Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.09.2022
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben
Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,
– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,
– ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,
– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,
– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.
Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.
Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?
- Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
- Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
- In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
- Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
- Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
- Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
- Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?
Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?
- Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
- Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
- In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
- Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?
Begründung:
Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:
„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten
Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“
Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:
„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“
Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.
U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:
„Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …
Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…
Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.
Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.
Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“
Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.
Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre. mehr…