Archiv der Kategorie: Anfragen

Planungen für die Berufsbildenden Schulen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.03.2026

Planungen für die Berufsbildenden Schulen

Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Kosten sind dem Landkreis in den einzelnen Jahren seit 2016 zur Planung und Errichtung sowie Sanierung der Werner-von-Siemens-Schule, Walter-Gropius-Schule und Herman-Nohl-Schule einschl. der Kosten für die Ermittlung des Raumbedarfs entstanden und welche Leistungen sind dafür derzeit zu welchen Preisen beauftragt?

Begründung:

Auf die Maßnahmen zum Brandschutz und den Beschluss des Kreisausschusses vom 30.05.2022 (Vorlage 193/XIX vom 06.05.2022) weisen wir hin:

„Die Verwaltung wird aufgefordert die für die Fortsetzung der Planungen für die beruflichen Schulen Werner-von-Siemens-Schule, Walter-Gropius-Schule und Herman-Nohl-Schule notwendigen Planungsleistungen auszuschreiben.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

496 – Zwischennachricht

 


Schülerbeförderung – Nutzung der „ROSA-App“ und der „IServ-App“ durch Busunternehmen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.03.2026

Schülerbeförderung – Nutzung der „ROSA-App“ und der „IServ-App“ durch Busunternehmen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, die IServ-App und die ROSA-App für die Information von Schülern und Eltern zu nutzen, um sie z. B. über Schulausfälle oder den Ausfall oder die Verspätung von Schulbussen usw. zu informieren.
  1. Welche Maßnahmen müssen mit den Schulen, den Trägern des ÖPNV und den anderen für die Schülerbeförderung beauftragten Busunternehmen vereinbart werden, um die erforderlichen Informationen über die o. a. Apps zur Verfügung stellen zu können?
  1. Welche Kosten entstehen, wenn die Träger des ÖPNV und die anderen für die Schülerbeförderung beauftragten Busunternehmen beauftragt werden, ihre Daten über den Ausfall oder die Verspätung von Schulbussen usw. der IServ-App zur Verfügung zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Antwort 495


Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.03.2026

Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit bei der Notfallrettung (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:
1. Unsere Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025
2. Ihre Antwort vom 11.08.2025
3. Unsere Anfrage 462/XIX vom 08.01.2026
4. Ihre Antwort vom 03.03.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, unsere Anfrage Nr. 462/XIX vom 08.01.2026 vollständig zu beantworten, denn mit Ihrer Antwort vom 03.03.2026 ist dies nicht erfolgt.

Zudem bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

In wie vielen Fällen betrug a) im Jahr 2024 und b) im Jahr 2025 die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Alarmierung eines RTW

c) weniger als 60 Sekunden
d) zwischen 60 und 120 Sekunden
e) zwischen 120 und 180 Sekunden
f) zwischen 180 und 240 Sekunden
g) zwischen 240 und 300 Sekunden
h) mehr als 300 Sekunden?

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie und andere Beamte der Stadt und des Landkreises Hildesheim in keiner Weise zuständig oder befugt sind, die in Ihren o.a. Antworten angegebene Dispositionszeit von durchschnittlich ca. 2,5 Minuten hinzunehmen oder durch Anordnungen ganz oder teilweise zu verursachen. Dadurch wird augenscheinlich der Wille des Gesetzgebers und die sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende Verpflichtung des Staates unterlaufen, ein den Mindestanforderungen genügendes Rettungsdienstsystem zur Verfügung zu stellen. Eine solche Dispositionszeit hinzunehmen, ist durch keine Regelung oder Verwaltungspraxis gerechtfertigt.

Bei der Notfallrettung ist die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW (DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen) für das Überleben des Patienten entscheidend. Die gesetzlichen Regelungen für die Eintreffzeit zwischen Alarmierung des RTW und dem Eintreffen am Ereignisort verlieren weitgehend an Bedeutung, wenn es den Beamten in den Rettungsleitstellen überlassen bleibt, wie viel Zeit sie sich für die Disposition darüber nehmen, ob und welches Rettungsmittel sie einsetzen. So lange es dafür keine landesrechtlichen Vorgaben gibt, ist dies durch den Rettungsdienstbedarfsplan oder eine entsprechende Dienstanweisung zu regeln.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

494 – Antwort


Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit der Option eines Erweiterungsbaus in der Heinrichstr. 21/Ludolfingerstr. 2 in Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.03.2026

Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes für das Jugendamt mit der Option der Errichtung eines Erweiterungsbaus für weitere Verwaltungsarbeitsplätze auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21/Ludolfingerstraße 2 in Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

  1. Vorbemerkung:

In der Vorlage 1073/XIX-1 vom 03.03.2026 heißt es:

„Der Kreistag hat am 25.08.2025 mehrheitlich beschlossen, dass das Verwaltungsgebäude auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21/Ludolfingerstraße 2 in Hildesheim abgerissen wird (Vorlage 870/XIX-1):
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Abriss des Gebäudes Heinrichstraße 21/Ludolfingerstraße 2 zeitnah zu beauftragen und durchführen zu lassen. Parallel sollen unterschiedliche Varianten zur Bebauung mit einem neuen Jugendamt bzw. Verwaltungsgebäude erarbeitet werden.“

Ob und welche Varianten bisher überhaupt in Betracht gekommen sind oder erarbeitet wurden, ist der Vorlage nicht zu entnehmen. Ferner sind verschiedene Fragen zur Wirtschaftlichkeit unbeantwortet.

  1. Anfrage:
  1. Welche Varianten sind bisher in Betracht gekommen oder erarbeitet worden?
  1. Nach welchen Kriterien soll die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Varianten wann und von wem geprüft werden?
  1. Sie gründen Ihre Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung insbesondere auf die von Ihnen ermittelten Investitionskosten. Diese beinhaltet jedoch keine Nebenkosten. Im Einzelnen sind dies z.B. Tragwerksplanung, Prüfstatik, Planung der technischen Gebäudeausrüstung, Zwischenfinanzierung, Regie-/Architektenkosten. Diese Positionen betragen mindestens regelhaft 25 % der Baunebenkosten. Wie und in welchem Umfang sind diese vorgenannten Aufwendungen in Ihrer bisherigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verarbeitet?
  1. Sie haben eingeräumt, dass der in der o.a. Vorlage dargestellte Erweiterungsbau nur dann realisierbar ist, wenn die bestehende rechtliche Baubeschränkung entfällt.
    Welche konkreten Beschränkungen (Baulasten und/oder Grunddienstbarkeiten etc.) bestehend auf dem kreiseigenen Grundstück?

Zu Ihrer Antwort vom 27.02.2026 auf unsere Anfrage Nr. 484/XIX vom 16.02.2026 bitten wir Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:

Zu 1:
Wie korrespondieren die in Ihrer o.a. Antwort unterschiedlich angegebenen Flächenbedarfe von derzeit 3.202m² zu den von Ihnen geplanten 5.760m² plus einer möglichen Erweiterung miteinander?
In welchem Umfang und für wann ist von Ihnen für das Jugendamt ein Personalaufbau oder Personalabbau geplant?

Zu 4:
In welcher Form ist die Baulast für die Stellplätze auf dem Nachbargrundstück verbindlich und dokumentiert?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Aufhebung von Beschlüssen und Tagesordnung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.03.2026

Aufhebung von Beschlüssen und Tagesordnung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Fraktionen haben in den vergangenen drei Jahren für welche Kreistagssitzungen die Aufhebung von Beschlüssen beantragt, obwohl die in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse bestimmte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war?
  1. Welche Fraktionen haben in den vergangenen drei Jahren in welchen Kreistagssitzungen aufgrund einer sehr langen Tagesordnung beantragt, wie viele von ihnen beantragte Tagesordnungspunkte zu vertagen oder zu streichen?
  1. Welche Tagesordnungspunkte haben Sie in den vergangenen drei Jahren entgegen
    7 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse in die Tagesordnung des Kreistages aufgenommen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

492 – Antwort


Rückforderung der vom Landkreis Hildesheim an die Stadt Hildesheim gezahlten Kosten für die Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.02.2026

Rückforderung der vom Landkreis Hildesheim an die Stadt Hildesheim gezahlten Kosten für die Schülerbeförderung nach § 1 i. V. m. § 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim für nicht anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler

 Bezug:

  1. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 409/XIX vom 04.08.2025 und Ihre Antwort dazu vom 02.09.2025
  2. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 428/XIX vom 09.09.2025 und Ihre Antwort dazu vom 27.11.2025

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit der o.a. Anfrage 428/XIX hatten wir Sie gefragt:

I. „4.4 Wie hoch ist der Schaden für den Landkreis Hildesheim, dass der Stadt Hildesheim die von ihr getragenen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern a) vor dem 01.07.2011 und b) nach dem 01.07.2011 erstattet worden sind, die nach § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung hatten?“

II. „5. Wer in der Kreisverwaltung hat davon gewusst, dass der Landkreis Hildesheim der Stadt Hildesheim die von ihr getragenen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern erstattet hat, die nach § 2 der o. a. Satzung keinen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung hatten?“

Auf die o. a. Fragen haben Sie wie folgt geantwortet:

Zu I.: „Vor dem 01.07.2011 hat die Stadt Hildesheim gemäß den Regelungen des Einkreisungsvertrages vom 20.02.1974 die Schülerbeförderung für die SuS aus ihrem Gebiet auf eigene Kosten durchgeführt.
Ob dem Landkreis Hildesheim aus der Bewilligungspraxis der Stadt Hildesheim im Rahmen der Schülerbeförderung ein Schaden entstanden ist und auf welche Summe sich ein potentieller Schaden beziffert, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärt.“

Zu II.: „Die aktiven Mitarbeitenden des Landkreises Hildesheim hatten keine Kenntnis von der Bewilligungspraxis der Stadt Hildesheim im Rahmen der Schülerbeförderung“ (Antwort zu Frage 5.).
„Lediglich dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises (RPA) hat die Stadt Hildesheim Prüfrechte hinsichtlich der im Finanzvertrag getroffenen Regelungen und den diesen zugrunde liegenden Daten eingeräumt. Eine Prüfung der Abrechnungen mit der Stadt Hildesheim bezüglich der Schülerbeförderung erfolgte seitens des RPA in den letzten Jahren nicht“ (Antwort zu Frage 4.2).

Unsere Anfragen vom 04.08.2025 und 09.09.2025 haben Sie nur ungenügend beantwortet. Daher bitten wir Sie, uns innerhalb der nächsten 14 Tage eine vollständige und wahrheitsgemäße Antwort zuzusenden.

Zudem bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wann und von wem sind bisher mit welchen Ergebnissen welche Prüfungen zur Ermittlung des für den Landkreis Hildesheim entstandenen Schadens durchgeführt worden, die aufgrund der vom Landkreis Hildesheim an die Stadt Hildesheim erfolgten Zahlungen für die Schülerbeförderung für nicht anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler geleistet worden sind?

Wann und in welcher Form haben Sie von der Stadt Hildesheim eine Erstattung der o.a. Kosten gefordert?

Hat die Stadt Hildesheim eine Erstattung der o.a. Kosten abgelehnt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

488 – Zwischennachricht


Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21 / Ludolfingerstraße 2

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.02.2026

Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes für das Jugendamt mit der Option der Errichtung eines Erweiterungsbaus für weitere Verwaltungsarbeitsplätze auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21 / Ludolfingerstraße 2 in Hildesheim

Vorlage der Verwaltung Nr. 1073/XIX vom 05.11.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Quadratmeteranzahl (der angemieteten Flächen + Stellplätze) umfassen die derzeitigen Mietsachen „Hindenburg 20/16b“ und „Butterborn 19/20“?
    Hinweis: Mit einem Vergleich der Mietflächen (Brutto- Nettomietflächen) ist eine wirtschaftliche Betrachtung erst möglich)Sind die unter 3.6 der o.a. Vorlage genannten „Kosten der Anmietungen“ Brutto,- oder Nettobeträge?
  1. Wann und mit welchem Ergebnis ist das in unter 3.3.7 der o.a. Vorlage genannte Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das RPA beurteilt worden?
  1. Welche Annahme begründet die unter 3.1 der o.a. Vorlage genannte Nutzungsdauer von 90 Jahren? Üblicherweise wird für Nichtwohngebäude im Regelfall eine Nutzungsdauer von 33 ⅓-Jahren unterstellt.
  1. Die Präsentation zur o.a. Vorlage zeigt insgesamt 255 Stellplätze auf. Auf dem Grundstück des Landkreises sind maximal 134 Parkplätze laut Planung darzustellen. Mindestens 165 Stellplätze werden bauordnungsrechtlich verlangt. Ist davon auszugehen, dass die Stellplatzanlage gemeinschaftlich genutzt wird? Hat sich der Landkreis bei der damaligen Desinvestition dieses Recht durch Baulast oder Grunddienstbarkeiten gesichert? Zw. Gibt es gegenseitige Baulasten mit dem Nachbargrundstück?
  1. Sind die dargestellten Ein-/Ausfahrten zwischen dem Grundstück des Landkreises und der öffentlichen Straße genehmigungsrechtlich umsetzbar?
  1. Inwieweit sind die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes belastbar und enthalten auch sie sämtliche externen Kosten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

484 – Antwort