Archiv des Autors: Fraktion

Rechtswidrige Planung und Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 14.01.2026

Rechtswidrige Planung und Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Niedersachsen hat für Notfallpatienten die schlechteste Regelung aller Bundesländer. Dies betrifft insbesondere die lange Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Rettungswagens (RTW). Verantwortlich dafür ist die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD) von Innenministerin Daniela Behrens (SPD). Zusätzlich verschlechtert wird diese Situation für die Patienten im Landkreis Hildesheim durch die von Ihnen und der Mehrheitsgruppe von SPD und Grüne beschlossene ungenügende Organisation und Ausstattung des Rettungsdienstes, wonach die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Leben und Gesundheit in weiten Teilen des Landkreises schon seit Jahren nicht eingehalten werden. Da Sie für die Zeit ab dem 01.07.2026 weitere Verschlechterungen planen, sehen wir den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard nicht mehr gewährleistet.

Der Gesetzgeber hatte 1991 in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“

Stattdessen gelten nun nach der o.a. Verordnung der Innenministerin 15 Minuten für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungswagens durch die Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Wagens am Einsatzort. Hinzu kommen nach Ihren Angaben durchschnittlich 2,5 Minuten, die die Rettungsleitstelle benötigt, um nach der Entgegennahme des Notrufes einen Rettungswagen zu alarmieren. Diese Zeiten sind wohl bundesweit einzigartig schlecht und unverzüglich abzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Vorbereitung auf den Ausfall von Anlagen der Infrastruktur

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 14.01.2026

Vorbereitung auf den Ausfall von Anlagen der Infrastruktur

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Für welche Szenarien bestehen welche Planungen? Wann wurden diese Planungen zuletzt überarbeitet? Für welche Szenarien sind bereits welche Vorkehrungen getroffen, welche Beschaffungen durchgeführt und welche Maßnahmen geplant sowie entsprechende Einsätze mit welchen Kräften wann geübt worden?
  1. Mit welchen Stellen (Gemeinden, Krankenhäuser, Pflegeheime, Ärztekammer, Stromversorger, Wasserversorger, Telekommunikationsanbieter, THW, Bundeswehr usw.) sind welche Planungen wann abgestimmt worden?
  1. Wann haben Sie z. B. die Gemeinden, Krankenhäuser, Pflegeheime usw. danach befragt, welche präventiven Maßnahmen dort getroffen oder geplant sind? Wie haben Sie diese Planungen und Maßnahmen in Ihren Planungen berücksichtigt?

Begründung:

Die Vorkommnisse in Berlin zeigen, dass wir uns als Landkreis – gemeinsam mit den Gemeinden – auf entsprechende Ereignisse vorbereiten müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

 


Rettungsdienst für den Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim

Hildesheim, 14.01.2026

 

Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Rettungsdienst für den Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim

  

Über die gravierenden Mängel im Rettungsdienst des Landkreises Hildesheim muss nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion auch in den nächsten Kreistagssitzungen beraten werden, weil Landrat Bernd Lynack (SPD) und die Kreistagsmehrheit von SPD/Grüne alle Vorschläge abgelehnt haben, die gefährlichen Zustände in weiten Teilen des Landkreises zu beseitigen. Niedersachsen habe für Notfallpatienten die schlechteste Regelung aller Bundesländer, dies gelte insbesondere für die im Vergleich zu anderen Ländern lange Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des Rettungswagens (RTW). Verantwortlich dafür sei die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD) von Innenministerin Daniela Behrens (SPD) und die von SPD/Grüne im Kreistag beschlossene ungenügende Organisation und Ausstattung des Rettungsdienstes, wonach die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Leben und Gesundheit in weiten Teilen des Landkreises schon seit Jahren nicht eingehalten werden. Nun planen SPD/Grüne für die Zeit ab dem 01.07.2026 weitere Verschlechterungen. Insgesamt erfülle der Rettungsdienst im Landkreis augenscheinlich nicht mehr dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard, sagt CDU-Fraktionsvorsitzender Friedhelm Prior.

1991 habe der Gesetzgeber in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95% aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“ Aber stattdessen gelten nach der BedarfVO-RettD von Frau Innenministerin Daniela Behrens (SPD) nun 15 Minuten für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungswagens durch die Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Wagens am Einsatzort. Hinzu kommen nach Angaben des Landrates durchschnittlichen 2,5 Minuten, die die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim benötigen, um nach der Entgegennahme des Notrufes einen Rettungswagen zu alarmieren. „Diese Zeiten sind augenscheinlich bundesweit einzigartig schlecht und zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich abzustellen“, so Prior.


