Archiv der Kategorie: Anfragen
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.01.2024
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:
Wer ist seit wann Inhaber des Staurechts vom 06.08.2004 und wer war und ist auf welcher Grundlage befugt, welche damit verbundenen Rechte außer dem Erlaubnisinhaber zu nutzen?
Welche wasserrechtlichen Erlaubnisse hat es im Bereich Derneburg vor Erteilung des o.a. Staurechts für die Benutzung des Mariensees, der Nette und welcher sonstigen Gewässer für welchen Zeitraum an wen gegeben a) an welchen Stellen zum Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, b) an welchen Stellen zum Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, c) an welchen Stellen zur Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, d) an welchen Stellen für andere Nutzungen und Einwirkungen auf das Grundwasser?
Der Ornithologische Verein zu Hildesheim e.V. (OVH) hat 1989 unter dem Namen des damaligen Vereinsvorsitzenden zur Absicherung der vereinseigenen Naturschutzflächen die Paul-Feindt-Stiftung errichtet. 2005 wurde die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH gegründet, deren erster Geschäftsführer der Umweltdezernent des Landkreises Hildesheim war und deren Geschäftsgegenstand sich insbesondere auf Flächen beziehen soll, die im Eigentum/Besitz der Paul-Feindt-Stiftung und des Landkreises Hildesheim stehen und dem Naturschutz gewidmet sind.
In der Satzung der Stiftung ist u.a. bestimmt, dass Stiftungsorgane der Vorstand und das Kuratorium sind, der Vorstand aus drei Mitgliedern des OVH besteht und dem Kuratorium die/der jeweilige Landrätin/Landrat des Landkreises Hildesheim kraft Amtes gehören, soweit die notwendigen Zustimmungen vorliegen.
Welche Bediensteten des Landkreises waren in welchen Jahren Mitglieder des Kuratoriums der Paul-Feindt-Stiftung oder Geschäftsführer der Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH?
Welche wasserrechtlichen Erlaubnisse für jeweils welche Gewässer im Landkreis Hildesheim besitzt die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH seit wann und für welchen Zeitraum a) an welchen Stellen zum Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, b) an welchen Stellen zum Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, c) an welchen Stellen zur Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, d) an welchen Stellen für andere Nutzungen und Einwirkungen auf das Grundwasser?
Wer hat diese Erlaubnisse erteilt und wem (welcher Person und welchen Stellen) wurden sie wann zugestellt? Wer hat sie wann ins Wasserbuch eingetragen?
Wem sind im letzten Jahr welche der zuvor genannten wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Benutzung des Mariensees und der Teiche der Derneburger Teichlandschaft, der Nette und welcher sonstigen Gewässer im Bereich Holle mit welchen Nebenbestimmungen für welchen Zeitraum erteilt worden? Wem sollen sie in diesem Jahr mit welchen Nebenbestimmungen für welche Zeitraum erteilt werden?
Aus welchen Gründen war und ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einbringung von Futter und anderen Stoffen a) an welchen Stellen in den Mariensee, b) an welchen Stellen in die Nette an welchen Stellen, wie dies bisher erfolgte, erforderlich? Aus welchen Gründen durften und dürfen diese Stoffe entgegen § 32 WHG an welchen Stellen in den Mariensee und die Nette eingebracht werden? Hierzu verweisen wir erneut auf das Urteil des VG Hannover vom 04.11.2020 – 12 A 8256/17.
Welche Zuwendungen hat die Paul-Feindt-Biotoppflege GmbH bisher in welchen Jahren vom Landkreis seit ihrer Gründung aufgrund welcher Beschlüsse/Entscheidungen als Entschädigung für welche Art der Verwaltung und Unterhaltung welcher einzelnen der landkreiseignen Flächen oder für welche anderen Zwecke erhalten? Welche Verwendungsnachweise gibt es dafür? Wann und wie sind solche Zuschüsse/Entschädigungen von wem beantragt worden?
Den Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion, unverzüglich eine den heutigen Anforderungen genügende wasserrechtliche Erlaubnis zu erarbeiten und die Entschlammung des Mariensees finanziell zu fördern, hat die Mehrheit von SPD, Grüne usw. in der Kreistagssitzung am 29.06.2023 abgelehnt.
Wasserrechtlich ist es jedoch nicht vertretbar, dass weiterhin durch den Schlamm belastete Wasser ungefiltert in die Nette einzuleiten? Welche Maßnahmen sind von der Kreisverwaltung gegenüber wem und für wann geplant, a) um die jetzigen Einleitungen zu stoppen und b) den See auf wessen Kosten entschlammen zu lassen? Wie und wo soll der Schlamm entsorgt werden? Wie sehr ist der Schlamm des Mariensee mit welchen Schadstoffen belastet? Welche Ursachen haben diese Belastungen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr.Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 15.01.2024
Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen
Stellungnahme vom 08.01.2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf die Stellungnahme von K+S vom 08.01.2024 zu den Wassereinleitungen in die Innerste seit Jahresende 2023 im Bereich Siegfried-Giesen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Um welches Wasser handelt es sich und welche Stoffe enthält es?
- Wer ist für die Beseitigung des Wassers aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift oder Vereinbarung verantwortliche?
- Ist für die Einleitung eine Erlaubnis erforderlich?
- Wer ist für die Erteilung der Erlaubnis und deren Überwachung zuständig?
- Ist die derzeitige Einleitung rechtswidrig und wer ist ggf. Betroffener?
- Wer ist verpflichtet, die derzeitige Einleitung zu stoppen?
- Welche Behörde ist dafür zuständig, dass die Einleitung gestoppt wird?
Unabhängig von der Beantwortung der o. a. Fragen bitten wir Sie, den Beratungspunkt „Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried-Giesen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.12.2023
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir hatten Sie mit Schreiben vom 07.11.2023 u. a. gefragt:
„3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?“
Diese Frage haben Sie am 30.11.2023 wie folgt beantwortet:
„Für das Schuljahr 2023/24 wurden Stand 29.11.2023 bisher insgesamt 1.712 Anträge auf Bezuschussung zum Abonnement des Deutschlandtickets gestellt. 523 dieser Antragsteller haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim und sind somit der Preisstufe Hl im ROSA-Tarifverbund zuzuordnen. Die Bezuschussung beträgt 19,60 Euro monatlich und entspricht 40 % der Abonnementkosten. Die Bewilligung gilt für das laufende Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es wird im Rahmen der Antragsbearbeitung keine Statistik darüber geführt, ob der*die Antragsteller*in Auszubildende*r oder Schüler*in ist.“
Es ist davon auszugehen, dass nicht alle in Hildesheim wohnenden Schülerinnen und Schüler der Oberstufen und Auszubildende jeden Monat ein Deutschlandticket benötigen oder tatsächlich für 49 € erwerben, wenn sie einen Zuschuss von 19,60 € erhalten. Daher ist zu klären, für welchen Zeitraum die o. a. 523 Antragsteller derzeit einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten oder bisher erhalten haben. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wie folgender Vergleich verdeutlicht: 523 mal 12 Monate mal 19,60 € ergeben 123.009 Euro; 523 mal 1 Monat mal 19,60 € ergeben lediglich 10.250 Euro.
Daher bitten wir Sie um Beantwortung der Frage: Wie viele der o. a. 523 Antragsteller haben bisher seit wann für wie viele Monate einen Zuschuss von 19,60 Euro a) beantragt und b) erhalten? Wie oft wird nach derzeitigem Kenntnistand für die o. a. Antragsteller ab wann bis Ende 2023 der monatliche Zuschuss von 19,60 € auszuzahlen sein?
Wir hatten Sie mit o.a. Schreiben auch gefragt:
„4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?“
Auf diese Fragen haben Sie am 30.11.2023 wie folgt geantwortet:
„Zum Geltungsbereich des Deutschlandtickets gehören gemäß Ziffer 2 Absatz 1 seiner Tarifbestimmungen die Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie der Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 44 PBefG. Linienverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gem. § 2 Abs. 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Dazu gehört auch der freigestellte Schülerverkehr. Die vom Landkreis Hildesheim mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen wurden mit einem Schreiben Anfang Mai über diese Rechtslage informiert“
„Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob seitens der mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen die Mitfahrt von Schüler*innen verweigert wurde, die nicht über einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr verfügen. Die Mitnahmepflicht dieser Unternehmen für Dritte und somit auch für Personen mit einem Deutschlandticket wird begrenzt durch die Kapazitäten, die für die Beförderung der für den Freistellungsverkehr anspruchsberechtigten Schüler*innen benötigt werden. Bei einer diesbezüglichen Vollauslastung ist eine Mitnahme Dritter nicht möglich.“
Zur Klarstellung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
a) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind,
- einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr,
- gegenüber Unternehmen des von Ihnen bestellten Freistellungsverkehrs einen Anspruch auf Schülerbeförderung,
- dann keinen Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Mitnahme in den von Ihnen bestellten Schulbussen im Freistellungsverkehr, wenn die Schülerbeförderung wegen „Vollauslastung“ des Schulbusses nicht möglich ist?
b) In welchen Fällen ist eine Vollauslastung gegeben?
c) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung wird der Anspruch auf Schülerbeförderung von wem und in welcher Form erfüllt, wenn Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind, die Mitnahme im Schulbus des Freistellungsverkehrs wegen Vollauslastung versagt wird?
d) Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie bei welchen der von Ihnen beauftragten Unternehmen des Freistellungsverkehrs nachgefragt, ob sie die Mitfahrt von Schülern verweigert oder eine Verweigerung der Mitnahme für Fälle der Vollauslastung angekündigt haben?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher für Schule und Kultur
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.11.2023
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion auf Behandlung des Themas „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ vom 12.10.2023 bitten wir Sie hinsichtlich der „Barleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs.1 AsylbLG“ um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Gründe sprechen nach Ihrer Auffassung dafür oder dagegen für welche Gruppen der Asylbewerber (Art und Ort der Unterbringung im Landkreis Hildesheim sowie Asylstatus bzw. Schutzform) das Barsystem ganz oder teilweise durch Sachleistungen oder Geldleistungen durch Gutscheine oder Chipkarten zu erbringen?
Begründung:
Entscheidungen zu diesem Thema können erst nach einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalisierung u. Innere Dienste
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung pro Kopf der Bevölkerung a) im Landkreis Hildesheim insg. und b) in der Stadt Hildesheim? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege a) im stationären Bereich und b) im nicht stationären Bereich? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege
a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalsierung und Innere Dienste
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.11.2023
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und dort zur Schule gehen, haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und deren Schulweg dort kleiner als 2 km ist, a) haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets und b) erhalten derzeit welche Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?
- Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher für Schule und Kultur
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.10.2023
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 13.10.2023
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von a) Flüchtlingen aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bitten wie Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wohnen derzeit in
1.1 welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim
1.2 in einer Wohnung,
1.3 in einem Container,
1.4 in einem Hotel,
1.5 in welcher Art von Notunterkunft oder
1.6 in welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Wie viele der o. a. a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind volljährig?
- Wie viele der im Landkreis Hildesheim befindlichen a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
3.1 obdachlos oder
3.2 von welcher Gemeinde in welche Unterkunft eingewiesen worden?
3.3 Wie viele der o. a. Personen werden in welchen der o. a. Einrichtungen von Dritten mit welchen Mahlzeiten versorgt?
3.4 Wie viele der o. a. Personen leben bereits länger als drei Monate in a) einem Hotel, b) in welcher Art von Notunterkunft oder c) welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Welche Gemeinden haben nach der vom Kreistag am 08.12.2022 beschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine bis jetzt für welchen Zeitraum und für jeweils wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine welche Kosten in welcher Höhe zu tragen?
- In welchen Gemeinden gibt es derzeit mit wie vielen a) Ehrenamtlichen und b) Beschäftigten der Gemeinde welche Integrations-/Betreuungsangebote für wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine und Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte den Personenkreis gesondert aufschlüsseln?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Wie werden die Integrations-/Betreuungsangebote a) von welcher Gemeinde, b) vom Landkreis und c) vom Land und d) von welchen anderen Stellen in welcher Form organisatorisch und finanziell in welcher Höhe unterstützt? Wie und von wem wird in welchen Gemeinden geprüft, ob die o.a. Maßnahmen ausreichend und wirksam sind?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Welche Gemeinden haben für die ehrenamtliche und hauptamtliche Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz welche weitergehende oder höhere Unterstützung vom Landkreis gefordert?7.1 In welcher Form prüft der Landkreis, ob in den jeweiligen Gemeinden mittelfristig Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und die Betreuung von schulpflichtigen Kindern sichergestellt werden kann?
- In welchen Gemeinden werden in welchem Umfang einzelne Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG von wem angeboten und von wie vielen Personen tatsächlich genutzt? Mit welchen Personen werden die mit dem Integrations- und Teilhabekonzept beschlossenen Maßnahmen derzeit umgesetzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant?
- Welche Räume stehen derzeit dem Landkreis als Eigentümer oder aufgrund welcher anderen Reglungen in welchen Gemeinden zur Verfügung:
a)als Notunterkunft für eine lediglich kurzzeitige Unterbringung und
b)als Unterbringungseinrichtung für eine nicht nur kurzzeitige Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach den Personenkreisen gesondert aufschlüsseln)? - Welche weitere der o. a. Räumlichkeiten (siehe Frage 1) sollen oder müssen vom wem aufgrund welcher Verpflichtung oder Planung bis
a) Ende 2023,
b) Mitte 2024,
c) Ende 2024 oder
d) wann danach in welchen Gemeinden für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung gestellt werden (bitte für die Personenkreise gesondert auflisten) Welche Vereinbarungen sind dazu mit den Gemeinden getroffen worden oder vorgesehen? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen?
- Sind die Gemeinden verpflichtet, Räume vorzuhalten oder zu schaffen für die
a) kurzzeitige Notunterbringung und
b) nicht nur kurzzeitige Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tagen? - Bis wann müssen oder sollen welche Gemeinden aufgrund welcher Verpflichtung wie viele der o.a. Räume für die Unterbringung von wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhalten oder beschaffen (bitte für die Personenkreise gesondert beantworten)?
- Aufgrund welcher Bestimmung ist welche Behörde berechtigt,
a) überhaupt Obdachlose,
b) obdachlose Flüchtlinge aus der Ukraine oder
c) obdachlose Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde zu verbringen, die der Aufnahme nicht zugestimmt hat?
Mit fruendlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang
