Archiv der Kategorie: Anfragen

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.06.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
(§ 24 Abs.4 SGB III/GaFöG/Nds. AG SGB VIII/NKiTaG)

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Jugendhilfeausschusses sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer hat aufgrund welcher Vorschriften den o. a. Rechtsanspruch zu erfüllen: ab wann für welche Kinder (Altersgruppen) in welchen Einrichtungen? Wer hat bei Nichterfüllung ggf. Schadensersatz zu zahlen?
  2. Wer entscheidet über die Höhe von Elternbeiträgen?
  3. Wer hat aufgrund welcher Vorschrift darüber zu entscheiden, in welchen Einrichtungen (Schule oder Hort) der Rechtsanspruch erfüllt wird?
  4. In welchen Gemeinden sind für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches welche Baumaßnahmen (einschl. der für Mensen und Aufenthaltsräume) erforderlich und bis wann abzuschließen, um den o. a. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen zu können?
  5. Wer ist dafür zuständig, die Baumaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu finanzieren?
  6. Wie hoch werden die o. a. Baukosten nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden in welchen der nächsten drei Jahre anfallen? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
  7. In welchen Gemeinden ist für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches bis wann und welches zusätzliche Personal (mit welcher Qualifikation) erforderlich? Wer ist dafür hinsichtlich Planung, Einstellung und Bezahlung zuständig? Wie hoch werden nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden die o. a. Personalkosten in welchen der nächsten drei Jahre sein? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
  8. Welche Fördermittel des Landes sind derzeit zur Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches vorgesehen?

Begründung:

Es ist auch hinsichtlich der kommenden Haushaltsberatungen zu klären, wie der o. a. Rechtsanspruch erfüllt werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

368 – Zwischennachricht

368 – Antwort


Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.06.2025

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO in der am 11. Oktober 2024 in Kraft getretenen Fassung (siehe BGBl. I 2024 vom 10. Oktober 2024)

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und die anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Sitzung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO beabsichtigen Sie aus welchen Gründen keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?
  2. Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO gilt aufgrund welcher und wann getroffenen Anordnung des Landkreises eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h?

Begründung:

  1. Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u. a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden.Ein solcher Gesamtplan ist bisher nicht erstellt worden. Und vom Landrat werden nach wie vor Maßnahmen, die der Vision Zero dienen sollen, blockiert oder auf die lange Bank geschoben. Weil es um den Schutz höchster Rechtsgüter besonders schutzbedürftiger Menschen geht, können die Entscheidungen nicht dem Landrat überlassen bleiben; sondern es müssen nun die Abgeordneten prüfen und nach ihrem Ermessen – ggf. entgegen der Meinung des Landrates – entscheiden, wo solche Maßnahmen zu treffen sind.
  1. Aufgrund des o. a. Kreistagsbeschlusses hat der Landrat (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach seiner Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach seiner Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat er Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.
  1. Bei den vom Kreisausschuss am 09.10. und 20.11.2023 beschlossenen Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30 km/h) vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen hat der Landrat die Umsetzung der Beschlüsse verweigert, weil sie nach seiner Meinung rechtswidrig seien. Wären die Beschlüsse tatsächlich rechtwidrig, hätte der Verkehrsminister die vom Kreisausschuss unter Fristsetzung verlangte Anordnung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h untersagt. Eine solche Untersagung ist nicht erfolgt und kürzlich (nach ca.17 Monaten) ist die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden.
  1. Mit Schreiben vom 26.07.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion folgenden Beschlussvorschlag vorgelegt:
    „Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.“
    Diesen Beschlussvorschlag hatten wir wie folgt begründet:
    „Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.Der Beschlussvorschlag fand jedoch keine Mehrheit.Aber auf den gemeinsamen Antrag der Mehrheitsgruppe und der CDU-Fraktion haben der Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 29.08.2024 und der Kreisausschuss am 08.09.2024 beschlossen:

    „Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates zu erwartenden Änderung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auch zeitlich begrenzt, wenn es die Gegebenheiten oder die Verkehrssituation erfordert, anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist. Über das Ergebnis ist der Kreisausschuss zeitnah zu informieren.“

    Auszug aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO:
    „Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
    6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern.“

  2. Bisher ist nicht erkennbar, dass der Landrat seine ablehnende Meinung gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgegeben hat. Dies ergibt sich z. B. daraus, dass er die von Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h in Neuhof und die geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung vor dem Spielplatz in der Ortschaft Ruthe bisher nicht angeordnet hat.In der Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022 (mit Abschlussbericht) heißt es:
    „Seitens der Verkehrsbehörde wurden alle 230 sensiblen Einrichtungen im Kreisgebiet, hinsichtlich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung durch die untere Verkehrsbehörde stellt sich der Sachstand zu den begutachteten Einrichtungen in der Gesamtbetrachtung wie folgt dar:
  • 169 Einrichtungen liegen in einer Tempo 30-Zone bzw. es ist die Einrichtung auf Antrag der Kommune möglich
  • 13 Einrichtungen liegen in einem verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einer Tempo
    20-Zone
  • 13 Einrichtungen liegen an einer Straße mit einem streckenbezogenen Tempolimit auf
    30 km/h
  • Für 6 weitere Kindertagesstätten wird ebenfalls eine streckenbezogene Reduzierung angeordnet und ist in Vorbereitung
  • Bei 29 sensiblen Einrichtungen ist keine verkehrsbehördliche Anordnung zu treffen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Eine detaillierte Übersicht ist den nachfolgenden Seiten, gestaffelt nach Kommunen, zu entnehmen.“
  1. Mit der o. a. detaillierten Übersicht und den bisher getroffenen Maßnahmen ist der o. a. Beschluss des Kreistages vom 24.03.2022 nicht umgesetzt.
    In der „detaillierte Übersicht“ werden Spielplätze, die im neuen § 45 StVO ausdrücklich genannt werden, überhaupt nicht genannt. Zudem wird dort entgegen der Rechtsprechung die irrige Auffassung vertreten, die Einrichtung, vor der eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden soll, müsse über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Zudem wird vom Landrat irreführend oder unwissentlich der Eindruck erweckt, er allein habe über die Anordnung von Tempo 30 km/h zu entscheiden. Die Zuständigkeit für solche Entscheidungen obliegt ihm jedoch nur in einfachen und unstrittigen Fällen und auch nur dann, wenn sich die Abgeordneten die Entscheidung nicht vorbehalten. Ferner wird irreführend oder unwissentlich verschwiegen, dass es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung um eine Ermessensentscheidung handelt und der Landrat auch dann die von den Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen hat, wenn er die Anordnung nicht für angezeigt hält.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

369 – Antwort 206


Erbbaurechtsvertrag des Grundstücks „Von-Thünen-Str. 7“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2025

Erbbaurechtsvertrag für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks „Von-Thünen-Straße 7“, Flurstück 7/7, Flur 10, Gemarkung Hildesheim

Ihre Vorlage 933/XIX vom 22.05.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie unter Hinweis auf die o. a. Vorlage, uns unverzüglich eine Kopie des Entwurfs des Erbbaurechtsvertrages und aller damit im Zusammenhang stehenden Verabredungen oder Forderungen der Stadt Hildesheim vollständig vorzulegen, den Sie mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks „Von-Thünen-Straße 7“ (Flurstück 7/7, Flur 10, Gemarkung Hildesheim) abgestimmt haben.

Ferner bitten wir Sie, uns die Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes zu den zuvor genannten Unterlagen vorzulegen und zu begründen, woraus Sie den Bodenrichtwert von 350 Euro abgeleitet haben und wie Sie begründen, dass dem „jährlichen Erbbauzins ein Bodenrichtwert von 350,- € und ein Erbbauzinssatz von 4 % zugrunde gelegt werden“ soll.

Sofern Sie dieser Bitte ganz oder teilweise nicht nachkommen möchten, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

365 – Zwischennachricht

 


Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2025

Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie unter Hinweis auf §§ 56 und 87 Abs. 2 Satz 3 NKomVG den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses sowie des Kreistages aufzunehmen und an den Sitzungen der o. a. Ausschüsse persönlich teilzunehmen.

Dieser Antrag ersetzt den Antrag Nr. 847/XIX vom 22.05.2025.

Zudem bitten wir Sie, uns zur Vorbereitung auf die Beratungen Kopien folgender der in der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 21.05.2025 angesprochenen Unterlagen zuzusenden:
a) Gutachten, b) Stellungnahmen, c) aufgrund von Untersuchungen erstellte Brandschutzkonzepte, d) in Auftrag gegebenen Planungen zur Durchführung insbesondere brandschutztechnischer Maßnahmen, e) Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes und  f) die Ihnen zugegangenen Vermerke oder Übersichten darüber, welche Brandschutzmängel vorhanden sind bzw. vorhanden waren.

Sofern Sie es ablehnen sollten, uns die o. a. Unterlagen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, bitten wir Sie, uns dies möglichst kurzfristig mitzuteilen.

Begründung:

Über den Fortgang der Sache ist u. a. auf der Grundlage der noch ausstehenden Beantwortung unserer Anfragen zu beraten und zu entscheiden. Zudem ist zu klären, ob der Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer im Brandfall in allen Bereichen der o.a. Schulen gewährleitet ist und in den vergangenen Jahren stets gewährleistet war oder aufgrund welcher Versäumnisse nicht stets gewährleistet war.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

363 – Zwischennachricht


Brandschutzmängel an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2025

Brandschutzmängel an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 350/XIX vom 21.05.2025 bitten wir um Beantwortung folgender Fragen zu den Brandschutzmängeln an den Berufsbildenden Schulen:

  1. Wann und in welcher Form haben Sie den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim über welche Brandschutzmängel an welchen Schulen informiert?
  1. Welche Informationen über Brandschutzmängel haben Sie vom Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim wann und in welcher Form für welche Schulen erhalten?
  1. Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim zu den Brandschutzmängeln getroffen oder Ihnen zugesagt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

364 – Zwischennachricht

364 -Antwort


Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 28.05.2025

Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 08.04.2025 an die Gemeinde Lamspringe um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher Vorschriften ist die Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe erforderlich?
  2. Ist die Anschaffung der Drehleiter auch erforderlich, wenn sie aus dem Feuerwehrbedarfs-plan gestrichen wird oder die Hilfsfrist für eine solche Drehleiter auf z. B. 19 Minuten angehoben wird?
  3. Nach welcher Vorschrift ist von wem in welchem Verfahren zu entscheiden welche Hilfsfrist akzeptabel ist? Und wie kann eine solche Entscheidung angefochten werden?
  4. Welche Nutzungsuntersagungen für welche Objekte sind vorgesehen, wenn die Gemeinde Lamspringe die o. a. Drehleiter nicht beschafft?
  5. In welchen anderen Gemeinden besteht eine vergleichbare Situation wie in Lamspringe? Und wie viele Gebäude sind davon betroffen?

Begründung:

Der Rat der Gemeinde Lamspringe hat am 24.6.2024 einen Feuerwehrbedarfsplan als Handlungsleitfaden beschlossen.

In Ihrem Schreiben vom 08.04.2025 führen Sie aus, dass die Anschaffung einer Drehleiter für die Gemeinde Lamspringe deshalb bindend ist, weil sich die Gemeinde im Feuerwehrbedarfsplan selbst eine Hilfsfrist von 15min festgelegt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Justus Lüder
Abgeordneter der CDU-Kreistagsfraktion

359 – Antwort


Richtlinie zur Förderung der biologischen Vielfalt im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 28.05.2025

Richtlinie zur Förderung der biologischen Vielfalt im Landkreis Hildesheim

Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
am 22.05.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

Herr Köhler (BUND) hat im o. a. Umweltausschuss erklärt, dass die von der Verwaltung vorgelegte Fassung der Richtlinie zur Förderung der biologischen Vielfalt im Landkreis Hildesheim in Gesprächen mit Vertretern von Umweltverbänden usw. abgestimmt worden sei und deren Zustimmung gefunden habe. Herr Homeister hat im o. a. Umweltausschuss mitgeteilt, dass man kostenfrei Bäume beziehen könne.

Bitte teilen Sie uns mit, wann und wen Sie zu o. a. Gesprächen eingeladen haben oder wer sonst an diesen Gesprächen teilgenommen hat und welche Besprechungsergebnisse dabei erzielt worden sind.

Ferner teilen Sie uns bitte mit, von welchen Stellen und in welchem Umfang kostenfrei Bäume in welcher Größe bezogen werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

358 – Zwischennachricht_1

358 – Antwort 208