Archiv der Kategorie: Anträge

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen im Ambergau

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.08.2026

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen im Ambergau

 Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag zur Sitzung des Kreistages am 20.08.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir beantragen die Tagesordnung wegen Dringlichkeit um den o.a. Tagesordnungspunkt zu erweitern und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Vor Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Ambergau ist der Kreistag darüber zu informieren
  • für wie viele Windkraftanlagen derzeit für welche Standorte mit welchem Abstand zu welcher Art von Wohnbebauung ein Antrag auf Genehmigung vorliegt und
  • wie sich Bau und Betrieb welcher dieser Anlagen einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Anlagen auf die Umwelt auswirken
  • ob und in welchem Umfang der Bau und Betrieb welcher dieser Anlagen einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Anlagen mit dem landes- und regionalen Raumordnungsprogramm und insbesondere mit welchen Zielen des Programms übereinstimmt
  • welche der o. a. Anlagen wann genehmigt werden sollen.
  1. Vor der Genehmigung des Teilplanes Wind sollen keine Genehmigungen zur Errichtung und zum Bau von Windkraftanlagen im Ambergau erteilt werden, wenn sie nicht uneingeschränkt dem landes- und regionalen Raumordnungsprogramm entsprechen.

Begründung:

Nach hier vorliegenden Informationen planen Sie für den Ambergau kurzfristig, Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen zu erteilen, obwohl die Vorhaben dem landes- und regionalen Raumordnungsprogramm in zwingenden Vorgaben oder Entwicklungszielen widersprechen. Sollten solche Genehmigungen erteilt werden, können auf den Landkreis erhebliche Schadensersatzansprüche zukommen. Daher ist sofortiges Handeln des Kreisausschusses und des Kreistages geboten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katharina Spengler
Abgeordnete der CDU-Kreistagsfraktion


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Zurverfügungstellung von Unterlagen und Antrag auf Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 S. 3 NKomVG
sowie
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, uns eine Kopie des Beauftragungsvertrages zur Durchführung von Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. I des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG), der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG einschl. aller Bestandteile dieses Vertrages (Leistungsbeschreibung usw.) zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben
der vor dem 01.01.2025 gültig war,
der vor dem 01.01.2026 gültig war,
der vor dem 01.07.2026 gültig war,
der seit dem 01.07.2026 gültig ist.

Wir bitten Sie ferner, uns die Entwürfe für die o.a. Verträge einschl. aller Vertragsbestandteile (Leistungsbeschreibung, Losbeschreibung usw.) und Änderungen zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben, die Gegenstand der jeweiligen Ausschreibung waren.

Zudem bitten wir Sie um Beantwortung folgender Frage:

Auf welche vertragliche oder sonstige Regelung stützen Sie die Alarm- und Ausrückeordnung und die Erläuterungen dazu (siehe Anlagen zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 537/XIX vom 27.11.2026)?

Ergänzend zu den o.a. Bitten und der Frage beantragen wir zum Thema Rettungsdienst Akteneinsicht mit der Bitte, uns insbesondere vorzulegen,
– alle Unterlagen, die zur Beratung und Beschlussfassung über die o.a. Rettungsdienstbedarfspläne erstellt worden sind sowie Gegenstand der Ausschreibungen waren,
– alle Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw., die Auskunft darüber geben,
a) wie oft der Rettungswagen (RTW), der als mobile Intensivstation ausgestatteten und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt ist, im Jahr 2024 und 2025 für einen Fall der Notfallrettung eingesetzt wurde, aber kein Fall der Notfallrettung vorgelegen hat oder
b) dass bei Einsätzen des NKTW überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund gestanden hat,
– alle Unterlagen und Mitteilungen, die das Innenministerium zu den zuvor genannten Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw. erhalten hat,
– alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Rettungsdiensteinsätzen vom 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 und den Fällen vom 02. und 05.07.2026 angefallen sind einschl. der Korrespondenz mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, dem Innenministerium, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Betroffenen oder Geschädigten, dem Landkreis bzw. der Stadt Hildesheim, benachbarten Trägern, Beauftragten/Leistungserbringern,
– alle Anweisungen aus denen sich ergibt, dass die Disponenten der Rettungsleitstelle bei der Abarbeitung Notrufen bzw. Hilfeersuchen nach der sog. Strukturierten Notrufabfrage (SNA) zu verfahren haben.

Zweck dieser Akteneinsicht ist die Überwachung insbesondere der Ausführung der Rettungsdienstbedarfspläne durch das Verwaltungshandeln der Träger und deren Zusammenarbeit mit Beauftragten/Leistungserbringer und Behörden.
Dafür relevant sind insbesondere
– der genaue Inhalt der o. a. Verträge einschließlich der Abweichungen zwischen den Entwürfen/Mustern und Originalen sowie den sich daraus ergebenden Leistungspflichten der Beauftragten,
– alle Feststellungen über nicht sachgerechte Rettungsmaßnahmen und die dazu erfolgten Untersuchungen und Maßnahmen,
– die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden, dies insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen Angabe (z. B. über die Überlassung der Tonbandaufzeichnungen) und unglaublichen Behauptungen über die Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz,
– die völlig unglaubwürdigen Behauptungen der Innenministerin darüber, dass der Einsatz des RTW (in 2024 oder 2025 ca. 10.000 Einsätzen pro Jahr) nur in 10 oder 12 % der Fälle erforderlich gewesen sei,
– die Verweigerung zur Beantwortung der Frage, um wie viel Prozent der RTW weniger als bisher eingesetzt werden soll,
– die rechtswidrigen Behauptungen zur Rechtslage und ungenügende Beantwortung von Anfragen zu den in Rede stehenden Fällen.

Es ist zumindest zweifelhaft, ob verschiedene Einsätze des Rettungsdienstes und die Maßnahmen zum Abbau der RTW-Einsätze sowie zum Ausbau der Einsätze des NKTW und KTW rechtmäßig sind.

Begründung:

  1. Der Rettungsdienst obliegt als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Stadt und Landkreis Hildesheim. Beide Träger haben Dritte mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes beauftragt.
    Gem. der Präambel des o. a. Beauftragungsvertrages haben die Beauftragten/Leistungserbringer die übertragenen Aufgaben so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach dem NRettDG oder nach den aufgrund des NRettDG erlassenen Verordnungen tun müsste.
    Nach dem vorliegenden Entwurf des o. a. Vertrages (für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026) waren die Leistungserbringer nur mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 NRettDG und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG beauftragt (§ 1 des Vertrages). Aber gem. dessen § 2 hat der Beauftragte die Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG im Umfang der Losbeschreibung und überdies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sowie bestimmter Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahren zu erfüllen.
    Nichts anderes ergibt sich aus dem für die Zeit ab 01.07.2026 gültigen Rettungsdienstbedarfsplan.
    Zu den zuvor genannten Leistungen zählt nicht der Einsatz des KTW als Ersatz für den NKTW oder RTW in Fällen der Notfallrettung oder des Notfalltransports (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG)
    Der Sicherstellungsauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1 NRettDG kann ausreichend nur erfüllt werden, wenn in den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG legal definierten Fällen die nach der Norm EN 1789 vorgeschriebenen Rettungsmittel eingesetzt werden.
    Daher ist es nicht zulässig, den KTW, der nach der Norm EN 1789 ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt und einzusetzen ist, als Ersatz für den Notfallkrankenwagen (NKTW) planmäßig vorzuhalten und einzusetzen. Dies ist augenscheinlich rechtswidrig und darf weder vertraglich noch durch Anweisungen aufgrund eines Vertrages gefordert werden.
    Ein solches Verhalten ist geeignet, Patienten im Einzelfall erforderliche Rettungsmittel vorzuenthalten und durch den Rettungsdienstbedarfsplan nicht gedeckt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

541 – Antwort


Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 31.07.2026

Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Kreisausschusses aufzunehmen.

Hierzu verweisen wir auf den gemeinsamen Antrag der Kreistagsfraktionen der CDU, der FDP und Die Unabhängigen vom 08.07.2026 zur Einberufung des Kreistages zum o.a. Beratungspunkt und die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 Satz 4 und 85 Abs. 1 Satz 2 NKomVG.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Einberufung des Kreistages

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2026

Einberufung des Kreistages gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG und § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Kreistag zumindest zu den folgenden Beratungsgegenständen einzuberufen:

  • Haushaltsplanung und Bemühungen zur Konsolidierung
  • Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
  • Rückforderung überzahlter Schülerbeförderungskosten einschl. Sachstandsbericht
  • Beurteilung der Widersprüche gegen die Festsetzung der Kreisumlage

Begründung:

Die Angelegenheiten sollten aufgrund ihrer politischen, finanziellen und organisatorischen Auswirkungen möglichst am 20. August 2026 vor oder nach der geplanten Fortsetzung der Kreistagssitzung vom 25.06.2026 behandelt werden. Mit diesem Ziel wird die Einberufung gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG beantragt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Gehölzentfernung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.06.2026

Gehölzentfernung

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, das Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen zu überarbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.

Begründung:

In dem Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen heißt es u. a.:

„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die freie. Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“

Dies ist rechtlich unzutreffend bzw. zumindest irreführend. Was nach dem BNatSchG einen Eingriff darstellt, ist in § 14 Abs. 1 BNatSchG legal definiert. Und eine Genehmigung nach § 17
Abs. 3 BNatSchG ist nur bei einem Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, liegt nicht im Ermessen des Landrates.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz


Brücke der Kulturen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.06.2026

Brücke der Kulturen

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 35 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 35 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag des Brücke der Kulturen Hildesheim e.V. vom 06.11.2025 soll entsprochen und die entsprechenden Mittel im Haushalt 2027 zur Verfügung gestellt werden.

Begründung:

Angesichts des seit nunmehr zehn Jahren gezeigten großen Engagements wird empfohlen, dem Antrag auf Förderung zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 


Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.06.2026

Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte„a) Der Beschlussvorschlag des Landrates Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 wird wie folgt neu gefasst:
    Für die Zeit ab 01.01.2027 werden mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Überlassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung abgeschlossen.
    Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und für die Zeit ab 01.01.2027 in Kraft gesetzt.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen.
  1. Förderung des Sports sowie kultureller und sozialer Vereine, Verbände und sonstiger Gruppen, die nicht kreiseigene Sporthallen nutzen„a) Werden von den in § 2 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim genannten Nutzern nicht kreiseigene Einrichtungen für die in der Entgeltordnung genannten Zwecke genutzt und dafür Entgelte erhoben, werden ihnen diese Entgelte auf Antrag und Nachweis vom Landkreis Hildesheim ab 01.01.2027 bis zu der Höhe erstattet, wie sie in § 3 der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim festgelegt sind.
    Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim sind entsprechend anzuwenden.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu Buchstaben a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen. Für diese Planung sind die Gemeinden unverzüglich um die erforderlichen Auskünfte zu bitten.
  1. Die Umsetzung der Beschlüsse zu 1. und 2. erfolgt, soweit sie nach Auffassung des Innenministeriums nicht zu beanstanden sind. Der Landrat wird beauftragt, dies mit dem Innenministerium abzuklären.

Begründung:

  1. Gegen die in der Vorlage Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 vorgeschlagenen Regelungen bestehen aus folgenden Gründen Bedenken:a) Mit dem Beschlussvorschlag wird der Kreistagsbeschluss vom 07.05.2026 nicht umgesetzt. Für die Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll ein Konzept erst entwickelt und nur möglichst im Anschluss (?) umgesetzt werden.b) Die Finanzierungsregelung ist insbesondere mit dem Zweck der Kreisumlage nicht vereinbar und verstößt gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot:
    Die Regelung fördert nur bestimmte Vereine und Verbände.
    Der mit der Regelung verbundene Einnahmeverzicht belastet zu Gunsten von Vereinen nur bestimmter Gemeinden den Kreishaushalt, zu dessen Ausgleich aber von allen Gemeinden eine Kreisumlage erhoben wird.
    Die Regelung fordert, dass Gemeinden ohne kreiseigene Sporthallen mit ihrer Kreisumlage auch einen Teil der Kosten tragen sollen, die für die Förderung von Vereinen in Gemeinden mit kreiseigenen Sporthallen anfallen.

    Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 05.03.2024 – 10 LC 107/23 – erklärt: „Die Kreisumlage ist keine Abgabe, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, der als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander gilt. Der Kreis der umlagepflichtigen Gemeinden und der Umfang ihrer Umlagepflicht ist deswegen sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen.“
    Und der Staatsgerichtshof Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 04.06.2010 – StGH 1/08 – ausgeführt: „Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet es nach einer vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ständig verwandten und von den übrigen Landesverfassungsgerichten in ähnlicher Form gebrauchten Umschreibung, „bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen und ist verletzt, wenn für die Regelung ein sachlicher Grund fehlt.“

    c) Der Beschlussvorschlag steht im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2026; er hätte im 1. Nachtragshaushalt 2026 berücksichtigt werden können.

  1. Mit dem Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 16.06.2026 sollen die rechtlichen Bedenken ausgeräumt und Rechtssicherheit geschaffen werden.
    Für Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll eine gleichrangige Fördermöglichkeit geschaffen werden für den Fall, dass sie derzeit oder zukünftig für die Nutzung von Sporthallen der Gemeinde oder Dritter ein Entgelt zu zahlen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzenden

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur