Archiv der Kategorie: Anfragen

Rettungsdiensteinsätze

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2026

Rettungsdiensteinsätze

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher Regelung sind die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen?
    Haben Sie diesen Regelungen zugestimmt?
  2. Steht es im Ermessen der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle, ob sie in Fällen der Notfallrettung ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage treffen?
  3. Haben Sie die Stadt Hildesheim gebeten, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, wann und in welcher Form?
    Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  1. Hat es die Stadt Hildesheim abgelehnt, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, aus jeweils welchen Gründen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.07.2026

Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG,

Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen

–  für die einzelnen Tage seit dem 01.07.2026 ab 0 Uhr bis 15.07.2026
–  für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung der zuständigen Fachausschüsse
–  für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung des Kreistages:

  1. Wie viele Hilfeersuchen für
    a) die Notfallrettung und
    b) einen Notfalltransport
    sind für welchen Ort eingegangen?
  1. In wie vielen Fällen wurde die Hilfsfrist für die Notfallrettung in welchem Ort überschritten?
  2. In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen keine RTW eingesetzt worden?
  3. In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen ein NKTW oder KTW eingesetzt worden?
  4. In wie vielen Fällen der Notfallrettung ist ein RTW eingesetzt worden und wie viele Minuten betrug dabei die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übernahme des Patienten durch ein Krankenhaus?
  5. In wie vielen Fällen der Notfallrettung wurde die Eintreffzeit des RTW um wie viele Minuten überschritten?
  6. In wie vielen Fällen der Notfallrettung betrug die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des RTW am Ereignisort mehr als 16, 17, 18, 19, 20 und wie viel Minuten maximal?
  7. Wann sind Sie über die mit der Umstellung eintretenden Mängel in welcher Form informiert worden und was haben Sie daraufhin wann unternommen?
  8. Wie viele Minuten betrug im Bereich welcher Rettungswache
    a) für den RTW und
    b) NKTW
    – die durchschnittliche Einsatzdauer,
    – die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und
    – die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?

Begründung:

Der Rettungsdienst hat die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).

Diese Forderung ist im Landkreis Hildesheim seit Jahren nicht erfüllt worden. Dieser Mangel sollte gem. Ihrer Ankündigung mit der Umstellung des Systems ab dem 01.07.2026 beseitig werden.

Nach uns vorliegenden Information, hat die Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026 jedoch dazu geführt, dass in verschiedenen Fällen nicht die erforderliche Hilfe geleistet wurde oder nicht geleistet werden konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Gehölzentfernungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.07.2026

Gehölzentfernungen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in Ihrem „Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen“ hatten Sie folgenden Hinweis gegeben:

„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig.

Dies gilt insbesondere für die freie Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“

Dies ist rechtlich unzutreffend und widerspricht dem kürzesten Artikel unserer Verfassung, den man sich leicht merken kann und den auch Sie sich merken sollten: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Und für den Fall, dass eine Genehmigung erforderlich ist, bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.“ Dies nennt man gebundene Verwaltung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat.

Daher hatten wir im Kreistag vorgeschlagen, Sie zu beauftragen, das oben angegebene Merkblatt zu bearbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In wie vielen Fällen haben Sie in den vergangenen 2 Jahren geprüft, ob für ein Vorhaben eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich war?
  2. Wie viele Genehmigungen im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben Sie in den vergangenen 2 Jahren für welche Maßnahmen
    a) auf Privatgrundstücken
    b) in der freien Landschaft
    mit jeweils welchen Maßgaben (Ausgleichs – oder Ersatzmaßnahmen) erteilt oder abgelehnt?
  3. Nach welcher Definition entscheiden Sie darüber, ob für eine Maßnahme
    a) auf einem Privatgrundstück
    b) in der freien Landschaft
    eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich ist?
  4. Bis wann beabsichtigen Sie, den Kreistagsabgeordneten das überarbeitete Merkblatt vorzulegen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz


Haushalt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 11.06.2026

Haushalt

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

im Haushaltsplan für das Jahr 2026 haben Sie als ordentliches Ergebnis für das Jahr 2024 einen Betrag von -59.184.024,93 € und für die folgenden fünf Jahre einen Ansatz von

-69.176.400 € in 2025,
-93.165.100 € in 2026,
-102.490.900 € in 2027,
-119.432.100 € in 2028 und
-136.412.900 € in 2029 angegeben.

Ferner haben Sie uns auf unsere Anfrage Nr. 444/XIX vom 29.10.2025 am 18.11.2025 bzw. 05.12.2025 die angenommene Entwicklung der Schulden von 2026 bis 2029 mitgeteilt.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:

  1. Wie waren die Ergebnisse in den einzelnen Jahren seit 2010?
  2. Wie hat sich die Höhe der Schulden in den einzelnen Jahren seit 2010 entwickelt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Hilfen zur Erziehung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 11.06.2026

Hilfen zur Erziehung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

im Haushaltsplan für das Jahr 2026 sind für das Produkt „363-003 Hilfen zur Erziehung“ die Leistungen zu den Einzelprodukten „363-003-0001 Präventive niedrigschwellige Hilfsangebote (§ 27 SGB VIII)“ bis „363-003-0012 Jugend-Wohnen-Arbeit“ angegeben.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Personen haben im Jahr 2024 und 2025 welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe und von wem erhalten?
  2. Wie viele Personen haben in den vergangenen fünf Jahren über mehr als 1, 2, 3, 4 oder 5 Jahre welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe und von wem erhalten?
  3. Von wie vielen Leistungserbringern wurden in den Jahren 2024 und 2025 welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe erbracht?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

528 – Zwischennachricht


Kosten für Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 11.06.2026

Kosten für Kinderbetreuung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch waren in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim die Kosten für die Kinderbetreuung in den Kindertagesstätten in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025?
  2. Zu wie viel Prozent wurden oder werden diese Kosten in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim a) vom Land, b) vom Landkreis, c) von den Städten und Gemeinden, d) den Trägern und e) von den Eltern getragen?
  3. Zu wie viel Prozent wären diese Kosten von welchen Gemeinden im Landkreis Hildesheim zu tragen gewesen, wenn bereits zum 01.01.2022
    a) die mit dem Nachtragshaushalt 2026 beschlossenen Hebesätze für die Kreisumlage in Kraft gewesen wären,
    b) die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung (Kita-Vertrag) in Kraft getreten wäre und
    c) die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung (Kita-Vertrag) für alle Gemeinden in Kraft getreten wäre?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

527 – Zwischennachricht


Direktleitungen von Straßenabwasser

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 11.06.2026

Direktleitungen von Straßenabwasser

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchen Gemeinden gibt es wie viele Direkteinleitungen von Straßenabwasser (Niederschlagswasser) in ein Gewässer oder in das Grundwasser?
  2. Für welche Direkteinleitungen von Straßenabwasser (Niederschlagswasser) in ein Gewässer oder in das Grundwasser hat der Landkreis a) eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt oder b) keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt?
  3. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßgaben wurden die Erlaubnisse erteilt?
  4. Wie häufig wurden die Einleitstellen bisher von wem überwacht?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

526 – Antwort