Archiv der Kategorie: Anfragen

Zukünftige Finanzierung und Angebote der Volkshochschule Hildesheim gGmbh (VHS)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 17.11.2022

Zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule Hildesheim gGmbH (VHS)
Beschlussvorschlag der Gruppe (Nr.189/XIX) vom 20.10.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o. a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer ist Eigentümer welcher von der VHS genutzten Immobilien und Räume? Durch welche Regelungen soll deren dauerhafte Nutzung gesichert werden?

2. Welche Defizite wären bei der VHS in den einzelnen Jahren ab 2017 ohne die Zuschüsse der Landkreis Hildesheim Holding gGmbH (Holding) und des Landkreises Hildesheim angefallen? Welche Zuschüsse hat die VHS seit der Gründung im Jahre 2004 a) von der Holding, b) dem Verein Volkshochschule e.V. (Verein) und c) dem Landkreis Hildesheim erhalten?

3. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim seit Gründung der VHS Gewerbesteuern gezahlt?

4. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH seit Gründung der VHS welche Steuern gezahlt, die nicht angefallen wären, wenn alle Geschäftsanteile der VHS seit deren Gründung im Jahr 2004 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören würden/gehört hätten?
In welcher Höhe wird die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim im Vergleich zu jetzt Gewerbesteuern zahlen, wenn alle Geschäftsanteile der VHS juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

5. Gem. Kreistagsbeschluss vom 15.07.2021 hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH mit der VHS eine Zuwendungsvereinbarung (siehe Anlage) abgeschlossen. Darin ist u. a. vereinbart: „Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH gewährt der Volkshochschule Hildesheim gGmbH einen jährlichen Betriebskostenzuschuss nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und entsprechenderBeschlussfassung des Aufsichtsrates unter der Voraussetzung, dass zumindest die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte gesichert wird.“
Ist vorgesehen oder wird angestrebt, diese Vereinbarung zu kündigen oder zu ändern? Welche Änderungen sind vorgesehen? Wie soll die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte zukünftig gesichert werden?

6. Nr.1 des Beschlussvorschlages der Gruppe SPD, Grüne usw. zum „Beteiligungsmanagement“ vom 20.10.2022 lautet:
„Die Landkreis Hildesheim erwirbt 48% der Anteile des Vereins „Volkshochschule Hildesheim e.V.“, während die Stadt Hildesheim 52% erwirbt. Der Kaufpreis richtet sich nach den Anlagevermögenswerten des Jahresabschlusses des Vereins, wie sie zum Kaufzeitpunkt ausgewiesen sind.“
Von welchem Kaufpreis ist danach in etwa auszugehen?
Warum soll an den Verein überhaupt ein Kaufpreis gezahlt werden, wenn die VHS ohne die öffentliche Förderung erhebliche Defizite erwirtschaftet (die Anteile an der Gesellschaft also keinen Wert haben) und der Zweck des Vereins die Förderung der VHS ist mit der Folge, dass die durch den Verkauf erzielten Mittel der VHS zufließen müssen?

7. Hat es zwischen den Hauptverwaltungsbeamten Gespräche zur zukünftigen Finanzierung der VHS gegeben?

8. Waren Sie an der Erarbeitung des o. a. Beschlussvorschlages vom 20.10.2022 beteiligt? Wird der Beschlussvorschlag von Ihnen uneingeschränkt unterstützt?
Ist den Städten und Gemeinden des Landkreises eine Beteiligung und damit Mitsprache an der VHS angeboten worden? Wenn nein, warum nicht?

9. Ist vorgesehen, den neuen Gesellschaftsvertrag dem Kreistag zur Zustimmung vorzulegen?

Begründung:

Für die zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH sind weitere Gespräche mit dem Verein Volkshochschule e.V., dem Landkreis Hildesheim Holding gGmbH und der Stadt Hildesheim erforderlich. Unabhängig davon sollte im öffentlichen Interesse so schnell wie möglich die Steuerfrage gelöst werden. Dies ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vereins zwingend erforderlich.

Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH musste neben den Zuschüssen an die VHS wegen verdeckter Gewinnausschüttung in erheblicher Höhe Steuern zahlen, weil die Mehrheit der Stimmrechte der VHS nicht unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt. Bisher hat sich der Verein, der in der VHS ein Vetorecht hat, geweigert, seine Anteile juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu überlassen. Dadurch sind Steuern in Millionenhöhe angefallen, die hätten vermieden werden können und müssen. Und die dafür relevanten Bestimmungen (insbesondere § 8 Körperschaftsteuergesetz) hätten schon bei Gründung der Gesellschaft bedacht werden müssen: zumindest vom Landkreis bzw. der Holding

Über das weitere Verfahren sollte erst nach Beantwortung der o. a. Fragen entschieden werden.

Die VHS wurde Ende 2004 gegründet, um die außerschulische Erwachsenen- und Jugendbildung zu fördern.
Gesellschafter zu je 50 % sind a) der Verein und b) die Holding, die dem Landkreis gehört.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der VHS. Dazu leitet er Zuschüsse, die er von der Stadt Hildesheim erhält, an die VHS weiter. Die Stadt wiederum erhält von der Landkreis Hildesheim Holding GmbH Gewerbesteuer.

Gegenstand der Landkreis Hildesheim Holding GmbH ist der Erwerb und die Verwaltung von sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Unternehmensbeteiligungen sowie der Erwerb, der Betrieb und die Verwaltung von Liegenschaften und Einrichtungen.

Die Erträge der Holding dienen insbesondere zur Finanzierung der VHS, die ein Dauerverlustgeschäft ausübt.

Mit den nun vorgesehenen Regelungen soll die Stadt Hildesheim in der VHS ein Vetorecht erhalten: für einen geringen Geschäftsanteil und nur ca. einem Zehntel (100.000 €) der erforderlichen Zuschüsse an die VHS. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Insbesondere ist in keiner Weise begründet, dass dies haushaltsrechtlich vertretbar ist. Hinzu kommt die Frage, in welchem Umfang die Holding ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHS erfüllen kann, wenn sich die Stadt bis auf 100.000 € aus der Finanzierung zurückzieht. Damit wird auch die Erforderlichkeit der Landkreis Hildesheim Holding GmbH in Frage gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anlage: Vorlage 661XVIII

091 – Antwort der Verwaltung


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine  

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2022

  

Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.09.2022 (Anfrage 79/XIX)
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit o.g. Schreiben hatten wir Sie u.a. gefragt:

  1. „Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?“

Bitte teilen Sie uns mit, wann die Fragen zu 1, die Fragen zu 2 und wann die Fragen zu 3 vollständig beantwortet werden

Begründung:

In Ihrer Antwort vom 30.09.2022 auf unsere Anfrage vom 07.09. haben Sie die o.a. Fragen nicht beantwortet. Die Beantwortung der Fragen ist für die Beratungen über die von Ihnen vorgesehene Vereinbarung und den Haushaltsentwurf von erheblicher Bedeutung

 

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 12.09.2022

 

Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Anlagen: 2

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche konkreten Leistungen sind aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 07.06.2021 wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ausgeschrieben bzw. abgefragt worden? Wer hat dem Büro Altenbockum & Partner, Geologen welchen konkreten Auftrag (im Wortlaut) mit welcher Auftragssumme erteilt? Wer hat über die Erteilung des konkreten Auftrages abschließend entschieden?

Über welche und wann erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Nutzung des Grundwassers können Kali + Salz und welchen anderen Stellen bzw. Personen im Bereich Sarstedt und Giesen derzeit verfügen? Welche Behörde ist für den Widerruf dieser Erlaubnisse oder Bewilligungen nach welcher Vorschrift zuständig? Welche nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen kommen für die o. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen in Betracht? Welche konkreten Gründe stehen einem völligen oder teilweisen Widerruf welcher Erlaubnisse oder Bewilligungen entgegen?

Wie viel Grundwasser hat Kali + Salz aus welchen Brunnen und nach welchen Erlaubnissen/Bewilligungen in den vergangenen Jahren für welche Zwecke genutzt? Welche Bewilligung hat Kali + Salz drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich (bitte Mengen angeben) unterschritten? Für welche Bewilligung hat Kali + Salz den Zweck der Benutzung so geändert, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 WHG) nicht mehr übereinstimmt?

Wie und wo hat sich der Grundwasserspiegel in den Bereichen Sarstedt und Giesen in den vergangenen 10 Jahren qualitativ und quantitativ verändert?

Wann und wie ist der Beschluss des Kreisausschusses vom 07.06.2021 zur Beteiligung der Gemeinden, der Landwirtschaft und der Bürgerinitiativen umgesetzt worden?

Wann ist die vom LBEG für das 2. Halbjahr 2021 angekündigte abschließende Gefahrenbeurteilung (siehe Vorlage der Verwaltung 1147/XVII) a) überhaupt und b) beim Landkreis vorgelegt worden?

Begründung:

  1. Nach den Beschlüssen des Kreisausschusses vom 01.03. und 07.06.2021

(siehe Anlagen 1 und 2) war für den Bereich zwischen Giesen und Sarstedt „bei Kali und Salz zu prüfen, ob die erteilen wasserrechtlichen Erlaubnisse noch sachgerecht seien“ (siehe Umweltausschuss vom 22.02.2021). Dies hat nichts zu tun mit dem Planfeststellungsverfahren für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ oder der von Kali + Salz am 25.02.2015 beantragten wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung mineralisierten Wässer in die Innerste.

Kali + Salz verfügt nach unseren Informationen zumindest über ein Wasserrecht aus dem Jahre 1930 für Entnahme von 900 m³ Grundwasser/Tag mit dem Betriebszweck E30 Betriebswasserversorgung, Kühlung (Wasserbuchblatt 3/1038 des LK Hildesheim). Dazu äußerte das LBEG mit Schreiben vom 25.11.2016: „Bei der in Rede stehenden GW-Entnahme handelt es sich um ein altes Recht (wasserrechtliche Sicherstellung vom 18.12.1930). Entsprechend ist dieses (bereits vorhandene) Wasserrecht nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Auswirkungen dieser bestehenden Grundwasserentnahme werden als Vorbelastung im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens und der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht.“ Die wasserrechtliche Erlaubnis für Kali + Salz für die Althalde vom 26.06.1995, die bis 31.12.2023 gilt, regelt nur die Einleitung von Abwässern in die Innerste: nicht in das Grundwasser.

In den Ausschussberatungen ist wiederholt auf die Auswirkungen der sinkenden Grundwasserpegel auch für die Landwirtschaft hingewiesen worden.

Gefordert waren also Aussagen darüber, wie und von wem (Landwirte, Kali + Salz, die Gemeinden, Privatpersonen) das Grundwasser zwischen Sarstedt und Giesen genutzt wird und wie es sich in den einzelnen Jahren seit 2010 qualitativ und quantitativ verändert hat sowie bei verschiedenen Szenarien entwickeln wird.

Dazu liefert die „Bewertung geologischhydrogeologischer, hydrologischer und geochemischer Daten“ des Büros Altenbockum & Partner, Geologen vom 29.08.2022 keine ausreichenden Angaben.

  1. Der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht beauftragt worden, eine „abschließende Gefährdungs-

sabschätzung“ für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ in Auftrag zu geben (siehe Nr. 1. der o. a. Bewertung). Dafür standen und stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Es war und ist auch in keiner Weise erforderlich zu prüfen, ob „zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Abdeckung der Alhalde notwendig ist“. Dazu hat sich der Landkreis positioniert und geäußert, dass das für diese wasserrechtliche Entscheidung (durch Erklärung des Einvernehmens) erforderliche Ermessen aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen nicht ausgeübt werden kann. Eine solche Ermessensausübung wird in der o. a. Bewertung auch nicht vorgenommen.

Es bedurfte auch keiner Bestätigung der Tatsachen, dass die nachteiligen Auswirkungen der vorhandenen Althalde auf das Grundwasser nachgewiesen sind und aufgrund des Aufbaus der geplanten Rückstandshalde keine vergleichbaren Auswirkungen auf das Grundwasser wie durch die Althalde zu besorgen sind (siehe Nr. 10. der o. a. Bewertung).

  1. Die o. a. Bewertung vom 29.098.2022 enthält u. a. folgende Aussagen:

„Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried-Giesen hat sich K+S verpflichtet, die Althalde bis spätestens zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken. Langfristig wird mit einer Abdeckung eine weitere Auswaschung von Schadstoffen unterbunden… Zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser ist eine Abdeckung der Alhalde notwendig. Zu dieser Abdeckung hat sich der Betreiber bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens verpflichtet.“

Auch darauf bezieht sich die Aussage des Hauptverwaltungsbeamten in der Vorlage 269/XIX vom 5.9.2022: „Aus Sicht der Verwaltung sind die vom Gutachter vorgenommenen Bewertungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen plausibel und nachvollziehbar… Die Verwaltung wird dieses Gutachten und die damit ausgesprochenen Empfehlungen daher an das LBEG zur weiteren Verwendung übersenden.“

Diese Auffassung und angekündigte Verfahrensweise widerspricht der vom Landrat und Kreistag vertretenen Auffassung und der Beschlusslage.

Am 30. März 2017 hat der Kreistag beschlossen, sich

„ … die Entscheidung über das Einvernehmen nach § 19 WHG für die Erlaubnis zur Abwassereinleitung in die Innerste und zu anderen wasserrechtlichen Erlaubnissen … „ vorzubehalten.

Gem. diesem Beschluss hat der Hauptverwaltungsbeamte die vom Kreistag beschlossene Positionen zu vertreten: keine anderen.

Herr Umweltminister Lies hat den Landrat entgegen § 170 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mit seiner Weisung vom 05.11.2018 gezwungen, gegenüber dem Bergamt das Einvernehmen für die Wiederinbetriebnahme des Werkes „Sigfried Giesen“ bis zum 20.11.2018 auszusprechen. Der Landrat ist der Weisung am 19.11.2018 gefolgt, hat aber dem Herrn Umweltminister noch am 19.11.2918 berichtet: „… bleibt mir zum Schluss nur noch einmal Ihnen mitzuteilen, dass aus unserer Sicht aufgrund unzureichender Antragsunterlagen eben noch keine abschließende Ermessensausübung nach dem Wasserrecht erfolgen kann. Hierzu verweise ich auf die in dieser Sache an Sie gerichteten Schreiben, E-Mails und sonstigen Mitteilungen sowie die Beschlüsse der Kreisgremien.“ Diese Position des Landrates wird bekräftigt durch den Kreistagsbeschluss vom 06.12.2018. Dies betraf auch die Frage, ob die Althalde zu beseitigen oder bis zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken sei.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_12_Anlage 1 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

2022_09_12_Anlage 2 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

081 – Zwischennachricht v. 05.10.22

081 – Antwort der Verwaltung


Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.09.2022

Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 23.08.2022 bitten wir Sie um Beantwortung folgenderFragen:

In wie vielen Fällen bestanden nach Auffassung des Sozialpsychiatrischen Dienstes in den vergangenen 10 Jahren bei wie vielen Personen dringende Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 2 NPsychKG dafür, dass von ihnen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausging?
In welchen dieser Fälle wurde die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorlag, von welchen Beschäftigten des Landkreises oder welcher anderer Stellen mit jeweils welcher medizinischen Ausbildung vorgenommen? In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?
In wie vielen dieser Fälle hat der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person ärztlich untersucht, weil dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich war? Welche Ärzte standen und stehen für eine solche Untersuchung zur Verfügung? Innerhalb welcher Zeit nach Anforderung bei dringenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist gewährleistet, dass ein Arzt die Untersuchung durchführt? Gilt das Ergebnis dieser Untersuchung als ärztliches Zeugnis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 NPsychKG?

Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahme nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten? Von welchen Ärzten wurde in welchen Fällen wie geprüft, ob dringende Anhaltspunkte für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorlagen und welche Maßnahmen aufgrund welcher dieser Mitteilungen nach dem NPsychKG zu treffen waren?

In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?

Mit freundlichen Gruß

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für Jugend,
Soziales und Gesundheit

082 – Antwort der Verwaltung v. 30.09.22


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.09.2022

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben 

Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,

– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,

ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,

– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,

– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.

Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.

Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?

  1. Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
  4. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
  5. Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
  6. Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
  7. Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
  8. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
  9. Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?

Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?

  1. Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
  2. Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
  3. In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
  4. Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?

Begründung:

Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:

„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten

Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“

Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:

„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“

Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.

U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:

Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …

Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…

Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.

Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.

Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“

Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.

Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre. mehr…


Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                               Hildesheim, 23.08.2022

Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u. a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.08.2022 beantragte Beratung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?
  2. Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der o. a. Berichterstattungen getroffen oder weiterhin vorgesehen?
  3. Welche organisatorischen und personellen Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht erforderlich, um die jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie wirksame Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes zukünftig zu gewährleisten?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender                                             Ausschussvorsitzender                                                                                          für Jugend, Soziales und Gesundheit


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 22.08.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Wann und wo (an welchem Ort) wird derzeit den Flüchtlingen, die hierüber keine Wohnung     verfügen, nach ihrer Ankunft im Landkreis Hildesheim vom wem aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung oder Bestimmung a) ein Aufenthaltsort zugewiesen und b) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Abs. 5 AufenthG)?
Wie viele der o. a. Flüchtlinge wurden in den vergangenen fünf Monaten an welchen Stellen jeweils erfasst? Wie und nach welchem Schlüssel wurden und werden sie vom wem auf die Gemeinden/Städte des Landkreises verteilt?
Wo (an welchen Orten) und aufgrund welcher Entscheidung erfolgt für die o. a. Flüchtlinge derzeit die zum Anspruch auf staatliche Unterstützung (in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) erforderliche Erfassung und Registrierung? Von wem sind die o. a. Flüchtlinge in der Zeit zwischen der Ankunft im Landkreis Hildesheim und der Erfassung/Registrierung wo unterzubringen? Von wem sind o. a. Flüchtlinge, die nach Vorgaben des Landes in den Landkreis gebracht wurden und nach der Registrierung Anspruch auf Schutz bzw. Sozialleistungen haben, nach der Registrierung in welcher Form und für welchen Zeitraum wo unterzubringen?

2. Aufgrund welcher Regelung ist nach Ihrer Auffassung der Landkreis derzeit
zuständig für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge a) in Wohnungen, b) in Hotels oder c) in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften zur Erstaufnahme und Erfassung (S+G-Unterkünfte) oder d) den von Ihnen jetzt vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünften in kreiseigenen Turnhallen? Von wem sollen dafür die Turnhallen bis wann und wie umgebaut werden? Welche Kosten werden durch den Umbau und die Unterhaltung der Flüchtlingsnotunterkünfte verursacht? Handelt es sich bei diesen Flüchtlingsnotunterkünften um Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG oder eine einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft? Genügen die Flüchtlingsnotunterkünfte den nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu stellenden Anforderungen an eine menschenwürdige Notunterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20)?
In welchen Gemeinden/Städten des Landkreises Hildesheim sind a) vor und b) nach der Rechtskreisänderung (Wechsel ins SGB II) wie viele der o. a. Flüchtlinge über welchen Zeitraum obdachlos geworden?

3. In welchen Gemeinden/Städten bestand oder besteht derzeit aufgrund welcher
Meldungen/Angaben aus welchen Gründen für wie viele Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit? Von wem und mit welchen Maßnahmen soll diese Gefahr beseitigt werden? Aufgrund welcher Absprachen mit den Gemeinden/Städten stellt der Landkreis zur Abwendung von Obdachlosigkeit – sofern erforderlich – als freiwillige Leistung Wohnraum für welche Flüchtlinge? In welchem Umfang ist dies in welchen Gemeinden/Städten der Fall? Aufgrund welcher gesetzlichen Zuständigkeit erfolgt dies seit der Rechtskreisänderung und welche Kosten sind dafür seither in welchen Gemeinden/Städten für jeweils wie viele Flüchtlinge angefallen und vom Landkreis nach Abzug von Bundes- und Landesmitteln aufzubringen?

 

4.Nach welchem Recht richten sich derzeit Errichtung und Betrieb von a) S+G-Unterkünften und b) die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte?Welche Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in einer solchen Flüchtlingsnotunterkunft? Wer entscheidet nach welcher Vorschrift und in welcher rechtlichen Form über die Unterbringung und hat die Kosten zu tragen? Ab welchem Zeitpunkt haben Flüchtlinge, die vom Landkreis in solchen Unterkünften untergebracht sind, Anspruch auf eine Wohnung? Wer muss den Flüchtlingen aufgrund welcher Zuständigkeit eine geeignete Wohnung anbieten? Wer hilft den Flüchtlingen derzeit in welchen Gemeinden/Städten bei der Wohnungssuche? Welche Kosten fallen dafür an und von welcher öffentlichen Stelle werden sie erstattet?

5. Besteht für Flüchtlinge, die sich in Obhut des Landkreises in einer kreiseigenenFlüchtlingsnotunterkunft befinden, die Gefahr der Obdachlosigkeit, weil sie die Flüchtlingsnotunterkunft verlassen müssen, bevor sie eine ausreichende Wohnung gefunden haben?
Gelten die o. a. Flüchtlinge als Obdachlose, wenn sie lediglich in einer Flüchtlingsnotunterkunft vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises untergebracht sind und betreut werden?

6.Wann und in welcher Form wurden Sie bzw. der Landkreis nach dem Rechtskreiswechselaufgrund welcher Befugnis a) mit oder b) ohne Kostenübernahmeerklärung von wem angewiesen, S+G- Unterkünfte oder Flüchtlingsnotunterkünfte für wie viele der o. a. Flüchtlinge aufzubauen und für welchen Zeitraum vorzuhalten? Wer hat aufgrund welcher Vorschrift die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen? Lehnt es das Jobcenter ab, das den Flüchtlingen die Kosten für eine Wohnung zu erstatten hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, die Kosten für die Miete eines Wohncontainers zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, Hotelkosten in der Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen, wenn keine Wohnung angemietet werden kann? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen?

7.Wer befördert die Flüchtlinge in den Landkreis Hildesheim und erfolgt die Beförderung auch dann, wenn die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte aufgrund von Zwischenfällen, Vertragsstreitigkeiten usw. noch nicht fertiggestellt oder aufnahmebereit sind?
Aufgrund welcher Vorschrift ist das Land berechtigt, die o. a. Flüchtlinge dem Landkreis trotz Ihrer Erklärung, dass hier keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, zuzuweisen?
Aufgrund welcher Vorschrift ist der Landkreis berechtigt, die o. a. Flüchtlinge einer Gemeinde/Stadt in dem Wissen zuzuweisen, dass dort keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen? Wann und in welcher Form ist der Landkreis von welchen Gemeinden/Städtendarüber informiert worden, dass derzeit in welchen Gemeinden/Städten keine bzw. weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen? Welche Gemeinden/Städte haben wie viele der o. a. Flüchtlinge nach dem Nds. SOG in Notunterkünften untergebracht? Wann und in welcher Form ist das Land von Ihnen darüber informiert worden, dass in den Städten und Gemeinden des Landkreises keine weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen?

8. Aufgrund welcher Entscheidungen des Kreistages stehen für die Zeit nach der Rechtskreis-änderung beim Landkreis welche Haushaltsmittel bei welcher Haushaltstelle zur Verfügung für a) die Betreuung der Flüchtlinge einschl. Wohnungssuche, b) die Errichtung und Betrieb von S+G-Unterkünfte, c) die Errichtung und Betrieb Flüchtlingsnotunterkünften, d) die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen und e) die Unterbringung der Flüchtlinge in Hotels?

9. Sind bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen für die Flüchtlingsnot-unterkünfte alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden? Wenn nein, welche Vorgaben bzw. Verfahrensschritte wurden aus welchen Gründen nicht berücksichtigt? Insbesondere: Gibt es für die Gegenstände der Dienstleistungsverträge eine Bieterliste/ein Bieterverzeichnis? Welche Vergleichsangebote wurden wann eingeholt? Wurde das Rechnungsprüfungsamt beteiligt? Wenn ja, wie hat es sich wann geäußert?

 

Begründung:

Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der o. a. Flüchtlinge haben Bund und Land, aber nicht die Gemeinden/Städte zu tragen. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung verlangen. Für die entsprechende Maßnahmen- und Finanzplanung des Landkreises ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Für den Beschluss, die o. a. Kosten zu übernehmen, bedarf es keiner Vereinbarung mit den Gemeinden. Darauf hat die CDU-Fraktion wiederholt hingewiesen. Unter Hinweis auf die in der Kreistagssitzung am 28.02.2022 von allen Fraktionen getragenen Anträge „Hilfe für Menschen aus der Ukraine“ hat die CDU-Fraktion in der Kreistagssitzung am 24.3.2022 – leider vergeblich – einen entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan für 2022 gefordert.

Im Zusammenhang mit der o. a. Unterbringung und Betreuung wird von einigen die irrige Meinung vertreten, die Gemeinden/Städte seine für die Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit und folglich für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge zuständig. Diese Meinung ist völlig unbegründet.

Sinn und Zweck der gemeindlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG und damit auch für die Abwehr von Gefahren durch Obdachlosigkeit ist es, Menschen, die gegen ihren Willen obdachlos sind, durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung in eine menschenwürdige Notunterkunft einzuweisen. Diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden/Städte bezieht sich nur auf Menschen, die sich in ihrer Ortschaft aufhalten. Diese Zuständigkeit verpflichtet die Gemeinden/Städte nicht, Flüchtlingen eine Wohnung oder Notunterkunft zu beschaffen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen, wenn der Landkreis ihnen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben Flüchtlinge zuweist und – ggf. gegen ihren Willen – in ihren Ort verbringt. Es wäre schon von vornherein rechtswidrig, dass der Landkreis ggf. traumatisierte Flüchtlinge aus seiner Obhut in eine Gemeinde verbringt, dadurch die Gefahr der Obdachlosigkeit verursacht und dann von der Gemeinde verlangt, mit Einweisungsverfügungen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Dies gilt besonders dann, wenn in einer betroffenen Gemeinde nach Kenntnis des Landkreises keine Wohnungen zur Verfügung stehen und vorhandene Notunterkünfte belegt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender              

gez. Dirk Bettels
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit

 gez. Josef Teltemann
Sprecher der Fraktion                                                                                                                                     Migration,Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzuzugang