Archiv der Kategorie: Anfragen

Personal für das Gesundheitsamt in der Corona-Situation

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31

31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.03.2022

Personal für das Gesundheitsamt in der Corona-Situation, Unterstützung durch Zeitarbeitsfirmen, Aushilfskräfte usw.
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

a) Wann und in welcher Form hat die Kreisverwaltung für eine kurzfristige personelle Unterstützung des Gesundheitsamtes zur Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

  • Kontakt zu Zeitarbeitsfirmen aufgenommen,
  • Möglichkeiten zur Gewinnung von Aushilfskräften geprüft (durch Minijobs, bspw. für Studierende, Ruheständler des Landkreises und sonstiger Stellen)?

b) Welche Hinderungsgründe bestanden oder bestehen bei der kurzfristigen Gewinnung von Personal über Zeitarbeitsfirmen oder Aushilfskräfte?

Begründung:

Das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim ist möglichst kurzfristig personell zu verstärken, um die Aufgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sachgerecht erfüllen zu können.

In der Kreistagssitzung am 28.02.2022 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass die Bundeswehr in Kürze aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ihre Unterstützung für das Gesundheitsamt komplett einstellen wird. Daher sei die Aufgabenerledigung zukünftig weiterhin nur eingeschränkt möglich. Die anschließende Diskussion zeigte erheblichen, sehr kurzfristigen Handlungsbedarf auf.

Ausdrücklich wurde von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass keine zusätzlichen Personalstellen dauerhaft im Haushalt benötigt würden, sondern lediglich schnell und befristet mehr Personen zur Erledigung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Bearbeitung der Corona-Infektionen erforderlich seien.

Alle Kreistagsmitglieder wurden aufgefordert, Ideen aufzuzeigen. Zur Lösung wurde auch eine Unterstützung durch Personal von Zeitarbeitsfirmen diskutiert, allerdings wurden die bisherigen Bemühungen der Verwaltung in dieser Richtung auch auf Nachfrage nicht konkretisiert.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                      gez. Katy Renner-Köhne
Fraktionsvorsitzender                                    stv. Fraktionsvorsitzende


Haushaltsansätze im Umweltbereich

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31

31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.03.2022

Haushaltsansätze – Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu verschiedenen Haushaltsansätzen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welcher Höhe sind für welche Jahre Haushaltsmittel für den Landschaftsrahmenplan eingeplant?
  2. Welche Maßnahmen sind in 2021 aus den 550.000 € für „Neuen Zusammenhalt/Regionale Entwicklung“ finanziert worden und für welche konkreten Maßnahmen sind welche Mittel in 2022 eingeplant?
  3. In welcher Höhe sind für 2022 Haushaltsmittel für den Sozialfonds Region Hildesheim eingeplant, die im Einzelfall für gesetzlich nicht geregelte Aufgaben zur Verfügung stehen sollen (bisher 10.000€)?
  4. Sind die im Haushaltsbegleitbeschluss für 2021 beschlossenen Mittel (20.000 €) für die Förderung der Hochschulen auch im Haushaltsplan 2022 eingeplant?
  5. Sind die im Haushaltsbegleitbeschluss für 2021 beschlossenen Mittel (10.000 €) für eine Hebammenzentrale auch im Haushaltsplan 2022 eingeplant?
  6. In welcher Höhe sind für das im Haushaltsbegleitbeschluss für 2021 beschlossene schulstandortbezogenes Radverkehrskonzept Mittel in 2022 eingeplant? In welcher Höhe wurden die Mittel in 2021 genutzt oder von welcher Stadt oder Gemeinde beantragt?
  7. Gem. Haushaltsbegleitbeschluss für den Haushalt 2021 waren Mittel für den Straßen- und Radwegebau vorrangig für den Radwegebau einzusetzen. Wie hoch waren die Ansätze für 2021 und wie hoch ist der Ansatz für 2022?
  8. Aufgrund welcher konkreten Planungen und Maßnahmen soll der Haushaltsansatz für Naturschutz und Landschaftspflege (siehe Seite 115 im Haushaltsplanentwurf 2022) von
    -1.183.200 € in 2021 auf -1.227.900 € in 2022 steigen bei einem Ist in 2020 von -653.683 €? Aus welchen Gründen sollen dort die Ansätze für Personalaufwendungen von 763.700 € in 2021 auf 720.700 € in 2022 steigen bei einem Ist von 570.049 € in 2020?
  9. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant für die auf Seite 98 des Haushaltsplanentwurfes 2022 für das Amt 208 vorgesehenen Mittel?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                gez. Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender                            Sprecher des Ausschusses
Klimaschutz, Umwelt u. Hochwasserschutz


Fachkräftemangel; Rücknahme von Aufgaben der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

2022_03_02_Antwort _Fachkräftemangel am 14.03.22

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31

31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 02.03.2022

Fachkräftemangel; Rücknahme von Aufgaben der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 23.02.2022 wurde berichtet, dass der Landkreis Hildesheim aufgrund des Fachkräftemangels in der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Konsequenzen gezogen habe: „Mit eigenem Personal wird der Landkreis Hildesheim die Aufgaben der grundlegenden Sanierung und des Neubaus anteilig von der Landesbehörde ‚zurücknehmen‘“. Bisher hatte lt. Pressebericht der Landkreis sämtliche Aufgaben rund um die Kreisstraßen und zugehöriger Radwege und Brücken per Verwaltungsabkommen vollständig auf die Landesbehörde übertragen. Das umfasste Betrieb und Unterhaltung der Kreisstraßen, aber auch deren Aus- und Neubau.

Der Kreisverwaltung war demnach bisher lediglich die übergreifende Steuerung der Maßnahmen, die Entwicklung der Planungsziele sowie die Haushaltsverantwortung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns mit,

a)welches Organ des Landkreises aufgrund welcher Regelung oder Vorschrift über den Abschluss oder die Änderung von o.a. Verwaltungsabkommen zu entscheiden hat.

b)welche Änderungen am o.a. Abkommen vorgesehen sind oder bereits vorgenommen wurden.

c)welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben

d) wie sich die Änderungen auswirken werden
– auf die zeitliche Umsetzung von Vorhaben
– auf die Personalplanung (einschließlich Stellenplan).

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                gez. Katy Renner-Köhne
Fraktionsvorsitzender            Vorsitzende Ausschusses für Verkehrssicherheit


Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr

 

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31

31134 Hildesheim

 

Hildesheim, den 16.02.2022

 

Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim sind derzeit welche Zuständigkeiten nach
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) übertragen:

a) nach Satz 1 und

b) nach Satz 2 der Verordnung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Behindertenparkausweise

020 – Antwort der Verwaltung v. 02.03.22

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 11.02.2022


Anfrage gem. 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der blaue EU-Parkausweis für Schwerbehinderte wird Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten (orangener Parkausweis). Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den orangenen Behindertenparkausweis auszustellen

Wie von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hildesheim an uns herangetragen wurde, sind langjährigen Inhabern des orangenen Behindertenparkausweises eben dieser von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Hildesheim zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht weiterbewilligt worden, obwohl die jeweils vorliegenden Voraussetzungen der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger unverändert waren.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele EU-Parkausweise und wie viele orangene Behindertenparkausweise sind in den Jahren 2020 und 2021 vom Landkreis Hildesheim a) beantragt und b) mit welcher Begründung abgelehnt worden?

Wann und wie haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des orangenen Behindertenparkausweise geändert?

Aus welchen Gründen werden im Landkreis Hildesheim Weiterbewilligungen des orangenen Behindertenparkausweises, trotz gleichbleibender Voraussetzungen bei den antragstellenden Bürgerinnen und Bürgern, nicht mehr vorgenommen?

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior                                                      gez. Laura Hopmann MdL                         Fraktionsvorsitzender                                                 Kreistagsabgeordnete

 


Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause                                                                                          Hildesheim, den 03.02.2022

 

Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie
a) den Beratungspunkt „Planung berufsbildende Schulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und dazu möglichst eine gemeinsame Sitzung der Fachausschüsse durchzuführen,

b) zu den Sitzungen der Fachausschüsse die Vertreter/Vertreterinnen der o. a. Schulen einzuladen, um ihnen die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Bedürfnisse und Ziele zu geben,

c) um Beantwortung folgenden Fragen:

  1. Welche Grundstücke stehen in Hildesheim für ein Vorhaben „Bau eines Campus mit 2 oder 3 berufsbildende Schulen“ unter welchen Voraussetzungen in welchem Zeitraum zur Verfügung?
  2. Sind die Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule für einen dauerhaften Weiterbetrieb sanierungsfähig?
  3. Welche Kosten würden für eine Sanierung der Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule anfallen? In welchem Zeitrahmen könnten welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden?
  4. Welche Sanierungsmaßnahmen sind bei welchen der o. a. Schulen aus welchen Gründen mit welchem Kostenaufwand unverzüglich durchzuführen? Aus welchen Gründen sind diese Sanierungsmaßnahmen bisher nicht erfolgt?
  5. Aus welchen Gründen sind bereits beschlossene Maßnahmen für die Küchen der Walter-Gropius-Schule nicht erfolgt, die Mittel von ca. 300.000 € nicht abgerufen worden?
  6. Sind seitens des Landkreises im Rahmen der vorausgegangen Planungen Kooperationsmöglichkeiten mit dem Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen geprüft worden?

Begründung:

Die Planungen für die o. a. Schulen sind mit Nachdruck durchzuführen. Die Grundstücksfragen sind umgehend und eindeutig mit der Stadt Hildesheim (dem Stadtrat) zu klären.

Mit freundlichem Gruß                                 f.d.R

gez. Friedhelm Prior                                      Christin Becker
Fraktionsvorsitzender                                  Geschäftsführerin  der CDU-Kreistagsfraktion


Altenpflege, Heimaufsicht

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

 

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

    1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  2. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

    2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

    2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

    2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?
    2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

    Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

    Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von
Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem
Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen
nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

    Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

    Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes).

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.
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