Archiv der Kategorie: Anträge
Biotopvernetzung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 10.06.2025
Biotopvernetzung
Beschlussvorschlag zur Sitzung des Kreistages am 26.06.2025
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zur Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am 26.06.2025 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Für ein „Sofortprogramm für Bepflanzungen an den Ufern Gewässer dritter Ordnung“ werden in diesem Jahr für die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze der Gemeinden an Gewässern dritter Ordnung 200.000 € aus den Ersatzzahlungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen die Gemeinden im Jahr 2025 auf Antrag 90 %, aber max. 20.000 € der Kosten für die Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze erhalten.
Die Mittel werden in der Reihenfolge der Anträge zugesagt: pro Gemeinde maximal 20.000 €.
Begründung:
Die Gewässer dritter Ordnung bilden eine bereits vorhandene Struktur zur Vernetzung von Biotopen. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Gewässer umfasst auch den Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer und die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze. Diese Rechtslage (§ 39 WHG und § 61 NWG) sollte für ein Sofortprogramm genutzt werden, das die Gemeinden an ihren Gewässern problemlos umsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 06.06.2025
Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Tempo 30 Schild vor der Grundschule, dem Kindergarten und der Altentagesstätte Groß Düngen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Der Kreisausschuss hat am 09.10.2023 beschlossen, in dem o. a. Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Diesen Beschluss haben Sie ohne ausreichende Begründung erst nach ca. 17 Monaten ausgeführt. Zudem ist nun festzustellen, dass Sie die Beschilderung so vorgenommen haben, dass sie die Verkehrssicherheit nicht verbessert, sondern eine Gefahr für Leib und Leben verursacht. Diese Gefahr haben Sie sofort durch eine sachgerechte Beschilderung (z. B. auch durch ergänzende Schilder) zu beseitigen. Der Vorfall ist aufgrund seiner Tragweite in den Kreistagsgremien zu beraten, insbesondere für den Fall, dass es aufgrund der von Ihnen angeordneten Beschilderung zu Unfällen kommen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
(§ 24 Abs.4 SGB III/GaFöG/Nds. AG SGB VIII/NKiTaG)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Jugendhilfeausschusses sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer hat aufgrund welcher Vorschriften den o. a. Rechtsanspruch zu erfüllen: ab wann für welche Kinder (Altersgruppen) in welchen Einrichtungen? Wer hat bei Nichterfüllung ggf. Schadensersatz zu zahlen?
- Wer entscheidet über die Höhe von Elternbeiträgen?
- Wer hat aufgrund welcher Vorschrift darüber zu entscheiden, in welchen Einrichtungen (Schule oder Hort) der Rechtsanspruch erfüllt wird?
- In welchen Gemeinden sind für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches welche Baumaßnahmen (einschl. der für Mensen und Aufenthaltsräume) erforderlich und bis wann abzuschließen, um den o. a. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen zu können?
- Wer ist dafür zuständig, die Baumaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu finanzieren?
- Wie hoch werden die o. a. Baukosten nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden in welchen der nächsten drei Jahre anfallen? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- In welchen Gemeinden ist für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches bis wann und welches zusätzliche Personal (mit welcher Qualifikation) erforderlich? Wer ist dafür hinsichtlich Planung, Einstellung und Bezahlung zuständig? Wie hoch werden nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden die o. a. Personalkosten in welchen der nächsten drei Jahre sein? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- Welche Fördermittel des Landes sind derzeit zur Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches vorgesehen?
Begründung:
Es ist auch hinsichtlich der kommenden Haushaltsberatungen zu klären, wie der o. a. Rechtsanspruch erfüllt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO in der am 11. Oktober 2024 in Kraft getretenen Fassung (siehe BGBl. I 2024 vom 10. Oktober 2024)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und die anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Sitzung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO beabsichtigen Sie aus welchen Gründen keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?
- Vor welchen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO gilt aufgrund welcher und wann getroffenen Anordnung des Landkreises eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h?
Begründung:
- Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u. a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden.
Ein solcher Gesamtplan ist bisher nicht erstellt worden. Und vom Landrat werden nach wie vor Maßnahmen, die der Vision Zero dienen sollen, blockiert oder auf die lange Bank geschoben. Weil es um den Schutz höchster Rechtsgüter besonders schutzbedürftiger Menschen geht, können die Entscheidungen nicht dem Landrat überlassen bleiben; sondern es müssen nun die Abgeordneten prüfen und nach ihrem Ermessen – ggf. entgegen der Meinung des Landrates – entscheiden, wo solche Maßnahmen zu treffen sind.
- Aufgrund des o. a. Kreistagsbeschlusses hat der Landrat (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach seiner Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach seiner Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat er Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.
- Bei den vom Kreisausschuss am 09.10. und 20.11.2023 beschlossenen Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30 km/h) vor den Kindergärten in Hotteln und Groß Düngen hat der Landrat die Umsetzung der Beschlüsse verweigert, weil sie nach seiner Meinung rechtswidrig seien. Wären die Beschlüsse tatsächlich rechtwidrig, hätte der Verkehrsminister die vom Kreisausschuss unter Fristsetzung verlangte Anordnung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h untersagt. Eine solche Untersagung ist nicht erfolgt und kürzlich (nach ca.17 Monaten) ist die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden.
- Mit Schreiben vom 26.07.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion folgenden Beschlussvorschlag vorgelegt:
„Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.“
Diesen Beschlussvorschlag hatten wir wie folgt begründet:
„Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.Der Beschlussvorschlag fand jedoch keine Mehrheit.
Aber auf den gemeinsamen Antrag der Mehrheitsgruppe und der CDU-Fraktion haben der Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 29.08.2024 und der Kreisausschuss am 08.09.2024 beschlossen:
„Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates zu erwartenden Änderung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auch zeitlich begrenzt, wenn es die Gegebenheiten oder die Verkehrssituation erfordert, anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist. Über das Ergebnis ist der Kreisausschuss zeitnah zu informieren.“
Auszug aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO:
„Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern.“ - Bisher ist nicht erkennbar, dass der Landrat seine ablehnende Meinung gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgegeben hat. Dies ergibt sich z. B. daraus, dass er die von Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h in Neuhof und die geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung vor dem Spielplatz in der Ortschaft Ruthe bisher nicht angeordnet hat.
In der Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022 (mit Abschlussbericht) heißt es:
„Seitens der Verkehrsbehörde wurden alle 230 sensiblen Einrichtungen im Kreisgebiet, hinsichtlich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung durch die untere Verkehrsbehörde stellt sich der Sachstand zu den begutachteten Einrichtungen in der Gesamtbetrachtung wie folgt dar:
- 169 Einrichtungen liegen in einer Tempo 30-Zone bzw. es ist die Einrichtung auf Antrag der Kommune möglich
- 13 Einrichtungen liegen in einem verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einer Tempo
20-Zone - 13 Einrichtungen liegen an einer Straße mit einem streckenbezogenen Tempolimit auf
30 km/h - Für 6 weitere Kindertagesstätten wird ebenfalls eine streckenbezogene Reduzierung angeordnet und ist in Vorbereitung
- Bei 29 sensiblen Einrichtungen ist keine verkehrsbehördliche Anordnung zu treffen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Eine detaillierte Übersicht ist den nachfolgenden Seiten, gestaffelt nach Kommunen, zu entnehmen.“
- Mit der o. a. detaillierten Übersicht und den bisher getroffenen Maßnahmen ist der o. a. Beschluss des Kreistages vom 24.03.2022 nicht umgesetzt.
In der „detaillierte Übersicht“ werden Spielplätze, die im neuen § 45 StVO ausdrücklich genannt werden, überhaupt nicht genannt. Zudem wird dort entgegen der Rechtsprechung die irrige Auffassung vertreten, die Einrichtung, vor der eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden soll, müsse über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Zudem wird vom Landrat irreführend oder unwissentlich der Eindruck erweckt, er allein habe über die Anordnung von Tempo 30 km/h zu entscheiden. Die Zuständigkeit für solche Entscheidungen obliegt ihm jedoch nur in einfachen und unstrittigen Fällen und auch nur dann, wenn sich die Abgeordneten die Entscheidung nicht vorbehalten. Ferner wird irreführend oder unwissentlich verschwiegen, dass es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung um eine Ermessensentscheidung handelt und der Landrat auch dann die von den Abgeordneten beschlossene Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen hat, wenn er die Anordnung nicht für angezeigt hält.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.06.2025
Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie unter Hinweis auf §§ 56 und 87 Abs. 2 Satz 3 NKomVG den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses sowie des Kreistages aufzunehmen und an den Sitzungen der o. a. Ausschüsse persönlich teilzunehmen.
Dieser Antrag ersetzt den Antrag Nr. 847/XIX vom 22.05.2025.
Zudem bitten wir Sie, uns zur Vorbereitung auf die Beratungen Kopien folgender der in der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 21.05.2025 angesprochenen Unterlagen zuzusenden:
a) Gutachten, b) Stellungnahmen, c) aufgrund von Untersuchungen erstellte Brandschutzkonzepte, d) in Auftrag gegebenen Planungen zur Durchführung insbesondere brandschutztechnischer Maßnahmen, e) Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes und f) die Ihnen zugegangenen Vermerke oder Übersichten darüber, welche Brandschutzmängel vorhanden sind bzw. vorhanden waren.
Sofern Sie es ablehnen sollten, uns die o. a. Unterlagen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, bitten wir Sie, uns dies möglichst kurzfristig mitzuteilen.
Begründung:
Über den Fortgang der Sache ist u. a. auf der Grundlage der noch ausstehenden Beantwortung unserer Anfragen zu beraten und zu entscheiden. Zudem ist zu klären, ob der Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer im Brandfall in allen Bereichen der o.a. Schulen gewährleitet ist und in den vergangenen Jahren stets gewährleistet war oder aufgrund welcher Versäumnisse nicht stets gewährleistet war.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Besichtigung von Heizungsanlagen, fehlende Rechtsgrundlage für Kostenbescheide
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.06.2025
Besichtigung von Heizungsanlagen, fehlende Rechtsgrundlage für Kostenbescheide
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz und anschließend des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und an den Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz persönlich teilzunehmen (§§ 56 und 87 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).
Dieser Antrag ersetzt den Antrag Nr. 851/XIX vom 28.05.2025.
Begründung:
Nach einem uns vorliegenden Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihren Bescheid vom 19.03.2025 zu zwei Objekten in Sibbesse haben Sie augenscheinlich rechtswidrige Kostenbescheide für Amtshandlungen erlassen, die ggf. überhaupt nicht erforderlich waren. Dazu bitten wir Sie, den Kreistagsgremien Ihre Meinung zur Sach- und Rechtslage darzulegen und Ihre Planung zum weiteren Vorgehen mitzuteilen. Im Übrigen ist zu erörtern, ob und ggf. in welchem Umfang die hier in Rede stehenden Besichtigungen und dabei erfolgten Maßnahmen überhaupt erforderlich waren.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 28.05.2025
Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 08.04.2025 an die Gemeinde Lamspringe um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Vorschriften ist die Anschaffung einer Drehleiter in der Gemeinde Lamspringe erforderlich?
- Ist die Anschaffung der Drehleiter auch erforderlich, wenn sie aus dem Feuerwehrbedarfs-plan gestrichen wird oder die Hilfsfrist für eine solche Drehleiter auf z. B. 19 Minuten angehoben wird?
- Nach welcher Vorschrift ist von wem in welchem Verfahren zu entscheiden welche Hilfsfrist akzeptabel ist? Und wie kann eine solche Entscheidung angefochten werden?
- Welche Nutzungsuntersagungen für welche Objekte sind vorgesehen, wenn die Gemeinde Lamspringe die o. a. Drehleiter nicht beschafft?
- In welchen anderen Gemeinden besteht eine vergleichbare Situation wie in Lamspringe? Und wie viele Gebäude sind davon betroffen?
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Lamspringe hat am 24.6.2024 einen Feuerwehrbedarfsplan als Handlungsleitfaden beschlossen.
In Ihrem Schreiben vom 08.04.2025 führen Sie aus, dass die Anschaffung einer Drehleiter für die Gemeinde Lamspringe deshalb bindend ist, weil sich die Gemeinde im Feuerwehrbedarfsplan selbst eine Hilfsfrist von 15min festgelegt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Justus Lüder
Abgeordneter der CDU-Kreistagsfraktion