Auswertung und Folgen des Scoping-Termins

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.01.2026

Auswertung und Folgen des Scoping-Termins zur Errichtung und Betrieb von 8 Windenergie-anlagen (Windpark Harplage)

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie,

  1. den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau sowie des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und
  2. zur Vorbereitung auf die Beratungen um Beantwortung folgender Fragen:

Vorbemerkung zur Anfrage:

Der „Umweltverein Hildesheimer Region e.V.“ hat in Zusammenarbeit mit der Bürgerinitiative „Windkraft im Ambergau“ eine vorläufige Stellungnahme zum o. a. Scoping-Termin erarbeitet und Ihnen am 11.01.2026 vorgelegt.

Die Stellungnahme beschreibt ausführlich konkrete Mängel zu den Themen „Raumordnung und öffentliche Belange (§ 35 BauGB)“, „Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz“, „Geologie und Erdfallgefährdung“, „Schutzgut Boden“, „Artenschutz“, „Schall und kumulative Belastung“, „Landschaftsbild und Kulturraum Ambergau“, „Erschließung und technische Machbarkeit“, „Netzanschluss und fehlende Kapazitäten“, „Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern“, „Bedrängungswirkung und optische Dominanz“, „Unzureichende Abstände zur Wohnbebauung“, „Eiswurf – Gefährdung von Menschen, Wegen und landwirtschaftlicher Nutzung“, „Brandschutz und Waldbrandrisiko“, „Gefährdung durch Rotorblattbruch und Turmversagen“, „Fehlende standortspezifische Windmessungen im Plangebiet“, „Unvollständige Alternativenprüfung“, „Ungeeignete und veraltete Quellen in der Scoping-Unterlage“.

Zudem enthält die Stellungnahme eine Zusammenfassung der Defizite und einen Forderungskatalog.

Fragen:

  1. Wie bewerten Sie die einzelnen in der o. a. Stellungnahme aufgezeigten Mängel und Defizite und was ist von Ihnen zur Beseitigung dieser Mängel bis wann vorgesehen?
  2. Welchen der in der o.a. Stellungnahme genannten Forderungen werden Sie in welcher Form bis wann nachkommen oder aus welchen Gründen nicht nachkommen?
  3. Wann und in welcher Form soll der o. a. Scoping-Termin aufgrund der ungenügenden Einladung wiederholt werden?
  4. Von welchen Unternehmen werden Sie bei der Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Windenergie unterstützt und welche Kosten sind dafür bisher angefallen und in den nächsten Jahren zu erwarten?
  5. Bilanzierungseingriff: Beim Scopingtermin wurde über Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sowie über den Landschaftseingriff im Rahmen der Bilanzierung gesprochen. Der Landkreis verwies dabei auf eine eigene Richtlinie („5-stufiges Modell“). Welche Inhalte hat diese Richtlinie, weshalb und in welchem Umfang weicht der Landkreis von gesetzlichen Vorgaben ab, welche Auswirkungen hat dies auf das Verfahren und seit wann gilt dieses Modell?
  6. Wegebau: Im Scoping wurde angesprochen, dass der Wegebau für den potenziellen Windpark möglicherweise in einem getrennten Verfahren behandelt werden soll. Der Landkreis möchte hierzu die rechtliche Lage prüfen. Der Umweltverein Hildesheimer Region e. V. hat einer getrennten Betrachtung widersprochen. Auf welcher Grundlage wird der Landkreis entscheiden, und wie wird die Öffentlichkeit über diesen Entscheidungsprozess informiert und einbezogen?
  7. Untersuchungsradius der Kartierungen: Der Projektierer hat seine Kartierungen nur auf einen Radius von 3.000 m ausgelegt, obwohl 3.500 m vorgeschrieben sind. Wie geht der Landkreis mit diesem materiellen Mangel um, und wird er vollständige Nachkartierungen anfordern?
  8. § 35 BauGB: Im Scoping-Termin wurde nicht thematisiert, dass der Antragsteller sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruft. Da jedoch alle Schutzgüter einzeln und kumulativ zu prüfen sind, stellt sich die Frage, weshalb der Landkreis diese Vorgehensweise offenbar zulässt. Wie wird sich der Landkreis in der Vorprüfung hierzu positionieren und auf welcher Grundlage?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2026

Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit der Anfrage 445/XIX vom 04.11.2025 hatten wir Sie gefragt:

„1. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind mit jeweils welcher Eintreffzeit seit dem Beschluss des Kreistages am 25.09.2025 (zum Antrag 918/XIX vom 27.08.2025) bei einem Notruf

1.1 nur ein NKTW,

1.2 nur ein RTW,

1.3 als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert worden?

2. Welche Folgen hatte dies für die jeweiligen Erkrankten bzw. Verletzten?“

Darauf haben Sie am 16.12.2025 geantwortet:

„In 6 Fällen wurde ein RTW nachalarmiert, das NEF in 0 Fällen. Zu möglichen Folgen kann von hier keine Aussage getroffen werden, da der Rettungsdienst nur die präklinische Versorgung abdeckt. Im Durchschnitt erfolgte nach 29 Minuten eine Nachalarmierung eines RTW. Durchschnittlich 43 Minuten nach der Alarmierung des NKTW erfolgte das Eintreffen eines RTW. Die Entscheidung einer Nachalarmierung obliegt jeweils der Leitstelle.“

Da Sie mit dieser Antwort unsere Fragen nicht vollständig beantwortet haben, bitten wir Sie, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle, in denen ein RTW nachalarmiert wurde, mitzuteilen die Zeit zwischen

a) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des NKTW von welchem Ort,
b) der Alarmierung des NKTW und der Abfahrt des NKTW zum Einsatzort,
c) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des NKTW am Einsatzort,
d) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des RTW,
e) der Alarmierung des RTW und der Abfahrt des RTW zum Einsatzort,
f) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW am Einsatzort,
g) Eingang des Notrufes und der Übergabe des Patienten im Krankenhaus.

Wir bitten Sie ferner, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle mitzuteilen,

h) wie oft die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem betroffenen Patienten oder einem Dritten angerufen wurde,
i) welche Folgen die lange Zeit zwischen dem Eingang des ersten Notrufes und der Übergabe im Krankenhaus hatte.

Ferner bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

In welchen der o. a. 97 Fälle, wurde nur ein NKTW eingesetzt, obwohl

a) ein RTW hätte eingesetzt werden müssen,
b) vom Patienten oder einem Dritten ein RTW angefordert wurde?

Welche der in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 genannten 97 Fälle wurden wann und von wem auf sachgerechte Bearbeitung und deren Dokumentation überprüft:

a) aufgrund der Diagnose des Krankenhaues, zu dem der Patient verbracht wurde, im Vergleich zu den Angaben in den Tonaufzeichnungen und sonstigen Hinweisen zum Gesundheitszustand des Patienten sowie und der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
b) aufgrund welcher dokumentierten Feststellungen der NKTW-Besatzung im Vergleich zu der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
c) aufgrund welcher in der Zeit zwischen dem ersten Notruf und der Übernahme des Patienten im Krankenhaus erfolgten Hinweise zum Zustand des Patienten?

Wann wurden die Ergebnisse dieser Prüfungen von wem und wo dokumentiert?

Aus welchen Gründen sind Sie über die Einsätze vom 14. und 21.10.2025 (siehe unsere Anfrage 451/XIX vom 14.11.2025) von der Stadt Hildesheim erstmals am 14.11.2025 informiert worden?

Wie oft wurden in der Vergangenheit und werden derzeit die medizinischen Befunde des Krankenhauses, in die Notfallpatienten von einem NKTW verbracht wurden, mit den Informationen verglichen, die die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem Patienten oder einem Dritten erhalten hatte?

In wie vielen der o. a. 97 Fälle wurden die Patienten in ein Krankenhaus gebracht?

Wie soll sichergestellt werden, dass zukünftig alle Fälle aufgezeichnet und dokumentiert werden, in denen zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird (siehe Ihre Antwort vom 17.11.2025 auf unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025)?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2026 

Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o.a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Vorbemerkung:

Die Ausstattung von Rettungsdienstfahrzeugen

  • Krankentransportwagen – KTW
    Transport von Patientinnen und Patienten ohne akute Notfallindikation
  • Notfallkrankenwagen – Notfall-KTW/N-KTW
    Transport und Erstversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten
  • Rettungswagen – RTW
    Lebensrettende Notfallversorgung und Notfalltransport
  • Notarzteinsatzfahrzeug – NEF
    Transport von Notärztin und Notarzt und kein Patiententransport
  • Notarztwagen – NAW
    Rettungswagen mit Notärztin oder Notarzt als Teil der Besatzung
  • Intensivtransportwagen – ITW
    Intensivmedizinische Verlegung

hat nach der DIN EN 1789 zu erfolgen.

Für Rettungsdienstfahrzeuge definiert die o.a. Norm 3 Fahrzeugtypen:

A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)

Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)

Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschland.

Bereits in Ihrer Vorlage vom 736/XVI vom 26.10.2009 (Beschluss über die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim) ist von 18 RTW an insg. 7 Standorten die Rede.

Zu den Bestrebungen, auch bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten statt der RTW zukünftig lediglich nach der Norm EN 1789 Typ B und somit nicht ausreichend ausgestatteten Notfallkrankenwagen (N-KTW) einzusetzen, hat sich die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. wie folgt geäußert:

„Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien‚ beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug (Absatz 1 EN 1789)! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug
– in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu […] Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!

Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen. Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.

Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der Ständigen Konferenz Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.

Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.

Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.

Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des Standes von Wissenschaft und Technik in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“ (Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.).

Europäische Norm Krankenkraftwagen (EN 1789)

Mit unserer Anfrage Nr. 400/XIX vom 23.07.2025 hatten wir Sie u.a. gefragt:

„1. Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des  Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?“

Auf diese Frage haben Sie am 22.12.2025 geantwortet:

„Gar keine!
Im bisherigen Rettungsdienstbedarfsplan gab es keine „RTW“, vielmehr wurde aufgrund politischer Beschlüsse (Vorlage 736/XVI, Vorlage 983/XVI, Vorlage 613/XVII, Vorlagen 478/XVII, 677/XVII, 961/XVIII, 1011 XVIII, Vorlage 1126/XVIII) Mehrzweckfahrzeuge (MFZ) im Sinne der Einsatzstrategien auch als Rettungswagen eingesetzt.

Eine vollständige strategische Einteilung in RTW und KTW (sowie NKTW) erfolgt erst mit Umsetzung der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (RDB) zum 01.07.2026.“

2. Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

2.1 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ C Rettungswagen (RTW) ausgestattet und personell besetzt?

2.2 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) ausgestattet und personell besetzt?

2.3 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ A1 und A2 Krankentransportwagen (KTW) ausgestattet und personell besetzt?

2.4 Wie und seit wann weicht die Ausstattung der im Landkreis Hildesheim eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge von den o.a. DIN-Vorschrift ab?

2.5 In welchen Gemeinden waren in den vergangenen zwei Jahren wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert, wo für welche Zeiten einsatzbereit zu halten und in welchen Zeiten tatsächlich einsatzbereit?

2.6 In welchen Gemeinden sollen ab dem 01.07.2026 wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert und wo für welche Zeiten einsatzbereit gehalten werden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2026

Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit unserer Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025 hatten wir Sie gefragt:

„Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?“

Auf diese Frage haben Sie am 11.08.2025 geantwortet:

„Es existiert keine gesetzliche Vorgabe für die sogenannte Dispositionszeit (Zeit von der Anrufannahme bis zur Alarmierung). Diese Zeit sollte im Regelfall unter 90 Sekunden liegen. Die durchschnittliche Gesprächszeit betrug über alle Rettungswachenbereiche zwischen 2:23 und 2:39 Minuten. Es gab also eine Zeitspanne von 16 Sekunden. Nicht zu verwechseln ist die Gesprächszeit mit der Alarmierungszeit. Diese ist im Regelfall kürzer als die Gesprächszeit, da nach der Alarmierung der Rettungsmittel am Telefon noch 1.-Hilfe-Hinweise gegeben werden, während die Rettungsmittel bereits alarmiert sind.“

Mit dieser Antwort haben Sie unsere Frage nur ungenügend und zudem unklar beantwortet. Damit verletzen Sie die Ihnen als Beamten des Landkreises obliegende Dienstpflicht. Denn nach § 56 NKomVG haben Sie unsere Anfragen unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und uns dabei alle Informationen mitzuteilen, über die Sie verfügen oder die Sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7.11. 2017 – 2 BvE 2/11 – und vom 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 und OVG Lüneburg, Urt. v. 03.06.2009 – 10 LC 217/07 und nochmals OVG Lüneburg, Urt. v. 4.3.2014 – 10 LB 93/13).

Mit Schreiben vom 05.11.2025 (Vorlage 1075/XIX) haben Sie uns für die einzelnen Rettungswachen mitgeteilt, wie oft die Ausrückezeit (Zeit zwischen Eingang der Alarmierung und der Abfahrt des Rettungsmittels) im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.09.2025 relevant für die Überschreitung der Hilfsfrist war.

Dies belegt, dass Ihnen auch die Daten zur vollständigen Beantwortung unserer Anfrage
Nr. 396/XIX von 15.07.2025 zugänglich sind.

Wir bitten Sie daher, uns Ihre o.a. Antwort vom 11.08.2025 zu erläutern und unsere Anfrage nunmehr vollständig zu beantworten.

Ergänzend zu unserer o.a. Anfrage bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie oft wurde im Jahr 2024 und 2025 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem um mehr als 1, 2, 3, 4 oder 5 Minuten überschritten?
  1. Wann und von wem haben die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle welche Anweisungen zur Begrenzung des Zeitraumes zwischen Anrufannahme und Alarmierung (Dispositionszeit bei Notrufen) erhalten.

Wir bitten Sie, uns eine Kopie dieser Anweisungen einschl. deren Änderungen seit 2020 zuzusenden.

  1. Seit wann ist Ihnen bekannt, dass diese Dispositionszeit durchschnittlich bei ca. 2,5 satt grundsätzlich unter 1,5 Minuten liegt?
  1. Aus welchen Gründen ist dieser Missstand nicht beseitigt worden und welche Maßnahmen sollen zu dessen Beseitigung mit welchem Ziel (zeitliche Begrenzung) bis wann getroffen werden?
  1. Seit wann wird oder ab wann soll bei eingehenden Notrufen auch die Zeit erfasst und dokumentiert werden, die zwischen der Anrufsignalisierung in der Leitstelle („klingeln“) und der „Annahme des Anrufs“ durch die Disponenten der Rettungsleistelle liegt?

Welche Erfahrungswerte liegen über diese Zeiten vor?

  1. Wir erlauben uns den Hinweis, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum die durchschnittliche Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung nur ermitteln können, wenn Sie die Zahl aller Fälle und die Zeiten (einschl. der kürzesten und längsten) für alle Fälle berücksichtigen. Der Durchschnittswert kann nur eine Zahl sein, aber nicht – wie Sie sagen – zwischen 2:23 und 2:39 liegen.

Begründung:

Die durchschnittliche Dauer der sog. Dispositionszeit ist neben der sog. Hilfsfrist/Eintreffzeit von entscheidender Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes überhaupt sichergestellt bzw. der Sicherstellungsauftrag des § 2 Abs. 1 Satz 1 NRettDG erfüllt wird.

In Niedersachen wird die Hilfsfrist nicht gesetzlich, sondern lediglich durch Ministerverordnung geregelt. Der Gesetzgeber hatte 1991 in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“

Stattdessen gelten nach der Verordnung von Frau Innenministerin Daniela Behrens (SPD) nun 15 Minuten und dies nur für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dessen Eintreffen am Einsatzort. Offen bleibt, wie viele Minuten zwischen Eingang der Meldung und der Alarmierung des Rettungsmittels vergehen dürfen.

Diese Einführung der sog. Dispositionszeit untergräbt den Willen des Gesetzgebers, der 10 Minuten für den „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ als zweckdienlich beurteilt hat.

Hinzu kommt, dass die Hilfsfrist/Eintreffzeit in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr lang ist. Im Vergleich aller Länder reicht sie von 8 bis 15 Minuten und ist zudem uneinheitlich definiert “ (BAND-Statement zu Hilfsfrist und Prähospitalzeit vom 08.01.2025).

Eine Hilfsfrist/Eintreffzeit von 15 Minuten plus einer durchschnittlichen Dispositionszeiten von 2,5 Minuten sind nicht vertretbar. Daher ist eine weitere Aufklärung und ein sofortiges Einschreiten gegen die dafür verantwortlichen Beamten geboten.

Der VGH Mannheim hat zum Thema Hilfsfrist oder Eintreffzeit in seinem Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 – insbesondere festgestellt, dass die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen, aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt und das eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommt, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.

Für den Rettungsdienst des Landkreises Hildesheim kann aufgrund der vielen Mängel (keine flächendeckende Versorgung, erhebliche Überschreitung der Hilfsfrist in weiten Teilen des Landkreises und unverhältnismäßig lange Dispositionszeiten) angenommen werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard deutlich unterschritten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz