächlichen oder finanziellen Mitteln nur im geringen Maße belasten … Realakte, zu denen sich der Hauptverwaltungsbeamte entschließt – z. B. Hissen einer bestimmten Flagge vor dem Sitz der Kommune –, kosten nur den Arbeitslohn des damit Befassten …
  • Die Geschäfte werden in aller Regel keine größere kommunalpolitische Bedeutung haben. Selbst eine an sich einfache Angelegenheit von geringer finanzieller Auswirkung ist ausnahmsweise kein Geschäft der laufenden Verwaltung, z. B. die Vergabe einer Turnhalle für eine schwer einzuschätzende politische Veranstaltung …‘ “.

Und das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.D – klargestellt:
„Unter den Geschäften der laufenden Verwaltung versteht man in Abgrenzung zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallenden „wichtigen Entscheidungen“ solche Angelegenheiten, die mehr oder weniger regelmäßig vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde von sachlich geringerer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – KZR 43/95 – NVwZ-RR, 725). Lässt sich eine Angelegenheit nicht eindeutig als laufende Verwaltung einstufen, ist im Hinblick auf § 50 Abs. 1 HGO von der Zuständigkeit der Gemeindevertretung auszugehen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Oktober 2000 – 7 E 204/99 -, Rn. 21, juris, m.w.N.).“

Zu den Fällen der Unklarheit hat der BGH mit Beschluss vom 18. März 2016 – V ZR 266/14 – erklärt: „Hat der Gemeinderat keinen Beschluss gefasst, kann eine schwierige Abgrenzung der gemeindeinternen Zuständigkeiten erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die oft zweifelhafte Einordnung einer Rechtshandlung als Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. hierzu etwa BayObLGZ 1974, 374, 377). Dies ist umso problematischer, als sich die Gemeinde im Falle einer Fehleinschätzung unter Umständen noch Jahrzehnte später auf eine fehlende Vertretungsbefugnis des für sie handelnden Bürgermeisters berufen kann (vgl. z.B. BayObLG, MittBayNot 1997, 120 ff.).“
Und mit seinem Urteil vom 06.05.1997 – KZR 43/95 – hat der BGH klargestellt: „Ein Grundstückstauschvertrag über ein größeres Grundstück stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung einer Gemeinde dar. Laufende Geschäfte in diesem Sinne sind vielmehr solche, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzhilfe der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.“

c) Im vorliegenden Fall geht es um durch Gutachten konkret festgestellte erhebliche Brandschutzmängel, die seit Jahren vorliegen und nicht zeitgerecht im möglichen und rechtlich gebotenen Umfang beseitigt wurden. Ferner war und ist deren Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden. Zudem hatten Sie den Kreistagsgremien angekündigt, schon 2022 mit der Mängelbeseitigung zu beginnen. Und obendrein gibt es dazu eine erhebliche und öffentlich geführte Debatte und Aufforderungen an die Landesregierung, aufsichtlich einzugreifen.

d) Aufgrund der o.a. Sach- und Rechtslage haben Sie mit Ihrer Beantwortung vom 31.07.2025 dem „ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs eines jeden Ratsmitglieds/Parlamentariers gegenüber ‚seiner‘ Verwaltung“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 03.06.2009 – 10 LC) pflichtwidrig nicht erfüllt: insbesondere gegen Ihre Pflicht verstoßen, Anfragen von Abgeordneten (§ 56 NKomVG) unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Insgesamt begründet Ihr o.a. Verhalten den Verdacht eines Dienstvergehens (Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und insbesondere gegen die Wahrheits-, Beratungs- und Treuepflicht, die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten).
Dies ist u. E. aufgrund der Bedeutung des Fragerechts und Ihrer wiederholt wahrheitswidrigen Beantwortung unserer Anfragen von erheblichem Gewicht.
Auf die Bedeutung des Fragerecht der Abgeordneten haben die Gerichte immer wieder hingewiesen:
“Das Fragerecht, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht, gehört zu den grundlegenden Rechten des Abgeordneten“ (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. vom 23.01.2014 – 8/13).
Und der VerfGH Sachen hat u. a. entschieden (Urteil vom 28.07.2017 – Vf. 115-I-16): „Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht …, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist“ (VerfGH Sachen, Urteil vom 28.07.2017 – Vf. 115-I-16).
Und das VG Braunschweig (Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12) hat – wie mehrfach gesagt – zum „Verfassungsrang des Auskunftsrechts“ u. a. festgestellt: Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen… Daher darf nicht der zu kontrollierende Hauptverwaltungsbeamte dem zur Kontrolle berufenen Rat Regeln und Voraussetzungen für das Auskunftsrecht vorgeben … Vielmehr bedürfen Abgeordnete einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; dies gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten.“

  1. Unsere zweite Frage lautete:
    „Sind Sie der Auffassung, dass die o. a. Gutachten und die darin getroffenen Aussagen zur Sicherheit der sich in den Schulen aufhaltenden Personen im Brandfall eine wichtige Angelegenheit nach § 85 Abs. 4 NKomVG ist?“

2.1 Unsere Frage war mit ja oder nein zu beantworten. Dies haben Sie unterlassen.

2.2 § 85 Abs. 4 NKomVG bestimmt:
„Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung, den Hauptausschuss […] über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er die Vertretung zeitnah über wichtige Beschlüsse des Hauptausschusses.“

Unter Hinweis auf diesen Gesetzestext schreiben und behaupten Sie ohne sachliche Begründung:
„Somit obliegt es auch in diesem Fall dem Landrat zu beurteilen, welche Informationen er für wichtige Angelegenheiten im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG hält und welche nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedarf, die sich gerichtlich überprüfen lässt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsrecht nach § 56 NKomVG sich auf die Auskunft über Tatsachen beschränkt. Zur Unterrichtung über Rechtsfragen oder zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte verpflichtet die Vorschrift nicht.“

2.3 Dazu ist festzustellen:
a) Wir haben Sie nicht um eine „Unterrichtung über Rechtsfragen oder zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte“ gebeten, zumal Ihre Auskünfte häufig und wie auch im vorliegenden Fall rechtlich irrig und unbrauchbar sind. Ihr unklarer Hinweis zum Begriff „Geschäft der laufenden Verwaltung“ war zudem überflüssig.
b) Sie sind Beamter des Landkreises und haben gegenüber dem aus den Abgeordneten und Fraktionen bestehenden Kreistag, der Ihre oberste Dienstbehörde, Ihr höherer Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte ist, Ihre gesetzlich bestimmten Dienstpflichten zu erfüllen. Neben der allgemeinen Treue- und Wohlverhaltenspflicht haben Sie u. a. Ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, Ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, damit die gewählten Mitglieder des Kreistages ihre Aufgaben und Pflichten als Vertreter des ganzen Volkes erfüllen können.
Zu den Aufgaben und Pflichten der Kreistagsabgeordneten gehört es auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang seit vielen Jahren bestehende erhebliche Brandschutzmängel in Schulen zu beseitigen sind, die nicht durch Arbeiten der Beschäftigten der Schulen oder des Landkreises beseitigt werden konnten oder können und deren Beseitigung erhebliche finanzielle Mittel erfordern.
Dies gilt zumindest dann, wenn dem Landkreis in Brandschutzgutachten mitgeteilt worden ist: „In dem bestehenden Gebäudeteil ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen gewährleistet.“
Diese gutachterlichen Feststellungen (aus 2013 und 2022) durften Land und Landkreis aufgrund ihrer Schutzpflichten für die in den Schulen Beschäftigten und die Schülerinnen und Schüler nicht hinnehmen, ohne unverzüglich die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen mit Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel einzuleiten oder weitere Untersuchungen zur Gefahrenlage anzustellen, um die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen ggf. als ganz oder teilweise nicht erforderlich zu entkräften.
Selbst für den Fall, dass Sie die Beurteilung des Gutachters nicht geteilt haben, was von Ihnen nach unseren Informationen nicht begründet und nicht  dokumentiert worden ist, hätten Sie dessen Feststellungen und Beurteilungen Ihren Dienstvorgesetzten, zumindest dem Kreisausschuss aufgrund Ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 BeamtStG) mitteilen müssen, nachdem Sie über die gutachterlich festgestellten Brandschutzmängel informiert waren.
Dies ergibt auch aus der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortung des Landkreises als Verhaltens- und Zustandsstörer für das baurechtswidrige Schulgebäude. Sollten Dritte aufgrund unterlassener Brandschutzmaßnahmen in den Schulen zu Schaden kommen, wird der Landkreis in erheblichem Umfang schadenersatzpflichtig sein. Schon aus diesem Grunde, um möglichen Schaden vom Landkreis abzuwenden, hätten Sie Ihre Vorgesetzten aufgrund Ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht über die Gefahrenlage informieren müssen.
Dies haben Sie augenscheinlich pflichtwidrig unterlassen.
c) Dem Landkreis sind in Brandschutzgutachten 2013 und 2022 zu großen Berufsbildenden Schulen erhebliche Brandschutzmängel und den sie begründenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie umfassende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorgeschlagen worden. Den Kreistagsabgeordneten haben Sie 2022 angekündigt, die von den baurechtswidrigen Brandschutzmängel ausgehenden Gefahren zu beseitigen, die der Landkreis als Zustands- und Verhaltensstörer zu beseitigen hat.
All diese Tatsachen waren und sind für die in den Schulen Beschäftigten sowie den Schülerinnen und Schüler von erheblicher Bedeutung und von öffentlichem Interesse. Diese Tatsachen hätten Sie Ihren Vorgesetzten nicht nur aufgrund Ihrer beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht berichten, sondern auch aufgrund Ihrer Pflicht zur Organtreu mitteilen müssen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht erkennbar und von Ihnen auch nicht vorgetragen worden. Daher ist die Behauptung, die genannten Tatsachen seien keine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG und hätten dem Kreistag daher nicht berichtet werden müssen, als völlig unbegründete Schutzbehauptung einzustufen, um die Dienstpflichtverletzung zu rechtfertigen.
Hinzu kommt, dass Sie dem Kreisausschuss durch Ihr Verschweigen die Möglichkeit genommen haben, sich die Beschlussfassung in dieser Angelegenheit vorzubehalten (§ 78 Abs. 1 NKomVG), soweit ein solcher Beschluss als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen gewesen wäre.

