Archiv der Kategorie: Anträge
Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 25.05.2022
Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden
Beschlussvorschlag:
„§ 3 der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim wird folgender Buchstabe e) angefügt:
- e) die Prüfung der Vergabe oder Erteilung von Aufträgen über 10.000 Euro, soweit es keine wiederkehrenden Vorgänge sind. Bei Dringlichkeit ist nach Vergabe oder Auftragserteilung zu prüfen und dem Finanzausschuss sowie Kreisausschuss zu berichten.“
Begründung:
Gem. § 155 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Klarstellung und grundsätzliche Grenze vorgegeben werden.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Vergünstigte Beförderung von Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 24.05.2022
ÖPNV und Schülerbeförderung, Vergünstigte Beförderung von Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden für 25 € im Monat, Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim, 9-Euro-Ticket
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt B5 des Ausschusses für Schule und Kultur am 24.05.2022 und zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 30.05.2022 sowie zur Sitzung des Kreistages am 23.06.2022 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
- Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches Il, die eine Vergünstigung/Erstattung von 30 % nach § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim erhalten oder beanspruchen könnten, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das Schuljahr 2022/2023 ab September 2022 zusätzlich zum bisherigen Zuschuss oder an dessen Stelle einen Zuschuss jeweils in Höhe des Betrages erhalten, der insgesamt den Betrag von 25 Euro pro Monat übersteigt für ein Ticket des ROSA Tarifverbundes, das an allen Tagen des Jahres jederzeit zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des gesamten Verbundgebietes berechtigt: Unabhängig von Wohnort, Schule und Schulbesuch. Der Anspruch auf den o. a. Zuschuss besteht nur, soweit der oder ein entsprechender Zuschuss nicht von anderer Seite erfolgt oder in Anspruch genommen werden kann oder ein „Schüler- und Azubi-Ticket“ im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) angeboten wird.
- Einer überplanmäßigen Aufwendung in Höhe von 500.000 € für das Haushaltsjahr 2022 wird zugestimmt.
- Die Verwaltung wird gebeten, unverzüglich alle zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft auch eine erforderliche Verlängerung der Vereinbarung zum Abrechnungsverfahren.
- Über die Umsetzung des Projekts ist den Kreistagsgremien fortlaufend zu berichten.
Begründung:
Die Erfahrungen bei den organisatorischen Maßnahmen zur Ausgabe und Abrechnung des
9-Euro-Tickets sollten für die Ausgabe eines 25-Euro-Tickets genutzt werden, um im Landkreis Hildesheim Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler länger zu entlasten, den ÖPNV deutlich zu fördern und Erfahrung über die durch ein solches Ticket tatsächlich anfallenden Kosten zu gewinnen. Für ein solches Projekt ist eine Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung nicht erforderlich. Für die Finanzierung des Projekts ist entsprechend den Prognosen der Verwaltung von monatlichen Aufwendungen in Höhe von ca. 200.000 Euro auszugehen, also im Jahr 2022 eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von max. 500.000 Euro zu erwarten (siehe Vorlage 196/XIX vom 10.05.2022). Externe Dienstleister sind nicht erforderlich.
Die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim entspricht schon seit Jahrzehnten nicht mehr den Erfordernissen zur Erschließung oder Entwicklung strukturschwacher Gebiete oder den Anforderungen hinsichtlich Klima-, Natur- und Umweltschutz. Auf keinen Fall genügt die Schülerbeförderung den Anforderungen eines Landes, dessen Reichtum auf Bildung beruht und zukünftig beruhen soll. Den Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung ausgerechnet Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereiches Il zu versagen, ist grotesk angesichts der Bedeutung dieser jungen Menschen für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes. Völlig unsinnig ist es, dass diese Auszubildenden und Schüler desto mehr zahlen müssen, je länger sie zur Schule oder Ausbildungsstätte unterwegs sind, je größer ihre Belastung ist.
Wenn es im GVH möglich ist, jungen Menschen eine Jugendnetzkarte (bis einschließlich 22 Jahre) für 15,00 € im Monat anzubieten, die an allen Tagen rund um die Uhr und im gesamten GVH Tarifgebiet gültig ist (z. B. von Sarstedt bis zum Steinhuder Meer oder von Bad Nenndorf bis Uetze), dann kann und sollte eine entsprechende Karte auch für den Landkreis Hildesheim angeboten werden.
Derzeit sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die Kosten für eine solche Karte unverhältnismäßig höher sind als die für eine Karte, die nur für die nachgewiesene Beförderung zur Schule/Ausbildungsstätte gilt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
ÖPNV und Schülerbeförderung – Verkehrsverbund
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 17.05.2022
ÖPNV und Schülerbeförderung – Verkehrsverbund
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 13 der heutigen Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen für den Landkreis bzw. den RVHI die Möglichkeiten bestehen, z. B. Mitglied im Großraum-Verkehr Hannover (GVH) zu werden. Dabei sind alle rechtlichen und tatsächlichen Gründe sowie insbesondere die im neuen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA), der ab 31.12.2023 gelten soll, angestrebten Anforderungen und Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 10.05.2022
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 12.05.2022 übersenden wir folgende
Beschlussvorschlag:
- Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Grasdorf (Holle) sollten
a) auf der B 6 das Zeichen 331.1 entfernt,
b) auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße ein Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5), Lieferverkehr und Linienverkehr frei, angeordnet,
c) auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz das Gefahrzeichen 136 (Kinder)
aufgestellt und
d) auf der Hildesheimer Straße ergänzend zum Gefahrzeichen die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die in Nr. 1 genannten Maßnahmen auszuführen oder dem Verkehrsausschuss darzulegen, welche Tatsachen und welche Erwägungen welcher Maßnahme entgegenstehen.
Begründung:
I.Beschreibung der Verkehrslage
Die Bundesstraße 6 ist vierspurig (je zwei Fahrstreifen pro Richtung) und führt als Umgehungsstraße auf ca. 1,5 km um den Ort: in einem flachen Bogen über der Ortsdurchfahrt Hildesheimer Straße.
Sie ist als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) gekennzeichnet und darf somit gem. § 18 Abs. 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
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Die Kreisstraße K 307 (Hildesheimer Straße) ist einspurig (ein Fahrstreifen pro Richtung) und insbesondere durch folgende Gegebenheiten gekennzeichnet:
a) Die Fahrbahn ist schmal, teilweise nur knapp 6 Meter breit,
b) der Abstand zur Umgehungsstraße beträgt zwischen 0 Metern am Beginn und Ende der Umgehung und ca. 150 Meter im Mittel,
c) direkt an der Straße liegt ein Spielplatz,
d) die Bebauung an der Straße dient überwiegend dem Wohnenn
e) an der Straße liegen drei Haltestellen für den ÖPNV bzw. die Schülerbeförderung,
g) durch den Durchgangsverkehr/Schwerlastverkehr in der Ortschaft werden
– die Umwelt und Menschen durch Lärm und Luftverschmutzung belastet,
– Leben und Gesundheit der Menschen gefährdet.
Die zuvor genannten Belastungen und Gefährdungen sind aufgrund der Umgehungsstraße (B 6) augenscheinlich nicht erforderlich. Dementsprechend sollten sie insbesondere zum Schutz höchster Rechtsgüter abgestellt werden. Für die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen sprechen insbesondere folgende Gründe.
II. Zu den einzelnen Maßnahmen
a) Entfernung des Zeichen 331.1 auf der B 6
§45 Abs. 9 Satz 3 StVO verlangt:
„Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“ (Abs. 9 Satz 3).
Danach hätte das Zeichen 331.1 dort überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Denn die in
§ 45 StVO geforderte Gefahrenlage bestand oder besteht hier in keiner Weise. Wollte man dies, eine solche Gefahr, wegen bestimmter Baustellfahrzeuge annehmen, wäre das Zeichen 331.1 auf vielen Bundesstraßen aufzustellen.
Im Übrigen gilt:
„Verkehrszeichen … sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“ (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).
Auf der B 6 in Grasdorf ist das Zeichen aber überhaupt nicht erforderlich.
Im Gegenteil:
Es ist völlig widersinnig, zur Entlastung einer Dorfstraße eine vierspurige Ortsumgehung zu bauen und anschließend durch das Zeichen 331.1 Schwerlastverkehr in die Dorfstraße zu zwingen sowie die Dorfstraße ohne Einschränkung für den Durchgangsverkehr freizugeben und dadurch die Verkehrssicherheit in der Dorfstraße erheblich zu beeinträchtigen.
b) Anordnung auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße:
Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t durch VZ 262 – 7,5 t, Lieferverkehr und Linienverkehr frei
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nrn. 3 und 5 StVO können
von den Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränkt oder verboten werden.
Zudem bestimmt § 45 Abs 1b Nr. 5. StVO:
„Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen … 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen …“
Die o. a. Ziele können durch die Abweisung des Durchgangsverkehrs für Fahrzeuge über 7.5 t erreicht werden. Und im Sinne des § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO ist die Maßnahme sogar geboten. Sie ist auch geeignet und aufgrund der vorhandenen Umgehungsstraße sowie der Beschränkung auf 7,5 t auch verhältnismäßig.
Das Zeichen hätte mit den erforderlichen Zusatzzeichen als Ergänzung zur Umgehungsstraße schon längst zum Schutz der Bevölkerung aufgestellt werden müssen.
c) Aufstellung des Gefahrzeichen 136 (Kinder) vor dem Spielplatz an der Hildesheimer Straße
Gem. § 40 StVO sollen Gefahrzeichen zur erhöhten Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit mahnen und kurz vor der Gefahrstelle aufgestellt werden.
Und § 3 Abs. 2a) StVO (Geschwindigkeit) bestimmt:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Der Spielplatz in Grasdorf ist nur wenige Meter entfernt von der Fahrbahn der Kreisstraße, die als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist. Folglich besteht dort im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage …, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung“ der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter „erheblich übersteigt.“
Durch die Aufstellung des Zeichens 136 (Kinder) kann wirksam vor einer solchen Gefahrenlage gewarnt werden, um höchste Rechtsgüter zu schützen.
Im vorliegenden Fall erscheint die Aufstellung des Zeichens nicht nur zulässig, sondern gem.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 4 und § 40 StVO geboten.
Denn seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) sind gem. § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten usw. unabhängig vom Bestehen einer besonderen Gefahrenlage zulässig.
Hierzu ist in den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bestimmt:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen …, in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen …“
Diese Verwaltungsvorschrift ist eine innerdienstliche Anordnung zur Ausübung des Ermessens (so VGH München im Beschluss vom 04.12.2014 – 11 ZB 14.189) und auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Bei einem Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt ist von der Fahrbahn einer Kreisstraße, ist die Gefahrenlage zumindest ebenso hoch wie z. B. bei einem Kindergarten an irgendeiner Vorfahrstraße. Wenn bei solchen Gegebenheiten bei Kindergärten die Geschwindigkeit in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken ist, wird vor Kinderspielplätzen zumindest das Zeichen 136 aufzustellen sein.
d) Auf der Hildesheimer Straße die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzen, ergänzend zum Gefahrzeichen 136 (Kinder)
Die Anordnung erscheint nach 45 Abs 1 Satz 1 i. V. m. Abs 9 Satz 3 und unter Berücksichtigung von Abs 9 Satz 4 Nr. 6 StVO zulässig und geboten.
In den Sätzen 3 und 4 ist bestimmt:
„3 Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
4 Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von…
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf … Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen…“
Wie oben ausgeführt, ist der Spielplatz in Grasdorf nur wenige Meter von der Fahrbahn einer Vorfahrtstraße (Kreisstraße) entfernt. Dies spricht für eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter (hier Leben und Gesundheit der Kinder) erheblich übersteigt.
Läge dort satt des Kinderspielplatzes eine Schule, wäre nach § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO auf jeden Fall eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h anzuordnen. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die Gefahrenlage und das Schutzbedürfnis bei dem Spielplatz geringer ist.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior gez. Katy Renner-Köhne
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzende Verkehrssicherheit
Einstellung der Kontaktnachverfolgung des Gesundheitsamtes des Landkreises Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim 26.04.2022
Einstellung der Kontaktnachverfolgung des Gesundheitsamtes des Landkreises Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 7.1 der heutigen Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, sowie zu der Sitzung des Kreisausschusses am 02.05.2022 und der des Kreistages am 05.05.2022 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim soll frühestmöglich die Kontaktnachverfolgung/Fallermittlung im Falle von mit Covid-19-infizierten Personen auf besonders geschützte Einrichtungen und vulnerable Gruppen beschränken und die weitere Kontaktnachverfolgung bzgl. anderer Personengruppen einstellen, soweit dies nicht erforderlich ist, um die vom Gesundheitsamt aufgrund infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen auszustellenden Bestätigungen, Bescheinigungen usw. auszufertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Förderung von Photovoltaikanlagen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim,21.04.2022
Förderung von Photovoltaikanlagen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie den Beratungspunkt Förderung von Photovoltaikanlagen in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse, des Kreisausschusses und Kreistag aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Landkreis Hildesheim soll nach Maßgabe einer Förderrichtlinie die Beschaffung von PV-Balkonmodulen im privaten Bereich in Höhe von ca. 30% der Anschaffungskosten fördern.
Die Verwaltung wird gebeten, dazu eine Förderrichtlinie zu erarbeiten und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Für die Förderung soll ein Budget in Höhe von bis zu 200.000 € im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit erforderlich in einem Nachtragshaushalt.
Die Verwaltung wird gebeten, hinsichtlich der Förderung von PV-Dach-oder Freilandanlagen eine Vorlage zu erarbeiten und dem Kreisausschuss vorzulegen.
Begründung:
Die Förderung von PV-Anlagen ist zu intensivieren. Eine wirksame Möglichkeit dazu, ist nach unserer Auffassung eine Förderung der Beschaffungskosten
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Vision Zero, Gesamtplan Verkehrssicherheit für den Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat
Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.04.2022
Vision Zero, Gesamtplan Verkehrssicherheit für den Landkreis Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Vision Zero, Gesamtplan Verkehrssicherheit für den Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der für die am 12.05.2022 vorgesehenen Sitzung im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz aufzunehmen oder unverzüglich diesen Ausschuss zu diesem Beratungspunkt einzuladen, sofern am 12.05.2022 keine Sitzung des Ausschusses stattfinden soll.
Mit freundlichem Gruß
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Ausschussvorsitzende Verkehrssicherheit
Verbraucher und Bevölkerungsschutz