Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.10.2025

Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes

 Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Es ist zu erörtern, welche Leistungen des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind und welche Mittel dafür derzeit zur Verfügung stehen sowie zukünftig zur Verfügung gestellt werden müssen, damit zumindest die gesetzlich geforderten Prüfungen im vorgegeben Zeitrahmen erfüllt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.09.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim

Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf die von uns am 03.07.2025 durchgeführte Akteneinsicht sowie die E-Mail von Frau Grella vom 04.07.2025, erlauben wir uns den Hinweis, dass uns die Brandschutztechnische Stellungnahme vom Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS), STÖVER ARCHITEKTEN GmbH zur BBS Steuerwald vom 07.03.2022 zugegangen ist (Projekt-Nr.: 2021-025, Bauteil A und B).

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Warum ist uns diese Stellungnahme nicht vorgelegt und verschwiegen worden und in welchen Punkten weicht diese Stellungnahme von den uns vorgelegten Stellungnahmen ab (vom 16.03.2022 für den Bauteil A und vom 11.03.2022 für den Bauteil B)?

Welchen Fraktionen sind welche Gutachten bzw. Brandschutztechnischen Stellungnahmen zu den BBS Steuerwald wann a) auf Anforderung und b) ohne Anforderung zur Verfügung gestellt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

430 – Antwort


Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.09.2025

Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. 1. Unsere Anfrage Nr. 409/XIX vom 24.08.2025
  2. Ihre Antwort Nr. 409 vom 02.09.2025
  3. Ihre Vorlage Nr. 964/XIX vom 19.08.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen, weil Sie unsere Anfrage vom 24.08.2025 am 02.09.2025 nur ungenügend beantwortet haben, obwohl Ihnen zumindest seit Ihrer Vorlage Nr. 964/XIX vom 19.08.2025 umfangreiche Informationen zu den Kosten der Schülerbeförderung in der Stadt Hildesheim vorlagen und zugänglich waren.

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim bestimmt in § 2 Mindestentfernung:

„Die Mindestentfernung zwischen Wohnung (Haustür des Wohngebäudes) und Schule (nächstgelegener Eingang des Schulgebäudes, in dem die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig stattfinden), ab der die Beförderungs- bzw. Erstattungspflicht nach § 1 besteht, beträgt 2.000 m.“

1.1 Seit wann besteht diese Regelung und seit wann hat die Stadt Hildesheim für welche Schulklassen die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern übernommen, deren Schulweg im Sinne der o. a. Satzung weniger als 2.000 m betrug, und diese Kosten auf Anforderung vom Landkreis in welchem Umfang erstattet bekommen?

1.2 Welche Mehrkosten (in etwa) für die Schülerbeförderung im Vergleich zum Schuljahr 2024/2025 würden sich für den Landkreis Hildesheim im Schuljahr 2025/2026 in welchen Gemeinden ergeben, wenn § 2 der o. a. Satzung gestrichen wird?

  1. Für wie viele Schülerinnen und Schüler würde sich im Schuljahr 2025/2026 in welchen Gemeinden einen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung ergeben, wenn § 2 der o. a. Satzung vor Beginn des Schuljahres gestrichen worden wäre? Welche Kosten würde dies in welchen Gemeinden für den Landkreis verursachen?

2.1 Für wie viele Schülerinnen und Schüler welcher Klassen hat die Stadt Hildesheim im Schuljahr 2024/2025 die Schülerbeförderung übernommen

a) deren Schulweg unter 2 km lag

b) die einen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten

c) die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten?

2.2 Welche Kosten hat dies im Schuljahr 2024/2025 insgesamt und für wie viele Schülerinnen und Schüler welcher Klasse verursacht

a) deren Schulweg unter 2 km lag

b) die einen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten

c) die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten?

3. Welche Mehrkosten (in etwa) werden sich ergeben, wenn der Landkreis im Schuljahr 2025/2026 für die Schülerinnen und Schüler in welchen Landkreisgemeinden außer der Stadt Hildesheim, die aufgrund § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung haben, die Schülerbeförderungskosten so übernimmt, wie dies bisher die Stadt Hildesheim getan hat?

  1. Wann und in welcher Form hat die Stadt Hildesheim gegenüber dem Landkreis Hildesheim darauf hingewiesen, dass sie auch für die Schülerinnen und Schüler die Kosten für die Schülerbeförderung übernommen und dem Landkreis in Rechnung gestellt hat, die nach § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten?

4.1 Der Finanzvertrag des Landkreises mit der Stadt Hildesheim bestimmt in u. a.:

„Stadt und Landkreis vereinbaren eine monatliche gesonderte Abschlagszahlung, die alle Aufgabenbereiche einschließlich der Erstattungen nach Nr. 1 Ziffer 2 Absatz 2 umfasst.

Die Abschläge werden anhand der Haushaltsansätze für das jeweilige Jahr durch die Stadt ermittelt und dem Landkreis nachprüfbar mitgeteilt

Die Zahlungen in allen betroffenen Bereichen einschließlich der Kreisumlage werden jeweils gesondert berechnet und erhoben.

Unterjährig ist ein Controlling auf Grundlage von Ist-Zahlungen herzustellen …

Es wird ein fester Ansprechpartner bei Stadt und Landkreis für alle Abrechnungsfragen benannt …

Soweit dieser Vertrag zu seiner Durchführung weiterer Vereinbarungen bedarf, insbesondere zu Verfahren der Kostenerstattungen, Controlling und interkommunaler Zusammenarbeit, verpflichten sich die Parteien zu der im Einzelfall gebotenen Mitwirkung…

Die Stadt räumt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Prüfrechte hinsichtlich der vorstehenden Regelungen und den diesen zugrunde liegenden Daten ein.“

4.2 Wann sind welche der o. a. Vereinbarungen geschlossen worden? Welches Controlling hat wann durch welche Personen stattgefunden? Wer waren im Landkreis die Ansprechpartner für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten? Wann ist vom Landkreis einschl. Rechnungsprüfungsamt in welcher Form und anhand welcher Unterlagen geprüft und mit einem Prüfungsvermerk dokumentiert worden, dass die Höhe der von der Stadt geforderten Abschläge und geforderten Zahlungen nach Spitzabrechnung berechtigt waren? Wann und mit welchen Angaben zu den Schülerinnen und Schülern (deren Anspruchsberechtigung, Anzahl, Jahrgang, Schulform, Länge des Schulweges) hat die Stadt Hildesheim die von ihr geforderten Zahlung gegenüber dem Landkreis nachvollziehbar begründet?

4.3 Wie oft und um welchen Betrag waren die von der Stadt geforderten und vom Landkreis gezahlten Abschlagszahlungen höher als die nach Spitzabrechnung verlangten Erstattungsbeträge a) ohne und b) einschl. der von der Stadt freiwilligen übernommen Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten?

4.4 Wie hoch ist der Schaden für den Landkreis Hildesheim, dass der Stadt Hildesheim die von ihr getragenen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern a) vor dem 01.07.2011 und b) nach dem 01.07.2011 erstattet worden sind, die nach § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung hatten?

 

  1. Wer in der Kreisverwaltung hat davon gewusst, dass der Landkreis Hildesheim der Stadt Hildesheim die von ihr getragenen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern erstattet hat, die nach § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung hatten?

 

  1. Welche Regelungen sind oder haben Sie getroffen, dass der Landkreis nur solche Zahlungen leistet, auf die ein Anspruch besteht?

 

  1. Wann ist nach § 42 Abs. 3 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (KomHKVO) von wem geprüft worden, ob die von der Stadt Hildesheim vom Landkreis geforderten Zahlungen für die seit dem 01.07.2011 übernommene Schülerbeförderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt waren?

 

  1. Welche Unterlagen gibt es, in denen die Zahlungen des Landkreises an die Stadt Hildesheim für die Schülerbeförderungen als dem Grunde und der Höhe nach berechtigt nachvollziehbar sind (§ 41 KomHKVO)?

 

  1. Welche Dienstanweisungen nach § 41 Abs. 1 KomHKVO sind derzeit seit wann in Kraft und wo einsehbar?

 

  1. Wer war in den vergangenen vier Jahren für die grundsätzlich Ihnen nach § 126 Abs. 5 NKomVG obliegenden Kassenaufsicht und die Kassenleitung nach § 126 Abs. 2 NKomVG zuständig?

 

  1. In welchem Umfang ist die im Haushalt des Landkreises Hildesheim für die Schülerbeförderung ausgewiesene Kostensteigerung von ca. 10 Mio. € im Jahr 2010 auf ca. 13 Mio. € im Jahr 2012 (plus ca. 30 %) auf welche einzelnen seit dem 01.07.2011 erbrachten Leistungen a) der Stadt Hildesheim und b) welcher von der Stadt beauftragten Unternehmen zurückzuführen?

 

  1. Aus welchen Gründen haben Sie von der Stadt Hildesheim bisher nicht gefordert, dem Landkreis die Kosten zu erstatten, die von der Stadt für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern entgegen dem Finanzvertrag und der o.a. Satzung freiwillig übernommen worden sind und der Stadt auf Anforderung vom Landkreis erstattet worden sind?

 

  1. Wer haftet für den Schaden, den der Landkreis dadurch erlitten hat, dass er der Stadt Hildesheim die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern erstattet hat, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten?

 

  1. In welcher Höhe und zu wie viel Prozent hat das Land in den einzelnen Jahren seit 2020 die im Landkreis Hildesheim anfallenden Kosten der Schülerbeförderung getragen?

 

  1. In Ihrer Antwort vom 02.09.2025 behaupten Sie: „Die alleinige Zuständigkeit für die Anspruchsprüfung im Rahmen der Schülerbeförderung lag gemäß den Regelungen des Finanzvertrages im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2025 allein bei der Stadtverwaltung Hildesheim.“

 

Auf welche Regelung des Vertrages stützen Sie diese Behauptung? Bei wem lag aufgrund welcher Regelung die Zuständigkeit für die „Anspruchsprüfung im Rahmen der Schülerbeförderung“ vor dem 01.07.2011?

Begründung:

Die derzeitige Regelung (Satzung) der Schülerbeförderung ist unbefriedigend und bedarf der Überarbeitung. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass seit vielen Jahren die Kosten für eine Schülerbeförderung in der Stadt Hildesheim von aktuell ca. 277.000 € pro Jahr, auf die nach der Schülerbeförderungssatzung kein Anspruch besteht, von den anderen Gemeinden des Landkreises über die Kreisumlage mitfinanziert werden bzw. mitfinanziert worden sind.

Es ist zudem nicht sachgerecht, dass ein Kind von 6 Jahren auf seinem Schulweg von 1,9 Km (gemessen von der Haustür des Kindes bis zur Schuleingangstür) nach z. B. 200 m an einer Bushaltestelle den Schulbus nicht besteigen darf, in dem seine Mitschülerinnen und Mitschüler zu seiner Grundschule und sein Bruder mit 15 Jahre zur Gesamtschule gebracht wird, die z. B. 3 km entfernt ist.

Die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung, auf die gem. der o.a. Satzung kein Anspruch besteht, sind freiwillige Leistungen.

Und in den Haushaltssicherungskonzepten des Landkreises für die Haushaltspläne 2010, 2011, 2012, die der Stadt Hildesheim vorliegen, heißt es unter der Überschrift „Schülerbeförderung, Produkt 241-001“ wie folgt:

„Hier darf keine Kostenausweitung stattfinden, sofern Bereiche betroffen sind, die über den gesetzlichen Mindeststandard der Aufgabenerfüllung hinaus gehen. Eine Projektförderung ist aber bei einer entsprechenden Gegenfinanzierung möglich.“

Damit war für die Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises und der Stadt Hildesheim eindeutig vorgegeben, dass die Verwaltung des Landkreises ohne Beschluss des Kreistages nicht berechtigt ist, die Kosten für freiwilligen Leistungen der Schülerbeförderung zu übernehmen oder gegenüber dem Kreistag bei der Benennung der freiwilligen Leistungen zu verschweigen, in welcher Höhe solche Kosten zu Lasten des Landkreises übernommen worden sind.

Auf unsere Anfrage vom 24.08.2025 („1. Wann hat der Landkreis Hildesheim der Stadt Hildesheim die Kosten für welche Schülerbeförderung nach § 1 i. V. m. § 2 der o. a. Satzung a) für die anspruchsberechtigten und b) nicht anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler in welchen einzelnen Jahren und insgesamt in welcher Höhe erstattet?“)

haben Sie am 02.09.2025 … u. a. geantwortet:

Ein Prüfrecht der seitens der Stadt Hildesheim geforderten Abschlagszahlungen sowie der Spitzabrechnung durch die jeweiligen Fachämter der Kreisverwaltung sieht der Finanzvertrag nicht vor.“

Diese Aussage ist falsch oder zumindest irreführend und steht im Widerspruch zu Ihrer Pflicht, Anfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Aus dem Finanzvertag mit der Stadt Hildesheim ergeben sich eindeutige Prüfungsrechte und § 42 Abs.3 KomHKVO, der auch für Sie und die gesamte Kreisverwaltung verbindlich ist, bestimmt:

„Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung werden zu ihrer sachlichen und rechnerischen Feststellung auf ihren Grund und ihre Höhe geprüft und festgestellt.“

Nach dieser Regelung sind und waren Sie verpflichtet, alle Zahlungen zu prüfen: auch solche, die aufgrund von Verträgen zu leisten sind. Diese Überprüfungspflicht und die Vorschriften für die Kommunalkasse (§ 127 NKomVG) können nicht durch Verträge aufgehoben oder gemindert werden.

Nach diesen Vorschriften hätte der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim den Zahlungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Haushaltssicherungskonzepts des Landkreises zur Schülerbeförderung prüfen und vom Landkreis keine Erstattung der Kosten für freiwillige Leistungen verlangen dürfen, die die Stadt für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern freiwillig übernommen hat, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung hatten.

Am 12.09.2024 hat die Kreistagsmehrheit von SPD-Grüne die von der CDU-Kreistagsfraktion geforderte Bezuschussung des Primar- und Sekundarbereiches I sowie folgenden Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion abgelehnt:

„2. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen welche Auswirkungen es hätte, wenn die Mindestentfernung von 2 km aus der Schülerbeförderungssatzung gestrichen würde.“ Begründet wurde die Ablehnung von der SPD u. a. mit den Worten: „Durch die Aufhebung der Entfernungsgrenze, würde die Pflichtaufgabe erweitert, was Mehrausgaben von mehreren Millionen bedeutet.“

Aus der Vorlage der Verwaltung Nr. 964/XIX vom 19.08.2025 ergibt sich, dass alle zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen Daten vorliegen oder zugänglich sind.

Es gibt also keine Gründe, den Kreistagsabgeordneten die erfragten Daten nicht zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

428 – Zwischennachricht


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.09.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

hinsichtlich des Rettungsdienstes bitten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Anfragen, uns unverzüglich eine Kopie folgender Vereinbarungen und der dazu gefassten Beschlüsse des Kreistages und Kreisausschusses zuzusenden:

  1. der Leitstellenvereinbarung mit der Stadt Hildesheim
  2. der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rettungsdienst mit der Stadt Hildesheim
  3. der Vereinbarungen über rettungsdienstliche Versorgung mit der Region Hannover, den Landkreisen Holzminden, Nordheim und Peine sowie der Stadt Hildesheim
  4. der Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. Statistiken zu den Hilfsfristen des Instituts für Notfallmedizin (siehe Anlage zur Anfrage 403/XIX vom 29.07.2025) der letzten acht Jahre, um die Entwicklung nachvollziehen zu können.

Zudem bitten wir Sie, uns unverzüglich folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie oft und aus jeweils welchem Grund sind im Jahr 2024 welche Rettungsmittel a) aus der Region Hannover, b) aus dem Landkreisen Holzminden, c) aus dem Landkreis Nordheim und c) aus dem Landkreis Peine wo im Landkreis Hildesheim eingesetzt worden?

Wo und um wie viel Minuten wurde bei welchem dieser Einsätze die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von 15 Minuten überschritten?

Wo und in welcher Entfernung zum Landkreis Hildesheim befinden sich die Rettungswachen der o. a. Nachbarkommunen?

2. Wann hat der Landkreis die einzelnen Monatsberichte (siehe oben) der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin für die vergangenen fünf Monate und der Jahre 2023, 2024 und 2025 erhalten?

3. Wie oft war bei „echten Notfällen“ kein Rettungswagen verfügbar?

4. Wann und nach welchen Kriterien wird von wem entschieden, ob ein „echter Notfall“ vorliegt?

5. Seit wann und aufgrund welcher Entscheidung gibt es die Alarmierungsart R0 und wie wird diese erfasst und dokumentiert?

6. Seit wann ist eine Verschlechterung der Eintreffzeiten bzw. eine deutliche Überschreitung der Hilfsfrist von 15 Minuten festzustellen?

  1. In welchen Fällen hatte die Überschreitung der Hilfsfrist schwere gesundheitliche Schäden oder den Tod des Patienten zur Folge?

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie es ablehnen, uns die von uns erbetenen Unterlagen zuzusenden. Wir werden dann eine Akteneinsicht beantragen.

Begründung:

Insbesondere unsere Anfragen Nr. 302/XIX vom 03.07.2025 und Nr. 403/XIX vom 29.07.2025 haben Sie bisher nur ungenügend beantwortet. Für die weiteren Beratungen sind die o. a. Unterlagen und Antworten zwingend erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

429 – Zwischennachricht

429 – Antwort
429 – Anlage Antwort – 2003 Vereinbarung LK Northeim
429 – Anlage Antwort – 2010 2016 Vereinbarung LK Peine
429 – Anlage Antwort – 2011 Veinbarung LK HOL Delligsen
429 – Anlage Antwort – 2016-08-01 Vereinbarung Region Hannover – Algermissen


Brandschutz in Gebäuden des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.09.2025

Brandschutz in Gebäuden des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann haben Sie seit Anfang 2023 zu welchen Objekten des Landkreises aufgrund welcher und von wem festgestellter Mängel welche Unternehmen in jeweils welchen Verfahren mit welchen konkreten Leistungen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Brandschutzes bzw. der Brandschutzsanierung beauftragt?
  2. Wie hoch war die jeweilige Auftragssumme und Abrechnungssumme?
  3. Welche der Aufträge sind noch nicht vollständig ausgeführt und abgearbeitet und welche Mängel noch nicht vollständig beseitigt worden?
  4. Für welche dieser Aufträge haben der Kreisausschuss oder Kreistag wann und welche Beschlüsse gefasst?

Begründung:

Mit Beschluss des Kreistages vom 08.12.2022 über den Haushaltsplan 2023 ist zu den Investitionsbedarfen beschlossen worden: BBS Steuerwald Umsetzung Brandschutzkonzept 3.500.000 Euro in 2023.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

426 – Zwischennachricht


Besichtigung von Heizungsanlagen, fehlende Rechtsgrundlage für Kostenbescheide, Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihren Kostenbescheid vom 19.03.2025

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.09.2025

Besichtigung von Heizungsanlagen, fehlende Rechtsgrundlage für Kostenbescheide

Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihren Kostenbescheid vom 19.03.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 28.05. und 02.06.2025 hatten wir Sie gebeten,

  • den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der Kreistagsgremien aufzunehmen,
  • an den Beratungen persönlich teilzunehmen,
  • zu einem Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihre augenscheinlich rechtswidrigen Kostenbescheide vom 19.03.2025 Stellung zu nehmen
  • und Ihre Planung zum weiteren Vorgehen mitzuteilen.

Bereits vor unseren o. a. Schreiben hatten wir auf Bitten der Betroffenen Ihren zuständigen Mitarbeiter fernmündlich gebeten, die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide zu überprüfen. Leider wurde an der Berechtigung der Gebührenfestsetzung festgehalten.

In der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 26.08.2025, an der Sie schweigend teilgenommen haben, wurde von Ihren Mitarbeitern erklärt, dass seit dem 14.04.2025 – also nach 19 Wochen – aus Personalmangel noch nicht über den Widerspruch entschieden werden konnten. Zudem wurde erklärt, die Verwaltung (?) werde sich bemühen, über den Widerspruch bis zur nächsten Sitzung des Umweltausschusses, der am 02.10.2025 stattfinden soll, zu entscheiden.

Und Ihre Planung zum weiteren Vorgehen haben Sie in keiner Weise dargelegt.

Aus den zuvor genannten Gründen und hinsichtlich der weiteren Beratungen/Entscheidungen im Kreisausschuss und Kreistag bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele der o. a. Überprüfungen sind in den einzelnen Jahren seit 2020 bis zum 14.04.2025 und in der Zeit vom 14.04.2025 bis heute

von insgesamt wie vielen Beschäftigten des Landkreises und

welchen anderen Personen durchgeführt worden

2. Für welche konkrete Amtshandlung ist die Gebühr

wo festgesetzt worden,

erhoben worden, wenn Kostenschuldner dazu wodurch Anlass gegeben haben

erhoben worden, obwohl der Kostenschuldner dazu keinen Anlass gegeben hat?

3. Wie hoch waren die Einnahmen des Landkreises aus diesen Gebühren in den einzelnen Jahren seit 2020?

4. Welche Qualifikation hatten die bei den Prüfungen eingesetzten Personen?

5. In wie vielen Fällen wurden Verstöße gegen welche Vorschriften

des Wasserrechts und

andere Gesetze festgestellt?

In wie vielen Fällen mussten die Anlagen wegen welcher Mängel sofort stillgelegt werden?

  1. In wie vielen Fällen

erfolgte keine Beanstandung?

wurde die Herstellung einer anderen Heizungsanlage gefordert oder für die Herstellung eines Gasanschlusses eine Frist gesetzt?

  1. Nach welcher Vorschrift sind die Beschäftigten des Landkreises ermächtigt

ohne konkreten Anlass und

in welchen anderen Fällen die o. a. Überprüfungen durchzuführen und dafür Gebäude und Grundstücke gegen den Willen der Betroffenen zu betreten?

8. Wie viele Gebührenbescheide waren in den Jahren seit 2020 rechtswidrig, weil es dafür keinen Kostentarif gab?

9. In welchen anderen Landkreisen werden die o. a. Prüfungen ebenfalls ohne konkreten Anlass durchgeführt?

10. Wann und in welchem Umfang haben Sie dem o. a. Widerspruch vom 14.04.2025 aus welchen Gründen stattgegeben? Lehnen Sie es ab, dem o. a. Widerspruch vom 14.04.2025 abzuhelfen? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie die Landesregierung um eine Stellungnahme oder Auskunft über die Rechtmäßigkeit Ihrer o. a. Kostenbescheide vom 19.03.2025 gebeten?

  1. In der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 26.08.2025 stellte Ihre Allgemeine Vertreterin an den Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion bei der Beratung über den o. a. Widerspruch die Frage, ob er etwa die Sachbearbeitung übernehmen wolle.

Billigen Sie dieses Verhalten? Aus welchen Gründen und mit welchem Ziel wurde diese Frage gestellt?

  1. Trifft es zu, dass Sie im vorliegenden Fall für die Herstellung des Gasanschlusses eine Frist gesetzt haben? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift und mit welcher Begründung für welche Dauer der Frist waren Sie dazu ermächtigt? Ist die Fristsetzung aufgehoben worden? Wenn ja, wann und in welcher Form?

 

  1. Wann und in welcher Form sind die o. a. Überprüfungen seit 2019

dem Grunde nach

für welche Jahre in welcher Zahl und

mit welchen erwarteten Gebühreneinnahmen angeordnet worden?

 

  1. Wie viele der o. a. Überprüfungen sind von Ihnen in 2026 mit Gebühreneinnahmen in welcher Höhe geplant?

Die Fragen zu 7., 9. und 10. bitten wir rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Kreisausschusses zu beantworten, damit der Kreisausschuss die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.

Begründung:

 Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) regelt:

„Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen“ (§ 3 Abs. 1 NVwKostG).

Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat“ (§ 5 Abs. 1 NVwKostG).

Unseres Erachtens ist in dem Widerspruch vom 14.04.2025 umfassend begründet worden, dass es für Ihre Kostenbescheide vom 19.03.2025 keinen Kostentarif gibt und somit alle entsprechenden Bescheide rechtswidrig waren/sind. Folglich werden wir als CDU-Kreistagsfraktion in der Sitzung des Kreisausschusses beantragen, dem Widerspruch stattzugeben, wenn Sie gegen einen solchen Beschluss keine rechtlich nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder dem Widerspruch bis dahin nicht selbst stattgegeben haben.

Im Übrigen ist fraglich,

  • ob Sie überhaupt ermächtigt sind, die o. a. Überprüfungen durchzuführen und dafür ohne konkreten Anlass Gebäude und Grundstücke gegen den Willen der Betroffenen betreten dürfen
  • ob es überhaupt erforderlich ist, die o. a. Überprüfungen ohne konkreten Anlass durchzuführen.

Wenn Sie aus Personalmangel über den Widerspruch seit über vier Monaten nicht entscheiden konnten, hätten Sie personelle und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um solche Missstände zu beseitigen. Es ist schlicht nicht hinzunehmen, dass Sie Bürgerinnen und Bürgern für Widersprüche gegen Ihre Bescheide kurze Fristen setzen, aber bei diesem einfach zu klärenden Sachverhalt ohne einen sachlich nachvollziehbaren Grund auch nach vier Monaten noch keine Entscheidung getroffen haben. Wenn Sie für die Prüfung eines einfachen Sachverhalts fachlich nicht mehr in der Lage sind, hätten Sie zum Schutz der von Ihren Maßnahmen betroffenen Menschen Dritte mit der Prüfung beauftragen oder die Angelegenheit zeitnah dem Kreisausschuss zur Entscheidung vorlegen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

425 – Teilantwort

425 – 2. Teilantwort


Errichtung und Betrieb der Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 25.08.2025

Errichtung und Betrieb der Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Kosten sind beim Landkreis für die Errichtung und den Betrieb der o. a. Betriebskrippe seit dem Grundsatzbeschluss des Kreistages vom 16.03.2023 (Vorlage 377/XIX vom 01.02.2023) durch welche Leistungen der Verwaltung und welche Leistungen welcher Dritter in a) 2023, b) 2024 und c) 2025 angefallen?
  2. Welche Kosten werden für den Betrieb der Einrichtung im Jahr 2026 schätzungsweise anfallen und von wem in welcher Höhe in Euro und Prozent getragen?
  3. Wann, wie und für welche Leistungen sind vom zukünftigen Träger die Kosten nachzuweisen?
  4. Welche jährlichen Kosten für welche Leistungen wird der Landkreis zu tragen haben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

421 – Zwischennachricht

421 – Antwort