Archiv des Autors: Fraktion
Beschaffung von PV-Balkonmodule
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.09.2022
Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Die Förderung von PV-Anlagen ist zu intensivieren. Eine wirksame Möglichkeit dazu, ist nach unserer Auffassung eine Förderung der Beschaffungskosten.
Auf die bisherige Beratung wird hingewiesen.
Ein Beschlussvorschlag wird nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 30.08.2022
Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung des Kreistages und jeweils zuvor des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang und des Kreisausschusses aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag spricht sich grundsätzlich dafür aus, stationäre- und teilstationäre Altenpflege auch in Verantwortung des Landkreises z. B. über einen Zweckverband anzubieten. Ziel soll es u. a. sein, ausreichend Plätze für die Kurzzeitpflege vorzuhalten und Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen.
- Der Landrat wird gebeten zu prüfen, in welcher Rechtsform ein solches Angebot am zweckmäßigsten und in welchen Schritten sowie ggf. mit welchen Kooperationspartnern erfolgen sollte. Die Ergebnisse der Prüfung sind den Kreistagsgremien möglichst kurzfristig vorzulegen.
- Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag zur Beschlussfassung den Entwurf einer Richtlinie vorzulegen, in der insbesondere die vom Landkreis zu fordernden baulich-technischen Mindestanforderungen des Landkreises Hildesheim bestimmt werden. Diese Anforderungen des Landkreises sollen deutlich hinausgehen über die Anforderungen des Bundes (in der HeimMindBauV) und die Anforderungen des Landes (im Entwurf Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen aus 2018 und dem entsprechenden Merkblatt mit Stand: 2016). Dies betrifft insbesondere die Umweltstandards, die Mindestgröße der Wohnräume, den Anspruch auf ein Einzelzimmer, die sanitären Anlagen, die technischen Einrichtungen und die Klimatisierung.
- Der Landkreis soll Mitglied Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e.V. (BKSB)werden, über Einzelheiten dazu soll der Kreisausschuss entscheiden.
Begründung:
Zweck des Heimgesetzes ist es u. a. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern.
Dieses Bundesgesetz verpflichtet die Heime, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, und ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren usw. im Einvernehmen mit anderen Ministerien und Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) zu erlassen.
In der dazu erlassenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) ist u. a. bestimmt: „Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m²… Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein … Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.“
Es ist unwürdig, dass diese Verordnung immer noch in Kraft ist und der Bund es den Ländern überlässt, weitergehende Anforderungen zu stellen.
Und es ist unwürdig, dass in Niedersachsen vom Sozialministerium bisher keine Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, die sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, Mindestanforderungen erlassen worden ist (siehe § 17 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG). Der Entwurf für eine solche Verordnung (von 2018) ist noch immer in der Abstimmung und nicht umgesetzt und es gibt hinsichtlich solcher Anforderungen nach wie vor nur ein völlig unzureichendes Merkblatt (Stand: 2016), dass das Land zu nichts verpflichtet.
Es ist zumindest fraglich, dass mit den o. a. Anforderungen die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen ausreichend geschützt und die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention auch für Pflegebedürftige umgesetzt wird. Unabhängig davon genügen sie auch nicht den Anforderungen, die sich nach Auffassung der CDU-Fraktion aus dem demografischen Wandel, den Klimaänderungen und Kostensteigerungen ergeben. Bisher gibt es für die Altenpflegeheime z. B. es keine Anforderungen für die Klimatisierung. In diesem Zusammenhang muss der Hinweis erlaubt sein, dass durch Bundesverordnung (Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) im Detail geregelt ist, wie hoch im Stall die Temperaturen sein dürfen.
„Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Kreisangehörige Gemeinden einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden und Samtgemeinden können für ihr Gebiet die Bereitstellung im Einvernehmen mit dem Landkreis übernehmen“ (§ 5 NPflegeG). Und insbesondere hierzu bestimmt § 6 NPflegeG: „Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
Der Landkreis hat also einen weiten Gestaltungsspielraum und sollte ihn nutzen, um den unzulänglichen Bundes- und Landesregelungen mit eigenen Maßnahmen zu begegnen. Dies ist hinsichtlich der dafür anfallenden Kosten in jeder Weise vertretbar. Für Kinderbetreuung in den Kindergärten, Krippen usw. zahlt der Landkreis pro Jahr derzeit ca. 44 Mio. €; für Altenpflege sind es pro Jahr jedoch lediglich ca. 2 Mio. €.
In Art. 52 PflegeVG ist bestimmt: „Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden.“ Es wird zu untersuchen sein, wie dies im Landkreis Hildesheim umgesetzt ist.
Die Mitgliedschaft im Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. (BKSB) eröffnet dem Landkreis den Zugang zu Informationen über Erfahrungen bereits erprobter Maßnahmen im Bereich der Altenpflege.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender Jugend, Soziales u. Gesundheit
Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit
Redaktionen
der Lokalzeitungen
Hildesheim, 26.08.2022
Pressemitteilung der CDU-Kreistagsfraktion
CDU-Kreistagsfraktion sieht in der Weigerung Lynacks zu einer Sondersitzung des Sozialausschusses einzuladen, einen ungeheuerlichen Vorgang
Die CDU-Kreistagsfraktion hat am Dienstag den Landrat aufgefordert, zu einer Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit einzuladen. Die Annahme von Herrn Lynack, es handele sich dabei um einen CDU-Antrag ist falsch.
Die CDU-Fraktion wird den defensiven und unangemessenen Umgang der Kreisverwaltung in der „Gully-Deckel-Affäre“ politisch aufarbeiten, auch im Interesse der Betroffenen.
Dieser Forderung hat Landrat Lynack heute eine Absage erteilt und zieht sich dabei auf scheinbar formale Aspekte zurück.
Der Fraktionsvorsitzende Prior hält diesen Umgang „mit einer weiteren Krise des dem Landrat direkt unterstehenden Gesundheitsamtes für unvertretbar“. So habe der Landrat die Pflicht, bei Bedarf unverzüglich die politischen Gremien des Landkreises zu informieren.
Für die CDU-Fraktion liegen augenscheinlich eklatante Versäumnisse der Landkreisverwaltung auf der Hand. Der gesundheitspolitische Sprecher der CDU, Dirk Bettels, kündigt an, dass die CDU-Fraktion über den Weg der Akteneinsicht alle relevanten Informationen zusammentragen und bewerten werde. Im Übrigen geht die CDU-Fraktion davon aus, dass den Fall bereits die Staatsanwaltschaft Hildesheim beschäftige.
Wer sich in Harsum umhört, der ist „schlicht erschüttert, was sich dort über viele Jahre unter den Augen der Landkreisverwaltung abspielen konnte“, so Bettels. „Wir werden Landrat Lynack zwingen, zu dem Vorgang auszusagen“, so Prior abschließend.
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.08.2022
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, unverzüglich zu einer Sondersitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit zu dem Beratungspunkt „Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes“ einzuladen und persönlich teilzunehmen.
Zudem bitten wir Sie, den Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung der Beratungen bitten wir Sie, unsere Anfrage vom 23.08.2022 zu diesem Thema möglichst kurzfristig zu beantworten.
Begründung:
Sofern die Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Ihrer direkten Aufsicht untersteht, dem Schutz höchster Rechtsgüter dient, ist eine jederzeitige Erreichbarkeit und wirksame Einsatzbereitschaft zu gewährleisten.
Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Harsum (Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22./23.08.2022 und des Rundblicks vom 23.08.2022) ist zu beraten, ob und in welchem Umfang der Sozialpsychiatrische Dienst derzeit hinsichtlich der Organisation, der personellen Ausstattung und der Erreichbarkeit ausreichend aufgestellt ist, um den heutigen Anforderungen zu genügen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender für Jugend,Soziales und Gesundheit
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.08.2022
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u. a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.08.2022 beantragte Beratung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?
- Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der o. a. Berichterstattungen getroffen oder weiterhin vorgesehen?
- Welche organisatorischen und personellen Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht erforderlich, um die jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie wirksame Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes zukünftig zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender Ausschussvorsitzender für Jugend, Soziales und Gesundheit
Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.08.2022
Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
- Soweit die Gemeinden zur Unterbringung oder Betreuung von Flüchtlingen Maßnahmen treffen, weil die Angebote anderen Stellen für die Betreuung nicht ausreichen, fördert bzw. unterstützt der Landkreis dies in 2023 als freiwillige Leistung im Rahmen eines Budgets in Höhe von 2 Mio. Euro pro Jahr. Für 2022 sind die anfallenden Mittel zur Verfügung zu stellen: ggf. über einen Nachtragshaushalt.
- Der Landrat wird beauftragt, für die Förderung/Unterstützung nach Nr. 1 eine Förderrichtlinie oder andere geeignete Regelung zu erarbeiten und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Die für die Unterbringung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen anfallenden Kosten sind vom Bund und Land aufzubringen. Sofern dies aufgrund von Regelungslücken und sonstigen rechtlichen Unübersichtlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung dieser Kosten verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.08.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1.Wann und wo (an welchem Ort) wird derzeit den Flüchtlingen, die hierüber keine Wohnung verfügen, nach ihrer Ankunft im Landkreis Hildesheim vom wem aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung oder Bestimmung a) ein Aufenthaltsort zugewiesen und b) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Abs. 5 AufenthG)?
Wie viele der o. a. Flüchtlinge wurden in den vergangenen fünf Monaten an welchen Stellen jeweils erfasst? Wie und nach welchem Schlüssel wurden und werden sie vom wem auf die Gemeinden/Städte des Landkreises verteilt?
Wo (an welchen Orten) und aufgrund welcher Entscheidung erfolgt für die o. a. Flüchtlinge derzeit die zum Anspruch auf staatliche Unterstützung (in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) erforderliche Erfassung und Registrierung? Von wem sind die o. a. Flüchtlinge in der Zeit zwischen der Ankunft im Landkreis Hildesheim und der Erfassung/Registrierung wo unterzubringen? Von wem sind o. a. Flüchtlinge, die nach Vorgaben des Landes in den Landkreis gebracht wurden und nach der Registrierung Anspruch auf Schutz bzw. Sozialleistungen haben, nach der Registrierung in welcher Form und für welchen Zeitraum wo unterzubringen?
2. Aufgrund welcher Regelung ist nach Ihrer Auffassung der Landkreis derzeit
zuständig für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge a) in Wohnungen, b) in Hotels oder c) in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften zur Erstaufnahme und Erfassung (S+G-Unterkünfte) oder d) den von Ihnen jetzt vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünften in kreiseigenen Turnhallen? Von wem sollen dafür die Turnhallen bis wann und wie umgebaut werden? Welche Kosten werden durch den Umbau und die Unterhaltung der Flüchtlingsnotunterkünfte verursacht? Handelt es sich bei diesen Flüchtlingsnotunterkünften um Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG oder eine einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft? Genügen die Flüchtlingsnotunterkünfte den nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu stellenden Anforderungen an eine menschenwürdige Notunterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20)?
In welchen Gemeinden/Städten des Landkreises Hildesheim sind a) vor und b) nach der Rechtskreisänderung (Wechsel ins SGB II) wie viele der o. a. Flüchtlinge über welchen Zeitraum obdachlos geworden?
3. In welchen Gemeinden/Städten bestand oder besteht derzeit aufgrund welcher
Meldungen/Angaben aus welchen Gründen für wie viele Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit? Von wem und mit welchen Maßnahmen soll diese Gefahr beseitigt werden? Aufgrund welcher Absprachen mit den Gemeinden/Städten stellt der Landkreis zur Abwendung von Obdachlosigkeit – sofern erforderlich – als freiwillige Leistung Wohnraum für welche Flüchtlinge? In welchem Umfang ist dies in welchen Gemeinden/Städten der Fall? Aufgrund welcher gesetzlichen Zuständigkeit erfolgt dies seit der Rechtskreisänderung und welche Kosten sind dafür seither in welchen Gemeinden/Städten für jeweils wie viele Flüchtlinge angefallen und vom Landkreis nach Abzug von Bundes- und Landesmitteln aufzubringen?
4.Nach welchem Recht richten sich derzeit Errichtung und Betrieb von a) S+G-Unterkünften und b) die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte?Welche Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in einer solchen Flüchtlingsnotunterkunft? Wer entscheidet nach welcher Vorschrift und in welcher rechtlichen Form über die Unterbringung und hat die Kosten zu tragen? Ab welchem Zeitpunkt haben Flüchtlinge, die vom Landkreis in solchen Unterkünften untergebracht sind, Anspruch auf eine Wohnung? Wer muss den Flüchtlingen aufgrund welcher Zuständigkeit eine geeignete Wohnung anbieten? Wer hilft den Flüchtlingen derzeit in welchen Gemeinden/Städten bei der Wohnungssuche? Welche Kosten fallen dafür an und von welcher öffentlichen Stelle werden sie erstattet?
5. Besteht für Flüchtlinge, die sich in Obhut des Landkreises in einer kreiseigenenFlüchtlingsnotunterkunft befinden, die Gefahr der Obdachlosigkeit, weil sie die Flüchtlingsnotunterkunft verlassen müssen, bevor sie eine ausreichende Wohnung gefunden haben?
Gelten die o. a. Flüchtlinge als Obdachlose, wenn sie lediglich in einer Flüchtlingsnotunterkunft vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises untergebracht sind und betreut werden?
6.Wann und in welcher Form wurden Sie bzw. der Landkreis nach dem Rechtskreiswechselaufgrund welcher Befugnis a) mit oder b) ohne Kostenübernahmeerklärung von wem angewiesen, S+G- Unterkünfte oder Flüchtlingsnotunterkünfte für wie viele der o. a. Flüchtlinge aufzubauen und für welchen Zeitraum vorzuhalten? Wer hat aufgrund welcher Vorschrift die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen? Lehnt es das Jobcenter ab, das den Flüchtlingen die Kosten für eine Wohnung zu erstatten hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, die Kosten für die Miete eines Wohncontainers zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, Hotelkosten in der Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen, wenn keine Wohnung angemietet werden kann? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen?
7.Wer befördert die Flüchtlinge in den Landkreis Hildesheim und erfolgt die Beförderung auch dann, wenn die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte aufgrund von Zwischenfällen, Vertragsstreitigkeiten usw. noch nicht fertiggestellt oder aufnahmebereit sind?
Aufgrund welcher Vorschrift ist das Land berechtigt, die o. a. Flüchtlinge dem Landkreis trotz Ihrer Erklärung, dass hier keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, zuzuweisen?
Aufgrund welcher Vorschrift ist der Landkreis berechtigt, die o. a. Flüchtlinge einer Gemeinde/Stadt in dem Wissen zuzuweisen, dass dort keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen? Wann und in welcher Form ist der Landkreis von welchen Gemeinden/Städtendarüber informiert worden, dass derzeit in welchen Gemeinden/Städten keine bzw. weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen? Welche Gemeinden/Städte haben wie viele der o. a. Flüchtlinge nach dem Nds. SOG in Notunterkünften untergebracht? Wann und in welcher Form ist das Land von Ihnen darüber informiert worden, dass in den Städten und Gemeinden des Landkreises keine weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen?
8. Aufgrund welcher Entscheidungen des Kreistages stehen für die Zeit nach der Rechtskreis-änderung beim Landkreis welche Haushaltsmittel bei welcher Haushaltstelle zur Verfügung für a) die Betreuung der Flüchtlinge einschl. Wohnungssuche, b) die Errichtung und Betrieb von S+G-Unterkünfte, c) die Errichtung und Betrieb Flüchtlingsnotunterkünften, d) die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen und e) die Unterbringung der Flüchtlinge in Hotels?
9. Sind bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen für die Flüchtlingsnot-unterkünfte alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden? Wenn nein, welche Vorgaben bzw. Verfahrensschritte wurden aus welchen Gründen nicht berücksichtigt? Insbesondere: Gibt es für die Gegenstände der Dienstleistungsverträge eine Bieterliste/ein Bieterverzeichnis? Welche Vergleichsangebote wurden wann eingeholt? Wurde das Rechnungsprüfungsamt beteiligt? Wenn ja, wie hat es sich wann geäußert?
Begründung:
Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der o. a. Flüchtlinge haben Bund und Land, aber nicht die Gemeinden/Städte zu tragen. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung verlangen. Für die entsprechende Maßnahmen- und Finanzplanung des Landkreises ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Für den Beschluss, die o. a. Kosten zu übernehmen, bedarf es keiner Vereinbarung mit den Gemeinden. Darauf hat die CDU-Fraktion wiederholt hingewiesen. Unter Hinweis auf die in der Kreistagssitzung am 28.02.2022 von allen Fraktionen getragenen Anträge „Hilfe für Menschen aus der Ukraine“ hat die CDU-Fraktion in der Kreistagssitzung am 24.3.2022 – leider vergeblich – einen entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan für 2022 gefordert.
Im Zusammenhang mit der o. a. Unterbringung und Betreuung wird von einigen die irrige Meinung vertreten, die Gemeinden/Städte seine für die Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit und folglich für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge zuständig. Diese Meinung ist völlig unbegründet.
Sinn und Zweck der gemeindlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG und damit auch für die Abwehr von Gefahren durch Obdachlosigkeit ist es, Menschen, die gegen ihren Willen obdachlos sind, durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung in eine menschenwürdige Notunterkunft einzuweisen. Diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden/Städte bezieht sich nur auf Menschen, die sich in ihrer Ortschaft aufhalten. Diese Zuständigkeit verpflichtet die Gemeinden/Städte nicht, Flüchtlingen eine Wohnung oder Notunterkunft zu beschaffen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen, wenn der Landkreis ihnen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben Flüchtlinge zuweist und – ggf. gegen ihren Willen – in ihren Ort verbringt. Es wäre schon von vornherein rechtswidrig, dass der Landkreis ggf. traumatisierte Flüchtlinge aus seiner Obhut in eine Gemeinde verbringt, dadurch die Gefahr der Obdachlosigkeit verursacht und dann von der Gemeinde verlangt, mit Einweisungsverfügungen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Dies gilt besonders dann, wenn in einer betroffenen Gemeinde nach Kenntnis des Landkreises keine Wohnungen zur Verfügung stehen und vorhandene Notunterkünfte belegt sind.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Dirk Bettels
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit
gez. Josef Teltemann
Sprecher der Fraktion Migration,Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzuzugang