Archiv der Kategorie: Anfragen
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.12.2023
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir hatten Sie mit Schreiben vom 07.11.2023 u. a. gefragt:
„3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?“
Diese Frage haben Sie am 30.11.2023 wie folgt beantwortet:
„Für das Schuljahr 2023/24 wurden Stand 29.11.2023 bisher insgesamt 1.712 Anträge auf Bezuschussung zum Abonnement des Deutschlandtickets gestellt. 523 dieser Antragsteller haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim und sind somit der Preisstufe Hl im ROSA-Tarifverbund zuzuordnen. Die Bezuschussung beträgt 19,60 Euro monatlich und entspricht 40 % der Abonnementkosten. Die Bewilligung gilt für das laufende Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es wird im Rahmen der Antragsbearbeitung keine Statistik darüber geführt, ob der*die Antragsteller*in Auszubildende*r oder Schüler*in ist.“
Es ist davon auszugehen, dass nicht alle in Hildesheim wohnenden Schülerinnen und Schüler der Oberstufen und Auszubildende jeden Monat ein Deutschlandticket benötigen oder tatsächlich für 49 € erwerben, wenn sie einen Zuschuss von 19,60 € erhalten. Daher ist zu klären, für welchen Zeitraum die o. a. 523 Antragsteller derzeit einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten oder bisher erhalten haben. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wie folgender Vergleich verdeutlicht: 523 mal 12 Monate mal 19,60 € ergeben 123.009 Euro; 523 mal 1 Monat mal 19,60 € ergeben lediglich 10.250 Euro.
Daher bitten wir Sie um Beantwortung der Frage: Wie viele der o. a. 523 Antragsteller haben bisher seit wann für wie viele Monate einen Zuschuss von 19,60 Euro a) beantragt und b) erhalten? Wie oft wird nach derzeitigem Kenntnistand für die o. a. Antragsteller ab wann bis Ende 2023 der monatliche Zuschuss von 19,60 € auszuzahlen sein?
Wir hatten Sie mit o.a. Schreiben auch gefragt:
„4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?“
Auf diese Fragen haben Sie am 30.11.2023 wie folgt geantwortet:
„Zum Geltungsbereich des Deutschlandtickets gehören gemäß Ziffer 2 Absatz 1 seiner Tarifbestimmungen die Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie der Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 44 PBefG. Linienverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gem. § 2 Abs. 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Dazu gehört auch der freigestellte Schülerverkehr. Die vom Landkreis Hildesheim mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen wurden mit einem Schreiben Anfang Mai über diese Rechtslage informiert“
„Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob seitens der mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen die Mitfahrt von Schüler*innen verweigert wurde, die nicht über einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr verfügen. Die Mitnahmepflicht dieser Unternehmen für Dritte und somit auch für Personen mit einem Deutschlandticket wird begrenzt durch die Kapazitäten, die für die Beförderung der für den Freistellungsverkehr anspruchsberechtigten Schüler*innen benötigt werden. Bei einer diesbezüglichen Vollauslastung ist eine Mitnahme Dritter nicht möglich.“
Zur Klarstellung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
a) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind,
- einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr,
- gegenüber Unternehmen des von Ihnen bestellten Freistellungsverkehrs einen Anspruch auf Schülerbeförderung,
- dann keinen Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Mitnahme in den von Ihnen bestellten Schulbussen im Freistellungsverkehr, wenn die Schülerbeförderung wegen „Vollauslastung“ des Schulbusses nicht möglich ist?
b) In welchen Fällen ist eine Vollauslastung gegeben?
c) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung wird der Anspruch auf Schülerbeförderung von wem und in welcher Form erfüllt, wenn Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind, die Mitnahme im Schulbus des Freistellungsverkehrs wegen Vollauslastung versagt wird?
d) Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie bei welchen der von Ihnen beauftragten Unternehmen des Freistellungsverkehrs nachgefragt, ob sie die Mitfahrt von Schülern verweigert oder eine Verweigerung der Mitnahme für Fälle der Vollauslastung angekündigt haben?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher für Schule und Kultur
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.11.2023
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion auf Behandlung des Themas „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ vom 12.10.2023 bitten wir Sie hinsichtlich der „Barleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs.1 AsylbLG“ um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Gründe sprechen nach Ihrer Auffassung dafür oder dagegen für welche Gruppen der Asylbewerber (Art und Ort der Unterbringung im Landkreis Hildesheim sowie Asylstatus bzw. Schutzform) das Barsystem ganz oder teilweise durch Sachleistungen oder Geldleistungen durch Gutscheine oder Chipkarten zu erbringen?
Begründung:
Entscheidungen zu diesem Thema können erst nach einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalisierung u. Innere Dienste
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung pro Kopf der Bevölkerung a) im Landkreis Hildesheim insg. und b) in der Stadt Hildesheim? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege a) im stationären Bereich und b) im nicht stationären Bereich? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege
a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalsierung und Innere Dienste
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.11.2023
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und dort zur Schule gehen, haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und deren Schulweg dort kleiner als 2 km ist, a) haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets und b) erhalten derzeit welche Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?
- Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher für Schule und Kultur
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.10.2023
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 13.10.2023
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von a) Flüchtlingen aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bitten wie Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wohnen derzeit in
1.1 welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim
1.2 in einer Wohnung,
1.3 in einem Container,
1.4 in einem Hotel,
1.5 in welcher Art von Notunterkunft oder
1.6 in welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Wie viele der o. a. a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind volljährig?
- Wie viele der im Landkreis Hildesheim befindlichen a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
3.1 obdachlos oder
3.2 von welcher Gemeinde in welche Unterkunft eingewiesen worden?
3.3 Wie viele der o. a. Personen werden in welchen der o. a. Einrichtungen von Dritten mit welchen Mahlzeiten versorgt?
3.4 Wie viele der o. a. Personen leben bereits länger als drei Monate in a) einem Hotel, b) in welcher Art von Notunterkunft oder c) welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Welche Gemeinden haben nach der vom Kreistag am 08.12.2022 beschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine bis jetzt für welchen Zeitraum und für jeweils wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine welche Kosten in welcher Höhe zu tragen?
- In welchen Gemeinden gibt es derzeit mit wie vielen a) Ehrenamtlichen und b) Beschäftigten der Gemeinde welche Integrations-/Betreuungsangebote für wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine und Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte den Personenkreis gesondert aufschlüsseln?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Wie werden die Integrations-/Betreuungsangebote a) von welcher Gemeinde, b) vom Landkreis und c) vom Land und d) von welchen anderen Stellen in welcher Form organisatorisch und finanziell in welcher Höhe unterstützt? Wie und von wem wird in welchen Gemeinden geprüft, ob die o.a. Maßnahmen ausreichend und wirksam sind?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Welche Gemeinden haben für die ehrenamtliche und hauptamtliche Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz welche weitergehende oder höhere Unterstützung vom Landkreis gefordert?7.1 In welcher Form prüft der Landkreis, ob in den jeweiligen Gemeinden mittelfristig Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und die Betreuung von schulpflichtigen Kindern sichergestellt werden kann?
- In welchen Gemeinden werden in welchem Umfang einzelne Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG von wem angeboten und von wie vielen Personen tatsächlich genutzt? Mit welchen Personen werden die mit dem Integrations- und Teilhabekonzept beschlossenen Maßnahmen derzeit umgesetzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant?
- Welche Räume stehen derzeit dem Landkreis als Eigentümer oder aufgrund welcher anderen Reglungen in welchen Gemeinden zur Verfügung:
a)als Notunterkunft für eine lediglich kurzzeitige Unterbringung und
b)als Unterbringungseinrichtung für eine nicht nur kurzzeitige Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach den Personenkreisen gesondert aufschlüsseln)? - Welche weitere der o. a. Räumlichkeiten (siehe Frage 1) sollen oder müssen vom wem aufgrund welcher Verpflichtung oder Planung bis
a) Ende 2023,
b) Mitte 2024,
c) Ende 2024 oder
d) wann danach in welchen Gemeinden für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung gestellt werden (bitte für die Personenkreise gesondert auflisten) Welche Vereinbarungen sind dazu mit den Gemeinden getroffen worden oder vorgesehen? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen?
- Sind die Gemeinden verpflichtet, Räume vorzuhalten oder zu schaffen für die
a) kurzzeitige Notunterbringung und
b) nicht nur kurzzeitige Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tagen? - Bis wann müssen oder sollen welche Gemeinden aufgrund welcher Verpflichtung wie viele der o.a. Räume für die Unterbringung von wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhalten oder beschaffen (bitte für die Personenkreise gesondert beantworten)?
- Aufgrund welcher Bestimmung ist welche Behörde berechtigt,
a) überhaupt Obdachlose,
b) obdachlose Flüchtlinge aus der Ukraine oder
c) obdachlose Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde zu verbringen, die der Aufnahme nicht zugestimmt hat?
Mit fruendlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang
Vermeidung von Obdachlosigkeit
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.10.2023
Vermeidung von Obdachlosigkeit
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer ist nach welcher gesetzlichen Regelung a) als Gemeinde, b) als Landkreis oder c) sonstiger Stelle zur Schaffung von zusätzlichen Wohnungen verpflichtet?
- Wer ist nach welchen gesetzlichen Regelungen verpflichtet, obdachlosen Menschen, die in eine Notunterkunft eingewiesen sind, eine Wohnung zu verschaffen?
- In welchen Gemeinden gibt es wie viele Sozialhilfewohnungen? Welche Maßnahmen sind für die Schaffung von zusätzlichen Sozialhilfewohnungen geplant: von a) welcher Gemeinde, b) dem Landkreis direkt oder über die KWG oder c) welchen sonstigen Stellen?
- Welche Fördermittel des Bundes, des Landes, des Landkreises und welcher Gemeinden des Landkreises stehen derzeit für die dauerhafte oder temporäre Schaffung von Sozialhilfewohnungen zur Verfügung oder sind dafür für wann geplant?
- Wie viele Obdachlose gibt es nach Einschätzung der Verwaltung in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim?
- Wie viele Fälle gibt es derzeit im Landkreis Hildesheim, in denen a) Familien mit Kindern oder Heranwachsenden, b) erwachsene Einzelpersonen und c) minderjährige Einzelpersonen ihre Wohnung verloren haben und obdachlos geworden sind, weil sie keine neue Wohnung gefunden haben? Welche Gründe waren a) für den Eintritt der Obdachlosigkeit und b) dafür verantwortlich, dass keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden konnte?
- Welche Stellen oder Ansprechpartner gibt es derzeit oder sollen für das Gebiet des Landkreises eingerichtet werden, die jederzeit (auch während dienstfreier Zeiten und an Wochenenden) ansprechbar und in der Lage sind, die Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit abzuwehren und eine Unterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln?
Begründung:
Die zunehmende Obdachlosigkeit in den Gemeinden und Städten unseres Landes ist eine erhebliche Bedrohung für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Daher sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Daher ist die Lage der Obdachlosigkeit im Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der Gemeinden und aller Stellen, die dazu einen Beitrag leisten können, zu erfassen und regelmäßig fortzuschreiben. Ferner sind in Abstimmung mit den Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zeitgerecht zu planen. Dazu zählen insbesondere die zeitnahe Schaffung und Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum sowie jederzeit verfügbare temporäre Unterkunftsmöglichkeiten.
Die Bekämpfung der Obdachlosigkeit muss aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden und der Koordinierungs- und Fördermöglichkeiten des Landkreises als eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Gemeinen betrachtet werden.
Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 21. 7. 2009 – 3 M 92/09 erklärt:
„Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorrübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der … geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung … (VGH Mannheim, NJW 1993, 1027)…Aus den zuvor genannten Gründen bestehet die Verpflichtung, Obdachlosen, die sich in einer Notunterkunft befinden, möglichst schnell eine den sozialrechtlichen Mindestanforderungen genügende Wohnung zu beschaffen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20).
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Haushalt 2024
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.10.2023
Haushalt 2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hat sich die Finanzkraft in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 hinsichtlich Erträge, Aufwendungen, Schlüsselzuweisungen, Aufwendungen für die Kinderbetreuung und Kreisumlage entwickelt?
1.1 Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 die Ausgaben zur Erfüllung von Aufgaben
a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis)
e) nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)
jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?
1.2. Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und
den Städten seit 2020 die Ausgaben für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von
Aufgaben
a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis alle
Kommunen)
e) nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)
jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?
- Wie hoch waren beim Landkreis Hildesheim die Haushaltsausgabenreste in den einzelnen Haushaltsjahren seit 2017? Wie hoch schätzten Sie die Haushaltsausgabereste für 2023?
- Wie hoch war beim Landkreis Hildesheim in den Jahren von 2017 bis 2022 die Differenz bei den Schlüsselzuweisungen zwischen dem Ansatz und dem Ergebnis?
- Wie wird nach derzeitigen Informationen beim Landkreis Hildesheim der Jahresabschluss für 2023 sein?
- Der Haushaltsbegleitbeschluss vom 10.12.2020 enthält zu den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis folgende Vorgabe:
„VI. Zusätzlich zu I., II., III., IV. und V. ist eine globale Minderausgabe einzuplanen in Höhe von 1 % und max. 4.000.000 € bei den Aufwendungen für die Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Ausgenommen davon sind Aufwendungen für konkrete Vorgaben des Kreistages oder Kreisausschusses (z. B. Zuwendungen für die Kinderbetreuung).“
Mit welchen Ergebnissen ist dieser Beschluss umgesetzt worden? Auf unsere bisherigen Anfragen dazu weisen wir hin.5.1 Wie hoch waren im Jahr 2020, 2021, 2022 und voraussichtlich 2023 bei welchen Ämtern die Aufwendungen für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis? Durch welche konkreten Maßnahmen wurden die einzelnen Aufwendungen verursacht? Wann und von wem wurden die einzelnen Aufwendungen beschlossen?5.2 Welche konkreten Maßnahmen bei den freiwilligen Leistungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wurden im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023 bei welchen Ämtern gestrichen oder abgebaut und dadurch jeweils in welcher Höhe gemindert?
- Aufgrund der Anfrage 214/XVIII vom 31.03.2021 haben Sie uns zu den Zuwendungen für die Kinderbetreuung a) des Landkreises und b) der Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte mitgeteilt: Die IST-Zahlungen des Landkreises 2017 bis 2020 und die Rechnungsergebnisse der einzelnen Kommunen 2017 bis 2021.Wie hoch waren diese Kosten für die Kindertagesbetreuung des Landkreises und der einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte in den einzelnen Jahren seit 2021?
Für die Kinderbetreuung erhalten die Gemeinden, die Samtgemeinde und die Städte vom Landkreis einen sehr unterschiedlich hohen Prozentsatz an der von ihnen gezahlten Kreisumlage als Zuschuss zurück. Aus welchen Gründen ist dieser Prozentsatz sehr unterschiedlich?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste