Archiv der Kategorie: Anfragen

Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 02.09.2024

 

Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Thema Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz:

  1. In welchen Gebieten des Landkreises Hildesheim werden derzeit Flurbereinigungsverfahren durchgeführt und in welchen Gemeinden sollen sie auf wessen Initiative in absehbarer Zeit aus welchen Gründen durchgeführt werden? Wann hat der Landkreis Hildesheim für welche Gemeinden solche Verfahren aus welchen Gründen in den vergangenen vier Jahren angeregt oder gefordert?
  2. In welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim sind Flurbereinigungsverfahren aus welchen rechtlichen Gründen für welche Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich? Wann hat der Landkreis Hildesheim für welche Hochwasserschutzmaßnahmen solche Verfahren angeregt oder gefordert?
  3. Wann und von wem ist auf wessen Initiative das Vorliegen der Voraussetzungen zur Flurbereinigung an der Alme–Riehe–Lamme unter wessen Beteiligung für den Hochwasserschutz und welche anderen Ziele (z. B. Verbesserung bzgl. AGRAR-Wirtschaft) mit bisher welchen Ergebnissen geprüft worden (z. B. bereits erfüllte und noch zu erfüllende Voraussetzungen wie z. B. Wirtschaftswege)?
  4. Welche Planungen werden vom Landkreis Hildesheim für den Bereich Alme–Riehe–Lamme seit wann betrieben? Wer hat dazu wann und welche Aufträge an welche Dritten vergeben und welche Kosten sind dafür unter Berücksichtigung welcher Fördermittel bisher angefallen?

Begründung:

Es ist hinsichtlich der Planungen für den Ausbau der Windenergie und des Hochwasserschutzes zu klären, welche Flurbereinigungsverfahren laufen und für welche Orte aus welchen Gründen derzeit oder mittelfristig von wem als erforderlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 4 FlurbG hinzuweisen, der bestimmt: „Die obere Flurbereinigungsbehörde

kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.“ Daraus ergibt sich, dass für alle o. a. Planungen und Verfahren eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und somit auch Einbindung der Kreistagsgremien erforderlich sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU für
Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 

Justus Lüder
Kreistagsabgeordneter der
CDU-Kreistagsfraktion

258 – Antwort der Verwaltung


Straßensperrungen und Rettungsdienst

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,08.08.2024

Straßensperrungen und Rettungsdienst
Anfrage und Antrag zur Tagesordnung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Straßensperrungen und Rettungsdienst“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Maßnahmen werden getroffen, damit bei Straßensperrungen die Einhaltung der Eintreffzeiten im Rettungsdienst gewährleistet werden kann?
  2. Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf sind die in der Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 07.08.2024 angekündigten Straßensperrungen für Maßnahmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit dem Landkreis, insbesondere mit dem Rettungsdienst abgestimmt worden?
  3. Wie und nach welchen rechtlichen Vorgaben sind Straßensperrungen mit dem Landkreis Hildesheim als Verkehrsbehörde abzustimmen und von wem werden diese Straßensperrungen angeordnet?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kriestagsfraktion
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

251 – Antwort der Verwaltung


Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung – u.a. vor Kinderspielplätzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 26.07.2024

 

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, das Thema „Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)“ in die Tagesordnung der nächsten und übernächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Kreisausschusses aufzunehmen und übersenden dazu folgenden Beschlussvorschlag  und folgende Anfrage, die den Beschlussvorschlag und die Anfrage von 24.07.2024 ersetzen.

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.

Anfrage:

Zur Vorbereitung auf die o. a. Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Vor welchen a) Kinderspielplätzen und b) vor welchen anderen der (zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates) in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen ist es nach Ihrer Auffassung c) vertretbar und d) nicht vertretbar, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?

Aus welchen Gründen ist es vor welchen Kindergärten und Schulen aufgrund des geänderten § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO entgegen Ihrer bisherigen Auffassung gerechtfertigt, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?

Begründung:

Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.

Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u.a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden. Aufgrund dieses Beschlusses hat die Kreisverwaltung (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach ihrer Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach ihrer Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat sie Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit,Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Antwort der Verwaltung: 249 – Antwort der Verwaltung


Bodenuntersuchungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.07.2024

 

Bodenuntersuchungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

bitte teilen Sie uns mit, auf welchen Flurstücken auf dem Gebiet der Stadt Sarstedt welche Bodenuntersuchungen bis zu welcher Bodentiefe vorgenommen worden sind?

Aus welchen wann vorangegangenen Untersuchungen wurden die Messstellen festgelegt und welche Gründe waren für die Einstufung als Altablagerung ausschlaggebend?

Begründung:

Unsere Anfrage Nr. 231/XIX vom 13.06.2024 (Frage nach den Flächen) haben Sie bisher nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

242 – 2. Teilantwort v. 06.09.2024


Förderung und Kosten der Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 18.07.2024

Förderung und Kosten der Kinderbetreuung
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gemäß Ihrem Schreiben vom 01.07.2024 ist davon auszugehen, dass Ihnen die in den einzelnen Gemeinden für die Kinderbetreuung anfallenden Kosten bekannt sind. Daher bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unserer Anfragen Nr. 164/XIX und Nr. 196/XIX sowie um eine Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und vom wem sind der Kreisverwaltung in den vergangenen 10 Monaten welche Informationen über die Kosten der Kinderbetreuung für welche Jahre in welchen Gemeinden zur Verfügung gestellt worden?
  2. Welche Gemeinden haben dem Landkreis in den vergangenen drei Jahren die Kosten für die Kinderbetreuung gem. Kita-Vertrag wann mitgeteilt oder aus welchen Gründen nicht mitgeteilt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.07.2024

 

Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack, 

ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 211/XIX vom 26.04.2024 bitten wir Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welche Maßnahmen haben Sie getroffen oder für wann geplant, damit zukünftig die in § 129
Abs. 1 NKomVG genannten Fristen eingehalten werden?

Mit freundlichen Grüßen

 

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal,Digitalisierung und Innere Dienste

 

 


Rettungsdienst und Eintreffzeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.07.2024

 

Rettungsdienst und Eintreffzeit
Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Anlage: Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst, Eintreffzeit“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag hält es für erforderlich, dass in Niedersachsen die Eintreffzeit oder Hilfsfrist bei der Notfallrettung durch eine landesrechtliche Regelung deutlich verkürzt wird. Die Regelung sollte sich an § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) orientieren.
  2. Der Landrat wird beauftragt, den Landtag und die Landesregierung über die o. a. Auffassung des Kreistages zu informieren.

 

Zur Vorbereitung auf die Beratung zum o. a. Beschlussvorschlag bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viele Minuten (mehr oder weniger) beträgt die Eintreffzeit in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen?
  • Wie sind die von Niedersachsen abweichenden Eintreffzeiten in den anderen Bundesländern begründet?
  • Wie und von wem ist die Eintreffzeit in Niedersachsen begründet worden?

Begründung:

Der Rettungsdienst dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Landkreis hat der Kreistag zu entscheiden.

In medizinischen Notfällen können die Minuten zwischen dem Notruf und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) über Leben und Tod entscheiden.Diese Eintreffzeit oder Hilfsfrist ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist deutlich kürzer als in Niedersachsen.

In Niedersachsen bestimmt § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung:

„Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Gemeint ist der „Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

In Hessen z. B. bestimmt § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG):

“Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

In der Begründung zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 11/3181 vom 6.2.1992) heißt es:

„Das Netz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im ländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist.“

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist es durch keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt, dass in Niedersachsen geringere Anforderungen an den Rettungsdienst zu stellen sind als in den meisten anderen Bundesländern und weiterhin auf eine gesetzliche Vorgabe zur Eintreffzeit zu verzichten. „Kosten, die sich durch die Verkürzung der sog. Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.

Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

Im Landkreis Hildesheim ist die für Niedersachsen bestimmte Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von
15 Minuten in erheblichem Umfang überschritten worden. Diese muss unverzüglich durch Maßnahmen des Landkreises geändert werden. Unabhängig davon ist anzustreben, die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist landesrechtlich deutlich zu kürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

Anlage-Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

Antwort der Verwaltung: 243 – Antwort der Verwaltung