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Herzlich willkommen…
… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim
Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.
Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.
Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender
Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit der Anfrage 445/XIX vom 04.11.2025 hatten wir Sie gefragt:
„1. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind mit jeweils welcher Eintreffzeit seit dem Beschluss des Kreistages am 25.09.2025 (zum Antrag 918/XIX vom 27.08.2025) bei einem Notruf
1.1 nur ein NKTW,
1.2 nur ein RTW,
1.3 als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert worden?
2. Welche Folgen hatte dies für die jeweiligen Erkrankten bzw. Verletzten?“
Darauf haben Sie am 16.12.2025 geantwortet:
„In 6 Fällen wurde ein RTW nachalarmiert, das NEF in 0 Fällen. Zu möglichen Folgen kann von hier keine Aussage getroffen werden, da der Rettungsdienst nur die präklinische Versorgung abdeckt. Im Durchschnitt erfolgte nach 29 Minuten eine Nachalarmierung eines RTW. Durchschnittlich 43 Minuten nach der Alarmierung des NKTW erfolgte das Eintreffen eines RTW. Die Entscheidung einer Nachalarmierung obliegt jeweils der Leitstelle.“
Da Sie mit dieser Antwort unsere Fragen nicht vollständig beantwortet haben, bitten wir Sie, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle, in denen ein RTW nachalarmiert wurde, mitzuteilen die Zeit zwischen
a) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des NKTW von welchem Ort,
b) der Alarmierung des NKTW und der Abfahrt des NKTW zum Einsatzort,
c) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des NKTW am Einsatzort,
d) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des RTW,
e) der Alarmierung des RTW und der Abfahrt des RTW zum Einsatzort,
f) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW am Einsatzort,
g) Eingang des Notrufes und der Übergabe des Patienten im Krankenhaus.
Wir bitten Sie ferner, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle mitzuteilen,
h) wie oft die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem betroffenen Patienten oder einem Dritten angerufen wurde,
i) welche Folgen die lange Zeit zwischen dem Eingang des ersten Notrufes und der Übergabe im Krankenhaus hatte.
Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
In welchen der o. a. 97 Fälle, wurde nur ein NKTW eingesetzt, obwohl
a) ein RTW hätte eingesetzt werden müssen,
b) vom Patienten oder einem Dritten ein RTW angefordert wurde?
Welche der in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 genannten 97 Fälle wurden wann und von wem auf sachgerechte Bearbeitung und deren Dokumentation überprüft:
a) aufgrund der Diagnose des Krankenhaues, zu dem der Patient verbracht wurde, im Vergleich zu den Angaben in den Tonaufzeichnungen und sonstigen Hinweisen zum Gesundheitszustand des Patienten sowie und der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
b) aufgrund welcher dokumentierten Feststellungen der NKTW-Besatzung im Vergleich zu der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
c) aufgrund welcher in der Zeit zwischen dem ersten Notruf und der Übernahme des Patienten im Krankenhaus erfolgten Hinweise zum Zustand des Patienten?
Wann wurden die Ergebnisse dieser Prüfungen von wem und wo dokumentiert?
Aus welchen Gründen sind Sie über die Einsätze vom 14. und 21.10.2025 (siehe unsere Anfrage 451/XIX vom 14.11.2025) von der Stadt Hildesheim erstmals am 14.11.2025 informiert worden?
Wie oft wurden in der Vergangenheit und werden derzeit die medizinischen Befunde des Krankenhauses, in die Notfallpatienten von einem NKTW verbracht wurden, mit den Informationen verglichen, die die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem Patienten oder einem Dritten erhalten hatte?
In wie vielen der o. a. 97 Fälle wurden die Patienten in ein Krankenhaus gebracht?
Wie soll sichergestellt werden, dass zukünftig alle Fälle aufgezeichnet und dokumentiert werden, in denen zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird (siehe Ihre Antwort vom 17.11.2025 auf unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025)?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum o.a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Vorbemerkung:
Die Ausstattung von Rettungsdienstfahrzeugen
- Krankentransportwagen – KTW
Transport von Patientinnen und Patienten ohne akute Notfallindikation - Notfallkrankenwagen – Notfall-KTW/N-KTW
Transport und Erstversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten
- Rettungswagen – RTW
Lebensrettende Notfallversorgung und Notfalltransport
- Notarzteinsatzfahrzeug – NEF
Transport von Notärztin und Notarzt und kein Patiententransport - Notarztwagen – NAW
Rettungswagen mit Notärztin oder Notarzt als Teil der Besatzung
- Intensivtransportwagen – ITW
Intensivmedizinische Verlegung
hat nach der DIN EN 1789 zu erfolgen.
Für Rettungsdienstfahrzeuge definiert die o.a. Norm 3 Fahrzeugtypen:
A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)
Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschland.
Bereits in Ihrer Vorlage vom 736/XVI vom 26.10.2009 (Beschluss über die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim) ist von 18 RTW an insg. 7 Standorten die Rede.
Zu den Bestrebungen, auch bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten statt der RTW zukünftig lediglich nach der Norm EN 1789 Typ B und somit nicht ausreichend ausgestatteten Notfallkrankenwagen (N-KTW) einzusetzen, hat sich die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. wie folgt geäußert:
„Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien‚ beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug (Absatz 1 EN 1789)! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug
– in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu […] Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!
Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen. Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.
Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der Ständigen Konferenz Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.
Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.
Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.
Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des Standes von Wissenschaft und Technik in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“ (Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.).
Mit unserer Anfrage Nr. 400/XIX vom 23.07.2025 hatten wir Sie u.a. gefragt:
„1. Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?“
Auf diese Frage haben Sie am 22.12.2025 geantwortet:
„Gar keine!
Im bisherigen Rettungsdienstbedarfsplan gab es keine „RTW“, vielmehr wurde aufgrund politischer Beschlüsse (Vorlage 736/XVI, Vorlage 983/XVI, Vorlage 613/XVII, Vorlagen 478/XVII, 677/XVII, 961/XVIII, 1011 XVIII, Vorlage 1126/XVIII) Mehrzweckfahrzeuge (MFZ) im Sinne der Einsatzstrategien auch als Rettungswagen eingesetzt.
Eine vollständige strategische Einteilung in RTW und KTW (sowie NKTW) erfolgt erst mit Umsetzung der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (RDB) zum 01.07.2026.“
2. Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
2.1 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ C Rettungswagen (RTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.2 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.3 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ A1 und A2 Krankentransportwagen (KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.4 Wie und seit wann weicht die Ausstattung der im Landkreis Hildesheim eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge von den o.a. DIN-Vorschrift ab?
2.5 In welchen Gemeinden waren in den vergangenen zwei Jahren wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert, wo für welche Zeiten einsatzbereit zu halten und in welchen Zeiten tatsächlich einsatzbereit?
2.6 In welchen Gemeinden sollen ab dem 01.07.2026 wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert und wo für welche Zeiten einsatzbereit gehalten werden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit unserer Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025 hatten wir Sie gefragt:
„Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?“
Auf diese Frage haben Sie am 11.08.2025 geantwortet:
„Es existiert keine gesetzliche Vorgabe für die sogenannte Dispositionszeit (Zeit von der Anrufannahme bis zur Alarmierung). Diese Zeit sollte im Regelfall unter 90 Sekunden liegen. Die durchschnittliche Gesprächszeit betrug über alle Rettungswachenbereiche zwischen 2:23 und 2:39 Minuten. Es gab also eine Zeitspanne von 16 Sekunden. Nicht zu verwechseln ist die Gesprächszeit mit der Alarmierungszeit. Diese ist im Regelfall kürzer als die Gesprächszeit, da nach der Alarmierung der Rettungsmittel am Telefon noch 1.-Hilfe-Hinweise gegeben werden, während die Rettungsmittel bereits alarmiert sind.“
Mit dieser Antwort haben Sie unsere Frage nur ungenügend und zudem unklar beantwortet. Damit verletzen Sie die Ihnen als Beamten des Landkreises obliegende Dienstpflicht. Denn nach § 56 NKomVG haben Sie unsere Anfragen unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und uns dabei alle Informationen mitzuteilen, über die Sie verfügen oder die Sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7.11. 2017 – 2 BvE 2/11 – und vom 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 und OVG Lüneburg, Urt. v. 03.06.2009 – 10 LC 217/07 und nochmals OVG Lüneburg, Urt. v. 4.3.2014 – 10 LB 93/13).
Mit Schreiben vom 05.11.2025 (Vorlage 1075/XIX) haben Sie uns für die einzelnen Rettungswachen mitgeteilt, wie oft die Ausrückezeit (Zeit zwischen Eingang der Alarmierung und der Abfahrt des Rettungsmittels) im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.09.2025 relevant für die Überschreitung der Hilfsfrist war.
Dies belegt, dass Ihnen auch die Daten zur vollständigen Beantwortung unserer Anfrage
Nr. 396/XIX von 15.07.2025 zugänglich sind.
Wir bitten Sie daher, uns Ihre o.a. Antwort vom 11.08.2025 zu erläutern und unsere Anfrage nunmehr vollständig zu beantworten.
Ergänzend zu unserer o.a. Anfrage bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie oft wurde im Jahr 2024 und 2025 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem um mehr als 1, 2, 3, 4 oder 5 Minuten überschritten?
- Wann und von wem haben die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle welche Anweisungen zur Begrenzung des Zeitraumes zwischen Anrufannahme und Alarmierung (Dispositionszeit bei Notrufen) erhalten.
Wir bitten Sie, uns eine Kopie dieser Anweisungen einschl. deren Änderungen seit 2020 zuzusenden.
- Seit wann ist Ihnen bekannt, dass diese Dispositionszeit durchschnittlich bei ca. 2,5 satt grundsätzlich unter 1,5 Minuten liegt?
- Aus welchen Gründen ist dieser Missstand nicht beseitigt worden und welche Maßnahmen sollen zu dessen Beseitigung mit welchem Ziel (zeitliche Begrenzung) bis wann getroffen werden?
- Seit wann wird oder ab wann soll bei eingehenden Notrufen auch die Zeit erfasst und dokumentiert werden, die zwischen der Anrufsignalisierung in der Leitstelle („klingeln“) und der „Annahme des Anrufs“ durch die Disponenten der Rettungsleistelle liegt?
Welche Erfahrungswerte liegen über diese Zeiten vor?
- Wir erlauben uns den Hinweis, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum die durchschnittliche Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung nur ermitteln können, wenn Sie die Zahl aller Fälle und die Zeiten (einschl. der kürzesten und längsten) für alle Fälle berücksichtigen. Der Durchschnittswert kann nur eine Zahl sein, aber nicht – wie Sie sagen – zwischen 2:23 und 2:39 liegen.
Begründung:
Die durchschnittliche Dauer der sog. Dispositionszeit ist neben der sog. Hilfsfrist/Eintreffzeit von entscheidender Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes überhaupt sichergestellt bzw. der Sicherstellungsauftrag des § 2 Abs. 1 Satz 1 NRettDG erfüllt wird.
In Niedersachen wird die Hilfsfrist nicht gesetzlich, sondern lediglich durch Ministerverordnung geregelt. Der Gesetzgeber hatte 1991 in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“
Stattdessen gelten nach der Verordnung von Frau Innenministerin Daniela Behrens (SPD) nun 15 Minuten und dies nur für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dessen Eintreffen am Einsatzort. Offen bleibt, wie viele Minuten zwischen Eingang der Meldung und der Alarmierung des Rettungsmittels vergehen dürfen.
Diese Einführung der sog. Dispositionszeit untergräbt den Willen des Gesetzgebers, der 10 Minuten für den „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ als zweckdienlich beurteilt hat.
Hinzu kommt, dass die Hilfsfrist/Eintreffzeit in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr lang ist. Im Vergleich aller Länder reicht sie von 8 bis 15 Minuten und ist zudem uneinheitlich definiert “ (BAND-Statement zu Hilfsfrist und Prähospitalzeit vom 08.01.2025).
Eine Hilfsfrist/Eintreffzeit von 15 Minuten plus einer durchschnittlichen Dispositionszeiten von 2,5 Minuten sind nicht vertretbar. Daher ist eine weitere Aufklärung und ein sofortiges Einschreiten gegen die dafür verantwortlichen Beamten geboten.
Der VGH Mannheim hat zum Thema Hilfsfrist oder Eintreffzeit in seinem Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 – insbesondere festgestellt, dass die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen, aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt und das eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommt, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.
Für den Rettungsdienst des Landkreises Hildesheim kann aufgrund der vielen Mängel (keine flächendeckende Versorgung, erhebliche Überschreitung der Hilfsfrist in weiten Teilen des Landkreises und unverhältnismäßig lange Dispositionszeiten) angenommen werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard deutlich unterschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Rettungsdienst – Einsatzdaten
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Rettungsdienst – Einsatzdaten
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zu den Einsatzdaten im Rettungsdienst bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Vorbemerkung:
„In der Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage der Abgeordneten Laura Hopmann (CDU) – bei der Landesregierung am 23.09.2025 eingegangen – zum Rettungsdienst-bedarfsplan im Landkreis Hildesheim hat Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD) namens der Landesregierung u. a. geantwortet: „Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“
Hier bestehen zumindest Zweifel, ob diese Antwort der Wahrheit entspricht.
Zu dieser unbegründeten Behauptung haben wir Sie am 15.10.2025 gefragt:
„Wie oft und in wie viel Prozent der Fälle wurde in den vergangenen zwei Jahren der Rettungsdienst bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind? Wie wurde dies von wem aufgrund welcher Tatsachen und wann nachvollziehbar festgestellt und dokumentiert? Wann und in welcher Form ist dies dem Landkreis berichtet worden?“
Da Sie die Frage nicht beantwortet hatten, haben wir Sie am 18.11.2025 nochmals gefragt:
„Wann und wie ist dies im Landkreis Hildesheim von wem aufgrund welcher Daten und für welchen Zeitraum festgestellt worden? In wie vielen Fällen war dies im Landkreis Hildesheim in den vergangenen zwei Jahren der Fall?“
Dazu haben Sie am 16.12.2025 wie folgt geantwortet:
„Die Feststellung wurde auf der Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA) und der Zuteilungsmatrix Landesausschuss Rettungsdienst durchgeführt und im Einsatzleitsystems dokumentiert. Der Landkreis wird regelmäßig über einen statistischen Monatsbericht informiert. Im Jahr 2024 waren 11.852 Fälle (38,82%) und im Jahr 2023 12.051 Fälle (39,71%) keine Einsätze der Notfallrettung.“
Zuvor, am 17.11.2025, hatten Sie auf unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025 geantwortet:
a) „In Fällen, in denen ein NKTW einen RTW und/oder NEF nachgefordert werden, werden keine separaten Aufzeichnungen angefertigt. Erfolgt die Nachforderung per Funk oder über Rufnummern 112/19222 wird dies aufgezeichnet. Wird eine Nachforderung über eine Amtsleitung durchgeführt erfolgt keine gesonderte Dokumentation…“
b) Zu der Frage:
„Wie und von wem werden die o.a. Tonaufzeichnungen in den Fällen ausgewertet, in denen bei einem Notruf als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nach-gefordert wird (insbesondere zu den Gründen der Erstalarmierung, der Eintreffzeiten der einzelnen Rettungsmittel, den Folgen für die Patienten usw.)?“
haben Sie am geantwortet:
„…Im Rahmen des Qualitätsmanagements in der IRLS Hildesheim erfolgt eine Auswertung von ca. 3% aller Notrufe, die in der IRLS Hildesheim eingehen (Vorgabe des LARD Niedersachsen). Neben allen Reanimationen erfolgt die weitere Auswahl der ausgewerteten Notrufe nach dem Zufallsprinzip. Die Gründe der Erstalarmierung sind bei allen Einsätzen anhand der SNA dokumentiert.“
- Aufgrund Ihrer ungenügenden Antworten bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Um welche Fälle handelt es sich, von denen im Jahr 2024 11.852 (38,82 %) und im Jahr 2023 12.051 (39,71 %) keine Einsätze der Notfallrettung waren?
1.1. Wie viele Anrufe sind a) in 2025, b) 2024 und c) in 2023 bei der gemeinsamen Rettungsleistelle über den Notruf 112 eingegangen? Auf welche Ereignisse beziehen sich die o. a. 12.051 bzw. 11.852 Fälle?
1.2 Wie viele Fälle wurden a) in 2023, b) in 2024 und c) in 2025
d) als Einsätze der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG
e) als Einsätze des Notfalltransports im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG
f) als Einsätze von Notfallrettung und Notfalltransport dokumentierte?
Liegt der Bewertung und Einstufung dieser Fälle die Auffassung zugrunde, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder auch dann vorliegt, wenn eine abgeschlossene Behandlung vor Ort erfolgt?
1.3 In wie vielen Fällen wurde a) in 2023, b) 2024 und c) 2025 von Anrufern nach Auffassung der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 1 NRettDG gemeldet?
In wie vielen dieser Fälle wurden von den Disponenten
d) als erstes Rettungsmittel ein Rettungswagen (RTW) alarmiert
e) aus welchen Gründen kein RTW alarmiert
f) ein Notfallkrankenwagen (NKTW) alarmiert, weil kein RTW zur Verfügung stand
g) ein Krankentransportwagen (KTW) alarmiert, weil kein RTW und kein NKTW zur Verfügung standen
h) ein Notarztwagen (NEF) alarmiert?
Wie viele dieser Fälle wurden von wem
a) aufgrund der Tonaufzeichnungen
b) welcher anderen Daten
c) dem medizinischen Befund vom Ereignisort
d) dem medizinischen Befund des Krankenhaues
wie hinsichtlich der Frage überprüft, ob es gerechtfertigt war, dass der Disponent aufgrund der Angaben des Notrufers von einem Fall im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG ausgegangen ist? Wie wurde das Überprüfungsergebnis dokumentiert?
1.4 In wie vielen Fällen wurde a) in 2023, b) 2024 und c) 2015 von Anrufern nach Auffassung der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle ein Fall des Notfalltransports im Sinne des § 2 Abs. 2 2 NRettDG gemeldet?
In wie vielen dieser Fälle wurden von den Disponenten
a) als erstes Rettungsmittel ein NKTW alarmiert
b) ein RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
c) ein KTW alarmiert, weil kein NKTW und kein RTW zur Verfügung standen
d) ein NEF – Notarztwagen nachalarmiert?
Wie viele dieser Fälle wurden von wem
e) aufgrund der Tonaufzeichnungen
f) welcher anderen Daten
g) dem medizinischen Befund vom Ereignisort
h) dem medizinischen Befund des Krankenhaues
wie hinsichtlich der Frage überprüft, ob es gerechtfertigt war, dass der Disponent aufgrund der Angaben des Notrufers von einem Fall im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG ausgegangen ist? Wie wurde das Überprüfungsergebnis dokumentiert?
1.5 In wie vielen Fällen wurde in den einzelnen Jahren seit 2020 die erste Einstufung eines Einsatzes von Notfallrettung zu Notfalltransport oder von Notfalltransport zu Notfallrettung aus welchem Grund geändert und dies wie und von wem in welcher Datenbank dokumentiert?
2. Im Bereich welcher Rettungswachen wurden bei einem Notruf in den einzelnen Jahren seit 2020 wie viele Einsätze durchgeführt
a) mit einem RTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
b) mit einen NKTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
c) mit einem NKTW als erstem und RTW als zweitem Rettungsmittel
d) mit einem KTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
e) mit einem KTW als erstem und RTW oder NKTW als zweitem Rettungsmittel?
3. In wie vielen Fällen wurde in den einzelnen Jahren seit 2020 ein RTW
a) für einen Intensivtransport
b) für einen qualifizierten Krankentransport
eingesetzt und in wie vielen dieser Fälle war der Einsatz eines RTW nicht erforderlich?
4. In wie vielen Fällen ist in den einzelnen Jahren seit 2020 a) von einem Arzt oder b) welchen anderen Personen (mit welcher Qualifikation) am Einsatzort abweichen von der Beurteilung des Disponenten in der Einsatzzentrale beurteilt worden, ob ein Fall der Notfallrettung oder eines Notfalltransports vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Auszahlungen Gebäudewirtschaft
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Produkt 111-009 „Gebäudewirtschaft Verwaltungsgebäude und Sonstige“
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:
Welche Auszahlungen wurden aufgrund welcher Beschlüsse aus dem o.a. Produkt in den einzelnen Jahren seit 2021 a) wann, b) an wen, c) in welcher Höhe und d) für welchen Zweck geleistet?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Innere Dienste und Digitalisierung
Scoopingtermin zum Genehmigungsverfahren für den sog. Windpark Harplage am 12.01.2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Scoopingtermin zum Genehmigungsverfahren für den sog. Windpark Harplage am 12.01.2026
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz sowie in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 06.01.2026 bitten wir Sie den o.a. Termin zu verschieben.
Begründung:
Über die Angelegenheit ist erneut zu beraten und ggf. zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