  1. Unsere dritte Frage lautete:
     „Aus welchen Gründen haben Sie nach der o. a. Akteneinsicht die o. a. Gutachten nicht allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt?“

    3.1 Auch auf diese Frage haben Sie keine sachgerechte Antwort gegeben.

    3.2 Ausweichend und irreführend haben Sie geantwortet:
    „Es gab keine Anforderung auf Übersendung von anderen Kreistagsabgeordneten, darüber hinaus besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage.“

    3.3 Dazu ist festzustellen:
    Ihre Antwort zeigt erneut Ihre Unkenntnis über Ihre Aufgaben und Pflichten gegenüber den Abgeordneten und Fraktionen, die „nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der ‚organisierten Staatlichkeit‘ zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft“ sind (VGH München, Urteil vom 03.12.2014 – 4 N 14.2046).
    Wie oben gezeigt, sind Sie verpflichtet, alle Kreistagsmitglieder über wichtige Angelegenheiten des Landkreises, von denen Sie Kenntnis erhalten, zu informieren: aufgrund Ihrer beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht, Ihrer Pflicht zur Organtreue und aufgrund § 85 Abs. 4 NKomVG.
    Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorgang und eine wichtige Angelegenheit auch im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG handelt, ist oben dargelegt worden. Im Übrigen wird das Thema in den Kreistagsgremien weiterhin – auch im Rahmen der Haushaltsberatungen – behandelt werden. Von der CDU-Kreistagsfraktion wurde schon am 30.01.2025 beantragt, die Angelegenheit in der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Schule und Kultur, des Kreisausschusses sowie des Kreistages aufzunehmen und zu beraten. Auf die Sitzungen der Kreistagsgremien am 13.02.2025, 13.05.2025, 19.05.2025, 27.05.2025 und 26.06.2025 weisen wir hin. Und mit Antrag vom 25.06.2025 beantragte die CDU-Kreistagsfraktion die Einberufung des Kreisausschusses zu einer Sondersitzung, die am 18.07.2025 stattgefunden hat.
    Die o.a. Beratungen hatten Sie und zukünftige Beratungen dazu haben Sie nach den Vorschriften des NKomVG so vorzubereiten, dass alle Abgeordneten in Kenntnis der Sach- und Rechtslage an der Beratung und Entscheidungsfindung teilnehmen können. Dazu hatten und haben Sie die Brandschutzgutachten aus 2013 und 2022 allen Mitgliedern des Kreistages und allen Fraktionen zuzusenden. Dies zu unterlassen und zu behaupten, Sie hätten die Gutachten nur auf Anforderung vorzulegen, widerspricht Ihrer Pflicht zur Organtreue und verstößt u. E. gegen Ihre beamtenrechtliche Pflicht zum Wohlverhalten gegenüber den Abgeordneten, die Teil Ihrer obersten Dienstbehörde und Dienstvorgesetzten sind.

    II. Ergänzende Anfrage zu Ihrer o. a. Antwort vom 31.07.2025
    1. Haben Sie zu Ihrer Antwort mit der Landesregierung Gespräche geführt? Wenn ja, wann und mit wem?
    2. Haben Sie Ihre Antwort mit der Landesregierung abgestimmt? Wenn ja, mit wem und in welcher Form?
    3. Haben Sie Ihre Antwort der Landesregierung zur Verfügung gestellt? Wenn ja, mit wem und in welcher Form?
    4. Wann haben Sie seit Beginn dieser Wahlperiode den Kreistag über welche Brandschutzmängel informiert?
    5. Wann sind von Ihnen seit Beginn dieser Wahlperiode für die Beseitigung welcher Brandschutzmängel in welchen Schulen für welche einzelnen Haushalte in welcher Höhe Haushaltsmittel vorgeschlagen worden? In welcher Höhe wurden diese Mittel in welchen Haushaltsplan eingestellt? In welcher Höhe wurden diese Mittel in welchen Jahren für die Beseitigung welcher Brandschutzmängel in welchen Schulen eingesetzt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

 


Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2025

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Bezug:

  1. Vorlage 1162/XVI vom 05.10.2011 „Finanzvertrag mit der Stadt Hildesheim“ zur Kreistagssitzung am 23.06.2011
  2. Vorlage 868/XIX „Finanzvertrag zwischen Stadt und Landkreis Hildesheim, 5. Fortschreibung“ zur Kreistagssitzung am 20.03.2025
  3. Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim –Schülerbeförderung (SBS)-

Anlage:
Antwort des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.07.2025 auf die Anfrage des Ratsherrn Dirk Bettels vom 02.07.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach Kreistagsbeschluss vom 10.10.2011 und dem Finanzvertrag zwischen der Stadt und dem Landkreis Hildesheim aus 2011 hat die Stadt Hildesheim die Verwaltung der Schülerbeförderung gem. der o. a. Schülerbeförderungssatzung ab 01.07.2011 bei Zusage der Kostenübernahme durch den Landkreis Hildesheim übernommen.

Gemäß Kreistagsbeschluss vom 20.03.2025 zur Vorlage 868/XIX und der 5. Fortschreibung des o. a. Finanzvertrages werden mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 die o. a. Aufgaben der Schülerbeförderung wieder vom Landkreis Hildesheim übernommen.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann hat der Landkreis Hildesheim der Stadt Hildesheim die Kosten für welche Schülerbeförderung nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung
    a) für die anspruchsberechtigten und
    b) nicht anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler
    in welchen einzelnen Jahren und insgesamt in welcher Höhe erstattet?
  2. Wie hoch waren die Schülerbeförderungskosten in Hildesheim für die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung Anspruchsberechtigten in den fünf Jahren vor 2011, die ab dem Schuljahr 2025/2026 wieder vom Landkreis Hildesheim zu tragen sind?
  3. Ich welcher Höhe waren die Kosten der Schülerbeförderung hinsichtlich Haushaltsansatz (Plan) und Ergebnis für 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in den Haushaltsplänen veranschlagt/ausgewiesen?
  4. In welcher Höhe in Euro und Prozent sind die Kosten der Schülerbeförderung nach der o. a. Übertragung auf die Stadt Hildesheim in 2011, 2012 und 2013 aus welchen Gründen gesunken oder gestiegen?
  5. Für wie viele Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten, hat die Stadt Hildesheim in 2024 die Schülerbeförderungskosten übernommen und wie hoch waren diese Kosten pro Person?

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen (u. a. dem Pressebericht der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.07.2025, einem Instagram-Post des Landrates vom 05.08.2025, Antwort des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.07.2025 auf die Anfrage des Ratsherrn Dirk Bettels vom 02.07.2025) hat die Stadt Hildesheim *die Kosten für die Schülerbeförderung* auch für die Schülerinnen und Schüler übernommen und vom Landkreis erstattet bekommen, deren Schulweg in Sinne des § 2 der o.a. Satzung geringer als 2 km war oder ist. Bei einem Schulweg von weniger als 2 km im Sinne von § 2 der o.a. Satzung bestand und besteht jedoch kreisweit keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. Danach hatte die Stadt Hildesheim keinen Anspruch und die Kreisverwaltung kein Recht auf Erstattung der o. a. Kosten.

In keiner Vorlage der Kreisverwaltung zum o. a. Finanzvertrag und auch im Finanzvertrag selbst findet sich ein Hinweis darauf, dass der Landkreis der Stadt Hildesheim Kosten für die Schülerbeförderung von Schülerinnen und Schüler zu erstatten hat, die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben und für die der Landkreis selbst vor der Aufgabenübertragung auf die Stadt Hildesheim im gesamten Kreisgebiet keine Kosten übernommen hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Landrat zusammen mit der Mehrheitsgruppe von SPD und Grüne bisher alle Anträge der CDU-Kreistagsfraktion abgelehnt hat, die Mindestentfernung von 2 km aus der Schülerbeförderungssatzung zu streichen. Auch daraus ergibt sich, dass es der Kreistag stets abgelehnt hat, den Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 i. V. m. § 2 der o.a. Satzung auszudehnen und dass mit dem Finanzvertrag von 2011 in keiner Weise beabsichtigt oder vom Landkreis zugesagt worden ist, die Kosten für die Schülerbeförderung für die nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung nicht Anspruchsberechtigten in der Stadt Hildesheim zu übernehmen, aber nicht für die im übrigen Kreisgebiet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

2025_08_04_Anfrage Schülerbeförderung im LK_Anlage 

409 – Antwort