Archiv der Kategorie: Anfragen
Überwachung von Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Überwachung von in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen im Sinne des § 2 NuWG
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen für die Jahre 2022, 2023 und 2024:
- Welche konkreten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) nach dem IfSG und welche Heime nach dem NuWG hatten Sie zu überwachen?
- Wann und in welcher Form haben Sie welche dieser Einrichtungen und Unternehmen nach welcher Vorschrift überwacht und dabei Verstöße gegen welche Vorschriften festgestellt?
- Wann haben Sie wo erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung
a) baulich-technischer oder
b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
- Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
- Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils
a) geplanten und
b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung
c) dem Landesgesundheitsamt und
d) dem Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
- Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
- In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG oder NuWG c) informiert oder d) nicht informiert?
- Welche Befreiungen nach § 16 NuWG haben Sie für welchen Zeitraum erteilt?
Begründung:
Werden in den genannten Bereichen schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit von Menschen bedroht haben.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Mängelbeseitigung nicht sofort ausführbare baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind. Auch die von der Heimaufsicht zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel oder Befreiungen nach § 16 NuWG sind grundsätzlich keine Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in Ihrer Vorlage 249/XIX vom 19.09.2022 haben Sie zur Deckung des Bürobedarfs der Kreisverwaltung die Anmietung des Gebäudes der kwg Kaiserstr. 19 in Hildesheim empfohlen (mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und befristeten Verlängerungsoption, Mietfläche: ca. 1.400 m², reine Bürofläche ca. 800 m²).
Dazu hat der Kreisausschuss am 26.09.2022 beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zur Anmietung des Gebäudes Kaiserstraße 19 auf Grundlage des beigefügten Entwurfs abzuschließen.“
In der o. a. Vorlage sind Sie auch auf Ihr Flächenmanagement eingegangen.
Wörtlich heißt es: „Mittelfristig ist die Entwicklung eines Flächenmanagements vorgesehen, mit dem u.a. die intensivere Ausnutzung von Büroflächen bei Ausnutzung von Teilzeit und Home-Office sowie durch die Digitalisierung der Arbeitsprozesse erreicht werden soll… Der entsprechende Prozess wird voraussichtlich einen Zeitraum von zwei Jahren beanspruchen.
Ohne Erkenntnisse aus diesem Prozess hat der Kreistag am 12.09.2024 gem. Ihrer Vorlage 691/XIX -1 beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zur Anmietung des Gebäudes Eduard-Ahlborn-Straße 7 in Hildesheim auf Grundlage des beigefügten Entwurfs abzuschließen.“
Damit werden der Verwaltung weiter ca. 1.500 m² zur Verfügung gestellt (Vertrag mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und einer befristeten Verlängerungsoption).
Zudem sind nach unseren Informationen in Ihrem Auftrage in dem von der kwg angemieteten Gebäude erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt worden.
Unter Hinweis auf die Vorbemerkungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Wie beurteilen Sie aufgrund welcher Informationen und welcher von wem gegebenen Vorgaben (Bürofläche pro Beschäftigten, Zahl der Büros für eine oder zwei Personen, geteilter Arbeitsplatz usw.) den Raumbedarf für die nächsten zehn Jahre?
Welche Arbeitsschritte sind in Ihrem Flächenmanagement bereits mit welchen Ergebnissen vorgenommen worden?
Wann haben Sie aufgrund welcher Beschlüsse oder Entscheidungen in jeweils welchen Verfahren welche Aufträge für welche Baumaßnahmen oder für welche baulich-technische Maßnahmen in dem von der kwg angemieteten Gebäudes erteilt: a) unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes oder b) ohne Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes?
Wie hoch waren die einzelnen Auftragssummen? Seit wann sind welche Maßnahmen von Ihnen mit welchem Kostenaufwand geplant worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Überwachung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Überwachung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern
Ihre Antwort vom 26.05.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
Ihre Antwort vom 26.05.2024 auf unsere Anfrage Nr. 338/XIX vom 08.05.2025 ist zumindest hinsichtlich der Frage Nr. 3 ungenügend. Wir bitten Sie daher, diese Frage nunmehr unverzüglich, spätesten bis zum 16.06.2025 zu beantworten.
Dazu bitten wir Sie, zu den erheblichen Mängeln folgende Fragen konkret zu beantworten:
- Wann haben Sie in welchen Krankenhäusern welche erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung a) baulich-technischer oder b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
- Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
- Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils a) geplanten und b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung c) dem Landesgesundheitsamt und d) dem für die Krankenhausaufsicht zuständigen Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
- Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
- In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen c) informiert oder d) nicht informiert?
Begründung:
Am 1. Januar 2023 ist die Mitte 2022 beschlossene Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Kraft getreten, die die Patientensicherheit und den Patientenschutz verbessern soll. Die Überwachung und Einhaltung der für Krankenhäuser bestimmten Hygienevorschriften ist für die Patientensicherheit und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung. Werden in diesem Bereich schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit mehrere Patientinnen und Patienten konkret bedroht haben und nicht sofort abgestellt werden konnten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Beseitigung der Mängel baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind, die nicht sofort ausgeführt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
(§ 24 Abs.4 SGB III/GaFöG/Nds. AG SGB VIII/NKiTaG)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Jugendhilfeausschusses sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer hat aufgrund welcher Vorschriften den o. a. Rechtsanspruch zu erfüllen: ab wann für welche Kinder (Altersgruppen) in welchen Einrichtungen? Wer hat bei Nichterfüllung ggf. Schadensersatz zu zahlen?
- Wer entscheidet über die Höhe von Elternbeiträgen?
- Wer hat aufgrund welcher Vorschrift darüber zu entscheiden, in welchen Einrichtungen (Schule oder Hort) der Rechtsanspruch erfüllt wird?
- In welchen Gemeinden sind für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches welche Baumaßnahmen (einschl. der für Mensen und Aufenthaltsräume) erforderlich und bis wann abzuschließen, um den o. a. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen zu können?
- Wer ist dafür zuständig, die Baumaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu finanzieren?
- Wie hoch werden die o. a. Baukosten nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden in welchen der nächsten drei Jahre anfallen? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- In welchen Gemeinden ist für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches bis wann und welches zusätzliche Personal (mit welcher Qualifikation) erforderlich? Wer ist dafür hinsichtlich Planung, Einstellung und Bezahlung zuständig? Wie hoch werden nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden die o. a. Personalkosten in welchen der nächsten drei Jahre sein? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- Welche Fördermittel des Landes sind derzeit zur Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches vorgesehen?
Begründung:
Es ist auch hinsichtlich der kommenden Haushaltsberatungen zu klären, wie der o. a. Rechtsanspruch erfüllt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO in der am 11. Oktober 2024 in Kraft getretenen Fassung (siehe BGBl. I 2024 vom 10. Oktober 2024)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und die anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Sitzung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO beabsichtigen Sie aus welchen Gründen keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?
- Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO gilt aufgrund welcher und wann getroffenen Anordnung des Landkreises eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h?
Begründung:
- Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u. a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden.
Ein solcher Gesamtplan ist bisher nicht erstellt worden. Und vom Landrat werden nach wie vor Maßnahmen, die der Vision Zero dienen sollen, blockiert oder auf die lange Bank geschoben. Weil es um den Schutz höchster Rechtsgüter besonders schutzbedürftiger Menschen geht, können die Entscheidungen nicht dem Landrat überlassen bleiben; sondern es müssen nun die Abgeordneten prüfen und nach ihrem Ermessen – ggf. entgegen der Meinung des Landrates – entscheiden, wo solche Maßnahmen zu treffen sind.
- Aufgrund des o. a. Kreistagsbeschlusses hat der Landrat (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach seiner Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach seiner Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat er Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.
- Bei den vom Kreisausschuss am 09.10. und 20.11.2023 beschlossenen Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30 km/h) vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen hat der Landrat die Umsetzung der Beschlüsse verweigert, weil sie nach seiner Meinung rechtswidrig seien. Wären die Beschlüsse tatsächlich rechtwidrig, hätte der Verkehrsminister die vom Kreisausschuss unter Fristsetzung verlangte Anordnung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h untersagt. Eine solche Untersagung ist nicht erfolgt und kürzlich (nach ca.17 Monaten) ist die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden.
- Mit Schreiben vom 26.07.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion folgenden Beschlussvorschlag vorgelegt:
„Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.“
Diesen Beschlussvorschlag hatten wir wie folgt begründet:
„Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.Der Beschlussvorschlag fand jedoch keine Mehrheit.
Aber auf den gemeinsamen Antrag der Mehrheitsgruppe und der CDU-Fraktion haben der Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 29.08.2024 und der Kreisausschuss am 08.09.2024 beschlossen:
„Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates zu erwartenden Änderung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auch zeitlich begrenzt, wenn es die Gegebenheiten oder die Verkehrssituation erfordert, anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist. Über das Ergebnis ist der Kreisausschuss zeitnah zu informieren.“
Auszug aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO:
„Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern.“ - Bisher ist nicht erkennbar, dass der Landrat seine ablehnende Meinung gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgegeben hat. Dies ergibt sich z. B. daraus, dass er die von Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h in Neuhof und die geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung vor dem Spielplatz in der Ortschaft Ruthe bisher nicht angeordnet hat.
In der Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022 (mit Abschlussbericht) heißt es:
„Seitens der Verkehrsbehörde wurden alle 230 sensiblen Einrichtungen im Kreisgebiet, hinsichtlich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung durch die untere Verkehrsbehörde stellt sich der Sachstand zu den begutachteten Einrichtungen in der Gesamtbetrachtung wie folgt dar:
- 169 Einrichtungen liegen in einer Tempo 30-Zone bzw. es ist die Einrichtung auf Antrag der Kommune möglich
- 13 Einrichtungen liegen in einem verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einer Tempo
20-Zone - 13 Einrichtungen liegen an einer Straße mit einem streckenbezogenen Tempolimit auf
30 km/h - Für 6 weitere Kindertagesstätten wird ebenfalls eine streckenbezogene Reduzierung angeordnet und ist in Vorbereitung
- Bei 29 sensiblen Einrichtungen ist keine verkehrsbehördliche Anordnung zu treffen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Eine detaillierte Übersicht ist den nachfolgenden Seiten, gestaffelt nach Kommunen, zu entnehmen.“
- Mit der o. a. detaillierten Übersicht und den bisher getroffenen Maßnahmen ist der o. a. Beschluss des Kreistages vom 24.03.2022 nicht umgesetzt.
In der „detaillierte Übersicht“ werden Spielplätze, die im neuen § 45 StVO ausdrücklich genannt werden, überhaupt nicht genannt. Zudem wird dort entgegen der Rechtsprechung die irrige Auffassung vertreten, die Einrichtung, vor der eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden soll, müsse über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Zudem wird vom Landrat irreführend oder unwissentlich der Eindruck erweckt, er allein habe über die Anordnung von Tempo 30 km/h zu entscheiden. Die Zuständigkeit für solche Entscheidungen obliegt ihm jedoch nur in einfachen und unstrittigen Fällen und auch nur dann, wenn sich die Abgeordneten die Entscheidung nicht vorbehalten. Ferner wird irreführend oder unwissentlich verschwiegen, dass es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung um eine Ermessensentscheidung handelt und der Landrat auch dann die von den Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen hat, wenn er die Anordnung nicht für angezeigt hält.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Erbbaurechtsvertrag des Grundstücks „Von-Thünen-Str. 7“
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.06.2025
Erbbaurechtsvertrag für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks „Von-Thünen-Straße 7“, Flurstück 7/7, Flur 10, Gemarkung Hildesheim
Ihre Vorlage 933/XIX vom 22.05.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie unter Hinweis auf die o. a. Vorlage, uns unverzüglich eine Kopie des Entwurfs des Erbbaurechtsvertrages und aller damit im Zusammenhang stehenden Verabredungen oder Forderungen der Stadt Hildesheim vollständig vorzulegen, den Sie mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks „Von-Thünen-Straße 7“ (Flurstück 7/7, Flur 10, Gemarkung Hildesheim) abgestimmt haben.
Ferner bitten wir Sie, uns die Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes zu den zuvor genannten Unterlagen vorzulegen und zu begründen, woraus Sie den Bodenrichtwert von 350 Euro abgeleitet haben und wie Sie begründen, dass dem „jährlichen Erbbauzins ein Bodenrichtwert von 350,- € und ein Erbbauzinssatz von 4 % zugrunde gelegt werden“ soll.
Sofern Sie dieser Bitte ganz oder teilweise nicht nachkommen möchten, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.06.2025
Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie unter Hinweis auf §§ 56 und 87 Abs. 2 Satz 3 NKomVG den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses sowie des Kreistages aufzunehmen und an den Sitzungen der o. a. Ausschüsse persönlich teilzunehmen.
Dieser Antrag ersetzt den Antrag Nr. 847/XIX vom 22.05.2025.
Zudem bitten wir Sie, uns zur Vorbereitung auf die Beratungen Kopien folgender der in der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 21.05.2025 angesprochenen Unterlagen zuzusenden:
a) Gutachten, b) Stellungnahmen, c) aufgrund von Untersuchungen erstellte Brandschutzkonzepte, d) in Auftrag gegebenen Planungen zur Durchführung insbesondere brandschutztechnischer Maßnahmen, e) Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes und f) die Ihnen zugegangenen Vermerke oder Übersichten darüber, welche Brandschutzmängel vorhanden sind bzw. vorhanden waren.
Sofern Sie es ablehnen sollten, uns die o. a. Unterlagen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, bitten wir Sie, uns dies möglichst kurzfristig mitzuteilen.
Begründung:
Über den Fortgang der Sache ist u. a. auf der Grundlage der noch ausstehenden Beantwortung unserer Anfragen zu beraten und zu entscheiden. Zudem ist zu klären, ob der Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer im Brandfall in allen Bereichen der o.a. Schulen gewährleitet ist und in den vergangenen Jahren stets gewährleistet war oder aufgrund welcher Versäumnisse nicht stets gewährleistet war.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender