Archiv der Kategorie: Anfragen
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim – Umstellung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.07.2026
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Bernd Lynack,
ab dem 01.07.2026 wollen Sie die Zahl der Einsätze von Rettungswagen (RTW) senken, die als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind sowie als Rettungsmittel bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten vorgeschrieben sind. Zudem wollen Sie auch in Fällen, im denen eine Notfalltransport erforderlich ist, statt der dafür vorgeschriebenen und ausgestatteten sowie personell besetzten Notfallkrankenwagen (NKTW), lediglich normale Krankentransportwagen (KTW) einsetzen, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind“
Dies hat bereits zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben verschiedener Menschen unseres Landkreises geführt, zu denen die Aufklärung wie in allen vorangegangenen Fällen verweigert wird.
In der Antwort vom 15.04.2026 auf unsere Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 haben Sie uns für die Jahre 2024 und 2025 mitgeteilt, in wie vielen Fällen der RTW nach einem Hilfeersuchen gem. § 6 Abs. 3 NRettDG als erstes oder zweites Einsatzmittel in welchen Gemeinden und Rettungswachen eingesetzt worden ist.
Danach war der RTW im Jahr 2025 in 9739 Fällen als erstes und in 559 Fällen als zweites Rettungsmittel eingesetzt worden (insgesamt bei 10.298 Einsätzen).
Für das Jahr 2024 waren es 10.117 plus 574: also insgesamt 10.691 Einsätze.
In einem Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 wird behauptet, Daten aus dem Landkreis Hildesheim für den Monat September 2025 würden zeigen, dass nur bei rund 10 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr bestand, für den der Einsatz eines RTW erforderlich ist. Und für das Jahr 2024 hätten nur 12 % der Einsätze Notfälle betroffen, bei denen eine Lebensbedrohung möglich gewesen wäre, akute Lebensgefahr bestand oder eine Atem-Kreislaufstillstand vorlag.
Und weiter heißt es in dem Schreiben: „Studien zeigen, dass der Rettungsdienst häufig zu niedrigprioritären Einsätzen gerufen wird. Durch die Hinzunahme von NKTW, die künftig für sonstige Verletzte oder Erkrankte eingesetzt werden, sollen die RTW für die wenigen akuten Fälle vorgehalten werden.“
All dies erfordert insbesondere die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Sie die Einsatzzahlen des RTW von gut 10.000 im Jahr abbauen wollen. Zudem muss geklärt werden, durch welche geheim gehaltenen Regelungen oder Maßnahmen und Einwirkungen auf die Disponenten der Einsatzleitstelle, die über den Einsatz von Rettungsmitteln entscheiden sollen, Sie den Abbau der RTW-Einsätze bewirken wollen.
Wir bitten Sie daher um eine zeitnahe Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Hilfeersuchen nach § 6 Abs. 3 NRettDG sind bei der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim
a) für den Bereich der Stadt Hildesheim
b) für den Bereich des Landkreises ohne Stadt Hildesheim
c) in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2025
d) in der Zeit vom 01.01. bis 01.07.2026
e) in der Zeit vom 01.07. bis 21.07.2026
eingegangen?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.1.1 Bei wie vielen dieser Fälle/Hilfeersuchen sind in jeweils welchen der o.a. genannten Zeitabschnitten
a) als erstes Rettungsmittel Rettungswagen (RTW)
b) als zweites Rettungsmittel Rettungswagen (RTW)
c) als erstes Rettungsmittel Notfallkrankenwagen (NKTW)
d) als zweites Rettungsmittel Notfallkrankenwagen (NKTW)
e) als erstes Rettungsmittel Krankentransportwagen (KTW)
f) als zweites oder drittes Rettungsmittel Krankentransportwagen (KTW)
g) keine Rettungsmittel
alarmiert worden?1.2 Wie viele Hilfeersuchen nach § 6 Abs. 3 NRettDG erwarten Sie in der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Umstände
a) für die Zeit vom 01.07.2026 bis Ende 2026
b) für das Jahr 2027
c) für den Bereich der Stadt Hildesheim
d) für den Bereich des Landkreises Hildesheim ohne Stadt Hildesheim
e) für den Einsatz von Rettungswagen – RTW als erstes Rettungsmittel
f) für den Einsatz von Notfallkrankenwagen – NKTW als erstes Rettungsmittel
g) für den Krankentransportwagen – KTW als erstes Rettungsmittel?1.3 In wie vielen Fällen wurden nach Hilfeersuchen gem. § 6 Abs. 3 NRettDG
a) in der Zeit vom 01.07.2025 bis 01.01.2026
b) in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
c) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
d) im Bereich der Stadt Hildesheim
e) im Bereich welcher anderen Gemeinden
f) im Bereich welcher Rettungswachen
g) als erstes Rettungsmittel ein RTW eingesetzt
h) als erstes Rettungsmittel ein NKTW eingesetzt
i) als erstes Rettungsmittel ein KTW eingesetzt
j) kein Rettungsmittel eingesetzt?1.4 In etwa wie vielen Fällen und in etwa wie viel Prozent der Fälle/Hilfeersuchen wird aufgrund des für den Rettungsdienst ab 01.07.2026 eingeführten Systems pro Jahr oder im Vergleich zum Jahr 2025
a) der Einsatz des RTW als erstes Rettungsmittel sinken
b) der Einsatz des NKTW als erstes Rettungsmittel steigen
c) der Einsatz des KTW steigen
d) kein Rettungsmittel eingesetzt?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.1.5 Von wem sind in wie vielen Fällen nach dem Einsatz
a) eines RTW
b) eines NKTW
c) in der Zeit 01.07.2025 bis zum 01.07.2026
d) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 07.2026?
durch welche Sachverständigengutachten Feststellungen dazu getroffen worden (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23)
e) ob sachgerecht ein RTW eingesetzt wurde
f) ob sachgerecht ein NKTW eingesetzt wurde
g) ob sachgerecht ein KTW eingesetzt wurde
g) ob ein RTW als zweites Rettungsmittel hätte eingesetzt werden müssen
h) ob sachgerecht auf den Einsatz von RTW und NKTW verzichtet wurde?
i) ob durch den nicht sachgerechten oder ungerechtfertigt unterlassen Einsatz von Rettungsmitteln gesundheitliche Gefahren oder Schäden verursacht worden sind? - In wie vielen Fällen wurde der RTW als erstes oder zweites Einsatzmittel im Jahr 2022 und 2023 in welchen einzelnen Gemeinden und Rettungswachen eingesetzt?
- In Ihrer Antwort vom 12.05.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 513/XIX vom 21.04.2026 haben Sie mitgeteilt:
„Bei Hilfeersuchen in der Rettungsleitstelle wird durch die strukturierte Notrufabfrage ein Einsatzmittelvorschlag generiert. Sofern kein Fall der Notfallrettung nach § 2 Abs. 2 NR. 1 NRettDG vorliegt, lautet der Einsatzmittelvorschlag konkludent nicht auf einen RTW, sondern ja nach Meldebild auf einen KTW oder NKTW oder Verweis auf den Hausarzt bzw. ärztlichen Bereitschaftsdienst.“
Siehe hierzu auch Ihre weiteren Antworten zur sog. strukturierte Notrufabfrage aufgrund der Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion (insbesondere Nr. 532/XIX, Nr. 507/XIX, Nr. 476/XIX und Nr. 457/XIX).3.1 Wird der Einsatzmittelvorschlag für
a) einen NKTW
b) einen KTW
durch die strukturierte Notrufabfrage generiert?3.2 Wird der KTW auch in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG eingesetzt, wenn kein NKTW zur Verfügung steht?
Wenn ja: Wer entscheidet nach welchen Kriterien in Fällen, in denen die strukturierte Notrufabfrage als Einsatzmittelvorschlag den NKTW generiert, aber ein NKTW die Hilfsfrist voraussichtlich nicht einhalten kann, ob statt des NKTW ein KTW eingesetzt wird?
Wie häufig war dies seit dem 01.07.2026 und seit dem 01.01.2025 im Gebiet des Landkreises außerhalb der Stadt Hildesheim der Fall? In wie vielen Fällen pro Jahr wird dies zukünftig im Gebiet des Landkreises außerhalb der Stadt Hildesheim der Fall sein?3.3 In welchem Umfang erwarten Sie, dass die in der Antwort zur Anfrage Nr. 472/XIX angegebene Anzahl für den Einsatz des RTW als erstes oder zweites Rettungsmittel zurückgehen oder steigen wird?
Aufgrund welcher Umstände und Maßnahmen erwarten Sie den Rückgang oder die Steigerung?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.3.4 Wie häufig sind in den Jahren 2024 und 2025 Rettungswagen (RTW) für unproblematische Krankenfahrten eingesetzt worden? Was verstehen Sie unter „unproblematischen Krankenfahrten“?
- Nach dem NRettDG muss der Rettungsdienst in den in § 2 des Gesetzes definierten Fällen der „Notfallrettung“ und des „Notfalltransports“ tätig werden.
Sie, der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim, die Ministerin oder sonstige Stellen sind nicht berechtigt, die Entscheidung über den Einsatz von Rettungsmitteln von selbst ersonnenen Begriffen abhängig zu machen.4.1 Was sind die „wenigen akuten Fälle“, für die allein die RTW nach Ihrer Auffassung und augenscheinlich auch nach Auffassung der von Frau Innenministerin Daniela Behrens und Herrn Ministerpräsident Olaf Lies vorgehalten werden sollen? Wie unterscheiden sich diese Fälle von der Legaldefinition für die Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG und der Auslegung dazu in der Gesetzesbegründung?
- In welcher Höhe ist von Ihnen und SPD-Gründe geplant, durch die Umsetzung des neuen Rettungsdienstbedarfsplanes die Kosten des Landkreises für den Rettungsdienst zu senken?
- Wo sind die im Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 genannten Daten aus dem Landkreis Hildesheim einsehbar? Wer hat an der Erarbeitung dieser Daten mitgewirkt und welche Informationen über den Gesundheitszustand der Patienten wurden berücksichtigt?
- Welche „Studien zeigen, dass der Rettungsdienst häufig zu niedrigprioritären Einsätzen gerufen wird.“ Wo sind diese Studien einsehbar? Was bedeutet der Begriff „zu niedrigprioritären Einsätzen“?
Wer hat das aufgrund welcher medizinischen Daten erfasst, wie häufig die RTW zu Einsätzen gerufen wurden, die keine Fälle der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG waren?In Ihrer 2. Teilantwort vom 13.07.2026 auf unsere Anfrage Nr. 507/XIX vom 31.03,2026 haben Sie geantwortet: „Die Alarmierung des Rettungsdienstes erfolgt nicht auf Bestellung, sondern ausschließlich auf Grundlage des geschilderten Meldebildes. Dieses Meldebild wird durch die Strukturierte Notrufabfrage (SNA) erhoben.“ In wie vielen Fällen ist entgegen der Einsatzempfehlung der SNA eine RTW eingesetzt worden?
Begründung:
Am 19.01.2026 hat der Kreisausschuss beschlossen, dass mit verschiedenen Bietern Verträge über Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim zunächst für die Zeit vom 01.07.2026 bis 31.12.2029 abzuschließen sind (für ca. 110 Mio. Euro).
Grundlage dafür ist der von Ihnen vorgeschlagene und am 26.06.2025 (Vorlage 752-3/XIX) von Ihnen und SPD-Grüne im Kreistag beschlossene neue Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab 01.07.2026, durch den zur Entlastung der Krankenkassen bei der wichtigsten Leistung des Rettungsdienstes gespart werden soll: Bei der Notfallrettung von lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten durch Rettungswagen (RTW), die als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind.
Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD) hatte namens der Landesregierung bereits in ihrer Antwort vom 09.10.2025 auf eine Anfrage im Landtag vom 23.09.2025 zum Rettungsdienstbedarfsplan im Landkreis Hildesheim völlig unbegründet geantwortet:
„Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“
Und auf der Homepage des Landkreises Hildesheim hatte Sie unter „FAQ zum neuen Rettungsdienstbedarfsplan“ völlig unbegründet behauptet: „Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“
Eine Begründung dafür, in welchen Fällen dies der Fall gewesen sei, konnten Sie auch auf Nachfrage nicht liefern.
Trotzdem haben Sie in der Antwort auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 442/XIX vom 27.10.2025 geschrieben:
„Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die Darstellungen des Rettungsdienstbedarfsplans, welcher ab dem 01.07.2026 in Kraft treten wird, aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden sind.“
Und die Hildesheimer Allgemeine Zeitung berichtete am 13.04.2026:
„18 Rettungswagen sollen mit einem hoch qualifizierten Notfallsanitäter an Bord künftig nur für Notfälle eingesetzt und von unproblematischen Krankenfahrten entbunden werden, die aktuell bei den Mehrzweckfahrzeugen rund 40 Prozent der Einsätze ausmachen…“
Im Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 wird sogar behauptet, Daten aus dem Landkreis Hildesheim würden zeigen, dass nur bei 10 bis 12 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr bestand, für den der Einsatz eines RTW erforderlich ist. Daher sollten durch die Hinzunahme von NKTW die RTW für die wenigen akuten Fälle vorgehalten werden.
All diese Zahlen sind jedoch unbegründet und in keiner Weise nachvollziehbar. Denn in der Vergangenheit sind in keiner Weise die vom BGH geforderten Untersuchungen zur Feststellung zum Gesundheitszustand der Patienten und dazu getroffen worden, ob die Entsendungen eines RTW oder NKTW erforderlich waren oder unzulässig unterlassen worden sind (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23). Solche Untersuchungen werden auch für die Zukunft abgelehnt. Und die ungenügenden Einsätze der Notfallrettung im Herbst letzten Jahres sind bisher nicht aufgeklärt worden.
Auf die konkrete Nachfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 472/XIX vom 21.01.2026
(„In welchem Umfang erwarten Sie, dass a) in 2026, b) in 2027 und c) in 2028 die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) – abnehmen und die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen d) nach der Norm EN 1789 Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) – und e) Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW) zunehmen wird?“)
antworteten Sie am 15.04.2026 (nach ca. 11 Wochen) völlig ungenügend:
„Durch die Umstellung der Fahrzeugstrategie werden die Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C abnehmen und Fahrzeuge der Norm EN 1789 Typ B und A zunehmen.“
Entgegen der sog. fachlichen Prüfung des Innenministeriums und den wiederholt unbegründeten Behauptungen des Landrates, ist es nach der am 01.07.2026 erfolgten Umstellung des Systems zu erheblichen Problemen gekommen. Dabei ist es z. B. völlig unklar, in welchem Umfang und mit welchen Folgen bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten der Einsatz des dafür nach der EU-Norm vorgeschrieben und erforderlichen RTW unterblieben ist und zukünftig unterbleiben soll.
All dies erfordert, dass Sie über den aktuellen Sachstand unverzüglich den Kreistag informieren, damit der über den Sachverhalt beraten und ggf. über erforderliche Maßnahmen entscheiden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 09.07.2026
Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
nach uns vorliegenden Berichten soll es seit der am 01.07.2026 erfolgten Umstellung des Rettungsdienstes zu unvorschriftsmäßigen Einsätzen gekommen sein. Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Notrufe sind in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 08.07.2026 über die Notrufnummer 112 bei der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim eingegangen? Wie viele dieser Notrufe wurden von den Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle
a) aufgrund der strukturierten Notfallabfrage
b) einer Ermessensentscheidung
c) als Fall der Notfallrettung
d) als Fall des Notfalltransports
e) als kein Fall der Notfallrettung und kein Fall des Notfalltransports
f) als Angelegenheit der Feuerwehr
eingestuft? - Trifft es zu, dass am 02.07.2026 bei einer Lithiumvergiftung im AMEOS Klinikum in Hildesheim lediglich ein KTW alarmiert wurde, der den Patienten ins HELIOS Klinikum Hildesheim verbracht hat, wo unmittelbar nach Ankunft eine Intubation und eine Dialyse eingeleitet werden musste? Wenn ja, aus welchen Gründen war dies der Fall?Wann erfolgte das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde angefordert, wann traf der KTW im AMEOS Klinikum und wann mit dem Patienten im HELIOS Klinikum ein?Welches Rettungsmittel hätte nach welcher Vorschrift eingesetzt werden müssen?Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des KTW und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen/Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?
- Trifft es zu, dass am 05.07.2026 zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrradfahrer beteiligt war und verletzt wurde, lediglich ein KTW vom Standort Alfeld zum Einsatzort nach Lühnde (im Norden des Landkreises Hildesheim) entsandt wurde, der den Patienten von Lühnde unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten in die Notaufnahme nach Hildesheim transportiert hat?Wann erfolgte das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde angefordert, wann traf der KTW am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?Aus welchen Gründen wurde zu dem Unfall kein RTW und auch kein NKTW eingesetzt?Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des KTW und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?
- In wie vielen Fällen wurden in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 08.07.2026 an welchen einzelnen KTW- und NKTW-Standorten im Landkreis Hildesheim Krankentransportwagen (KTW) oder Notfallkrankentransportwagen (NKTW) außerhalb ihres originären, nach den geltenden Vorgaben und der DIN vorgesehenen Einsatzspektrums alarmiert oder eingesetzt?In wie vielen Fällen wurde ein KTW anstelle eines erforderlichen NKTW oder RTW eingesetzt?In wie vielen Fällen wurde ein NKTW anstelle eines erforderlichen RTW eingesetzt?Aus welchen Gründen erfolgte jeweils nicht die Alarmierung des erforderlichen Rettungsmittels oder des nach den geltenden Alarmierungs- und Einsatzvorgaben vorgeschriebene Rettungsmittels?
Welche Auswirkungen hatte dies in welchen dieser Fälle auf die Einsatzdauer, die Patientenversorgung und die Hilfsfristen?
Wann erfolgte in welchen dieser Fälle das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurden jeweils angefordert, wann traf welches Hilfsmittel am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?
Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des nicht erforderlichen Rettungsmittels und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?
- Wann erfolgte in welchen dieser Fälle das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde jeweils angefordert, wann trafen der NKTW und wann der RTW am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten können in welchen Fällen dieser Fälle der Einsatz des NKTW und der erst anschließende Einsatz des RTW sowie die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen/Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?
- Wie und von wem wurden welche dieser Einsätze unter Berücksichtigung welcher Daten ausgewertet und mit jeweils welchem Ergebnis dokumentiert?
- Welche Maßnahmen sind wann ergriffen worden, um welche festgestellten Mängel abzustellen?
- Welche Pausenregelungen sind für das Personal der NKTW und RTW vorgeschrieben und wo wurden diese Regelungen in der Zeit vom 01.07. bis 08.07.2026 aus welchen Gründen nicht eingehalten?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Rettungsdiensteinsätze
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.07.2026
Rettungsdiensteinsätze
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Aufgrund welcher Regelung sind die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen?
Haben Sie diesen Regelungen zugestimmt? - Steht es im Ermessen der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle, ob sie in Fällen der Notfallrettung ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage treffen?
- Haben Sie die Stadt Hildesheim gebeten, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
a) die strukturierten Notfallabfrage
b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
– am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
– am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
– am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Hat es die Stadt Hildesheim abgelehnt, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
a) die strukturierten Notfallabfrage
b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
– am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
– am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
– am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
Wenn ja, aus jeweils welchen Gründen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.07.2026
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG,
Anfrage nach § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen
– für die einzelnen Tage seit dem 01.07.2026 ab 0 Uhr bis 15.07.2026
– für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung der zuständigen Fachausschüsse
– für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung des Kreistages:
- Wie viele Hilfeersuchen für
a) die Notfallrettung und
b) einen Notfalltransport
sind für welchen Ort eingegangen?
- In wie vielen Fällen wurde die Hilfsfrist für die Notfallrettung in welchem Ort überschritten?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen keine RTW eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen ein NKTW oder KTW eingesetzt worden?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung ist ein RTW eingesetzt worden und wie viele Minuten betrug dabei die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übernahme des Patienten durch ein Krankenhaus?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung wurde die Eintreffzeit des RTW um wie viele Minuten überschritten?
- In wie vielen Fällen der Notfallrettung betrug die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des RTW am Ereignisort mehr als 16, 17, 18, 19, 20 und wie viel Minuten maximal?
- Wann sind Sie über die mit der Umstellung eintretenden Mängel in welcher Form informiert worden und was haben Sie daraufhin wann unternommen?
- Wie viele Minuten betrug im Bereich welcher Rettungswache
a) für den RTW und
b) NKTW
– die durchschnittliche Einsatzdauer,
– die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und
– die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?
Begründung:
Der Rettungsdienst hat die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).
Diese Forderung ist im Landkreis Hildesheim seit Jahren nicht erfüllt worden. Dieser Mangel sollte gem. Ihrer Ankündigung mit der Umstellung des Systems ab dem 01.07.2026 beseitig werden.
Nach uns vorliegenden Information, hat die Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026 jedoch dazu geführt, dass in verschiedenen Fällen nicht die erforderliche Hilfe geleistet wurde oder nicht geleistet werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Gehölzentfernungen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.07.2026
Gehölzentfernungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in Ihrem „Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen“ hatten Sie folgenden Hinweis gegeben:
„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig.
Dies gilt insbesondere für die freie Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“
Dies ist rechtlich unzutreffend und widerspricht dem kürzesten Artikel unserer Verfassung, den man sich leicht merken kann und den auch Sie sich merken sollten: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Und für den Fall, dass eine Genehmigung erforderlich ist, bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.“ Dies nennt man gebundene Verwaltung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat.
Daher hatten wir im Kreistag vorgeschlagen, Sie zu beauftragen, das oben angegebene Merkblatt zu bearbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- In wie vielen Fällen haben Sie in den vergangenen 2 Jahren geprüft, ob für ein Vorhaben eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich war?
- Wie viele Genehmigungen im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben Sie in den vergangenen 2 Jahren für welche Maßnahmen
a) auf Privatgrundstücken
b) in der freien Landschaft
mit jeweils welchen Maßgaben (Ausgleichs – oder Ersatzmaßnahmen) erteilt oder abgelehnt? - Nach welcher Definition entscheiden Sie darüber, ob für eine Maßnahme
a) auf einem Privatgrundstück
b) in der freien Landschaft
eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich ist? - Bis wann beabsichtigen Sie, den Kreistagsabgeordneten das überarbeitete Merkblatt vorzulegen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Haushalt
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 11.06.2026
Haushalt
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
im Haushaltsplan für das Jahr 2026 haben Sie als ordentliches Ergebnis für das Jahr 2024 einen Betrag von -59.184.024,93 € und für die folgenden fünf Jahre einen Ansatz von
-69.176.400 € in 2025,
-93.165.100 € in 2026,
-102.490.900 € in 2027,
-119.432.100 € in 2028 und
-136.412.900 € in 2029 angegeben.
Ferner haben Sie uns auf unsere Anfrage Nr. 444/XIX vom 29.10.2025 am 18.11.2025 bzw. 05.12.2025 die angenommene Entwicklung der Schulden von 2026 bis 2029 mitgeteilt.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:
- Wie waren die Ergebnisse in den einzelnen Jahren seit 2010?
- Wie hat sich die Höhe der Schulden in den einzelnen Jahren seit 2010 entwickelt?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Hilfen zur Erziehung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 11.06.2026
Hilfen zur Erziehung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
im Haushaltsplan für das Jahr 2026 sind für das Produkt „363-003 Hilfen zur Erziehung“ die Leistungen zu den Einzelprodukten „363-003-0001 Präventive niedrigschwellige Hilfsangebote (§ 27 SGB VIII)“ bis „363-003-0012 Jugend-Wohnen-Arbeit“ angegeben.
Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Personen haben im Jahr 2024 und 2025 welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe und von wem erhalten?
- Wie viele Personen haben in den vergangenen fünf Jahren über mehr als 1, 2, 3, 4 oder 5 Jahre welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe und von wem erhalten?
- Von wie vielen Leistungserbringern wurden in den Jahren 2024 und 2025 welche der in den Einzelprodukten genannten Leistungen der Hilfen zur Erziehung in jeweils welcher Höhe erbracht?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
