Archiv der Kategorie: Anträge

Tempo 30 km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule und der AWO-Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.09.2023

Tempo 30 km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule und der AWO-Tagespflegeeinrichtung auf der B243 in Groß Düngen

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Tempo 30 km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule und der AWO-Tagespflegeeinrichtung auf der B243 in Groß Düngen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Auf die Beratung im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 05.09.2023 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher-
und Bevölkerungsschutz
 

 


Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die Lammetalbahn

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.09.2023

 

Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen teilen Sie uns bitte mit,

  1. welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, bis wann getroffen werden sollen oder getroffen werden können, um eine zuverlässige Schülerbeförderung auf der Regionalbahnlinie RB 79 bzw. durch die Lammetalbahn oder andere zu gewährleisten,
  2. aufgrund welcher Vorschriften des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) die Lammetalbahn unter wessen Aufsicht eine zuverlässige Schülerbeförderung insbesondere im Ausbildungsverkehr zu gewährleisten hat,
  3. bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch andere Fahrzeuge haben,
  4. wer in welcher Höhe die Kosten für die Schülerbeförderung bei Zugausfällen oder bei welchen Zugverspätungen zu übernehmen hat,
  5. ob und nach welcher Vorschrift das Land verpflichtet ist, ein Verkehrsangebot auf der Regionalbahnlinie RB 79 sicherzustellen, dass eine ausreichende und zuverlässige Schülerbeförderung gewährleistet,
  6. ob und warum bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen

a) die Pflicht des Landkreises zur Schülerbeförderung entfällt,

b) es dem Landkreis aufgrund welcher Bestimmungen untersagt ist, die Schülerbeförderung mit Bussen durchzuführen,

c) Schülerinnen und Schüler Aufwendungen für den Schulweg für welche Beförderungsmittel vom wem in welcher Höhe zu erstatten sind,

d) die Lammetalbahn die Schülerbeförderung mit Bussen oder anderen Fahrzeugen zu organisieren und zu übernehmen hat.

Begründung:

  1. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat am 02.09.2023 erneut und sehr umfassend über die Unzuverlässigkeit der Lammetalbahn berichtet.Die häufigen Verspätungen und Zugausfälle stellen eine erhebliche Belastung insbesondere für Berufspendler sowie Schülerinnen und Schüler dar.
    Daher ist zu beraten und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen die Schülerbeförderung zukünftig auch bei Zugausfällen und Zugverspätungen gewährleistet werden soll.
  2. Zuständigkeiten
    a) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
    „Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge“ (§ 1 Regionalisierungsgesetz – RegG).
    Der ÖPNV erfasst die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf a) Straße und b) Schiene (vgl. § 1 Abs. 2 NNVG).Zuständig bzw. Aufgabenträger für die hier in Rede stehenden Beförderungen im ÖPNV sind gem. § 4 NNVG: der Landkreis und die Stadt Hildesheim für den ÖPNV auf der Straße, das Land und dafür die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.b) Schülerbeförderung
    Gem. § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) hat der Landkreis die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
    Zur Erfüllung der Aufgabe Schülerbeförderung nutzt der Landkreis insbesondere:
    a) die Busse der RVHI Regionalverkehr Hildesheim GmbH (die RVHI ist ein Tochterunternehmen des Landkreises.),
    b) die Busse im Freistellungsverkehr (Busse verschiedener Busunternehmen, die die Schülerinnen und Schüler dort zur Schule befördern, wo insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen keine RVHI-Busse fahren.),
    c) den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.3. Überwachung
    3.1 Darüber, wie die Aufgabe der Schülerbeförderung erfüllt werden soll, haben als oberstes Organ des Landkreises der Kreistag und somit die Mitglieder des Kreistags zu entscheiden.
    Die Kultusministerin (Bündnis 90/Die Grünen) und die Innenministerin (SPD) haben im Rahmen der Fachaufsicht bzw. der Kommunalaufsicht zu überwachen, dass der Landkreis die Schülerbeförderung nach den Vorgaben des Gesetzes und den Beschlüssen des Kreistages erfüllt: unabhängig davon, mit welchen Verkehrsmitteln die Schülerbeförderung erfolgt oder erfolgen soll.
    3.2 Für den SPNV ist auf folgende Zuständigkeiten hinzuweisen.
    Die LNVG ist eine 100%ige Landestochter. Sie unterliegt der Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung. Gesellschafter der LNVG ist das Niedersächsische Finanzministerium, das den Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt und die weiteren Aufsichtsratsmitglieder entsendet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Antwort der Verwaltung

 


„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“Antrag zur Tagesordnung,

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 28.08.2023

 

„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Dazu übersenden wir Ihnen folgenden Beschlussvorschlag und bitten Sie, zur Vorbereitung der Beratungen um Beantwortung folgender FragenI

I. Beschlussvorschlag:

  1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten,

a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,

und

b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil

und

c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.

2. Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.

3. Es soll ein Zweckverband im Landkreis Hildesheim insbesondere zum Bau- und Betrieb von Altenpflegeheimen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen gegründet werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Gründung des Verbandes erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten und Haushaltsmittel einzuplanen.

4. Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.

5. Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.

II. Fragen

1. In welchen Gemeinden des Landkreises werden derzeit wie viele Altenpflegeheime mit jeweils wie vielen a) Einzelzimmern und b) Mehrbettzimmern betrieben? Welche Erkenntnisse hat die Kreisverwaltung über geplante Schließungen von Pflegeheimen oder Änderungen der Nutzung zu welchen anderen Zwecken?

Wie viele Menschen leben derzeit in den Pflegeheimen, wie viele Bewohner in Einzelzimmern, wie viele in Mehrbettzimmern? Wie hoch sind die durchschnittlichen Mehrkosten bei einem Einzelzimmer?

2. Wie hoch sind im Landkreis Hildesheim in welchen Altenpflegeheimen die von den Bewohnerinnen und Bewohnern für ein Einzelzimmer zumindest zu tragenden Kosten (Eigenanteil) in welchem Pflegegrad? Wie hoch ist im Landkreis Hildesheim im günstigsten Fall der vom Bewohner zu tragenden Eigenanteil?

3.1 Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), weil sie die Kosten für ihr Pflegeheim nicht aufbringen können?

3.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o. a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Fördermittel usw. vom Land? Wie haben sich die beim Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?

4.1 Wie viele Menschen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), da sie die Kosten für ihre ambulante Pflege nicht aufbringen können?

4.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o.a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Förder-mittel usw. vom Land? Wie haben sich die bei Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?

5. Welche freiwilligen Leistungen hat der Landkreis Hildesheim in 2022 für die Unterbringung, Betreuung und Pflege alter pflegebedürftiger Menschen erbracht? Welche ungedeckten Kosten sind dafür angefallen und wo im Haushalt veranschlagt? -2

6. Für welche Anzahl von Personen sind vom Landkreis Hildesheim seit dem 01.04.2022 in welchem Umfang und für welche konkreten Maßnahmen die Kosten für „verlässlich bereitgestellte Kurzzeitpflegeplätze“ übernommen worden?

7. In welchen Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim sind die Zimmer der Pflegbedürftigen nicht klimatisiert? Welche Maßnahmen sind geplant, um diese Zimmer bis wann zu klimatisieren?

8. Wie hoch sind die Kosten (Aufwendungen minus der Erträge) des Landkreises für a) die Jugendhilfe, b) die Kinderbetreuung, c) die Hilfe zur Pflege insgesamt, d) die Hilfen für die Menschen in Altenpflegeheimen, d) die Hilfen zur ambulanten Betreuung alter Menschen?

III. Begründung:

1. Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.

Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.

Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen vom Landkreis ca. 51 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 175 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Aufwendungen des Landkreises für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.

2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.

Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden

3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.

3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“

3.2 § 1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“

3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):

“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungs-rechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“

4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatische Verhältnisse umzusetzen.

Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“

Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:

„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“

In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“

Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:

  • „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
  • „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
  • „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
  • „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
  • „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“

Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.

Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standart-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfratkion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

158 – Antwort


Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.08.2023

Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Änderung der Schülerbeförderungssatzung“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die Begründung und ggfls. ein Beschlussvorschlag werden nachgereicht. Auf unseren Beschlussvorschlag (Nr. 350/XIX) vom 29.06.2023 weisen wir hin.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Antragsverfahren zur Kulturförderrichtlinie

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 10.08.2023 

Antragsverfahren zur Kulturförderrichtlinie

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Antragsverfahren zur Kulturförderrichtlinie“ in die Tages-ordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur und des Kreisausschusses aufzunehmen.

Zudem bitten wir Sie, die auf der Homepage des Landkreises Hildesheim angegebene
Fristsetzung (31.08.2023) in Absprache mit dem Kulturbeirat zu ändern.

Begründung:

Im Kreistag vom 29.06.2023 wurde Folgendes beschlossen: „Im Vorfeld sind nach Erarbeitung in der Jury die Geschäftsordnung und die Bewertungskriterien dem zuständigen Fachausschuss zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung vorzulegen.“

Die eingesetzte Jury tagt aber am 22.8. erstmals. Der nächste Fachausschuss folgt am 4.9.2023. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Verwaltung die Fristsetzung 31.8. vornimmt.

Ferner ist zu klären, wer über Fristsetzungen zu entscheiden hat. Nach unserer Auffassung
sollten die Entscheidungen weitestgehend beim Ausschuss für Schule und Kultur liegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender                                         


Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt- und Hochwasserschutz


Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 

 


Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 26.07.2023

Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Öffentliche Kritik am Beschluss des Gemeinderates von Lamspringe“ zur  „Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde gegenüber dem Landkreis zur Nutzungsänderung der ehem. Realschule“ (TOP Ö8) der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2023 in die Tagesordnung  der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 18.09.2023 und des  Kreistages am 21.09.2023 aufzunehmen.

Begründung:

Der Gemeinderat von Lamspringe hat am 03.07.2023  dem Beschlussvorschlag der CDU und FDP (siehe Anlage 1) zugestimmt. Damit hat sich dessen Mehrheit u.a. dafür ausgesprochen, dass „etwa so viele Flüchtlinge und Asylbewerber aufzunehmen sind, wie dies im Durchschnitt des Landkreises pro Kopf der Bevölkerung erfolgt und eine sachgerechte Integration und Akzeptanz in der Bevölkerung erreicht werden kann.“

Der rechtlich umfassend begründete Beschluss ist erfolgt, weil das Einvernehmen zu der beantragten Nutzungsänderung für das Schulgebäude von der dafür nicht zuständigen Verwaltung ausgesprochen wurde: ohne den gesetzlich geforderten Beschluss des Rates oder des Verwaltungsausschusses.

Die im Kreistag von Hildesheim vertretene Gruppe aus SPD, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke, GUT für Sarstedt, Die Partei  hat den o.a. Beschluss in einer Presserklärung kritisiert (siehe Anlage 2). Diese Erklärung enthält die unbegründete Behauptung: „Offenbar stellen sich die Fraktionen von CDU und FDP nicht ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung. Sie nutzen verwaltungsinterne Prozesse als Ausrede, um eine humanitäre Hilfe für die Geflüchteten zu verweigern.“ Dies öffentlich zu behaupten, ist durch nichts gerechtfertigt. Mit dieser Behauptung bzw. deren mögliche Wirkung auf das Ansehen der Betroffenen muss sich nach unserer Auffassung der Kreistag befassen, weil die o.a. Gruppe ein Teil (ein Organteil) des Kreistages ist.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

ANLAGE 1_Ergänzung_Antrag_Einvernehmen-Notunterkunft-Lamspringe

ANLAGE 2 Äußerung d. Mehrheitsgruppe bzgl. Beschluss Gemeinderat Lamspringe

 


Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.07.2023

 Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Es wird ein „Wohnraumförderprogramm des Landkreises Hildesheim zur Förderung der Bereitstellung von Wohnraum“ in Höhe von zunächst je 2 Millionen Euro in 2024 und 2025 eingerichtet, insbesondere zur einmaligen Förderung von erforderlichen Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen in Wohnungen in Privatbesitz, die nach einer Renovierung oder geringen Umbaumaßnahmen für zumindest 4 Jahre an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet werden sollen.

Dazu wird die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit den Fraktionen den Entwurf einer Förderrichtlinie unter Berücksichtigung von Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes zu erarbeiten und dem Kreisausschuss bis zu seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dieses Wohnraumförderprogramm des Landkreises soll auch Leitlinien/ Unterstützende Beratungsmaßnahmen des Denkmalschutzes in Bezug bzw. in Verbindung auf/ mit Brandschutz beinhalten. Hierzu soll die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises aktiv unterstützend den Antragstellern zur Seite stehen.

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion kann mit dem vorgeschlagenen Förderprogramm neuer Wohnraum schneller als durch Neubauten angeboten werden, denn oftmals stehen Wohnungen nur deshalb leer, weil die privaten Eigentümer vor der Finanzierung von Renovierungsarbeiten sowie den Risiken einer Vermietung zurückschrecken. Die vorgeschlagene Förderung soll diese Hindernisse minimieren und die Möglichkeit verbessern, dass private Eigentümer der in Rede stehenden Wohnungen Dritte (z. B. geeignete Gesellschaften oder Gemeinden) mit der Finanzierung, Renovierung und Vermietung beauftragen.

Die Förderrichtlinie sollte grundsätzlich auf eine einmalige Förderung als freiwillige Leistung für erforderliche Renovierungen oder geringe Umbaumaßnahmen in Höhe von bis zu max.
15.000 Euro pro Wohnung abstellen, die vom privaten Eigentümer an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet oder für eine solche Vermietung einem Dritten (z. B. einer Gemeinde, dem Landkreis, dem Jobcenter, einem Unternehmen oder einer gemeinnützigen Gesellschaft) zumindest 4 Jahre zur Verfügung gestellt wird. Soll die Wohnung länger als 4 Jahre zur Verfügung gestellt werden, kann auch der max. Förderbetrag angehoben werden.  Die Förderzusage sollte dem Grunde nach schon dann erfolgen, wenn sie aufgrund eines sachgerechten und vertretbaren Kostenvoranschlages beantragt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Betram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfrakton
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Josef Teltemann                                               Andreas Koschorreck
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion     Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration                          für Finanzen, Personal, Digitalisierung
Bevölkerungsentwicklung                          und Innere Dienste
und Netzzugang