Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.02.2025
Abschluss der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinderbetreuung (Kita-Vertrag) mit den kreisangehörigen Kommunen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unsere Anfrage Nr. 318/XIX vom 12.02.2025 haben Sie mit Ihrer Antwort vom 17.02.2025 nur unvollständig und irrführend beantwortet.
Wir bitten Sie daher zu den gemeindlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten um Beantwortung folgender Fragen:
- Vorbemerkung
Für die gemeindlichen und die freien Träger gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, überhaupt Kindertagesstätten zu bauen oder selbst oder für andere zu betreiben.
Der Landkreis ist auf Antrag der gemeindlichen und freien Träger verpflichtet, die nach Abzug von Drittmitteln verbleiben Kosten für den Bau- und Betrieb von Kindertagesstätten, bis auf eine angemessene Eigenleistung zu übernehmen.
Und jede Gemeinde kann freie Träger, die Kindertagesstätten selbst oder für andere betreiben, unabhängig davon fördern, ob diese bereits vom Land, Landkreis oder von der Gemeinde mit oder ohne Vertrag Zuschüsse erhalten oder nicht. Das betrifft auch die freien Träger in den Gemeinden, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen werden.
- Wir hatte Sie gefragt:
Wie und mit welchen Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass alle Betreiber solcher Einrichtungen vom Landkreis einheitlich bzw. für gleiche Leistungen der Kinderbetreuung in gleicher Höhe Zuschüsse erhalten?“
- Darauf haben Sie geantwortet:
„Ziel ist, seitens des Landkreises in den Gemeinden, welche nicht mehr im neuen Kita-Vertrag sind, mit freien Trägern entsprechende gleichlautende Betriebsführungsverträge zu schließen, welche die Umsetzung der gesetzlich geforderten Standards garantieren und eine bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsplätzen sicherstellen. Vorgesehen ist eine Defizitabdeckung, wie mit freien Trägern von Kindertagesstätten üblich.“
2.2.1 Werden Sie dem Kreistag vorschlagen, dass der Landkreis auch mit den Gemeinden, die Kindertagesstätten betreiben, aber den „neuen Kita-Vertrag“ mit dem Landkreis nicht abschließen wollen oder nicht abschließen werden, ebenso wie mit freien Trägern Betriebsführungsverträge abschließt, nach denen der Landkreis einheitlich für bestimmte Leistungen oder Standards in bestimmter Höhe oder vollständig die Restkostenfinanzierung übernimmt oder Zuschüsse zahlt?
2.2.2 Teilen Sie unsere Auffassung, dass die Gemeinden, die Kindertagesstätten betreiben, auf Antrag einen Anspruch auf Förderung durch den Landkreis in der Höhe haben, der die nach Abzug von Drittmitteln anfallenden Bau-, Bauunterhaltungs- und Betriebskosten bis auf eine angemessene und zu anderen Einrichtungen vergleichbare Eigenleistung abdeckt?
2.2.3 Sind Sie der Auffassung, dass von allen gemeindlichen und freien Trägern für
Bau-, Bauunterhaltungs- und Betriebskosten von Kindertagesstätten eine Eigenleistung zu fordern ist?
2.2.4 Sind Sie der Auffassung, dass eine solche Eigenleistung ausreichend dadurch erbracht wird, wenn alle Fördermittel ausgeschöpft, Bau und Betrieb geplant und überwacht, Elternarbeit durchgeführt und Spenden eingeworben werden?
Oder sind Sie der Auffassung, gemeindliche und freie Träger müssten sich zusätzlich sowohl beim Bau als auch beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen mit Zuschüssen beteiligen? Wenn ja, aus welchen Gründen vertreten Sie diese Auffassung?
2.2.5 Wie hoch muss die o. a. Eigenleistung sein und wie wird die Höhe ermittelt?
2.2.6 Von wem und für welche Kindertagestätte ist auf welcher Grundlage
a) in den vergangenen drei Jahren keine Eigenleistung erbracht worden
b) in den vergangenen drei Jahren eine Eigenleistung erbracht worden
c) zukünftig eine Eigenleistung zu erbringen?
- Wir hatte Sie gefragt:
„Ist von Ihnen vorgesehen, die Zuschüsse und die Höhe der Zuschüsse des Landkreises an die Betreiber solcher Einrichtungen davon abhängig zu machen, ob eine Gemeinde, den gem. Kreistagsbeschuss vom 12.12.2024 vorgeschlagenen neuen Kita-Vertrag unterzeichnet hat oder nicht, ob und in welcher Höhe sie von der Gemeinde bezuschusst werden, wie hoch die Elternbeiträge sind, wie hoch die Betreuungsquote ist, welche Betreuungsleistungen erbracht werden?
- Darauf haben Sie geantwortet:
„Eine Abhängigkeit zum Abschluss des neuen Kita-Vertrages ergibt sich nicht direkt, jedoch wird der Landkreis entsprechende Verträge mit Kita-Trägern nur schließen können, wenn sich die jeweiligen Gemeinden außerhalb des neuen Kita-Vertrages befinden. Eine Bezuschussung durch die Gemeinden ist dann nicht mehr gegeben. Eine Abhängigkeit zur Betreuungsquote ist ebenfalls nicht gegeben, jedoch sollen alle gesetzlich vorgesehenen Plätze zur Betreuung angeboten werden.
Die Betreuungsleistungen sollen entsprechend der gesetzlich festgelegten Regelungen und Standards erbracht werden. Die Höhe der erhobenen Elternbeiträge hat sich an den durch die Kostensatzung des Landkreises festgelegten Höhen anzugleichen.“
3.2.1 Welche a) Gemeinden und b) freien Träger im Landkreis Hildesheim sind als Betreiber/Träger welcher Kindertagstätten
a) überhaupt nicht zum Betrieb welcher Einrichtung verpflichtet
b) aufgrund welcher Verträge bis wann zum Betrieb welcher Einrichtung
- verpflichtet, wenn die Gemeinde die Restkosten bis zu welcher Höhe übernimmt?
- verpflichtet, wenn die Gemeinde die Restkosten nicht übernimmt?
3.2.2 Was meinen Sie mit der Aussage: „Die Betreuungsleistungen sollen entsprechend der gesetzlich festgelegten Regelungen und Standards erbracht werden“? Was sind nach Ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegten Regelungen und Standards für welche Einrichtung hinsichtlich der Betreuungszeiten, Betreuungsleistungen, Personalausstattung, Elternbeiträge, Wunsch- und Wahlrecht der Kinder und Eltern, besondere Bedürfnisse von Mehrkindfamilien, plötzliche Zuzüge oder Abgänge, Vermeidung von Wartelisten?
3.2.3 Was sind in welcher Kindertagesstätte „alle gesetzlich vorgesehenen Plätze zur Betreuung“? Wer entscheidet über die Anzahl dieser Plätze? Von wem sollen sie aufgrund welcher Verpflichtung angeboten werden? Sollen sie vom Landkreis oder im Auftrag des Landkreises angeboten werden?
3.2.4 Was meinen Sie mit dem Satz: „Die Höhe der erhobenen Elternbeiträge hat sich an den durch die Kostensatzung des Landkreises festgelegten Höhen anzugleichen“? Welche Kostensatzung meinen Sie? Für welche Kindertagesstätte planen Sie aus welchen Gründen und nach welchen Kriterien eine Anhebung und für welche eine Absenkung der Elternbeiträge?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
323 – Zwischennachricht