Archiv des Autors: Fraktion
Rettungsdienst – Einsatzdaten
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Rettungsdienst – Einsatzdaten
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zu den Einsatzdaten im Rettungsdienst bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Vorbemerkung:
„In der Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage der Abgeordneten Laura Hopmann (CDU) – bei der Landesregierung am 23.09.2025 eingegangen – zum Rettungsdienst-bedarfsplan im Landkreis Hildesheim hat Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD) namens der Landesregierung u. a. geantwortet: „Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“
Hier bestehen zumindest Zweifel, ob diese Antwort der Wahrheit entspricht.
Zu dieser unbegründeten Behauptung haben wir Sie am 15.10.2025 gefragt:
„Wie oft und in wie viel Prozent der Fälle wurde in den vergangenen zwei Jahren der Rettungsdienst bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind? Wie wurde dies von wem aufgrund welcher Tatsachen und wann nachvollziehbar festgestellt und dokumentiert? Wann und in welcher Form ist dies dem Landkreis berichtet worden?“
Da Sie die Frage nicht beantwortet hatten, haben wir Sie am 18.11.2025 nochmals gefragt:
„Wann und wie ist dies im Landkreis Hildesheim von wem aufgrund welcher Daten und für welchen Zeitraum festgestellt worden? In wie vielen Fällen war dies im Landkreis Hildesheim in den vergangenen zwei Jahren der Fall?“
Dazu haben Sie am 16.12.2025 wie folgt geantwortet:
„Die Feststellung wurde auf der Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA) und der Zuteilungsmatrix Landesausschuss Rettungsdienst durchgeführt und im Einsatzleitsystems dokumentiert. Der Landkreis wird regelmäßig über einen statistischen Monatsbericht informiert. Im Jahr 2024 waren 11.852 Fälle (38,82%) und im Jahr 2023 12.051 Fälle (39,71%) keine Einsätze der Notfallrettung.“
Zuvor, am 17.11.2025, hatten Sie auf unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025 geantwortet:
a) „In Fällen, in denen ein NKTW einen RTW und/oder NEF nachgefordert werden, werden keine separaten Aufzeichnungen angefertigt. Erfolgt die Nachforderung per Funk oder über Rufnummern 112/19222 wird dies aufgezeichnet. Wird eine Nachforderung über eine Amtsleitung durchgeführt erfolgt keine gesonderte Dokumentation…“
b) Zu der Frage:
„Wie und von wem werden die o.a. Tonaufzeichnungen in den Fällen ausgewertet, in denen bei einem Notruf als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nach-gefordert wird (insbesondere zu den Gründen der Erstalarmierung, der Eintreffzeiten der einzelnen Rettungsmittel, den Folgen für die Patienten usw.)?“
haben Sie am geantwortet:
„…Im Rahmen des Qualitätsmanagements in der IRLS Hildesheim erfolgt eine Auswertung von ca. 3% aller Notrufe, die in der IRLS Hildesheim eingehen (Vorgabe des LARD Niedersachsen). Neben allen Reanimationen erfolgt die weitere Auswahl der ausgewerteten Notrufe nach dem Zufallsprinzip. Die Gründe der Erstalarmierung sind bei allen Einsätzen anhand der SNA dokumentiert.“
- Aufgrund Ihrer ungenügenden Antworten bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Um welche Fälle handelt es sich, von denen im Jahr 2024 11.852 (38,82 %) und im Jahr 2023 12.051 (39,71 %) keine Einsätze der Notfallrettung waren?
1.1. Wie viele Anrufe sind a) in 2025, b) 2024 und c) in 2023 bei der gemeinsamen Rettungsleistelle über den Notruf 112 eingegangen? Auf welche Ereignisse beziehen sich die o. a. 12.051 bzw. 11.852 Fälle?
1.2 Wie viele Fälle wurden a) in 2023, b) in 2024 und c) in 2025
d) als Einsätze der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG
e) als Einsätze des Notfalltransports im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG
f) als Einsätze von Notfallrettung und Notfalltransport dokumentierte?
Liegt der Bewertung und Einstufung dieser Fälle die Auffassung zugrunde, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder auch dann vorliegt, wenn eine abgeschlossene Behandlung vor Ort erfolgt?
1.3 In wie vielen Fällen wurde a) in 2023, b) 2024 und c) 2025 von Anrufern nach Auffassung der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 1 NRettDG gemeldet?
In wie vielen dieser Fälle wurden von den Disponenten
d) als erstes Rettungsmittel ein Rettungswagen (RTW) alarmiert
e) aus welchen Gründen kein RTW alarmiert
f) ein Notfallkrankenwagen (NKTW) alarmiert, weil kein RTW zur Verfügung stand
g) ein Krankentransportwagen (KTW) alarmiert, weil kein RTW und kein NKTW zur Verfügung standen
h) ein Notarztwagen (NEF) alarmiert?
Wie viele dieser Fälle wurden von wem
a) aufgrund der Tonaufzeichnungen
b) welcher anderen Daten
c) dem medizinischen Befund vom Ereignisort
d) dem medizinischen Befund des Krankenhaues
wie hinsichtlich der Frage überprüft, ob es gerechtfertigt war, dass der Disponent aufgrund der Angaben des Notrufers von einem Fall im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG ausgegangen ist? Wie wurde das Überprüfungsergebnis dokumentiert?
1.4 In wie vielen Fällen wurde a) in 2023, b) 2024 und c) 2015 von Anrufern nach Auffassung der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle ein Fall des Notfalltransports im Sinne des § 2 Abs. 2 2 NRettDG gemeldet?
In wie vielen dieser Fälle wurden von den Disponenten
a) als erstes Rettungsmittel ein NKTW alarmiert
b) ein RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
c) ein KTW alarmiert, weil kein NKTW und kein RTW zur Verfügung standen
d) ein NEF – Notarztwagen nachalarmiert?
Wie viele dieser Fälle wurden von wem
e) aufgrund der Tonaufzeichnungen
f) welcher anderen Daten
g) dem medizinischen Befund vom Ereignisort
h) dem medizinischen Befund des Krankenhaues
wie hinsichtlich der Frage überprüft, ob es gerechtfertigt war, dass der Disponent aufgrund der Angaben des Notrufers von einem Fall im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG ausgegangen ist? Wie wurde das Überprüfungsergebnis dokumentiert?
1.5 In wie vielen Fällen wurde in den einzelnen Jahren seit 2020 die erste Einstufung eines Einsatzes von Notfallrettung zu Notfalltransport oder von Notfalltransport zu Notfallrettung aus welchem Grund geändert und dies wie und von wem in welcher Datenbank dokumentiert?
2. Im Bereich welcher Rettungswachen wurden bei einem Notruf in den einzelnen Jahren seit 2020 wie viele Einsätze durchgeführt
a) mit einem RTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
b) mit einen NKTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
c) mit einem NKTW als erstem und RTW als zweitem Rettungsmittel
d) mit einem KTW als erstem alarmierten Rettungsmittel
e) mit einem KTW als erstem und RTW oder NKTW als zweitem Rettungsmittel?
3. In wie vielen Fällen wurde in den einzelnen Jahren seit 2020 ein RTW
a) für einen Intensivtransport
b) für einen qualifizierten Krankentransport
eingesetzt und in wie vielen dieser Fälle war der Einsatz eines RTW nicht erforderlich?
4. In wie vielen Fällen ist in den einzelnen Jahren seit 2020 a) von einem Arzt oder b) welchen anderen Personen (mit welcher Qualifikation) am Einsatzort abweichen von der Beurteilung des Disponenten in der Einsatzzentrale beurteilt worden, ob ein Fall der Notfallrettung oder eines Notfalltransports vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Auszahlungen Gebäudewirtschaft
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Produkt 111-009 „Gebäudewirtschaft Verwaltungsgebäude und Sonstige“
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:
Welche Auszahlungen wurden aufgrund welcher Beschlüsse aus dem o.a. Produkt in den einzelnen Jahren seit 2021 a) wann, b) an wen, c) in welcher Höhe und d) für welchen Zweck geleistet?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Innere Dienste und Digitalisierung
Scoopingtermin zum Genehmigungsverfahren für den sog. Windpark Harplage am 12.01.2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Scoopingtermin zum Genehmigungsverfahren für den sog. Windpark Harplage am 12.01.2026
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz sowie in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 06.01.2026 bitten wir Sie den o.a. Termin zu verschieben.
Begründung:
Über die Angelegenheit ist erneut zu beraten und ggf. zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Kooperation mit der Stadt Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.12.2025
Grundstücke des Landkreises Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
In welchen Bereichen ist eine Kooperation mit der Stadt Hildesheim a) vorhanden und b) zusätzlich möglich?
In welcher Höhe können Kosten durch gemeinsame Ausschreibungsverfahren mit der Stadt Hildesheim bspw. in Bezug auf die Beschaffung im Bereich der Feuerwehr, IT o.ä. erzielt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Grundstücke des Landkreises Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.12.2025
Grundstücke des Landkreises Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Welche Grundstücke stehen im Eigentum des Landkreises Hildesheim?
- Welche der in Nr. 1 genannten Grundstücke werden in welcher Form durch den Landkreis oder Dritte genutzt?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Rettungsdienst; Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 15.12.2025
Rettungsdienst, Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim durch Vorgaben mit strukturierten oder standardisierten Notrufabfragen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
bereits im Jahr 2014 hat der Landesausschuss Rettungsdienst (LARD) eine Empfehlung für eine „strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN)“ veröffentlicht.
Die 4. Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des NRettDG zwischen dem Landkreis Hildesheim und der Stadt Hildesheim (seit 01.11.2010 in Kraft) enthält als Anlage 4 die vom Oberbürgermeister erlassene „Dienstanweisung für das Institut für Notfallmedizin und für die Ärztlichen Leiterinnen/die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) für die Rettungsdienstbereiche Landkreis und Stadt Hildesheim.“
„In dieser Dienstanweisung sollen die näheren Bedingungen der Arbeit des Instituts für Notfallmedizin und der ÄLRD festgelegt werden.“
Dazu heißt es u.a.:
„Mit der Neufassung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes wurde im § 10 Abs. 3 die gesetzliche Grundlage für die landesweite Einführung eines/r Ärztlichen Leiters/Leiterin Rettungsdienst (ÄLRD) geschaffen, der/die in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements den Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes leitet. Mehrere kommunale Träger können eine/n gemeinsame/n ÄLRD bestellen.
Der Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim arbeiten im Rettungsdienst eng zusammen und bestellen deshalb gemeinsame Ärztliche Leiter Rettungsdienst. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist gleichzeitig Leiter des Instituts für Notfallmedizin (§ 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rettungsdienst).
In dieser Dienstanweisung sollen die näheren Bedingungen der Arbeit des Instituts für Notfallmedizin und der ÄLRD festgelegt werden. […]
- Struktur1.1 Das Institut für Notfallmedizin ist bei der Stadt Hildesheim angesiedelt. Es ist verwaltungsmäßig als Stabsstelle in den Fachbereich 37 eingeordnet und untersteht in der Linie direkt dem Oberbürgermeister.1.2 Das Institut für Notfallmedizin nimmt folgende Aufgaben für die Träger des Rettungsdienstes Landkreis und Stadt Hildesheim wahr:
– Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst nach § 10 (3) NRettDG (Leitung des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements, Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nicht ärztlichen Personals)
– Vorbereitung und Fortbildung der ärztlichen Einsatzleitung nach § 7 (1+2) NRettDG. (Koordination der Aus- und Fortbildung der Leitenden Notärzte und der organisatorischen Leiter, Organisation des Dienstbetriebes der LNA-Gruppe)
– Koordination der Maßnahmen und Notfallpläne nach § 7 (3) NRettDG. (Planung und Vorbereitung von Einsatzkonzepten für einen Massenanfall von Verletzten, Koordination der rettungsdienstlichen Beteiligung an Großübungen)
- Aufgaben Ärztlicher Leiter RettungsdienstDie ÄLRD leiten das medizinische Qualitätsmanagement des Rettungsdienstes und sind für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals des Rettungsdienstes in dem Rettungsdienstbereich verantwortlich. Sie legen die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirken daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen gesichert werden und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht sowie wirtschaftlich erfolgen. Deshalb nehmen die ÄLRD folgende Aufgaben wahr:
2.1 Einsatzplanung und -bewältigungFestlegung
– der medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst,
– der medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien für arztbesetzte Rettungsmittel,
– der medizinischen Ausrüstung und Ausstattung im Rettungsdienst nach dem Stand der Technik im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V.
– von Strategien für die Bearbeitung medizinischer Hilfeersuchen durch die Rettungsleitstelle (z. B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage) […].“
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann und von wem sind in welcher Form welche Festlegungen zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen durch die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim (z. B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage) mit Ihnen abgestimmt worden?
- Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren? Durch welche Vorgaben, Anordnungen oder Weisungen ist diese Entscheidungsfreiheit der Disponenten seit wann und in welcher Form eingeschränkt? Wie sind die einzelnen Stichworte für den Einsatz von NKTW begründet?
- Haben die o.a. Disponenten zumindest eine Qualifikation wie Notfallsanitäter?
- Wie oft wurden in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache
a) RTW alarmiert
b) NKTW alarmiert
c) RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
d) von einem NKTW ein RTW nachgefordert?
- Wie haben Sie oder welche anderen Beschäftigten des Landkreises zusammen mit der
Stadt Hildesheim gegenüber den Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle darauf hingewirkt, dass anstelle von RTW mehr NKTW eingesetzt worden sind?
- Nach welchen Kriterien haben die Disponenten der Rettungsleitstelle zu welchem Zeitpunkt darüber zu entscheiden, ob ein Fall der Notfallrettung oder eines Notfalltransports vorliegt?
Von der „Kooperativen Regionalleitstelle Nord“ der Gebietskörperschaften Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland werden nach einer Verordnung Notrufe mit einer sog. „Standardisierten Notrufabfrage (SNA)“ „abgearbeitet“.
https://www.leitstelle-nord.de/fachinformationen/standardisierte-notrufabfrage/
Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) vom 27. November 2023 bestimmt in „§ 8 Rettungsleitstelle“:
(1) Die Rettungsleitstelle hat insbesondere
- alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne innerhalb der Reaktionszeit gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG zu veranlassen und zu koordinieren, dabei sind die Alarm- und Ausrückeordnungen der Rettungsdienstträger zu beachten und anzuwenden;
- zur Unterstützung der Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation mit den hilfesuchenden Personen elektronische Systeme einzusetzen, welche die Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation durch vorgegebene gezielte Fragestellungen und verbindliche Maßnahmenhinweise zur Anleitung von Anruferinnen und Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen unterstützen (strukturierte und standardisierte Notrufabfrage); […].“
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RettDGDVSH2024pP8
Dazu heißt es auf der Homepage der „Kooperativen Regionalleitstelle Nord“ der Gebietskörperschaften Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland:
„Es gibt viele gute Gründe für die Einführung einer Standardisierten Notrufabfrage (SNA). Und das gilt erst recht für die landesweite Einführung in Schleswig-Holstein […]
6. Rechtliche Absicherung
Da die Fragen durch die Verantwortlichen der Feuerwehren und Rettungsdienste nach dem Stand der Wissenschaft festgelegt werden, sind die Disponent:innen rechtlich abgesichert, wenn sie alle Fragen gefragt haben und zum Beispiel: „Es kommt kein Fahrzeug.“ herauskommt“ […].
https://www.leitstelle-nord.de/2024/11/18/warum-fuehrt-man-die-sna-ein/
Unter Hinweis auf die zuvor genannten rechtlich zweifelhaften Positionen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann und in welcher Form haben die o.a. Disponenten von der Stadt Hildesheim in Abstimmung mit Ihnen oder welchen anderen Beschäftigten des Landkreises welche Vorgaben für die Entscheidung darüber erhalten, in welchen Fällen welche Rettungsmittel zu alarmieren sind? Wann und in welcher Form haben Sie von solchen Vorgaben Kenntnis erhalten?
- Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?
- Wann und in welcher Form sind die o.a. Disponenten vom wem darüber informiert worden, nach welchen Rechtsvorschriften sie im Einzelfall darüber zu entscheiden haben, ob und welche Rettungsmittel zu alarmieren sind?
Ein Fall der Notfallrettung im Sinne der Legaldefinition des § 2 NRettDG liegt bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen vor, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, und dies auch dann, wenn eine abgeschlossene Behandlung vor Ort erfolgt (siehe Begründungen bei den einzelnen Gesetzesänderungen).
Frage:
- In welchen Fällen haben die a. Disponenten bei der gefahrenabwehrrechtlichen Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel nach welchen gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften von einer Notfallrettung im Sinne des § 2 NRettDG oder lediglich einem Notfalltransport auszugehen?
- Wie rechtfertigen Sie entgegen der Entscheidung des BGH (Urteil vom 15. Mai 2025 – III ZR 417/23 – OLG Schleswig) die Vorgaben an die o. a. Disponenten bei Einzelfallentscheidungen?
- Haben die o.a. ÄLRD die Befugnis, den o.a. Disponenten bei der Bearbeitung von Notrufen im Einzelfall Weisungen zu erteilen oder sonst auf die Ermessensentscheidung der Disponenten Einfluss zu nehmen? Wenn ja, nach welcher gesetzlichen Vorschrift sind die ÄLRD zu solchen hoheitlichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ermächtigt, die über Leben oder Tod entscheiden?
- Wann und in welcher Form sind die o.a. Disponenten über die o.a. Entscheidung des BGH informiert worden sowie über Grundlagen und den Umfang der den ÄLRD zustehenden Befugnisse, den Disponenten bei Notrufen im Einzelfall Weisungen für die hoheitlichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen bzw. die zu alarmierenden Rettungsmittel zu erteilen?
- Wie haben sich die Kosten des Rettungsdienstes in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache a) jeweils insgesamt und b) für den Einsatz von RTW und c) NKTW geändert?
- Wie viel Minuten betrug in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache a) für den RTW und b) NKTW die durchschnittliche Einsatzdauer, die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?
- In wie vielen Fällen wurden in 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache RTW alarmiert, obwohl im Sinne des NRettDG kein Fall für eine Notfallrettung vorlag? Wer hat für welche dieser Fälle mit welcher Begründung behauptet, dass der Disponent unrechtmäßig einen RTW alarmiert hat oder einen NKTW hätte alarmieren müssen?
- In wie vielen Fällen wurden in 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand?
- In wie vielen Fällen wurden in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten aus welchen Gründen in welchen Orten welcher Rettungswache überschritten?
- Aus welchen Gründen wurde vor ca. vier Jahren die Prüfung, aus welchen Gründen Hilfsfrist von 15 Minuten überschritten wurde, eingestellt? Seit wann und in welcher Form wird diese Prüfung wieder durchgeführt? Seit wann erhalten Sie die Ergebnisse dieser Prüfungen?
- Seit wann und aufgrund welcher Veranlassung wird die als Anlage beigefügte Liste (Diagnose 36) in der o. a. Rettungsleitstelle genutzt?
- Haben Sie die in der Anlage 3 zu der o.a. „4. Vereinbarung über die Zusammenarbeit …“ genannten Daten stets wie vereinbart („monatlich nach Ablauf des jeweiligen Monats“) erhalten? Wenn Nein, wann und aus welchen Gründen nicht?
- Können Sie aufgrund der o.a. Daten (gem. der Anlage 3) z. B. ermitteln, in wie vielen Fällen in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten in welchen Orten welcher Rettungswache um wie viele Minuten überschritten wurde? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Sind Sie in der Lage, aufgrund der o.a. Daten (gem. der Anlage 3) zu ermitteln oder ermitteln zu lassen, in wie vielen Fällen in 2023, 2024 und 2025 die Hilfsfrist von 15 Minuten in welchen Orten welcher Rettungswachen um wie viele Minuten überschritten wurde?
- Wann haben Sie wen um Ermittlung dieser Daten gebeten? Wann haben Sie diese Daten erhalten?
Bitte übersenden Sie uns kurzfristig eine Kopie aller oben angesprochenen Unterlagen (Anweisungen, Empfehlungen, Abfragen, Stichwortlisten, Dienstanweisungen usw.) die für die Arbeit der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle relevant sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Haushalt 2026 – Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V.
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 11.12.2025
Haushalt 2026 – Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V.
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Dem Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V. wird für das Jahr 2026 ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Die Mittel sind im Haushaltsplan entsprechend zu berücksichtigen.
Begründung:
Der o.a. Verein hat sich seit seiner Gründung in erheblichem Umfang für das Gemeinwohl ehrenamtlich eingesetzt und verdient die Unterstützung des Landkreises Hildesheim.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
