Archiv der Kategorie: Anträge

Investitionskostenzuschuss Tierheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2025

Investitionskostenzuschuss Tierheim

 Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Investitionskostenzuschuss Tierheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer ist aufgrund welcher Bestimmung für die Unterbringung herrenloser Tiere zuständig?
  2. Wer ist zuständig für die Prüfung, ob von herrenlosen Tieren aufgrund ihres Zustandes eine Gefahr ausgeht?
  3. Dürfen Tierheime ohne behördliche Zulassung oder Zustimmung Tiere aufnehmen, wenn aufgrund ihres Zustandes eine Gefahr für die Gesundheit besteht? Wie oft werden herrenlose Tiere bei Tierheimen abgegeben?
  4. Welche Tierheime gibt es im Landkreis Hildesheim und in welchen dieser Heime können wie viele Tiere welcher Arten für welche Dauer aufgenommen werden?
  5. In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen sind welche Tierheime verpflichtet, welche Arten von Tieren aufzunehmen?
  6. Wie und wo können Tiere untergebracht werden, die der o. a. Verein nicht mehr aufnehmen kann oder nicht mehr aufnehmen darf?

Begründung:

 In der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 hat die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne folgenden Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 02.12.2024 (Antrag Nr. 724/XIX) abgelehnt:

„Der Landrat wird gebeten, dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung einen mit dem Verein abgestimmten Beschlussvorschlag einschließlich Zeitplan vorzulegen, um dem Verein die erforderliche Planungssicherheit zu geben und das Bauvorhaben des Vereins zeitnah beginnen zu können. Die Förderung durch den Landkreis ist nicht davon abhängig zu machen, dass sich auch Städte und Gemeinden an der Förderung beteiligen.“

Daher ist möglichst in der nächsten Kreistagssitzung eine Förderzusage zumindest dem Grunde nach zu beschließen und haushaltsrechtlich abzusichern, die dem Verein eine ausreichende Sicherheit verschafft, um die erforderlichen Maßnahmen zeitnah planen und umsetzen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


ÖPNV

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2025

ÖPNV

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „ÖPNV“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen.

Unter Hinweis auf den Bericht der Alfelder Zeitung vom 19.12.2024 bitten wir Sie zudem, uns zur Vorbereitung auf die Beratungen folgende Fragen zu beantworten:

  1. Seit wann und in welchem Umfang hat der RVHI Subunternehmer beauftragt, die bei Betriebsstörungen usw. Fahrten übernehmen können?
  2. Wann und mit welcher Verzugszeit seit Anforderung a) mussten Fahrten übernommen werden, b) konnten Fahrten bedarfsgerecht übernommen werden, c) konnten Fahrten aus welchen Gründen nicht bedarfsgerecht übernommen werden?
  3. Aussage der Sprecherin des RVHI müssen sich „Prozesse beim Subunternehmen erst einspielen“. Welche Probleme liegen vor und wie wird der RVHI auf deren Beseitigung bis wann und mit welchen Ergebnissen hingewirkt haben?

Begründung:

Die Situation des ÖPNV ist seit Jahren unbefriedigend. Eltern müssen bereits Fahrgemeinschaften bilden, weil der RVHI nicht verlässlich fährt.

Verantwortlich dafür ist der Landkreis. Er bzw. der Kreistag hat dem RVHI die Rahmenbedingungen für einen reibungslosen und verlässlichen Schülertransport vorzugeben. Entsprechend muss er tätig werden, damit die derzeit unbefriedigende Situation zeitnah und wirksam beseitigt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


Wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Mariensees und der Nette im Bereich Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2025 

Wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Mariensees und der Nette im Bereich Derneburg

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Mariensees und der Nette im Bereich Derneburg“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz und des Kreisausschusses aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie, uns vor der Sitzung eine Kopie aller wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Benutzung der Nette und des Mariensees und die dazu erfolgten Einträge ins Wasserbuch zuzusenden.

Begründung:

Über den Sachstand ist zu berichten und zu beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz


Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 11.12.2024

Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026)

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie den Beratungspunkt „Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026)“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Es ist zu erörtern und zu entscheiden, in welchen Punkten die Geschäftsordnung geändert werden sollte.

Dies betrifft u. a. die Begrenzung der Tagesordnung, den zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages, die Frist zur Anfertigung der Protokolle insbesondere des Kreisausschusses vor der Kreistagssitzung und die fristgemäße Einladung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 


Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.12.2024

Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim

 Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 29 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o. g. Tagesordnungspunkt der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersendet die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-Die Partei-GUT für Sarstedt-Fabian Walla-Georgios Konstantopoulos und die CDU-Fraktion folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Vorlage 752/XIX-1 vom 28.11.2024 wird zur erneuten Beratung in den nächsten Fachausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit verwiesen.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten den Gutachter Herrn Dr. Behrendt von der Firma foplan und Herrn Prof. Dr. Knobelsdorf zu einer gemeinsamen Sitzung der o. a. Fachausschüsse einzuladen.

Anschließend soll der Kreisausschuss über die o. a. Vorlage abschließend entscheiden, soweit dies zulässig ist.

Begründung:

Nach Vorlage des Entwurfes des Rettungsdienstbedarfsplanes haben sich noch diverse Fragen ergeben. Aufgrund des Klärungsbedarfes ist eine weitere Beratung im Fachausschuss erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Haushalt/Stellenplan 2025 – Dienstpostenbewertung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.12.2024

Haushalt/Stellenplan 2025 – Dienstpostenbewertung

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 6 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 11 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Die Dienstpostenbewertungen ab A 10 sind dem Kreisausschuss zukünftig zur Zustimmung vorzulegen (§ 6 NBesG – Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen).

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Tempo 30 km/h vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.12.2024

Tempo 30 km/h vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen

 Beschlussvorschlag

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

 Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird gebeten,

gem. den Beschlüssen des Kreisausschusses vom 09.10.2023 und 20.11.2023 zur Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

a) vor der „Ev.-luth. Kindertagesstätte St. Dionysos in Hotteln“ und

b) vor der „Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen“

die Geschwindigkeitsbeschränkungen unverzüglich anzuordnen, wenn die Landesregierung dies bis Ende Januar nicht eindeutig durch eine Weisung nach § 88 NKomVG untersagt.

Für den Fall, dass eine solche Weisung erfolgt, wird der Landrat gebeten, von einer geeigneten Kanzlei prüfen zu lassen, mit welcher Klage und welcher Aussichten auf Erfolg die Umsetzung der o.a. Beschlüsse gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Für den Fall, dass keine solche Weisung erfolgt und sich der Landrat weiterhin weigert, die o.a. Beschlüsse auszuführen, soll durch eine Organklage geklärt werden, ob die Beschlüsse auszuführen sind.

Begründung:

Der Landrat hat die o. a. Beschlüsse bisher nicht umgesetzt. Dies weiterhin zu unterlassen ist nicht gerechtfertigt, da bisher keine rechtlichen Bedenken gegen die Beschlüsse vorgetragen worden oder ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass nach der Änderung des StVO auch Spielplätze in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 der Vorschrift aufgenommen worden sind.

Da der Landrat die irrige Auffassung vertritt, die Einrichtungen müssten über einen direkten Zugang zu einer klassifizierten Straße verfügen, ist nochmals auf die dazu vorliegende Verwaltungsvorschrift, Gesetzesbegründung und Rechtsprechung hinzuweisen:

In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) heißt es:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken,

soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen

oder

im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr

mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.“

In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. Drucksache 332/16 vom 15.06.16, Seite 14) heißt es: „Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen“

Nach dem Urteil des VG Stade vom 24.08.2022 – 1 A 1756/18 – kann der Eingang auch 70 m entfernt liegen. In dem Urteil heißt es:

“Amtliche Leitsätze: 1. Der Begriff des unmittelbaren Bereichs von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO bezieht sich nicht nur auf die Grenzen des Schulgrundstücks. Vielmehr muss dieser Bereich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bestimmt werden… Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der Gebäudeeingang, der von der J. aus zu erreichen ist, werde von ca. 40% und damit fast der Hälfte der Schüler benutzt. Dass sich diese Eingänge auf dem Schulgelände in einer Entfernung von ca. 70 m zur J. befinden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn sofern die Kinder – regelmäßig in Gruppen – den Schulhof über die J. verlassen, sind diese denselben Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt, wie wenn sie aus dem Schulgebäude unmittelbar auf die Straße treten würden.

39Entgegen der Auffassung des Klägers sind die verkehrsbehördlichen Anordnungen auch für den unmittelbaren Bereich der Schule ergangen. Der unmittelbare Bereich im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Grenzen des Schulgrundstücks. Vielmehr muss dieser Bereich im individuellen Fall bestimmt werden, wobei der Sinn und Zweck der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung vor sensiblen Einrichtungen und der gesetzgeberische Wille zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, verkehrsunerfahrene Kinder vor den

Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Insoweit erfasst die Vorschrift des § 45 Abs. 9
Satz 4 Nr. 6 StVO als sensible Bereiche allgemeinbildende Schulen, weil dort erfahrungsgemäß vor allem in den unteren Altersklassen ein unachtsames Verkehrsverhalten vermehrt noch anzutreffen ist. Ältere Kinder und Jugendliche, die mit dem Rad zur Schule fahren, bewegen sich dort zudem im „Pulk“ und sind als Verkehrsteilnehmer oft abgelenkt und einer gewissen Gruppendynamik ausgesetzt (BR-Drs 332/16 S. 11). Abzustellen ist gerade nicht nur auf die Schule bzw. das Schulgrundstück, sondern auch auf den, mit der Schule verbundenen, Schulweg. Denn die Kinder begegnen regelmäßig erst den Gefahren des Straßenverkehrs, wenn sie das Schulgrundstück verlassen und den Weg zur bzw. von der Schule bewältigen. Dieses Verständnis steht auch ausdrücklich mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang. Denn in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. Drucksache 332/16 vom 15.06.16, Seite 14) heißt es: „Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen“

40Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den unmittelbaren Bereich in der Regel auf 300 m ausdehnt, weil ansonsten der verfolgte Schutzzweck nicht zu erreichen wäre. Andererseits wird hierdurch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die typischen Begleiterscheinungen des Schulbetriebes (z B. Pulkbildungen, Bring-/ Abholverkehr) regelmäßig nach 300 m auflösen.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender