Archiv der Kategorie: Anfragen

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 12.11.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III, GaFöG, Nds. AG SGB VIII, NKiTaG)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage Nr. 441/XIX vom 27.10.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach § 24 SGB VIII obliegt dem Landkreis die Erfüllung des o.a. Rechtsanspruches.

Wo und in welcher Form der Rechtsanspruch für eine ortsnahe Betreuung nach individuellem Bedarf erfolgen soll, hat der Landkreis zu entscheiden und zu verantworten.

Nach unserer Auffassung haben die Gemeinden, die dem sog. neuen „Kita-Vertrag“ nicht zugestimmt haben, keinerlei Verpflichtung dem Landkreis bei der Erfüllung seiner o.a. Aufgabe zu unterstützen: insbesondere keine Finanzmittel zur Verfügung zu stellen oder Baumaßnahmen zu planen und durchzuführen. Sofern der Landkreis für die Betreuung von Grundschulkindern Räumlichkeiten in oder an Grundschulen für eine ortsnahe Betreuung in Anspruch nehmen oder solche Räumlichkeiten schaffen möchte, bedarf dies dem Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie unsere o.a. Auffassung teilen oder in welchem Umfang die Gemeinden nach Ihrer Auffassung verpflichtet sind, die Umsetzung Ihrer Planungen finanziell oder durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten.

Auf welcher Rechtsgrundlage beabsichtigen Sie, die Gemeinden zu solchen Leistungen zu verpflichten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim; Brandschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 11.11.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim; Brandschutz

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Anfrage 437/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 14.10.2025 zu den Berufsbildenden Schulen in Steuerwald und

a) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022,
b) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11.03.2022,
c) die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.03.2022,
d) das Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013,
e) die anderen Gutachten, Stellungnahmen, Konzepte usw.

haben Sie am 04.11.2025 nur zum Teil und unvollständig beantwortet.

Daher bitten wir Sie, die Fragen nunmehr unverzüglich und vollständig zu beantworten.

Auf unsere Fragen nach „wann und vom wem“ bitten wir um konkrete Antworten (z. B. Angaben des genauen Datums und der Person oder Stelle). „Nach Fertigstellung der Unterlagen“ oder „die Brandschutzprüfung“ oder „Objektbetreuer*innen“ oder „Nach der Feststellung von Mängeln“
oder „ein Planungsbüro“ oder „kurzfristig“ sind keine ausreichenden Angaben.

Zur Klarstellung bitten wir Sie zudem um Beantwortung folgender Fragen:

Seit wann hatten Sie von welchen der o.a. Unterlagen Kenntnis?
Seit wann hatte das Rechnungsprüfungsamt von welchen der o.a. Unterlagen Kenntnis?
Seit wann hatte die Stadt Hildesheim von welche der o. a. Unterlagen Kenntnis?

Welche „Regeln und Bestimmungen der Fachrichtung, die derzeit gültig sind“ meinen Sie? Aufgrund welcher Vorschriften sind diese „Regeln und Bestimmungen“ verbindlich und wo einsehbar? Seit wann waren diese Regeln und Bestimmungen vor und nach dem März 2022 gültig?

Wer hat wann, aus welchen Gründen und in welcher Form die Änderung der Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022 gefordert? Wo und wie ist dies dokumentiert worden?

Wann und in welcher Form hat die Stadt Hildesheim als Bauaufsichtsbehörde welche Bedenken gegen die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 07.03.2022 erhoben und welche Änderungen verlangt oder vorgeschlagen?
Welche Protokolle gibt es über die Beratungen zur Änderung der Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 07.03.2022?

Wann hat die Stadt Hildesheim welche der Brandschutztechnischen Stellungnahmen erhalten? Wann und welche Anforderungen hat die Stadt Hildesheim daraufhin an den Landkreis gestellt?

Wann hat die Stadt Hildesheim das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 erhalten? Wann und welche Anforderungen hat daraufhin die Stadt Hildesheim an den Landkreis gestellt?
Wann wurde nach der „Feststellung welcher Mängel und der daraus resultierenden Planung von unverzüglich erforderlichen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ein Planungsbüro“ zu Kosten in welcher Höhe beauftragt? Wann wurde vom wem in welchen „Planungsphasen ein Brandschutz- und Sanierungskonzept entwickelt und vorgelegt, und welche brandschutztechnischen Vorabmaßnahmen wurden wann und vom wem daraus abgeleitet und dokumentiert? Welche dieser Vorabmaßnahmen sind Teil der Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022? Seit wann wurden welche Vorabmaßnahmen umgesetzt? Mit welchen weiteren Maßnahmen soll wann begonnen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Vertrag über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätte „Die-Landkreis-Lütten“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 11.11.2025

„Vertrag über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätte „Die-Landkreis-Lütten“ (Entwurf Stand 28.10.2025)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum o. a. Vertragsentwurf:

  1. Was beinhaltet im Sinne von § 1 Abs. 1 die „Durchführung und Organisation des laufenden Betriebs der Einrichtung“?
  2. Was fällt neben den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Positionen unter „vollständige Betriebsführung der Einrichtung“?
  3. Welche einzelnen Aufgaben werden nach dem Vertrag vom Landkreis zu erfüllen sein und welche Kosten werden dadurch schätzungsweise anfallen?
  4. Was beinhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 die „tatsächlichen Betriebskosten“? Fallen darunter auch die Kosten für den Winterdienst? Darf der Träger Personalkosten auch für Personal geltend machen das nicht in der Betriebskrippe arbeitet? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie hoch sind die Personalkosten beim zukünftigen Träger und bei dem Bieter mit dem besten Preis?
  5. Welche Folgen ergeben sich in den Fällen, in denen der Landkreis den Haushalt des Trägers (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages) nicht genehmigt? Steht dem Träger eine Kündigung „aus wichtigem Grunde“ zu (§ 10 Abs. 6 des Vertrages), wenn der Haushalt nicht genehmigt wird?
  6. Nach den Ausschreibungsunterlagen wird die Platzvergabe vom Landkreis abgewickelt, werden dem Träger Strom/Wasser/Gas nicht in Rechnung gestellt und der Winterdienst wird vom Hausmeister des Landkreises sichergestellt.
    Was fällt unter die „anfallenden Jahresbetriebskosten“ im Sinne von § 7 des Vertrages, vom dem der Träger 1,0 % als angemessene Eigenleistung tragen soll?
    Was bedeutet: „Dies wird als Einnahme in der jährlichen Defizitabrechnung berücksichtigt“? Bedeutet dies, dass der Träger in Höhe der angemessenen Eigenleistung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe finanziert? Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich daraus für den Träger und für den Landkreis?
    Wie hoch in etwa wird sich der aus der o.a. angemessenen Eigenleistung ergebende Betrag in EURO sein und in % zu den gesamten jährlichen Kosten, die beim Landkreis für den Betrieb der Krippe anfallen (einschl. aller Kosten, die für die Errichtung und Unterhaltung der Krippe, die Anmietung von Räumen für ausgelagertes Personal und alle anfallenden Personal und Sachkosten)?
  7. Aus welchen Gründen wird an den Kosten für die o.a. Betriebskrippe die Stadt Hildesheim nicht beteiligt? Wann und in welcher Form hat die Stadt Hildesheim eine Beteiligung an diesen Kosten abgelehnt? Steht es der Stadt Hildesheim frei, ob und in welcher Höhe sie sich an den Kosten für welche Kindertagesstätte beteiligt?
  8. Aufgrund welcher nachvollziehbaren Leistungen liegt der Preis des zukünftigen Trägers mit gut 310.000 Euro um ca. 100.000 Euro über dem Angebot des Bieters mit dem besten Preis?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Person


Ganztagsbetreuung an den Grundschulen in der Gemeinde Söhlde

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 07.11.2025

Ganztagsbetreuung an den Grundschulen in der Gemeinde Söhlde

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

auch für die Ganztagsbetreuung der Grundschulkinder gilt die vom Landkreis zu erfüllende Verpflichtung zu einer ortsnahen Betreuung nach individuellem Bedarf (§ 24 SGB VIII). Dieser Bedarf ist konkret zu ermitteln.

Unter Hinweis auf unsere Anfrage Nr. 441/XIX vom 27.10.2025 und aufgrund der zum Thema “Ganztagsbetreuung“ öffentlich geführten Diskussionen in der Gemeinde Söhlde bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Für wie viele Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren (Schuljahresbeginn 2026/2027) besteht derzeit im Bereich welcher in Söhlde zu besuchenden Schulen ein Bedarf/Wunsch auf Betreuung
a) in einer teilgebundenen Ganztagsschule,
b) in einer offenen Ganztagsschule,
c) in einem Hort oder
kein solcher Betreuungsbedarf?

Welche Räumlichkeiten müssen dafür bei welchen der o.a. Varianten in welchen Gebäuden oder auf welchen Grundstücken bis wann geschaffen werden und welche sind bereits für wann geplant?

Bei der Bedarfsabfrage sind Kinder, die bereits eine Grundschule besuchen oder als sog. „Kann-Kinder“ bereits vorzeitig eingeschult worden sind, nicht zu berücksichtigen. Bei der Bedarfsabfrage ist zudem auf die Unterschiede der o.a. Betreuungsangebote und die Rechte der Eltern/Kinder hinzuweisen. Der Bedarf ist für jede einzelne Altersstufe von 0 bis 6 Jahre abzufragen und bei der Auswertung dazustellen.

Begründung:

Ab 1. August 2026 haben Schülerinnen und Schüler ab der ersten Klassenstufe an Werktagen einen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Stunden täglich nach dem individuellen Bedarf. Der Rechtsanspruch garantiert den Kindern eine Betreuung, aber keine Teilnahmepflicht.

Die Planung für die Bereitstellung der erforderlichen und geeigneten Einrichtungen obliegt dem Landkreis/Kreistag (§ 79 SGB VIII). In vielen Städten und Gemeinden gibt es schon Ganztagsgrundschulen, aber auch viele Horte, die weiterhin bestehen bleiben können; die Entscheidung darüber obliegt ebenfalls dem Kreistag: also im Landkreis Hildesheim der Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne.

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion muss auch bei der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter vorrangig eine bedarfsgerechte Betreuung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen der Familien gewährleistet werden. Diese Bedürfnisse sind differenziert abzufragen.

In einer Gemeinde mit mehreren Grundschulen ist z. B. auch zu prüfen, wo und ab wann aufgrund der Elternwünsche für den Bereich welcher Schule eine Fortsetzung der Hortbetreuung oder eine teilgebundene bzw. offenen Ganztagsschule sachgerecht oder vertretbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

447 – Antwort


Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.11.2025

Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die öffentliche Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 18.11.2025 aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.
    Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen, die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und sinkende Dichte an Hausärzten.
  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird.
  2. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten werden kann.
  3. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele und Vorgaben nach Nrn. 1, 2 und 3 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. § 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.
  4. Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).
  5. Der Landrat wird zur Verfolgung der o. a. Ziele und Vorgaben beauftragt, unverzüglich insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen, Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.
  6. Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.
  7. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass

8.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,

8.2 ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann,

8.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,

8.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,

8.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann eine RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,

8.6 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,

8.7 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,

8.8 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird,

8.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. erstellt und nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.

  1. Der Landrat wird beauftragt, alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen, den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
  • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
  • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  2. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  3. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleitstelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  4. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  5. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  6. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  7. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.

Anfrage nach § 56 NKomVG:

Wir bitten Sie, uns unverzüglich die zum Rettungsdienst gestellten Fragen zu beantworten, die für die Prüfung des Bedarfs erforderlich sind.

Begründung:

Zur Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserem Beschlussvorschlag 941/XIX vom 25.09.2025 für die Kreistagssitzung am 25.09.2025 und die Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage zum Rettungsdienst der Abgeordneten Laura Hopmann.

In dieser Antwort wird bestätigt, dass der Landrat und der Gutachter die Kreistagsabgeordneten und die Öffentlichkeit (siehe Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 25.07.2025) vor den Beschlüssen über die Rettungsdienstbedarfspläne mehrfach falsch über die Rechtslage informiert haben.

Nunmehr hat auch die Landesregierung die von der CDU-Kreistagsfraktion vertretene Auffassung als zutreffend bestätigt, dass von der jeweils zuständigen Rettungswache jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort grundsätzliche innerhalb von 15 Minuten vom geeigneten Rettungsmittel erreichbar sein muss. So auch das OVG Lüneburg im Urteil vom 23. November 2006 –
11 LC 72/06: „Bei dem ersten eintreffenden Rettungsmittel muss es sich um ein geeignetes Rettungsmittel handeln… Dass das Rettungsmittel geeignet für den Rettungsdienst sein muss, lässt sich aber § 2 Abs. 2 BedarfVO-RettD entnehmen, wonach die Notfallrettung darauf auszurichten ist, dass der näher bezeichnete Einsatzort innerhalb der Eintreffzeit von einem geeigneten Rettungsmittel erreicht werden kann.“

In weiten Teilen des Landkreises Hildesheim werden diese Vorgaben aufgrund der ungenügenden Rettungsdienstbedarfspläne derzeit nicht und auch nicht ab dem 01.01.2026 erfüllt. Dies ist ein Verstoß gegen den flächendeckenden Sicherstellungsauftrag gem. § 2 NRettDG. Und dieser Verstoß gegen das Gesetz darf nicht weiterhin hingenommen werden.

„Aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen“ (Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22). Dieser Verpflichtung folgt § 2 des NRettDG, der die Behörden zu einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Rettungsdiensten verpflichtet.

Dieser Sicherstellungsauftrag wird in vielen Bereichen unseres Landkreises bereits seit Jahren nur ungenügend erfüllt, weil der Landrat die Einhaltung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten nicht überwacht hat.

Folglich ist auch eine nach § 4 Abs. 6 S. 2 NRettDG grundsätzlich jährlich vorzunehmende Fortschreibung des Bedarfsplanes unterblieben (siehe Verwaltungsgericht Hannover Urt.
v. 02.03.2010, Az.: 7 A 2427/08).

Die Daten über die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründer für deren Überschreitung wurden den Abgeordneten trotz umfangreicher Dokumentationspflichten vorenthalten (siehe auch § 11 NRettDG). Es wurde vom Hauptverwaltungsbeamten sogar wahrheitswidrig behauptet, dass selbst Daten über die Dauer der Hilfsfristüberschreitungen nicht relevant seien und auch nicht zur Verfügung stehen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.11.2025

Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind mit jeweils welcher Eintreffzeit seit dem Beschluss des Kreistages am 25.09.2025 (zum Antrag 918/XIX vom 27.08.2025) bei einem Notruf
    • nur ein NKTW,
    • nur ein RTW,
    • als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert worden und welche Folgen hatte dies für die jeweiligen Erkrankten bzw. Verletzten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 29.10.2025

Rettungsdienst – Dokumentation von Einsätzen

Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen. Ein Beschlussvorschlag wird ggf. nachgereicht.

Nach uns vorliegenden Informationen werden von eingehenden Notrufen Tonaufzeichnungen gefertigt.

Dazu und zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Auf welcher Grundlage erfolgen diese Aufzeichnungen und aufgrund welcher Anordnungen werden sie dokumentiert und wie lange aufbewahrt?

Werden auch Tonaufzeichnungen über die Fälle angefertigt, wenn ein RTW oder NEF angefordert wird, nachdem bei einem Notruf zunächst nur ein NKTW alarmiert wurde?

Wie und von wem werden die o. a. Tonaufzeichnungen in den Fällen ausgewertet, in denen bei einem Notruf als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert wird (insbesondere zu den Gründen der Erstalarmierung, der Eintreffzeiten der einzelnen Rettungsmittel, den Folgen für die Patienten usw.)?

Werden die o.a. Tonaufzeichnungen im Bedarfsfall auch den Anrufern und Patienten zur Verfügung gestellt? Trifft es zu, dass die o. a. Tonaufzeichnungen bisher nach ca. vier Wochen unwiderruflich gelöscht werden?

Begründung:

Für die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ist eine ausreichende Dokumentation zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz