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Rettungsdienst; Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.12.2025

Rettungsdienst, Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim durch Vorgaben mit strukturierten oder standardisierten Notrufabfragen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

bereits im Jahr 2014 hat der Landesausschuss Rettungsdienst (LARD) eine Empfehlung für eine „strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN)“ veröffentlicht.

Die 4. Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des NRettDG zwischen dem Landkreis Hildesheim und der Stadt Hildesheim (seit 01.11.2010 in Kraft) enthält als Anlage 4 die vom Oberbürgermeister erlassene „Dienstanweisung für das Institut für Notfallmedizin und für die Ärztlichen Leiterinnen/die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) für die Rettungsdienstbereiche Landkreis und Stadt Hildesheim.“

„In dieser Dienstanweisung sollen die näheren Bedingungen der Arbeit des Instituts für Notfallmedizin und der ÄLRD festgelegt werden.“

Dazu heißt es u.a.:

„Mit der Neufassung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes wurde im § 10 Abs. 3 die gesetzliche Grundlage für die landesweite Einführung eines/r Ärztlichen Leiters/Leiterin Rettungsdienst (ÄLRD) geschaffen, der/die in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements den Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes leitet. Mehrere kommunale Träger können eine/n gemeinsame/n ÄLRD bestellen.

Der Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim arbeiten im Rettungsdienst eng zusammen und bestellen deshalb gemeinsame Ärztliche Leiter Rettungsdienst. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist gleichzeitig Leiter des Instituts für Notfallmedizin (§ 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rettungsdienst).

In dieser Dienstanweisung sollen die näheren Bedingungen der Arbeit des Instituts für Notfallmedizin und der ÄLRD festgelegt werden. […]

  1. Struktur1.1 Das Institut für Notfallmedizin ist bei der Stadt Hildesheim angesiedelt. Es ist verwaltungsmäßig als Stabsstelle in den Fachbereich 37 eingeordnet und untersteht in der Linie direkt dem Oberbürgermeister.1.2 Das Institut für Notfallmedizin nimmt folgende Aufgaben für die Träger des Rettungsdienstes Landkreis und Stadt Hildesheim wahr:- Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst nach § 10 (3) NRettDG (Leitung des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements, Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nicht ärztlichen Personals)
    – Vorbereitung und Fortbildung der ärztlichen Einsatzleitung nach § 7 (1+2) NRettDG. (Koordination der Aus- und Fortbildung der Leitenden Notärzte und der organisatorischen Leiter, Organisation des Dienstbetriebes der LNA-Gruppe)
    – Koordination der Maßnahmen und Notfallpläne nach § 7 (3) NRettDG. (Planung und Vorbereitung von Einsatzkonzepten für einen Massenanfall von Verletzten, Koordination der rettungsdienstlichen Beteiligung an Großübungen)
  1. Aufgaben Ärztlicher Leiter RettungsdienstDie ÄLRD leiten das medizinische Qualitätsmanagement des Rettungsdienstes und sind für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals des Rettungsdienstes in dem Rettungsdienstbereich verantwortlich. Sie legen die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirken daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen gesichert werden und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht sowie wirtschaftlich erfolgen. Deshalb nehmen die ÄLRD folgende Aufgaben wahr:
    2.1 Einsatzplanung und -bewältigungFestlegung
    – der medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst,
    – der medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien für arztbesetzte Rettungsmittel,
    – der medizinischen Ausrüstung und Ausstattung im Rettungsdienst nach dem Stand der Technik im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V.
    – von Strategien für die Bearbeitung medizinischer Hilfeersuchen durch die Rettungsleitstelle (z. B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage) […].“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und von wem sind in welcher Form welche Festlegungen zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen durch die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim (z. B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage) mit Ihnen abgestimmt worden?
  1. Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren? Durch welche Vorgaben, Anordnungen oder Weisungen ist diese Entscheidungsfreiheit der Disponenten seit wann und in welcher Form eingeschränkt? Wie sind die einzelnen Stichworte für den Einsatz von NKTW begründet?
  1. Haben die o.a. Disponenten zumindest eine Qualifikation wie Notfallsanitäter?
  2. Wie oft wurden in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache
    a) RTW alarmiert
    b) NKTW alarmiert
    c) RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
    d) von einem NKTW ein RTW nachgefordert?
  1. Wie haben Sie oder welche anderen Beschäftigten des Landkreises zusammen mit der
    Stadt Hildesheim gegenüber den Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle darauf hingewirkt, dass anstelle von RTW mehr NKTW eingesetzt worden sind?
  1. Nach welchen Kriterien haben die Disponenten der Rettungsleitstelle zu welchem Zeitpunkt darüber zu entscheiden, ob ein Fall der Notfallrettung oder eines Notfalltransports vorliegt?

Von der „Kooperativen Regionalleitstelle Nord“ der Gebietskörperschaften Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland werden nach einer Verordnung Notrufe mit einer sog. „Standardisierten Notrufabfrage (SNA)“ „abgearbeitet“.

https://www.leitstelle-nord.de/fachinformationen/standardisierte-notrufabfrage/

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) vom 27. November 2023 bestimmt in „§ 8 Rettungsleitstelle“:

(1) Die Rettungsleitstelle hat insbesondere

  1. alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne innerhalb der Reaktionszeit gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG zu veranlassen und zu koordinieren, dabei sind die Alarm- und Ausrückeordnungen der Rettungsdienstträger zu beachten und anzuwenden;
  2. zur Unterstützung der Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation mit den hilfesuchenden Personen elektronische Systeme einzusetzen, welche die Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation durch vorgegebene gezielte Fragestellungen und verbindliche Maßnahmenhinweise zur Anleitung von Anruferinnen und Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen unterstützen (strukturierte und standardisierte Notrufabfrage); […].“

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RettDGDVSH2024pP8

Dazu heißt es auf der Homepage der „Kooperativen Regionalleitstelle Nord“ der Gebietskörperschaften Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland:

„Es gibt viele gute Gründe für die Einführung einer Standardisierten Notrufabfrage (SNA). Und das gilt erst recht für die landesweite Einführung in Schleswig-Holstein […]
6. Rechtliche Absicherung
Da die Fragen durch die Verantwortlichen der Feuerwehren und Rettungsdienste nach dem Stand der Wissenschaft festgelegt werden, sind die Disponent:innen rechtlich abgesichert, wenn sie alle Fragen gefragt haben und zum Beispiel: „Es kommt kein Fahrzeug.“ herauskommt“ […].

https://www.leitstelle-nord.de/2024/11/18/warum-fuehrt-man-die-sna-ein/

Unter Hinweis auf die zuvor genannten rechtlich zweifelhaften Positionen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und in welcher Form haben die o.a. Disponenten von der Stadt Hildesheim in Abstimmung mit Ihnen oder welchen anderen Beschäftigten des Landkreises welche Vorgaben für die Entscheidung darüber erhalten, in welchen Fällen welche Rettungsmittel zu alarmieren sind? Wann und in welcher Form haben Sie von solchen Vorgaben Kenntnis erhalten?
  2. Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?
  3. Wann und in welcher Form sind die o.a. Disponenten vom wem darüber informiert worden, nach welchen Rechtsvorschriften sie im Einzelfall darüber zu entscheiden haben, ob und welche Rettungsmittel zu alarmieren sind?

Ein Fall der Notfallrettung im Sinne der Legaldefinition des § 2 NRettDG liegt bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen vor, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, und dies auch dann, wenn eine abgeschlossene Behandlung vor Ort erfolgt (siehe Begründungen bei den einzelnen Gesetzesänderungen).

Frage:

  1. In welchen Fällen haben die a. Disponenten bei der gefahrenabwehrrechtlichen Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel nach welchen gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften von einer Notfallrettung im Sinne des § 2 NRettDG oder lediglich einem Notfalltransport auszugehen?
  2. Wie rechtfertigen Sie entgegen der Entscheidung des BGH (Urteil vom 15. Mai 2025 – III ZR 417/23 – OLG Schleswig) die Vorgaben an die o. a. Disponenten bei Einzelfallentscheidungen?

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2025&Sort=3&nr=141761&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

  1. Haben die o.a. ÄLRD die Befugnis, den o.a. Disponenten bei der Bearbeitung von Notrufen im Einzelfall Weisungen zu erteilen oder sonst auf die Ermessensentscheidung der Disponenten Einfluss zu nehmen? Wenn ja, nach welcher gesetzlichen Vorschrift sind die ÄLRD zu solchen hoheitlichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ermächtigt, die über Leben oder Tod entscheiden?
  2. Wann und in welcher Form sind die o.a. Disponenten über die o.a. Entscheidung des BGH informiert worden sowie über Grundlagen und den Umfang der den ÄLRD zustehenden Befugnisse, den Disponenten bei Notrufen im Einzelfall Weisungen für die hoheitlichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen bzw. die zu alarmierenden Rettungsmittel zu erteilen?
  3. Wie haben sich die Kosten des Rettungsdienstes in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache a) jeweils insgesamt und b) für den Einsatz von RTW und c) NKTW geändert?
  4. Wie viel Minuten betrug in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache a) für den RTW und b) NKTW die durchschnittliche Einsatzdauer, die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?
  5. In wie vielen Fällen wurden in 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache RTW alarmiert, obwohl im Sinne des NRettDG kein Fall für eine Notfallrettung vorlag? Wer hat für welche dieser Fälle mit welcher Begründung behauptet, dass der Disponent unrechtmäßig einen RTW alarmiert hat oder einen NKTW hätte alarmieren müssen?
  6. In wie vielen Fällen wurden in 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand?
  7. In wie vielen Fällen wurden in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten aus welchen Gründen in welchen Orten welcher Rettungswache überschritten?
  8. Aus welchen Gründen wurde vor ca. vier Jahren die Prüfung, aus welchen Gründen Hilfsfrist von 15 Minuten überschritten wurde, eingestellt? Seit wann und in welcher Form wird diese Prüfung wieder durchgeführt? Seit wann erhalten Sie die Ergebnisse dieser Prüfungen?
  9. Seit wann und aufgrund welcher Veranlassung wird die als Anlage beigefügte Liste (Diagnose 36) in der o. a. Rettungsleitstelle genutzt?
  10. Haben Sie die in der Anlage 3 zu der o.a. „4. Vereinbarung über die Zusammenarbeit …“ genannten Daten stets wie vereinbart („monatlich nach Ablauf des jeweiligen Monats“) erhalten? Wenn Nein, wann und aus welchen Gründen nicht?
  11. Können Sie aufgrund der o.a. Daten (gem. der Anlage 3) z. B. ermitteln, in wie vielen Fällen in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten in welchen Orten welcher Rettungswache um wie viele Minuten überschritten wurde? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  12. Sind Sie in der Lage, aufgrund der o.a. Daten (gem. der Anlage 3) zu ermitteln oder ermitteln zu lassen, in wie vielen Fällen in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten in welchen Orten welcher Rettungswachen um wie viele Minuten überschritten wurde?
  13. Wann haben Sie wen um Ermittlung dieser Daten gebeten? Wann haben Sie diese Daten erhalten?

Bitte übersenden Sie uns kurzfristig eine Kopie aller oben angesprochenen Unterlagen (Anweisungen, Empfehlungen, Abfragen, Stichwortlisten, Dienstanweisungen usw.) die für die Arbeit der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle relevant sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Anlage

457- Zwischennachricht

457 – 1. Teilantwort


Ersatzneubau des Gymnasiums in Sarstedt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.11.2025

Ersatzneubau des Gymnasiums in Sarstedt

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Fördermittel hätten für die o.a. Maßnahme wann beantragt werden können?
    Wann sind welche Fördermittel beantragt oder aus welchen Gründen nicht beantragt worden?
  1. Welche Fördermittel wurden wann in welcher Höhe bewilligt und ausgezahlt?
  1. Welche Kosten waren geplant und sind tatsächlich entstanden?

Begründung:

Gem. § 110 Abs. 2 NKomVG ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

454 – Antwort


Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 19.11.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III, GaFöG, Nds. AG SGB VIII, NKiTaG)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage Nr. 450/XIX vom 12.11.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

In welchen Gemeinden ist nach § 23 NSchG wann und vom wem für welche Schulen ein Antrag gestellt worden oder beabsichtigt zu stellen?

Wie soll in den nächsten drei Jahren der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in welchen Gemeinden erfüllt werden, in denen keine Anträge nach § 23 NSchG gestellt werden?

Welche Kosten werden dadurch für welche Gemeinden und den Landkreis verursacht?

Begründung:

Nach hier vorliegenden Informationen sind die Gemeinden nicht verpflichtet einem Antrag nach § 23 NSchG zuzustimmen oder selbst einen solchen Antrag zu stellen. Ob und welche Anträge nach § 23 NSchG gestellt werden oder gestellt werden sollen ist von erheblicher Bedeutung für den Landkreis, da er den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII zu erfüllen hat. Daher müssen die Planungen der Gemeinden in der Bedarfsplanung zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf Betreuung nach individuellen und ortsnahen Bedarf des Landkreises berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

453 – Antwort


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim – Einsatzdaten

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.11.2025

 Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim – Einsatzdaten

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in ihrer Antwort auf die Landtagsanfrage von Frau Hopmann hat Frau Ministerin Behrens behauptet: „…Der RD wird häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i.S.d. NRettDG darstellen und dies bindet Rettungsmittel (RM) und RD- Personal…“

Zu dieser unbegründeten Behauptung der Ministerin haben wir Sie am 15.10.2025 mit der Anfrage Nr. 438/XIX gefragt:

„Wie oft und in viel Prozent der Fälle wurde in den vergangenen zwei Jahren der Rettungsdienst bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind? Wie wurde dies von wem aufgrund welcher Tatsachen und wann nachvollziehbar festgestellt und dokumentiert? Wann und in welcher Form ist dies dem Landkreis berichtet worden?“

Diese Fragen haben Sie bisher nicht beantwortet.

Sie haben auf der Homepage bzw. auf Ihrem Social-Media-Kanal des Landkreises behauptet: „…Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten…“

Auf unsere Nachfrage dazu vom 03.07.2025 haben Sie mit Schreiben vom 15.09.2025 völlig unsinnig und entgegen den Bestimmungen des NRettDG geantwortet: „…Es gibt in keinem Gesetzt etc. die Definition des „echten Notfalls“…“

Nun hat der RUNDBLICK in seiner Ausgabe Nr. 203 vom 17.11.2025 wie folgt berichtet:

  1. „…Auslöser für diesen Teilschritt ist offenbar der Druck der Kassen und die Erkenntnis, dass in recht vielen Fällen Rettungswagen zu Notfalleinsätzen gerufen werden, die sich dann gar nicht als solche herausstellen…“
  1. Eine Sprecherin des Landkreises  habe mitgeteilt: „Die Aufarbeitung dieser Auswertungen ist derzeit in Bearbeitung und wird den politischen Vertretungen aller Parteien zur Verfügung gestellt, sobald diese vorliegen…“

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Zu 1.: Wann und wie ist dies im Landkreis Hildesheim von wem aufgrund welcher Daten und für welchen Zeitraum festgestellt worden? In wie vielen Fällen war dies im Landkreis Hildesheim in den vergangenen zwei Jahren der Fall?

Zu 2.: Wann sollen die Abgeordneten des Kreistages für welchen Zeitraum welche Daten über welche Einsätze des Rettungsdienstes erhalten und warum sind diese Daten den Abgeordneten trotz vieler Anfragen dazu bisher nicht zur Verfügung gestellt worden? Bei welchen Stellen liegen diese Daten seit wann vor? Vom wem sind diese Daten wann erfasst und wann mit welcher Software ausgewertet worden? Wer sind die „politischen Vertretungen aller Parteien“?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

452 – Zwischennachricht

452 – Antwort


Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.11.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III, GaFöG, Nds. AG SGB VIII, NKiTaG)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage Nr. 441/XIX vom 27.10.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach § 24 SGB VIII obliegt dem Landkreis die Erfüllung des o.a. Rechtsanspruches.

Wo und in welcher Form der Rechtsanspruch für eine ortsnahe Betreuung nach individuellem Bedarf erfolgen soll, hat der Landkreis zu entscheiden und zu verantworten.

Nach unserer Auffassung haben die Gemeinden, die dem sog. neuen „Kita-Vertrag“ nicht zugestimmt haben, keinerlei Verpflichtung dem Landkreis bei der Erfüllung seiner o.a. Aufgabe zu unterstützen: insbesondere keine Finanzmittel zur Verfügung zu stellen oder Baumaßnahmen zu planen und durchzuführen. Sofern der Landkreis für die Betreuung von Grundschulkindern Räumlichkeiten in oder an Grundschulen für eine ortsnahe Betreuung in Anspruch nehmen oder solche Räumlichkeiten schaffen möchte, bedarf dies dem Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie unsere o.a. Auffassung teilen oder in welchem Umfang die Gemeinden nach Ihrer Auffassung verpflichtet sind, die Umsetzung Ihrer Planungen finanziell oder durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten.

Auf welcher Rechtsgrundlage beabsichtigen Sie, die Gemeinden zu solchen Leistungen zu verpflichten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

450 – Antwort


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim; Brandschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 11.11.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim; Brandschutz

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Anfrage 437/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 14.10.2025 zu den Berufsbildenden Schulen in Steuerwald und

a) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022,
b) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11.03.2022,
c) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.03.2022,
d) das Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013,
e) die anderen Gutachten, Stellungnahmen, Konzepte usw.

haben Sie am 04.11.2025 nur zum Teil und unvollständig beantwortet.

Daher bitten wir Sie, die Fragen nunmehr unverzüglich und vollständig zu beantworten.

Auf unsere Fragen nach „wann und vom wem“ bitten wir um konkrete Antworten (z. B. Angaben des genauen Datums und der Person oder Stelle). „Nach Fertigstellung der Unterlagen“ oder „die Brandschutzprüfung“ oder „Objektbetreuer*innen“ oder „Nach der Feststellung von Mängeln“
oder „ein Planungsbüro“ oder „kurzfristig“ sind keine ausreichenden Angaben.

Zur Klarstellung bitten wir Sie zudem um Beantwortung folgender Fragen:

Seit wann hatten Sie von welchen der o.a. Unterlagen Kenntnis?
Seit wann hatte das Rechnungsprüfungsamt von welchen der o.a. Unterlagen Kenntnis?
Seit wann hatte die Stadt Hildesheim von welche der o. a. Unterlagen Kenntnis?

Welche „Regeln und Bestimmungen der Fachrichtung, die derzeit gültig sind“ meinen Sie? Aufgrund welcher Vorschriften sind diese „Regeln und Bestimmungen“ verbindlich und wo einsehbar? Seit wann waren diese Regeln und Bestimmungen vor und nach dem März 2022 gültig?

Wer hat wann, aus welchen Gründen und in welcher Form die Änderung der Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022 gefordert? Wo und wie ist dies dokumentiert worden?

Wann und in welcher Form hat die Stadt Hildesheim als Bauaufsichtsbehörde welche Bedenken gegen die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022 erhoben und welche Änderungen verlangt oder vorgeschlagen?
Welche Protokolle gibt es über die Beratungen zur Änderung der Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 07.03.2022?

Wann hat die Stadt Hildesheim welche der Brandschutztechnischen Stellungnahmen erhalten? Wann und welche Anforderungen hat die Stadt Hildesheim daraufhin an den Landkreis gestellt?

Wann hat die Stadt Hildesheim das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 erhalten? Wann und welche Anforderungen hat daraufhin die Stadt Hildesheim an den Landkreis gestellt?
Wann wurde nach der „Feststellung welcher Mängel und der daraus resultierenden Planung von unverzüglich erforderlichen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ein Planungsbüro“ zu Kosten in welcher Höhe beauftragt? Wann wurde vom wem in welchen „Planungsphasen ein Brandschutz- und Sanierungskonzept entwickelt und vorgelegt, und welche brandschutztechnischen Vorabmaßnahmen wurden wann und vom wem daraus abgeleitet und dokumentiert? Welche dieser Vorabmaßnahmen sind Teil der Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022? Seit wann wurden welche Vorabmaßnahmen umgesetzt? Mit welchen weiteren Maßnahmen soll wann begonnen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

449 – Zwischennachricht

449 – Antwort (Brandschutz BBS)


Vertrag über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätte „Die-Landkreis-Lütten“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 11.11.2025

„Vertrag über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätte „Die-Landkreis-Lütten“ (Entwurf Stand 28.10.2025)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum o. a. Vertragsentwurf:

  1. Was beinhaltet im Sinne von § 1 Abs. 1 die „Durchführung und Organisation des laufenden Betriebs der Einrichtung“?
  2. Was fällt neben den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Positionen unter „vollständige Betriebsführung der Einrichtung“?
  3. Welche einzelnen Aufgaben werden nach dem Vertrag vom Landkreis zu erfüllen sein und welche Kosten werden dadurch schätzungsweise anfallen?
  4. Was beinhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 die „tatsächlichen Betriebskosten“? Fallen darunter auch die Kosten für den Winterdienst? Darf der Träger Personalkosten auch für Personal geltend machen das nicht in der Betriebskrippe arbeitet? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie hoch sind die Personalkosten beim zukünftigen Träger und bei dem Bieter mit dem besten Preis?
  5. Welche Folgen ergeben sich in den Fällen, in denen der Landkreis den Haushalt des Trägers (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages) nicht genehmigt? Steht dem Träger eine Kündigung „aus wichtigem Grunde“ zu (§ 10 Abs. 6 des Vertrages), wenn der Haushalt nicht genehmigt wird?
  6. Nach den Ausschreibungsunterlagen wird die Platzvergabe vom Landkreis abgewickelt, werden dem Träger Strom/Wasser/Gas nicht in Rechnung gestellt und der Winterdienst wird vom Hausmeister des Landkreises sichergestellt.
    Was fällt unter die „anfallenden Jahresbetriebskosten“ im Sinne von § 7 des Vertrages, vom dem der Träger 1,0 % als angemessene Eigenleistung tragen soll?
    Was bedeutet: „Dies wird als Einnahme in der jährlichen Defizitabrechnung berücksichtigt“? Bedeutet dies, dass der Träger in Höhe der angemessenen Eigenleistung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe finanziert? Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich daraus für den Träger und für den Landkreis?
    Wie hoch in etwa wird sich der aus der o.a. angemessenen Eigenleistung ergebende Betrag in EURO sein und in % zu den gesamten jährlichen Kosten, die beim Landkreis für den Betrieb der Krippe anfallen (einschl. aller Kosten, die für die Errichtung und Unterhaltung der Krippe, die Anmietung von Räumen für ausgelagertes Personal und alle anfallenden Personal und Sachkosten)?
  7. Aus welchen Gründen wird an den Kosten für die o.a. Betriebskrippe die Stadt Hildesheim nicht beteiligt? Wann und in welcher Form hat die Stadt Hildesheim eine Beteiligung an diesen Kosten abgelehnt? Steht es der Stadt Hildesheim frei, ob und in welcher Höhe sie sich an den Kosten für welche Kindertagesstätte beteiligt?
  8. Aufgrund welcher nachvollziehbaren Leistungen liegt der Preis des zukünftigen Trägers mit gut 310.000 Euro um ca. 100.000 Euro über dem Angebot des Bieters mit dem besten Preis?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Person