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Einberufung des Kreistages
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.07.2026
Einberufung des Kreistages gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG und § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Kreistag zumindest zu den folgenden Beratungsgegenständen einzuberufen:
- Haushaltsplanung und Bemühungen zur Konsolidierung
- Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
- Rückforderung überzahlter Schülerbeförderungskosten einschl. Sachstandsbericht
- Beurteilung der Widersprüche gegen die Festsetzung der Kreisumlage
Begründung:
Die Angelegenheiten sollten aufgrund ihrer politischen, finanziellen und organisatorischen Auswirkungen möglichst am 20. August 2026 vor oder nach der geplanten Fortsetzung der Kreistagssitzung vom 25.06.2026 behandelt werden. Mit diesem Ziel wird die Einberufung gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Rettungsdiensteinsätze
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.07.2026
Rettungsdiensteinsätze
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Regelung sind die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen?
Haben Sie diesen Regelungen zugestimmt? - Steht es im Ermessen der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle, ob sie in Fällen der Notfallrettung ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage treffen?
- Haben Sie die Stadt Hildesheim gebeten, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
a) die strukturierten Notfallabfrage
b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
– am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
– am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
– am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Hat es die Stadt Hildesheim abgelehnt, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
a) die strukturierten Notfallabfrage
b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
– am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
– am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
– am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
Wenn ja, aus jeweils welchen Gründen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.07.2026
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG,
Anfrage nach § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen
– für die einzelnen Tage seit dem 01.07.2026 ab 0 Uhr bis 15.07.2026
– für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung der zuständigen Fachausschüsse
– für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung des Kreistages:
- Wie viele Hilfeersuchen für
a) die Notfallrettung und
b) einen Notfalltransport
sind für welchen Ort eingegangen?
- In wie vielen Fällen wurde die Hilfsfrist für die Notfallrettung in welchem Ort überschritten?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen keine RTW eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen ein NKTW oder KTW eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung ist ein RTW eingesetzt worden und wie viele Minuten betrug dabei die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übernahme des Patienten durch ein Krankenhaus?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung wurde die Eintreffzeit des RTW um wie viele Minuten überschritten?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung betrug die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des RTW am Ereignisort mehr als 16, 17, 18, 19, 20 und wie viel Minuten maximal?
- Wann sind Sie über die mit der Umstellung eintretenden Mängel in welcher Form informiert worden und was haben Sie daraufhin wann unternommen?
- Wie viele Minuten betrug im Bereich welcher Rettungswache
a) für den RTW und
b) NKTW
– die durchschnittliche Einsatzdauer,
– die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und
– die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?
Begründung:
Der Rettungsdienst hat die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).
Diese Forderung ist im Landkreis Hildesheim seit Jahren nicht erfüllt worden. Dieser Mangel sollte gem. Ihrer Ankündigung mit der Umstellung des Systems ab dem 01.07.2026 beseitig werden.
Nach uns vorliegenden Information, hat die Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026 jedoch dazu geführt, dass in verschiedenen Fällen nicht die erforderliche Hilfe geleistet wurde oder nicht geleistet werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Gehölzentfernungen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.07.2026
Gehölzentfernungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in Ihrem „Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen“ hatten Sie folgenden Hinweis gegeben:
„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig.
Dies gilt insbesondere für die freie Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“
Dies ist rechtlich unzutreffend und widerspricht dem kürzesten Artikel unserer Verfassung, den man sich leicht merken kann und den auch Sie sich merken sollten: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Und für den Fall, dass eine Genehmigung erforderlich ist, bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.“ Dies nennt man gebundene Verwaltung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat.
Daher hatten wir im Kreistag vorgeschlagen, Sie zu beauftragen, das oben angegebene Merkblatt zu bearbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- In wie vielen Fällen haben Sie in den vergangenen 2 Jahren geprüft, ob für ein Vorhaben eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich war?
- Wie viele Genehmigungen im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben Sie in den vergangenen 2 Jahren für welche Maßnahmen
a) auf Privatgrundstücken
b) in der freien Landschaft
mit jeweils welchen Maßgaben (Ausgleichs – oder Ersatzmaßnahmen) erteilt oder abgelehnt? - Nach welcher Definition entscheiden Sie darüber, ob für eine Maßnahme
a) auf einem Privatgrundstück
b) in der freien Landschaft
eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich ist? - Bis wann beabsichtigen Sie, den Kreistagsabgeordneten das überarbeitete Merkblatt vorzulegen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Gehölzentfernung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.06.2026
Gehölzentfernung
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Landrat wird beauftragt, das Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen zu überarbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.
Begründung:
In dem Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen heißt es u. a.:
„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die freie. Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“
Dies ist rechtlich unzutreffend bzw. zumindest irreführend. Was nach dem BNatSchG einen Eingriff darstellt, ist in § 14 Abs. 1 BNatSchG legal definiert. Und eine Genehmigung nach § 17
Abs. 3 BNatSchG ist nur bei einem Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, liegt nicht im Ermessen des Landrates.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Brücke der Kulturen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.06.2026
Brücke der Kulturen
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 35 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 35 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag des Brücke der Kulturen Hildesheim e.V. vom 06.11.2025 soll entsprochen und die entsprechenden Mittel im Haushalt 2027 zur Verfügung gestellt werden.
Begründung:
Angesichts des seit nunmehr zehn Jahren gezeigten großen Engagements wird empfohlen, dem Antrag auf Förderung zu entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.06.2026
Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
- Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte„a) Der Beschlussvorschlag des Landrates Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Zeit ab 01.01.2027 werden mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Überlassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung abgeschlossen.
Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und für die Zeit ab 01.01.2027 in Kraft gesetzt.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen.
- Förderung des Sports sowie kultureller und sozialer Vereine, Verbände und sonstiger Gruppen, die nicht kreiseigene Sporthallen nutzen„a) Werden von den in § 2 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim genannten Nutzern nicht kreiseigene Einrichtungen für die in der Entgeltordnung genannten Zwecke genutzt und dafür Entgelte erhoben, werden ihnen diese Entgelte auf Antrag und Nachweis vom Landkreis Hildesheim ab 01.01.2027 bis zu der Höhe erstattet, wie sie in § 3 der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim festgelegt sind.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim sind entsprechend anzuwenden.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu Buchstaben a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen. Für diese Planung sind die Gemeinden unverzüglich um die erforderlichen Auskünfte zu bitten.
- Die Umsetzung der Beschlüsse zu 1. und 2. erfolgt, soweit sie nach Auffassung des Innenministeriums nicht zu beanstanden sind. Der Landrat wird beauftragt, dies mit dem Innenministerium abzuklären.
Begründung:
- Gegen die in der Vorlage Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 vorgeschlagenen Regelungen bestehen aus folgenden Gründen Bedenken:a) Mit dem Beschlussvorschlag wird der Kreistagsbeschluss vom 07.05.2026 nicht umgesetzt. Für die Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll ein Konzept erst entwickelt und nur möglichst im Anschluss (?) umgesetzt werden.b) Die Finanzierungsregelung ist insbesondere mit dem Zweck der Kreisumlage nicht vereinbar und verstößt gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot:
Die Regelung fördert nur bestimmte Vereine und Verbände.
Der mit der Regelung verbundene Einnahmeverzicht belastet zu Gunsten von Vereinen nur bestimmter Gemeinden den Kreishaushalt, zu dessen Ausgleich aber von allen Gemeinden eine Kreisumlage erhoben wird.
Die Regelung fordert, dass Gemeinden ohne kreiseigene Sporthallen mit ihrer Kreisumlage auch einen Teil der Kosten tragen sollen, die für die Förderung von Vereinen in Gemeinden mit kreiseigenen Sporthallen anfallen.Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 05.03.2024 – 10 LC 107/23 – erklärt: „Die Kreisumlage ist keine Abgabe, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, der als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander gilt. Der Kreis der umlagepflichtigen Gemeinden und der Umfang ihrer Umlagepflicht ist deswegen sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen.“
Und der Staatsgerichtshof Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 04.06.2010 – StGH 1/08 – ausgeführt: „Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet es nach einer vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ständig verwandten und von den übrigen Landesverfassungsgerichten in ähnlicher Form gebrauchten Umschreibung, „bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen und ist verletzt, wenn für die Regelung ein sachlicher Grund fehlt.“c) Der Beschlussvorschlag steht im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2026; er hätte im 1. Nachtragshaushalt 2026 berücksichtigt werden können.
- Mit dem Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 16.06.2026 sollen die rechtlichen Bedenken ausgeräumt und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Für Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll eine gleichrangige Fördermöglichkeit geschaffen werden für den Fall, dass sie derzeit oder zukünftig für die Nutzung von Sporthallen der Gemeinde oder Dritter ein Entgelt zu zahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzenden
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
