Archiv der Kategorie: Anfragen
Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.04.2024
Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zur Vorbereitung auf die von der CDU-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragten Beratungen zum Thema „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Durch welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen und deren Dokumentation wird gewährleistet, dass der Landkreis die ihm aus der Betreiberverantwortung erwachsenen Pflichten (einschließlich des Brandschutzes) erfüllt: insbesondere hinsichtlich
a) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, Inspektionen und Wartungen (durch eigenes Personal und zugelassene Überwachungsstellen oder sachkundige Personen),
b) Erfassung und Beseitigung von Mängeln, Beschädigungen, Schäden an Gebäuden oder Umweltschäden sowie Funktionsstörungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln?
2. Welche bisher nicht beseitigten Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b) sind seit wann und von wem erfasst, dem Landkreis seit wann bekannt oder berichtet worden und aus welchen Gründen bisher nicht beseitigt worden?
Über welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von
Nr. 1, die für die Sicherheit und Gesundheit relevant sind,
– wurden die Eltern- und Schülervertreter wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt informiert
-wurde das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover (RLSB) wann informiert und mit welchem Ergebnis um Unterstützung gebeten?
Welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen müssen nach welcher Vorschrift unverzüglich oder alsbald mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt werden?
3. Aus welchem Recht haben Schüler und Schülerinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen einen Anspruch auf Beseitigung welcher Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen?
4. Welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen sind nach Ihrer Auffassung erforderlich, um die o.a. Aufgaben vorbildlich erfüllen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 25.03.2024
Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?
- Welche Bepflanzung sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48.1) auf welchen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Bepflanzungen zur Verfügung? Welche solcher Bepflanzungen sind derzeit für wann und wo geplant?
Begründung:
In der Sitzung des Kreistages am 29.06.2023 wurde beschlossen:
a) Die landkreiseigenen Flächen, die nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen, sollen im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.
b) Bei jeder künftigen Baumaßnahme ist das Kriterium der Nachhaltigkeit zu prüfen. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf dem Rückbau oder Vermeidung von versiegelten Flächen liegen.
Wenn eine Entsiegelung von bisher versiegelten Flächen möglich ist, sollen die Flächen durch eine geeignete Bepflanzung zukünftig dafür sorgen, dass diese als Beschattungsflächen zur Kühlung und als Wasserspeicher (Retentionsraum für Starkregenereignisse) mit aktiver CO2-Bindung dienen. In geeigneten Bereichen sollen trockenresistente, mehrjährige, insektenfreundliche Stauden und Kräuter, wie z. B. Salbei, Lavendel, Ysop angepflanzt werden. Beim Bodenaustausch und beim Pflanzenkauf soll nur torffreies Material berücksichtigt werden. Wenn Platz für einen Busch oder Baum gegeben ist, sollten bei der Auswahl nur geeignete klimaresiliente Arten, die an die extremen Standortbedingungen in hoch verdichtetem Siedlungsraum angepasst sind, verwendet werden. Wie z. B. die Felsenbirne, die als klimatolerante Baumart mit niedriger Wuchshöhe gleichfalls einen Wert für Insekten hat. Die Verwaltung soll spätestens nach 6 Monaten über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen im A2 und A4 berichten.
Über den Fortgang der Angelegenheit ist zu berichten und zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
201 -Teilantwort Dez.1, 30.07.2024, Begrünung landkreiseigener Flächen
Datenschutz im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim,13.03.2024
Datenschutz im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Datenschutz im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgenden Fragen:
Welche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten insbesondere im Sinne von
Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung sind in den vergangenen drei Jahren jeweils wann und wem a) bekannt geworden, b) vom wem dokumentiert und untersucht worden sowie c) wem berichtet worden (siehe §§ 44, 58 NDSG und HK-NDSG/Graupe NDSG § 58 Rn. 9)?
Wie viele Kontrollergebnisse sind schriftlich dokumentiert und der Behördenleitung von wem und wann zur Kenntnisnahme zugeleitet worden (siehe HK-NDSG/Graupe NDSG § 58 Rn. 9)?
Welche technischen und welche administrativ-organisatorischen Möglichkeiten hat a) der KDO und b) die zentrale Datenschutzkoordinatorin, Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzes festzustellen?
Welche Maßnahmen sind vom Landrat getroffen worden, dass ihm vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können (§ 43 NDSG)?
In welchem Umfang entspricht der Datenschutz im Landkreis Hildesheim dem Leitbild des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.?
Welche Gründe sprechen für oder gegen eine weitere Übertragung des Datenschutzes an den KDO?
Begründung:
Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltung stellt den Datenschutzverantwortlichen vor neue Herausforderungen und erhöht die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Datenschutzbeauftragten. Dazu hat der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. das berufliche Leitbild der Datenschutzbeauftragten erarbeitet, dass hier in einem Prozess der Selbstverpflichtung anerkannt werden sollte.
https://www.bvdnet.de/wp-content/uploads/2018/04/BvD-Berufsbild_Auflage-4_dt_en.pdf
Derzeit hat der Landkreis Hildesheim die Aufgaben des Datenschutzes dem Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO) übertragen, der von der beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelten zentralen Datenschutzkoordinatorin unterstützt wird.
Es ist zu prüfen, durch welche Maßnahmen die derzeitige Datenschutzorganisation insbesondere in personeller und technischer Hinsicht den gestiegenen Anforderungen anzupassen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste
Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 23.02.2024
Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des
Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?
Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetz
Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?
Begründung:
Nach überwiegend vertretener Auffassung haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach der „Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-Richtlinie), seit dem 18.12.2021 ein Recht auf die Inanspruchnahme einer internen Meldestelle bei ihrem öffentlichen Beschäftigungsgeber.
Unabhängig davon gilt nach wie vor der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Verwaltung an Recht und Gesetz bindet und verpflichtet, rechtswidrige Zustände zu beseitigen und insbesondere gegen die Verletzung von Schutzgesetzen innerhalb und außerhalb der Verwaltung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Förderung der Kinderbetreuung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 21.02.2024
Förderung der Kinderbetreuung
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Förderung der Kinderbetreuung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Soziales, Jugend und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen. Ein Beschlussvorschlag wird kurzfristig nachgereicht.
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 27.02.2023 haben Sie mit Schreiben vom 12.04.2023 einen Überblick darüber gegeben, in welchem Umfang der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung erfüllt bzw. nicht erfüllt wird.
Nach unserer Auffassung ist zu prüfen, wann die Defizite beseitigt wurden oder bis wann beseitigt werden sollen sowie wo und wann neue Defizite zu erwarten sind und welche Kosten auf die Gemeinden und den Landkreis in den nächsten Jahren zukommen, um den gesetzlichen Anforderungen genügen zu können.
Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hat sich die Situation im Vergleich zu den Angaben in der Anlage 1 zu Ihrer Antwort vom 12.04.2023 geändert?
- In welchem Umfang und aus welchen Gründen ist die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf bedarfsgerechte Kinderbetreuung in welchen Gemeinden a) derzeit vollständig ohne Wartzeiten gewährleistet, b) derzeit nur mit welchen Wartezeiten gewährleistet und c) derzeit in welchem Umfang nicht gewährleistet?
- Welche Maßnahmen sind in welchen Gemeinden in den nächsten drei Jahren vorgesehen, um den Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Betreuung zuverlässig erfüllen zu können? Welche Kosten wird dies verursachen und welchen Anteil daran wird der Landkreis zu tragen haben?
- Wie haben sich die Kosten für die Kinderbetreuung in den Jahren 2018 bis 2023 im Vergleich zur Tabelle (Anlage 1) verändert? Sofern keine genauen Zahlen vorliegen, bitten wir um Angabe der Ansätze. Zusätzlich bitten wir Sie uns die entsprechenden Ansätze für das Haushaltsjahr 2024 für den Landkreis und des Landes mitzuteilen.
- Wie hoch waren in 2021 in welchen Gemeinden die Kosten für die Betreuung der Kinder, die seit 01.08.2018 einen Rechtsanspruch auf beitragsfreie Förderung haben (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 20 NKiTaG)? Sofern keine genauen Zahlen vorliegen, bitten wir um Angabe der Ansätze.
- Wie hoch sind ungefähr bzw. schätzungsweise die Kosten für die Betreuung der Kinder, die seit 01.08.2018 einen Rechtsanspruch auf beitragsfreie Förderung haben (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 20 NkiTaG) in Verhältnis zu den Gesamtkosten der Kinderbetreuung?
- Fallen bei der Kinderbetreuung migrationsbedingt Mehraufwendungen an? Wenn ja, wofür und in welcher Höhe? Zu welchem Teil sind diese Kosten von wem zu tragen?
- In welche Gemeinden wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 wie viele Kinder von wie vielen Tagesmüttern betreut? Welche Betreuungszeiten werden von den Tagesmüttern angeboten?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Rettungsdienst
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 20.02.2024
Rettungsdienst
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in der Presse ist am 17.02./18.02.2024 berichtet worden, dass Sie zum Rettungsdienst ein Gutachten in Auftrag gegeben haben.
Bitte teilen Sie uns mit, wann, mit welchem Inhalt, in welchem Verfahren und zu welchen Kosten Sie den Auftrag an wen erteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim,15.02.2024
Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit Schreiben vom 18.12.2023 haben Sie uns als Teilantwort bzw. Sachstandsbericht auf unsere Anfrage Nr. 163/XIX vom 16.10.2023 u.a. geantwortet, dass in allen Bereichen des Amtes 205 (Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutzvorsorge und -abwehr, Organisation des Rettungsdienstes) Personalvakanzen bestehen, die die bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung beeinträchtigen bzw. nicht zulassen.
Zudem haben Sie uns auf unsere Fragen zum Rettungsdienst mitgeteilt:
Insoweit können (seit dem IV. Quartal 2020, also seit 3 Jahren) im Bereich Rettungsdienst nur unabweisbare Aufgaben des „Tagesgeschäftes“ wahrgenommen werden.
Bei den in Rede stehenden Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte handelt es sich in erster Linie um Aufgaben zur Optimierung des Rettungsdienstes, des Krankentransportes und der notärztlichen Versorgung. Es handelt sich hier um einen Ausfluss der sich aus dem NRettDG ergebenden gesetzlichen Aufgaben.
Folgende Aufgabeninhalte sind insbesondere betroffen und können derzeit nicht wahrgenommen werden:
– Entwicklung eines Controllingsystems für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen
– Aufbau und Implementierung eines Beschwerdemanagements
– Verwaltungsseitige Mitwirkung/Unterstützung bei der medizinischen Qualitätssicherung
– Entwicklung/Implementierung und Umsetzung eines Berichtswesens
– Analyse der ermittelten betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten
– Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Analysen
– Analyse der Ergebnisse aus dem landesweiten KBQA und Projektierung entsprechender
Folgemaßnahmen
– Überprüfung der Durchführung des Rettungsdienstes hinsichtlich der Zweckmäßigkeit, der
Kosten, der Rechtsform ect. Maßnahmen des QM wirken sich auf den gesamten Rettungs-
dienstbereich aus. Die Aufgaben können erst wieder ordnungsgemäß wahrgenomme
werden, wenn alle Stellen mit eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über
einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß besetzt sind.“
Aufgrund des o.a. Sachstandes bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen: Wann und wie hat sich dieser Sachstand im Amt 205 durch welche Maßnahmen und tatsächlichen Veränderungen geändert und welche weiteren Änderungen sind für wann vorgesehen?
Wo sind welche Aufgaben der QM-Maßnahmen seit wann a) gesetzlich, b) untergesetzlich und c) innerhalb des Landkreises vorgeschrieben? Welche Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte sind derzeit durch welche konkreten Maßnahmen wie umgesetzt oder sollen wie und bis wann umgesetzt werden?
Welche Controllingsysteme für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen gibt es in anderen Landkreisen und in welchem Umfang sind diese bei uns nutzbar?
Welche Aufwendungen wurden in welcher Höhe dadurch eingespart, dass die genannten Aufgabeninhalte nicht wahrgenommen wurden? Welche Mittel des Landes (in welcher Höhe) erhält der Landkreis für die Erfüllung dieser Aufgabeninhalte?
Begründung:
Nach Auffassung der CDU-Fraktion sind die von Ihnen angegebenen Zustände in der Kreisverwaltung nicht vertretbar, da der Rettungsdienst dem Schutz von Leib und Leben dient.
Der Rettungsdienst obliegt dem Landkreis und der Stadt Hildesheim als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Er hat gem. § 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
„1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
2.bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
3.lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
4.sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
Angesichts der Aufgaben des Rettungsdienstes ist es nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion unvertretbar.“
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben muss das Amt 205 unverzüglich in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben jederzeit vollständig erfüllen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
