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Anfrage Altablagerungen/Altlast Desdemona
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim,02.08.2022
Altablagerung/Altlast Desdemona
Anfrage nach § 56 NKomVG
Bezug:
1. Schreiben Röhrs & Herrmann Herrvom 14.01.2020
2. Schreiben Röhrs & Herrmann am 22.09.2020 mit Sanierungsplan
3. Schreiben Rechtsanwälte Günther (Hamburg)vom 19.01.2021
4. Schreiben BIG (Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft Hamburg) vom 28.06.2022
5. Schreiben BIG (Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft Hamburg) vom 27.06.2022
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
um die Angelegenheit weiter beraten und im Kreisausschuss entscheiden zu können, bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer war seit 1930 in welchen Jahren a) Eigentümer und b) Nutzer welcher
Flurstücke der Altlast/Altablagerung Desdemona (bitte auch die Größe der einzelnen Flurstücke angeben).
Bei welchen Flächen (Flurstücken) handelt es sich um einen Altstandort im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 BBodSchG ? Befindet sich auf dem Grundstück eine Deponie im Sinne des § 3 KrWG? Seit wann liegt auf den Flurstücken im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften (siehe § 8 Abs. 1 BBodSchG) eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor?
Seit wann sind welche Flurstücke gem. welcher gesetzlichen Verpflichtung (siehe auch § 6 NBodSchG) aus welchem Anlass als altlastenverdächtige Flächen oder Altlasten in das Altlastenverzeichnis mit welchen Informationen über Lage und Zustand der Flächen, Art und Maß von Beeinträchtigungen, die geplanten und ausgeführten Maßnahmen sowie die Überwachungsergebnisse aufgenommen worden? Welche Untersuchungen wurden dazu über Art und Maß der Beeinträchtigungen wann und vom wem durchgeführt und dokumentiert?
- Wie wurden in den einzelnen Jahren seit 1930 und wie werden derzeit welche Flurstücke
von wem und an welchen Stellen aufgrund welcher Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Plangenehmigungen, Bewilligungen usw.) unter Aufsicht welcher Behörde genutzt? Welche Boden- und Gewässeruntersuchungen sind auf Veranlassung oder in Abstimmung mit welchen Behörden auf welchen Flusstücken in den Jahren vor und nach 2017 mit welchen Ergebnissen (Art und Menge der Schadstoffe im Wasser) durchgeführt worden? Wie haben sich die gemessenen Schadstoffe bzw. schädlichen Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) hinsichtlich Art und Menge im Verlauf der Jahre geändert? Welche einzelnen gesetzlichen Pflichten insbesondere nach § 4 BBodSchG obliegen seit wann dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über welche der o. a. Flurstücke?
Auf welchen Flurstücken wurde wann oder wird derzeit auf welcher Grundlage (Genehmigung usw.) eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG betrieben? Kommen dafür Anordnungen oder Untersagungen nach § 39 KrWG in Betracht? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Bestand oder besteht für die o. a. Altlast/Altablagerung eine Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes (siehe insbesondere § 10 NBodSchG)?
- Abfallbeseitigung nach KrWG/Sanierung nach BBodSchG
3.1 Gem. Bezugsschreiben zu 1. (Sicherung Desdemona 0652-014) wurde auf 58.500 m² des Altstandortes flächenhaft Bauschutt in einer Mächtigkeit von ca. 1,14 m abgelagert.
Zudem heißt es: „Auf Veranlassung des Landkreises Hildesheim wurden die „Detailerkundung und Gefahrenbeurteilung“ sowie die von uns empfohlene Sanierungsvariante 3 dem Umweltministerium zur Prüfung und Beurteilung zur Verfügung gestellt. Nach vorausgehender Diskussion im Umweltministerium unter Hinzuziehung der dem Umweltministerium zugeordneten Fachbehörden sowie des Landkreises Hildesheim wurde am 30. August 2019 der Sanierungsplan eingehend erörtert, in einigen Punkten final modifiziert und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit als richtig und angemessen zum Schutz der Betroffenen Güter befunden.“
In dem gem. Bezug zu 2. vorgelegten Sanierungsplan vom 22.09.2019 (?) heißt es:
„Mit dem vorliegenden Sanierungsplan werden die geforderten Situations- und Verfahrensbeschreibungen gem. § 13BBodSchG, Abs. 1, Satzl-3 sowie § 6, Abs. 1-3 BBodSchV und Anhang 3 BBodSchV der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Hildesheim zur behördlichen Verbindlichkeitserklärung vorgelegt. Hierdurch sollen die zur Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen notwendigen behördlichen Genehmigungen erwirkt werden…
In der durch den Landkreis Hildesheim veranlassten Besprechung beim niedersächsischen Umweltministerium am 30. August 2019 wurde der Sanierungsplan vorgetragen und gemeinsam mit allen Beteiligten ausführlich erörtert. Auf Veranlassung des Ministeriums und als Ergebnis der Erörterung wurden Änderungen/Anpassungen am Sanierungsplan vorgenommen. Unter der Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen wurde der Plan fachlich anerkannt und seitens des Ministeriums bestätigt, dass keine Einwände bestehen…
Da die bisherigen Erkundungen gezeigt haben, dass neben dem hoch belasteten Bereich auch die sonstigen mit Bauschutt aufgefüllten Flächen erhöhte Schadstoffkonzentrationen aufweisen, soll die gesamte in Abb. 1 grün markierte Fläche abgedeckt werden …
Die festgestellten PAK-Verunreinigungen des Auffüllungsmaterials entstammen PAK-haltigen Teeranstrichen, mineralischen Stoffen wie Asphalt, Koks oder Asche sowie Baustoffen (z.B.Dachpappe) …
Zur Herstellung des Recyclingschottermaterials soll die bestehende BlmSchG-genehmigte Bauschuttaufbereitungsanlage genutzt werden. Die bestehende BlmSchG-Genehmigung wird durch Anzeige dahingehend abgeändert, dass nur Materialien angenommen und aufbereitet werden, die zur Sanierung des Standorts verwendet werden …
Die Sanierungsarbeiten sollen im Jahr 2020 begonnen werden…“
Im Bezugsschreiben (Bericht) zu 4. heißt u. a.:
„Zudem befindet sich am nördlichen Rand auf der Fläche des Altstandortes die Altablagerung „Desdemona-Nord“, bei der es sich um einen verfüllten Klärteich (Endlaugungsbehälter) des Kaliwerks, der 1977 mit Bauschutt verfüllt wurde, handelt.
Die ALFELDER ZEITUNG berichtete am 28. Okt. 2020:
„Für Desdemona gibt es…. aus dem Jahr 1984 eine gültige Genehmigung als Abfallentsorgungsentlage. Er könne den Betrieb damit mit jederzeit aufnehmen.“
3.1.1 Inwieweit sind die o. a. Aussagen (Nr. 3.1) richtig oder unrichtig?
In welcher Form hat der Landkreis die Richtigkeit der Aussage wann überprüft?
3.1.2 Sind die Boden- und Gewässeruntersuchungen, die für den am 22.09.2020 vorgelegten bzw. im Umweltministerium am 30. August 2019 abgestimmten Sanierungsplan durchgeführt und vorgelegte worden sind, hinsichtlich a) Art, b) Umfang, c) Qualität und d) Beurteilungskriterien vergleichbar mit denen der BIG? Wenn nein, wie unterscheiden sie sich?
3.1.3 Wird auf der o. a. Altlast/Altablagerung Abwasser beseitigt? Wenn ja, erfolgt dies im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Gemeinde und durch wen und auf welcher rechtlichen Grundlage? Kann die Gemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeit (Abwasserbeseitigung ist eine Aufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis) entscheiden, die Abwässer auf Kosten des Anlagenbetreibers selbst zu beseitigen?
3.1.4 Welche einzelnen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen
Zulassungen sollten mit dem am 22.09.2020 vorgelegt Sanierungsplan von wem für wen nach jeweils welchen Vorschriften mit und ohne Einvernehmen a) der Gemeinde und b) der unteren Wasserbehörde für welche Flächen erteilt, ersetzt oder aufgehoben werden?
Ist mit der im Sanierungsplan vorgesehenen Abdeckung der Altlast/Altablagerung mit Bauschutt eine Abwasserbeseitigung verbunden?
3.1.5 Welche Tatsachen oder fachliche Stellungnahmen begründen die Behauptung der Verwaltung, es sei kein Anstieg der Grundwasserpegel und ein dadurch bedingter Eintrag in das Grundwasser zu erwarten?
3.2 Wurden oder werden auf der o. a. Anlage bzw. Altlast/Altablagerung befugt oder unbefugt
Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren gesammelt, befördert, behandelt, verwertet, gelagert, ablagert, belassen, beseitigt, handelt, gemakelt oder sonst bewirtschaftet?
3.3 Inwieweit handelt es sich bei der o. a. Anlage bzw. Altlast/Altablagerung um eine a) bestehende Abfallbeseitigungsanlage oder b) eine „stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage“ im Sinne des § 40 KrWG?
Für den Fall a): Welche Genehmigungen sind für den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage oder Deponie wann und von wem erteilt worden? Welchen Inhalt haben die Genehmigungen? Welche Flurstücke können aufgrund dieser Genehmigungen wie genutzt werden? Welche Maßgaben enthalten die Genehmigungen zum Schutz von Boden und Grundwasser? Aus welchen Gründen ist es erforderliche oder nicht erforderlich, die Genehmigungen usw. zu ändern? Warum sind bisher keine Änderungen erfolgt? Sind aufgrund dieser Genehmigungen die zumindest seit 2017 festgestellten Belastungen von Boden und Grundwasser zugelassen? Welche behördlichen Vorgänge außer einer Genehmigung gibt es, aus denen eine behördliche Zulassung für die festgestellten Schädigungen von Boden und Grundwasser abgeleitet werden könnte?
Für den Fall b): Wann und von wem ist die Stilllegung („unverzüglich“) mit Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit bei welcher Stelle angezeigt worden (siehe § 40 Abs. 1 KrWG)? Wann und in welcher Form ist die Stilllegung von wem und für welchen Zeitraum verbindlich bewirkt worden? Wann und von wem ist der Inhaber der Deponie verpflichtet worden oder aus welchen Gründen nicht verpflichtet worden, „1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren, 2. auf seine Kostenalle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben? Wann und wie hat die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) und auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt?
3.4 Zur Besprechung am 30. August 2019 im Umweltministerium:
Hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) an der Besprechung teilgenommen? Welche anderen Fachbehörden haben an der Besprechung teilgenommen? Welche Unterlagen zur Detailerkundung und Gefahrenbeurteilung (insbesondere Untersuchungen und Untersuchungsberichte) waren dem LBEG und welchen anderen Fachbehörden vor der Besprechung zur Verfügung gestellt worden? Welche Beurteilungen haben das LBEG und welche anderen Fachbehörden zu dem Besprechungsergebnis beigetragen und haben sie dabei die „Ermessensleitende Kriterien bei der Bearbeitung altlastbedingter Grundwassergefahren und -schäden, 03.2016“ des LBEG berücksichtigt? Aus welchen Gründen entspricht das Besprechungsergebnis vom 30.08.2019 zum Sanierungsbedarf nicht dem Ergebnis der BIG von 28.06.2022, wonach überhaupt keine Maßnahmen und überhaupt keine Sanierung (vgl. § 2 Abs. 7 BBodSchG) erforderlich sein soll?
- Hat der Zustandsverantwortliche für die o. a. Anlage bzw. die Altlast/Altablagerung dem Landkreis das Grundstück zum Kauf angeboten? Wie hoch ist der Verkehrswert des Grundstücks a) derzeit aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten und b), wenn dort wie geplant Abfall abgelagert wird? Wie hoch werden die Gewinne des Eigentümers sein, wenn er die Fläche für die Abfallablagerung gem. Sanierungsplan zur Verfügung stellt? Wie hoch wird der Verkehrswert des Grundstücks nach Beseitigung der Abfälle sein?
- In welchem Umfang und aus welchen Gründen teilen oder widersprechen Sie welchen Positionen/Auffassungen der Rechtsanwälte Günther in der Stellungnahme vom 19.01.2021 zu den erforderlichen Verfahrensschritten und zu dem am 22.09.2020 vorgelegten Sanierungsplan (Bezug zu 3.)?
Migrationsberatung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 02.08.2022
Migrationsberatung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Co-Finanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, Landes und der EU u.a.
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Zudem bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie ist die Finanzierung der o.a. Maßnahmen in 2021 sichergestellt worden und wie ist es für 2022 ff. sichergestellt?
- Welche Gespräche über die Finanzierung haben mit welchen Trägern wann und mit welchen Ergebnissen stattgefunden?
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Jagdsteuer/Datenschutzrecht
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 29.07.2022
Jagdsteuer/Datenschutzrecht
Unsere Anfragen gem. § 56 NKomVG vom 10.03.2022 und 20.05.2022
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf unsere Anfragen und Ihre Antwort zum Thema Jagdsteuer /Datenschutzrecht (siehe Anlagen) bitten wir Sie um eine Beantwortung der Frage, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen Sie die Anfrage Nr. 46 vom 20.05.2022, die Sie entgegen Ihrer Verpflichtung aus § 56 NKomVG bis heute nicht beantwortet haben, aus dem Kreistagsinformationssystem entfernt wurde.
Eine Kopie dieser Anfrage erhält das Ministerium für Inneres und Sport.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Anfrage: Derneburger Teichlandschaften
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim 25.07.2022
Derneburger Teichlandschaften
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer hat für den Mariensee in Derneburg welche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erhalten (mit welchen Nebenbestimmungen)? Wie und in welchem Umfang ist es erforderlich, Nebenbestimmungen zu ändern? Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich? Wird der Teich gewerblich genutzt? Welche naturschutzrechtlichen Anforderungen sind bei der derzeitigen Nutzung des Sees sowie seinen Zu- und Abflüssen und Versorgungsgräben zu erfüllen und in welchem Umfang werden sie tatsächlich erfüllt?
- In welchem Zustand befinden sich die o. a. Gewässer?
Wurde bei der Nutzung der o. a. Gewässer gegen natur-, wasser- oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen? Wenn ja, wann und gegen welche? Wann und von wem sind dazu welche Untersuchungen erfolgt?
- Ist es zutreffend, dass seit Jahren ein zunehmend unkontrolliertes Absinken des Wasserspiegels im See durch massiv zu gewucherte Versorgungsgräben sowie marode und sanierungsbedürftige Dämme erfolgte? An welchen Tagen ist der Landkreis darüber in der Vergangenheit informiert worden und welche Maßnahmen hat er daraufhin getroffen?
- Wer ist für die Unterhaltung der o. a. Gewässer und deren Ufer nach welcher Vorschrift/Regelung/Vereinbarung verantwortlich?
Welche Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer sind in den vergangenen Jahren von wem (Träger der Unterhaltungslast) getroffen worden?
- Welche wasserrechtlichen Maßnahmen hat der Landkreis im Zusammenhang mit den o. a. Gewässern in den vergangenen Jahren insbesondere nach § 42 WHG getroffen (die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG näher festlegen)?
- Unserer Anfrage von 22.06.2022 hatten wir ein Schreiben vom 13.06.2022 mit verschiedenen Fragen von Bürgerinnen und Bürgern beigefügt. Wir bitten Sie, uns diese Fragen zu beantworten.
Begründung:
Der Landkreis Hildesheim hat sich in seiner Hauptsatzung den Zielen der Agenda 2030 verpflichtet. Diese Ziele sind im Rahmen unserer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nachhaltig zu verfolgen. Dies gilt auch für den Mariensee sowie seinen Zu- und Abflüssen und Versorgungsgräben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Dr. Thoms Bruns Fraktionsvorsitzender Kreistagsabgeordneter
069 – Antwort der Verwaltung v. 15.08.22
Grundwasseruntersuchung im Bereich Kali und Salz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2022
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:
Werden Sie die in der Vorlage 1147/XVIII vom 03.06.2021 angegebenen Monitoring-Berichte Grund- und Oberflächenwasser, Hartsalzwerk Siegfried – Giesen für die Jahre 2014 bis 2020 den Kreistagsabgeordneten für die öffentliche Beratung zur Verfügung stellen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Derneburger Teichlandschaften
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2022
Derneburger Teichlandschaften
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf das als Anlage beigefügte Schreiben bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Trifft es zu, dass in der Zeit um Pfingsten in Derneburg aus dem Mariensee das Wasser abgelassen wurde?
Wenn ja: Wann und von wem ist in welcher Form untersucht worden, ob und mit welchen Auswirkungen diese Handlung zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines natürlichen oder naturnahen Bereichs eines fließenden oder stehenden Binnengewässers geführt hat?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
ÖPNV und Schülerbeförderung, Vergünstigte Beförderung von Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden für 25 € im Monat, Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim, 9-Euro-Ticket
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 20.06.2022
ÖPNV und Schülerbeförderung, Vergünstigte Beförderung von Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden für 25 € im Monat, Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim, 9-Euro-Ticket
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 24.05.2022 und Ihre Antwort vom 17.06.2022 um Beantwortung folgender Fragen:
Nr. 2.2 letzter Satz der Tarifbedingungen des ROSA Tarifverbundes lautet:
„Bei rein schienenbezogenen Relationen im Bereich der Lammetalbahn gilt ausschließlich der Niedersachsentarif, die ROSA Tarife finden hier keine Anwendung.“
Daraus folgt, dass zumindest mit einem Azubi Abo PS 6 für 114,20 € oder einer Monatskarte Mobil Azubi Abo für 57,10 € auch die schienenbezogenen Relationen im Bereich der Lammetalbahn genutzt werden können.
Ist dies zutreffend oder aus welchen Gründen nicht zutreffend?
Welche Strecken (von wo nach wo) sind die schienenbezogenen Relationen im Bereich der Lammetalbahn im Bereich Rosa?
Wie viele Azubis und Schüler nutzen derzeit die Lammetalbahn und erhalten dafür derzeit den Zuschuss von 30 % nach der Schülerbeförderungssatzung? Wie hoch ist dieser Zuschuss für April 2022 insgesamt?
Wie viele Azubis und Schüler haben derzeit in jeweils welcher Stufe a) ein Azubi Abo und b) eine Monatskarte Mobil Azubi Abo?
Wie viele a) Azubis und b) Schüler haben nach der Schülerbeförderungssatzung für April 2022 einen Zuschuss erhalten? Wie hoch war der Zuschuss für April 2022 a) bei den Auszubildenden insgesamt und b) bei den Schülern insgesamt?
Mit der Vorlage 196/XIX vom 17.052022 wird für die Schülerbeförderungssatzung ein neuer § 8 und darin folgende Abs. 2, 3 und 4 sowie ein neuer § 9 vorgeschlagen:
„(2) Schülern und Schülerinnen des Sekundarbereiches II und Auszubildenden die den ÖPNV im Tarifverbund ROSA und den Schienennahverkehr sowie den Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich II, die den freigestellten Schülerverkehr nutzen, erstattet der Landkreis Hildesheim nach Vorlage der für den Schulweg angeschafften Fahrkarte, die Kosten der für den Schulweg
(Wohnort – Schule) notwendigen Fahrkarte unter Abzug einer monatlichen Eigenbeteiligung in Höhe von 25,-€.
(3) Voraussetzung für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten des Sekundarbereiches II ist, dass der/die Schüler/Schülerin seinen ersten Wohnsitz im Landkreis Hildesheim hat.
(4) Der Besuch des Sekundarbereiches II ist auf geeignete Weise nachzuweisen.“
§ 9 (1) Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.“
Ist Fördervoraussetzung (siehe Abs. 2 Satz 1), dass der ÖPNV im Tarifverbund ROSA und der Schienennahverkehr genutzt werden? Ist die Nutzung des ÖPNV im Tarifverbund ROSA auf das Gebiet des Tarifverbundes ROSA beschränkt? Ist die Nutzung des Schienennahverkehrs nicht auf das Gebiet des Tarifverbundes ROSA beschränkt?
Ist es zutreffend (siehe Abs. 2), dass der Zuschuss im Gegensatz zur bestehenden Regelung nicht mehr beim Erwerb der Fahrkarte erfolgen soll? Wer soll die Auszahlung vornehmen und welche Kosten sind damit verbunden?
Aufgrund welcher Beschlüsse des Aufsichtsrates oder des Gesellschafters der RVHi werden derzeit beim Erwerb der Monatskarte 30% Zuschuss gewährt?
Was ist mit (siehe Abs. 3) „ersten Wohnsitz“ gemeint? Warum wird von Auszubildenden kein „erster Wohnsitz“ im Landkreis Hildesheim gefordert?
Ist in Abs. 4 mit „Besuch des Sekundarbereiches II“ gemeint, dass alle Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereiches II nachweisen sollen, dass sie tatsächlich die Schule besuchen oder besucht haben? Wer soll dies in welcher Form bestätigen? Warum wird für Auszubildende ein solcher Nachweis nicht gefordert?
Warum soll die Satzung (siehe § 9) und somit der Anspruch erst am 01.08.2022 in Kraft treten? Warum sollen vor dem 1.8.2022 keine Tickets für 25 € verkauft werden dürfen?
Wir hatten Sie mit Schreiben vom 11.03.2022 zu den im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) genannten Voraussetzungen für eine Landesförderung für „Schüler- und Azubi-Tickets“ (438.232 € für den Landkreis Hildesheim) u.a. gefragt:
„1. Welche der dort genannten Bedingungen werden vom Landkreis Hildesheim derzeit nicht erfüllt? Welche dieser Bedingungen sind seit dem Entwurf zu Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.08.2021 (Drucksache 18/9885) geändert worden oder neu hinzugekommen?“
Darauf haben Sie u. a. geantwortet:
„Über die Gültigkeit auf den Relationen, die in Kommunen außerhalb des Landkreises Hildesheim führen, muss mit den jeweiligen Landkreisen bzw. Aufgabenträgern verhandelt werden. Hierzu wären dann auch Beschlüsse der jeweiligen Organe der Landkreise bzw. Aufgabenträger erforderlich.“
Dazu haben wir Sie am 24.05.2022 gefragt:
„Welche gesetzlichen Regelungen (Fundstelle) fordern dies?“
Darauf haben Sie nun geantwortet:
„Das ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus der Praxis.“
Diese Antwort ist u. E. unbrauchbar.
Wir fragen Sie daher:
Welche Kosten entstehen bei den anderen Landkreisen bzw. Aufgabenträgern (Region Hannover, Landkreis Peine, Landkreis Wolfenbüttel usw.), wenn sie der „Gültigkeit der Relationen“ zustimmen?
Erhält der Landkreis Hildesheim die Landesförderung für „Schüler- und Azubi-Tickets“ (438.232 €), wenn alle anderen Landkreisen bzw. Aufgabenträgern (Region Hannover, Landkreis Peine, Landkreis Wolfenbüttel usw.) der Gültigkeit der Relationen zustimmen?
Wir haben Sie gefragt:
„Aus welchen Gründen ist es für den Erwerb des Mobil Azubi-Abo PS 6 für 57,10 €/Monat oder PS HI für 21,40 €/Monat erforderlich, über eine Monats-/Jahreskarte der benachbarten Verbundräume (GVH, VRB, VSN, VHP) oder des Niedersachsentarifs zu verfügen?“
Darauf haben Sie geantwortet:
„Dies ergibt sich aus den Beförderungsbedingungen des ROSA-Tarifverbundes.“
Diese Antwort ist u. E. unbrauchbar.
Wir fragen Sie daher:
Wer hat wann, in welcher Form und mit welcher Begründung diese Bedingung gestellt?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender