Archiv der Kategorie: Anfragen

Bodenuntersuchungen – Altablagerungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.07.2024

Bodenuntersuchungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 24.06.2024 haben Sie auf unsere Anfrage vom 13.06.2024 u. a. mitgeteilt:

„Derzeit sind im Landkreis Hildesheim 535 Altablagerungen erfasst. Der Landkreis Hildesheim verfügt seit dem Jahr 2007 über eine, nach landesweit vorgegebenen Bewertungskriterien festgelegte, Liste der Altablagerungen, die einer prioritären Bearbeitung im Sinne des BBodSchG zu unterziehen sind (sogenannte Prioritätenliste). Hierbei handelt es sich um 204 der zuvor genannten 535 Altablagerungen. Zur Bearbeitung im Sinne des BbodSchG werden die auf der Prioritätenliste geführten Altablagerungen entsprechend ihres Rankings nach und nach sogenannten orientierenden und dann auch Detail-Untersuchungen im Sinne des BbodSchG mit dem Ziel einer abschließenden Gefährdungsabschätzung unterzogen… Danach wurden nach Durchführung von entsprechenden Ausschreibungen zwei Gutachterbüros mit der Untersuchung von insgesamt 29 Altablagerungen in drei Losen beauftrag.“

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann sind welche der 204 Altablagerungen wie und aufgrund welcher dokumentierten Erkenntnisse erfasst und bodenschutzrechtlich wie nach § 10 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV) eingestuft?
  2. Wann und von wem wurden aufgrund welcher Kriterien a) die sogenannte Prioritätenliste festgelegt, b) die 204 und c) die 29 Altablagerungen ausgesucht?
  3. Welche konkreten Untersuchungen mit welchen Beprobungstiefen sind a) am 29.02.2024 und b) am 08.05.2024 an wen in Auftrag gegeben worden? Welche Ergebnisse liegen bisher vor?
  4. Wer ist für welche der 29 Altablagerung Eigentümer oder Zustandsverantwortlicher? Um jeweils welche Art von Anlagen/Flächen im Sinne von § 2 Abs. 4 – 6 BbodSchG handelt es sich?

4.1 Welche Kriterien nach § 3 BbodSchV begründen für welche der 29 Altablagerungen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung? Welche Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 und welche nach Anlage 2 Tabelle 1 bis 4 und 6 bis 8 BbodSchV werden wo und wie überschritten?

4.2 Welche Ermittlungen des Sachverhalts sind dazu bis zur Erteilung der o. a. Aufträge
(z. B. die Einholung von Auskünften bei den Gemeinden, Feststellungen über die in der Vergangenheit erfolgte Bodenbearbeitung auf den betroffenen Grundstücken durch die Städte und Gemeinden) wann angestellt und dokumentiert worden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG)?

4.3 Auf welchen der 29 Altablagerungen sollen durch den Eigentümer oder Verantwortlichen welche Vorsorgemaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG erfolgen?

4.4 Für welche der 29 Altablagerungen sind wann und von wem welche Maßnahmen nach 4 BbodSchV a) behördlich angeordnet oder b) ohne Anordnung getroffen worden?

4.5 Zu welchen der 29 Altablagerungen

  • ist wann festgestellt worden, dass die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten werden, und welche notwendigen Maßnahmen sind daraufhin wann getroffen worden, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BbodSchG)?
  • besteht seit wann auf Grund welcher konkreten Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, und in welchen dieser Fälle ist wann angeordnet worden, dass die Eigentümer oder Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen oder von Sachverständigen durchführen lassen (§ 9 Abs. 2 BbodSchG)?
  1. Bei welchen der 29 Altablagerungen besteht aufgrund der Überschreitung welcher in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrwV) genannten Werte oder der Geringfügigkeitsschwellenwertes (GFS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) oder aus welchen anderen Gründen die Besorgnis welcher Beeinträchtigung oder Verschlechterung des Grundwassers und welche Maßnahme nach dem Wasserrecht sind daher wann getroffen worden oder vorgesehen (siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG)?
  2. Zu jeweils welchen Kosten (für den Landkreis) sind in den vergangenen 10 Jahren aus welchem konkreten Anlass auf welchen der o. a. 535 oder welchen anderen Altablagerungen a) welche Bodenuntersuchungen mit jeweils welchen Ergebnissen und Bewertungen nach § 15 BbodSchV und b) welche Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 2
    7 BbodSchG aufgrund behördlicher Anordnung vom Verantwortlichen oder durch den Landkreis erfolgt?

Begründung:

Es ist zu klären, welche weiteren Maßnahmen nach dem BbodSchG oder Wasserrecht erforderlich sind. Dabei ist frühzeitig zu klären, auf welchen Flächen welche Verantwortlichen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BbodSchG zur Gefahrenabwehr (§ 4 BbodSchG) und besonders für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG (Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung) in Anspruch genommen werden können, weil konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz


Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 

Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf Ihre Antwort vom 24.06.2024 zu unserer Anfrage vom 13.06.2024 (Anfrage Nr. 231/XIX) bitten wir Sie um Mitteilung dazu, wann und vom wem die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen vom 04.06.2013 beschlossen worden ist und wo diese zu finden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung:  234 – Antwort, Vergaberichtlinie


Windkraftanlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.07.2024

Windkraftanlagen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu den im Ambergau a) genehmigten, b) im Genehmigungsverfahren befindlichen und c) geplanten Windkraftanlagen sind von Bürgerinnen und Bürgern in den vergangenen Wochen und Monaten verschiedene Anfragen an die Verwaltung gerichtet worden.

Die CDU-Kreistagsfraktion macht sich diese Anfragen zu eigen und bittet Sie um deren Beantwortung nach § 56 NKomVG.

Aus welchen Gründen haben Sie am 29.04.2024 im Umweltausschuss gesagt, dass Sie über die derzeit im Ambergau geplanten Windkraftanlagen außer aus der Presse keine Informationen haben, obwohl Sie vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bockenem ausweislich mit E-Mail vom 04.03.2024 über die derzeit geplanten Anlagen informiert waren?

Im Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau haben Sie am 10.06.2024 eine schnelle Beschlussfassung zur Aufstellung des „Teilprogramms Windenergienutzung“ gefordert, weil für den Fall, dass der Landkreis bis 2027 die Planungen für die geforderten Flächenziele nicht erreicht bzw. die vom Land geforderten Flächen (1,63% der Landkreisfläche für die Windenergie) nicht zur Verfügung stellt, die „Super-Privilegierung“ greifen würde.

Bitte teilen Sie uns mit, was Sie unter „Super-Privilegierung“ verstehen und warum Sie dann (2027) nach welcher Rechtsvorschrift mit welcher Wirkung in Kraft tritt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

1. Teilantwort der Verwaltung: 235-Teilantwort

2. Teilantwort der Verwaltung: 235 – Teilantwort, Windkraftanlagen


 Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der Kreistag hat am 29.06.2023 auf Antrag der CDU-Kreistagsfraktion beschlossen:

„Die landkreiseigenen Flächen, die nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen, sollen im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.“

Mit Schreiben vom 25.03.2024 hatten wir Sie gefragt:

„Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?“

 Mit Schreiben vom 30.04.2024 haben Sie uns mitgeteilt:

„Demzufolge wurden auf den vom Amt 208 bewirtschafteten Flächen seit dem 29.06.2023 auch keine weiteren Begrünungen vorgenommen.“

Mit dieser Antwort ist unsere Anfrage nur für einen Teil der Kreisverwaltung beantwortet worden. Wir bitten Sie, unsere o. a. Anfrage auch für den übrigen Teil der Kreisverwaltung – nunmehr unverzüglich – zu beantworten.

Dazu erlauben wir uns erneut den Hinweis, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Anfragen unverzüglich zu beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und
Hochwasserschutz

235 – Teilantwort II, Windkraftanlagen


 Rettungsdienst, Eintreffzeit, Notaufnahme

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.07.2024

 Rettungsdienst, Eintreffzeit, Notaufnahme
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:
1. Unsere Anfrage vom 08.02.2024
2. Ihre Antwort vom 14.05.2024
3. Ihre Antwort vom 30.05.2024

 

Anlage: Auszug aus Ihrer Antwort vom 30.05.2024

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

§ 2 der Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD) bestimmt:

„(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist…

(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
  2. für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten
    nicht übersteigen.

(4) 1Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse daran auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. 2Dabei ist die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen.“

Auf unsere Anfrage vom 08.02.2024 haben Sie uns am 30.05.2024 geantwortet, dass bei den Einsätzen im Jahr 2023 die vorgeschriebene Hilfsfrist von 15 Minuten z. T. erhebliche überschritten wurde (siehe Anlage – Auszug aus Ihrer Antwort vom 30.05.2024). Ihre Antwort bezieht sich nur auf die Notfallrettung bei akut Erkrankten oder Verletzten bzw. den Einsatz von Rettungswagen (RTW). Auf die Notfalltransporte bzw. Krankentransportwagen (KTW) gehen Sie überhaupt nicht ein. Zudem lassen Sie offen, um wie viel Minuten die Eintreffzeiten tatsächlich überschritten wurden. Besonders gravierend erscheint uns, dass die Eintreffzeit im Bereich der Rettungswache Sarstedt in 21 % der Fälle überschritten wurde.

Insgesamt muss geklärt werden, um wie viel Minuten die Eintreffzeiten in den vergangenen drei Jahren tatsächlich überschritten wurden und durch welche Maßnahmen die Überschreitungen dauerhaft vermieden werden können.

Aus den o. a. Gründen bitten wir Sie, für Zeitraum der vergangenen drei Jahre und gesondert für a) die einzelnen Rettungswachen im Landkreis und b) für die Stadt Hildesheim um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie oft und um wie viel Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten? Welche Gründe waren dafür verantwortlich?
  2. Wie und von wem wird seit wann erfasst, dokumentiert und ausgewertet, ob und um wie viel Minuten die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD aus welchen Gründen überschritten wird?
  3. Wie und in welcher Form sowie in welcher Frequenz werden diese Daten dem Landkreis zur Verfügung gestellt?
  4. Welche Maßnahmen sind bei welchen Rettungswachen erforderlich, um die die Überschreitungen der Eintreffzeiten dauerhaft vermeiden zu können?
  5. Wie waren die Eintreffzeiten in der Stadt Hildesheim und warum wurden diese in Ihrer Antwort vom 30.05.2024 nicht aufgeführt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Anlage

 

 


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.07.2024

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG

  

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welche Fraktionen des Kreistages haben in der XVII und XVIII Wahlperiode pro Jahr in welcher Höhe Zuwendungen nach § 57 NKomVG bzw. der o. a. Zuwendungsrichtlinie a) zu den Personalkosten und b) zu den Sachkosten erhalten?

Bitte teilen Sie uns auch mit, welche Zuwendungen für a) Sachkosten und b) Personalkosten die einzelnen Fraktionen jeweils in den drei Monaten vor und nach der letzten Kommunalwahl erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste


Kosten für die Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 

Kosten für die Kinderbetreuung
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Bezug: Ihre E-Mail vom 01.07.2024 zu Gesprächen der Hauptverwaltungsbeamten über die Kosten der Kinderbetreuung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie haben sich die Daten, die in der Präsentation der Auswertung aller Kommunen am 15.08.2017 im Rathaus der Stadt Elze für die Jahre 2011 bis 2017 die auf den Seiten 12 bis 15 dargestellt sind, seit 2016 entwickelt?
  2. Wie und vom wem ist „Der von den Kommunen für die Jahre 2024 bis 2027 gemittelte Betrag der kommunalen Aufwendungen Kindertagesbetreuung (112,6 Mio. €)“ ermittelt worden? Welche Kosten werden dabei erfasst oder nicht erfasst? Welche Erträge stehen dem gegenüber?
  3. Wie hoch ist der Anteil welcher Gemeinde an dem von den Kommunen für die Jahre 2025 bis 2027 gemittelten Betrag der kommunalen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung (112,6 Mio. €)?
    Wie hoch war der Gesamtbetrag (100 %) der Aufwendungen der Kinderbetreuung im Landkreis in 2021, 2022 und 2023 und zu wie viel Prozent davon haben a) die Gemeinden und b) welche anderen Stellen getragen?
    Wie ist der Anteil der Gemeinden für die einzelnen Jahre 2021 bis 2024 und für die Jahre 2025 bis 2029 ermittelt worden? In welchem Umfang sind darin Bau- und Unterhaltungskosten sowie die Elternbeiträge berücksichtigt?
  4. In welchen Gemeinden werden bei einer Kreisumlage von 41,0 v.H. die Kosten für die Kinderbetreuung in welchen der kommenden fünf Jahre zu mehr oder weniger als 55 Prozent gedeckt? Wovon ist es abhängig, ob die Kosten zu mehr oder weniger als 55 Prozent gedeckt werden?
  5. Soll zukünftig die Höhe der Kreisumlage vom Kostenanteil der Gemeinden an den Gesamtkosten der sog. Kita-Kosten im Landkreis abhängig gemacht werden?Wenn ja: Soll die Berechnungsgrundlage für die Aufteilung der Kosten zwischen Landkreis und seinen Gemeinden (55% zu 45%) jeweils die Höhe der Gesamtkosten der Kinderbetreuung für alle Altersgruppen sein unabhängig davon, welche Betreuungsleistungen in den einzelnen Gemeinden für welche Elternbeiträge angeboten werden und unabhängig davon, wie hoch die Kosten für welche Betreuungsleistungen in den einzelnen Kommunen für das Personal oder die Bau- und Gebäudeunterhaltung sind (pro Kopf der Bevölkerung oder pro Platz oder pro Betreuungsstunde usw.)?
  6. In welchen Fällen soll der Kreistag die Kreisumlage bei einer Verschlechterung seiner Haushaltslage (z. B. bei höheren Aufwendungen für andere Aufgabenbereiche oder bei einer Minderung der Erträge) trotz des o. a. Vertrages oder innerhalb der Vertragslaufzeit anheben dürfen?
  7. Welchen Betrag müsste der Landkreis an welche Gemeinde zahlen, damit deren Anteil an den Kosten für die Kinderbetreuung in 2022 oder 2023 a) 35% b) 40% und c) 45% nicht übersteigt? Wie hoch wäre dieser Betrag für jeweils welche Gemeinde umgerechnet in Kreisumlage?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Bernahrd Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste

Antwort der Verwaltung: 237 – Antwort der Verwaltung; Kosten Kinderbetreuung