Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.01.2026
Einsatzdaten
Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Seit wann werden von der Stadt Hildesheim im Rettungsdienst a) für den gesamten Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis, b) für die einzelnen Rettungswachen und c) für die einzelnen Gemeinden welche Daten bei einem Notruf im Sinne des NRettDG erfasst hinsichtlich
– der Art der jeweils eingesetzten Rettungsmittel,
– des Grundes für die Art des jeweils eingesetzten Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmierung des Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels,
– der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des nachgeforderten Rettungsmittels,
– der Dauer der Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten,
– des Grundes für die Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten? - In wie vielen Fällen ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund eines Notrufes im Sinne des NRettDG a) für den gesamten Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis, b) die einzelnen Rettungswachen und c) in den einzelnen Gemeinden ein Fahrzeug nach der europäischen Norm EN 1789
Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)
Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschlanda) als erstes Rettungsmittel,
b) als zweites Rettungsmittel eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen ist aus jeweils welchem Grund in den vergangenen zwei Jahren nach einem Notruf im Sinne des NRettDG keines der o.a. Fahrzeuge eingesetzt worden?3.1 Wann und wie oft sind die Gründe dafür von wem, wie und mit welchem Ergebnis überprüft worden?
- Durch welche Prüfungen ist in den vergangenen zwei Jahren von wem, wie, in wie vielen Fällen, in denen a) lediglich eine NKTW oder b) nur ein KTW eingesetzt wurde, mit jeweils welchem Ergebnis ermittelt worden, ob im Vergleich dazu ein Fahrzeug nach EN Typ C- Rettungswagen (RTW) das geeignetere und damit erforderliche Rettungsmittel gewesen wäre?
- Teilen Sie die Auffassung, dass ein Fall der Notfallrettung Sinne des Gesetzes NRettDG auch in den Fällen vor vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (Niedersächsischer Landtag Drs. 12/228, Drs. 15/3435, Drs. 18/10734 und Drs. 18/11368)?
- Auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen von Ihnen vorgegebenen Kriterien haben die Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle bei einem Notruf im Sinne des
2 NRettDG darüber zu entscheiden, ob als erforderliche und geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr ein Fahrzeug nach der europäischen Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) oder ein Fahrzeug Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) einzusetzen ist?6.1 Sind die o.a. Disponenten verpflichtet, soweit nicht innerhalb von einer Minute völlig zweifelsfrei der Einsatz eines N-KTW als ausreichend erscheint, einen RTW zu alarmieren?
Zudem bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage haben die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle wann, von wem und in welcher Form welche Weisungen erhalten hinsichtlich
– der Begrenzung der Dispositionszeit bzw. des Zeitraumes zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung eines Rettungsmittels
– zur Anwendung und Beachtung welcher sog. Strukturierten Notrufabfragen (SNA) oder diese ergänzenden Unterlagen (siehe dazu Bek. d. MI v. 14.03.2018 — 35.22-41576-10-13/0 — „Anforderungen an eine strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN) als Voraussetzung für die sachgerechte Bearbeitung von Hilfeersuchen in Leitstellen“)?
- Verletzen die o.a. Disponenten Dienstpflichten, wenn sie ihre Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel ohne die Strukturierte Notrufabfrage oder ohne die vollständige Abarbeitung der Strukturierten Notrufabfrage treffen?
- Welche landesrechtlichen Vorgaben gibt es für die Zeit zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung des ersten Rettungsmittels?
- Wie hat sich die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmierung des ersten Rettungsmittels im Vergleich der Jahren 2020 und 2025 verändert?
- Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage haben Sie es unbeanstandet hingenommen und geduldet, dass im vergangenen Jahr bei Notrufen die Zeit zwischen der Annahme des Notrufes und der Alarmierung eines Rettungsmittels durchschnittlich zwischen 2:23 und 2:39 Minuten lag (Siehe Antwort des Landrates vom 11.08.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 396/XIX vom 15.07.2025.). Wie rechtfertigen Sie diese Verzögerung der Hilfeleistung bei Notfällen im Sinne des § 2 Abs 2 Nr. 1 NRettDG?
- Haben Sie die Innenministerin über die Verzögerung von durchschnittlich ca. 2,5 Minuten informiert? Wird diese Verzögerung von der Innenministerin gebilligt?
- In welchem Umfang erwarten Sie, dass a) in 2026, b) in 2027 und c) in 2028 die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) – abnehmen und die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen d) nach der Norm EN 1789 Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) – und e) Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW) zunehmen wird?
- Wie hat sich die Zahl dieser Einsätze in den vergangenen zwei Jahren verändert?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
standen 2020 und 2025 in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
stehen derzeit in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
- Wie viele Fahrzeuge nach der Norm EN 1789
a) Typ C -Rettungswagen (RTW)
b) Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
c) Typ A1 und A 2 – Krankentransportwagen (KTW)
stehen ab dem 01.07.2025 in welcher Rettungswache für jeweils wie viele Stunden an welchen Tagen zur Verfügung?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
