Archiv der Kategorie: Anfragen
Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.07.2023
Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Und zur Vorbereitung auf die o. a. Sitzungen bitten wir Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Welchen einzelnen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) der Kreisverwaltung sind welche Stellen mit welcher Stellenbewertung zugeordnet? Welche dieser Stellen sind a) seit wann nicht besetzt und b) voraussichtlich ab wann wiederbesetzt?
- In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) gab es in diesem und im letzten Jahr a) Beschwerden über die Arbeitssituation, b) wie viele Überlastungsanzeigen und c) Gesuche auf Versetzung, Umsetzung oder Kündigung? Wie viele arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen wurden in diesem und im vergangenen Jahr getroffen oder eingeleitet?
- In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) kommt es derzeit zu welchen übermäßig langen Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises? In welchen dieser Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) sollen ab wann welche Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben nicht mehr überschritten werden?
- Aus welchen Gründen ist die Reduzierung der Aufgaben des Bau-Dezernenten mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vereinbar? Gibt es eine aktuelle Dienstpostenbewertung?
Begründung:
Seit der letzten Kommunalwahl wird in der Öffentlichkeit zunehmend über den Abbau der Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung geklagt. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat darüberzuletzt und sehr deutlich am 20.06.2023 und am 14.07.2023 berichtet.
Gem. § 85 Abs. 3 Satz 1 NKomVG hat der Landrat die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen und die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien des Kreistages zu regeln.
Hierzu äußert Mielke in PdK Nds B-1 Rn 46: „Die Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten (des Landrates) zur Leitung der Verwaltung geht mit der Verantwortung dafür einher, dass die Verwaltung nach dem Grundsatz der Einheitsverwaltung funktioniert und die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht.“
Insbesondere aufgrund der o.a. Berichterstattung ist zu fragen, ob die Kreisverwaltung die gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben in allen Bereichen noch so erfüllt („die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht), wie es nach dem Willen des Gesetzgebers den Bedürfnissen der Menschen gerecht wird. Dies betrifft zeitgerechte Sozialleistungen einschl. der Altenpflege und Kinderbetreuung, die zügige Durchführung von Baumaßnahmen des Landkreises (z. B. in den Bereichen Schule, Straßen), die unaufschiebbaren Maßnahmen im Hochwasser- und Klimaschutz sowie den gesamten Dienstleistungsbereich (z. B. schnelle Baugenehmigungen und alle Arten von Erlaubnissen).
Es ist bisher nicht erkennbar, dass die vom Landrat getroffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen die derzeitige Situation in absehbarer Zeit wirksam verbessern: Zumindest zweifelhaft ist auch, dass die kürzlich ohne Abstimmung mit dem Kreistag und Kreisausschuss vorgenommene Zuordnung des Amtes für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement zum Dezernat
Finanzen eine Verbesserung bzw. Verfahrensbeschleunigung erwarten lässt.
Kurzum: Es ist erforderlich, im Kreistag über grundsätzliche Vorgaben an den Landrat zu beraten und zu entscheiden. Denn die Gesamtverantwortung für die vom Landkreis zu erfüllenden Aufgaben hat der Kreistag. Daran ändert sich nichts dadurch, dass seine Kompetenz im Bereich der Verwaltungsorganisation beschränkt ist.
Wenn zwingend erforderliche Leistungen von Organisationseinheiten der Kreisverwaltung nicht mehr oder nur ungenügend erbracht werden, muss der Landrat die Fraktionen bzw. Abgeordneten unverzüglich darüber informieren, wie der Mangel in absehbarer Zeit zu beseitigen ist. Denn darüber, ob und für wie lange die o. a. Zustände hinzunehmen sind, haben der Kreistag und notfalls die Landesregierung zu entscheiden.
Es ist auf keinen Fall sachgerecht, dass die Abgeordneten über die o.a. Zustände aus der Zeitung erfahren und der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine verwaltungsinterne Angelegenheit handelt. Denn das Vertrauen der Menschen in Funktionsfähigkeit der Verwaltung und damit in die des Staates nimmt erheblichen Schaden, wenn gesetzlich zugesagte Leistungen nicht oder nicht bedarfsgerecht erbracht werden. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfen für ältere Menschen, die behindert und pflegbedürftig sind, erst lange nach der Entstehung des Bedarfs bzw. der Beantragung gewährt werden, oder wenn Menschen die zur Berufsausübung erforderliche und ihnen zustehende Fahrerlaubnis erst nach vielen Wochen oder Monaten ausgehändigt wird.
Gem. unserer Verfassung ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache des Landes und gem. § 170 NKomVG muss die Landesregierung sicherstellen, „dass die Kommunen (‚hier der Landkreis‘) die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht).“ Durch geeignete Maßnahmen ist möglichst zu vermeiden, dass die Landesregierung gezwungen sein wird, gegen den Landkreis Hildesheim einzuschreiten.
Mit freundlichem Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal
Digitalisierung und Innere Dienste
Schülerbeförderung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.07.2023
Schülerbeförderung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
Sie haben im Kreistag den Antrag der CDU-Fraktion abgelehnt, das Deutschlandticket allen Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Klasse kostenfrei und den Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich II auf Wunsch für 20 Euro zur Verfügung zu stellen. Nun haben Sie den Eltern am 06.07.2023 mitgeteilt, dass nur die das Deutschlandticket erhalten, die ein Ticket im ROSA Tarifverbund der Preisstufen 1 bis 6 benötigen.
Kein Deutschlandticket sollen entgegen unserer Auffassung diejenigen erhalten, die einen Schulweg von weniger als 2 km haben oder wie bisher nur einen Berechtigungsausweis für den Schulbus erhalten. Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II sollen das Deutschlandticket nach Ihrer Auffassung nur für knapp 30 Euro erhalten, statt der von uns vorgeschlagenen 20 Euro. Diese Benachteiligungen sind nach unserer Auffassung nicht sachgerecht und daher nicht aufrechtzuerhalten. Daher werden wir eine erneute Beratung und Beschlussfassung beantragen. Zur Vorbereitung darauf bitten wir um Beantwortung folgender Fragen und beschränken uns dabei auf die Datenlage des vergangenen Schuljahres:
- In welcher Gemeinde haben im vergangenen Schuljahr jeweils wie viele Kinder mit Anspruch auf Schülerbeförderung a) der Klassen 1 bis 10 und b) der Schuljahrgänge 11 und 12 ein Ticket welcher Preisstufe erhalten? Wie hoch waren dafür die Kosten insgesamt und wie hoch für jeweils welche Preisstufe?
- In welcher Gemeinde haben im vergangenen Schuljahr jeweils wie viele schulpflichtige Kinder a) der Klassen 1 bis 10 und b) der Schuljahrgänge 11 und 12 kein Ticket und keine Berechtigungsausweise für die Schülerbeförderung erhalten?
- In welcher Gemeinde hatten im vergangenen Schuljahr jeweils wie viele Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 – 10
3.1 einen Schulweg von weniger als 2 km,
3.2 Anspruch auf Schülerbeförderung in Freistellungsverkehr (Berechtigungsausweis),
3.2 Anspruch auf ein Ticket a) der PS 1 und b) HI?
- Wann und für welche Monate werden die Schülerinnen und Schüler das Deutschlandticket erhalten?
- In welcher Gemeinde haben im vergangenen Schuljahr (für wie viele Monate) jeweils wie viele Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II ein Ticket welcher Preisstufe erhalten? Wie hoch waren dafür a) die Kosten insgesamt, b) die Kosten für jeweils welche Preisstufe, c) die Zuschüsse insgesamt und d) die Zuschüsse für jeweils welche Preisstufe?
- Wann und für welche Monate werden die o. a. Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II im Schuljahr 2023/2024 in welchem Verfahren das Deutschlandticket erhalten?
- In welchen Fällen gehen Sie von einer unberechtigten Nutzung des Deutschlandtickets (siehe Informationsbrief an die Eltern vom 06.07.2023) aus und wie wollen Sie dies „in Rechnung stellen“?
- Aus welchen Gründen wird in Ihrer Information an die Eltern vom 06.07.2023 das Ticket der Preisstufe HI nicht genannt?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Schülerbeförderung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.06.2023
Schülerbeförderung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 24.06.2023 wurde berichtet, dass nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung bzw. der Mehrheitsgruppe das Deutschlandticket kostenfrei von den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 5 bis 10 und den Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II für 29,40 Euro Zuzahlung erworben werden kann.
Ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wo, ab wann und in welchem Verfahren ist das o. a. Deutschlandticket zu beantragen?
- Welche Auszubildenden und welche Schülerinnen und Schüler welcher Jahrgänge sollen ein Deutschlandticket kostenfrei oder mit welcher Zuzahlung erhalten a) für den Schulbesuch, b) außerhalb der Schulzeiten oder c) in den Ferien?
- Welche Kosten wird die Umsetzung des Beschlusses a) der Verwaltung und b) der Mehrheitsgruppe verursachen?
- Welche Haushaltsmittel stehen für die Umsetzung des Beschlusses a) der Verwaltung und b) der Mehrheitsgruppe zur Verfügung?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und SGB II
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2023
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und SGB II
hier: u. a. baurechtliches Einvernehmen der Gemeinde
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Für jeweils wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Asylbewerber sind von der Kreisverwaltung in welchen vorhandenen Gebäuden und welchen geplanten Gebäuden fürwann welche Art von Unterkünften geplant? Welche Kosten werden für die Umsetzung der Planung wann anfallen und vom wem zu tragen sein?
- Für welche Objekte und Planvorhaben ist das Einvernehmen der Gemeinden nach welchen Vorschriften erteilt oder noch erforderlich oder aus welchen Gründen nicht erforderlich?
- Durch welche Maßnahmen ist hinsichtlich der Notunterkünfte vorgesehen, eine möglichst gleichmäßige Verteilung im Kreisgebiet a) der Flüchtlinge aus der Ukraine und b) der Asylbewerber zu erreichen?
- Welche Maßnahmen sind geplant, damit mehr Wohnungen für Flüchtlinge aus der Ukraine vom Landkreis oder Dritten angeboten werden oder angeboten werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
144 – Antwort
weitere Antworten: 144 – Antwort 302
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 21.06.2023
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir haben Sie am 22.05.2023 u. a. gefragt: „Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche in den letzten Wochen Wasser aus einem Teich in die Nette abgelassen hat mit der Folge, dass der Wasserspiegel um 50 bis 100 cm abgesenkt worden ist?
Wenn ja,
- aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum erfolgte die Absenkung,
- auf welcher Grundlage erfolgte die Absenkung und hatten Sie zugestimmt,
- in welchem Umfang hat die Absenkung z. B. die ungestörte Entwicklung der Kaulquappen und nistenden Teichhühner beeinträchtigt?“
Sie haben darauf am 08.06.2023 u. a. geantwortet: „Eine Absenkung in Höhe von 50 bis 100 cm ist der UNB nicht bekannt.“
Bitte teilen Sie uns dazu mit, wann Sie den Sachverhalt aufklären werden und warum Sie es bisher unterlassen haben. Auf die Frage einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis gehen Sie überhaupt nicht ein.
Wir haben Sie am 22.05.2023 u. a. auch gefragt: „Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche am 14.05.2023 und in den letzten Wochen und Jahren die Fische im Mariensee gefüttert hat? Wenn ja, nach welcher Vorschrift war dies rechtlich zulässig?“
Sie haben darauf am 08.06.2023 u. a. geantwortet: „Die UNB Naturschutzbehörde hat keine Kenntnis davon, dass der Fischwirt im Marienteich Fische gefüttert hat. Ferner ist ein Verbot, Fische in einer Teichwirtschaft im Naturschutzgebiet (NSG) zu füttern nicht bekannt.“
Dies steht im Widerspruch zu Ihrer Behauptung vom 18.04.2023: „Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine extensiv betriebene Karpfenwirtschaft bei der auch keine Zufütterung erfolgt.“
Bitte teilen Sie uns dazu mit, wann Sie den Sachverhalt aufklären werden und warum Sie es bisher unterlassen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 16.06.2023
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in der Ausgabe der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.06.2023 (siehe Anlage) wird berichtet:
Die Kreisverwaltung habe bisher die Auffassung vertreten, dass sich die Erlaubnis zur Einleitung „insbesondere aus den Nebenbestimmungen der in Rede stehen wasserrechtlichen Erlaubnis“ ableiten lasse.
Zudem zitiert die HAZ den Pressesprecher des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) wie folgt:
„Darüber hinaus steht das Ministerium dem Landkreis Hildesheim bei Bedarf gerne beratend zur Seite.“ Dieses Zitat kann dahingehend verstanden werden, dass das MU Ihre Meinung teilt.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wo ist diese Nebenbestimmung nachzulesen und um welche Art von Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG handelt es sich? Woraus kann die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ihrer Auffassung noch abgeleitet werden?
Welche Stellen der Landesregierung vertreten die Meinung, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette, lasse sich aus den Nebenbestimmungen des Entnahme- und Staurechts ableiten?
Begründung:
In dem o. a. Artikel teilt die Kreissprecherin mit „Dass die Einleitung der Teichgewässer in die umliegenden Fließgewässer dem Grunde nach eine erlaubnispflichtige Benutzung der aufnehmenden Gewässer ist und war, wurde von der Verwaltung im Übrigen auch nie anders gesehen.“
Diese Behauptung ist insbesondere aus folgenden Gründen unglaubwürdig:
1. Auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 haben Sie am 15.08.2022 folgende rechtswidrige und völlig unbegründete Antwort gegeben: „Nach § 1 (1) Nr. 2 NWG unterliegen die Fischteiche nicht den Bestimmungen des Wasserrechts. Insofern liegen in der Wasserbehörde auch keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für den Mariensee vor. Ansonsten existieren ein altes wasserrechtliches Entnahmerecht an der sogenannten Schlossmühle sowie ein Staurecht an der Brüggemühle bei Sottrum. Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“
Zu diesen unbegründeten und durch die Aktenlage in keiner Weise belegten Behauptungen der Verwaltung ist festzustellen: Mit dem Hinweis auf das „ansonsten existierende Entnahme- und Staurecht“ ist von Ihnen augenscheinlich ausdrücklich erklärt worden, dass sich daraus weder konkret noch aus den Nebenbestimmungen eine Erlaubnis für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergibt. Einer solchen Erlaubnis steht auch schon entgegen, dass sich das Staurecht auf den Mühlgraben bezieht und von dem Mariensee kein Abfluss in den Mühlengraben vorhanden ist.
2. Im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 13.09.2022 heißt es zu einem Wortbeitrag der CDU-Kreistagsfraktion: „Er zitiert das hier anzuwendende Bundeswassergesetz, wonach sowohl für das einlaufende Wasser als auch für in ein anderes Gewässer ablaufende Wasser eine Erlaubnis erforderlich sei…Die CDU-Fraktion sei der Auffassung, dass das Bundewassergesetz hier mit all seinen rechtlichen Folgen Anwendung finden müsse.“
Gegen diese Hinweise hat die Verwaltung keine Einwendungen vorgetragen und nicht erklärt, dass sich nach Auffassung der Verwaltung aus den Nebenbestimmungen für die Erlaubnis zum Entnahme- und Staurecht die Erlaubnis zum Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergeben würde.
3. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) mit Schreiben vom 24.02.2023 die Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion bestätigt hat, dass entgegen der unvertretbaren Behauptung des Landkreises und des Niedersächsischen Umweltministerium (MU) für den Mariensee und für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich war und ist, erklärten die Verwaltung und das MU, man würde jetzt der vom BMU erfolgten Auslegung des Wasserrechts folgen.
Spätestens nach dem o.a. Schreiben des BMU hätte die Verwaltung erklären müssen, dass sie schon immer der Meinung gewesen sei, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette würde sich aus den Nebenbestimmungen für die Staurechte ergeben.
4. Nachdem die Verwaltung auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 zu dem Stau- und Entnahmerecht u. a. geantwortet hatte: „Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“ heißt es nun in dem o. a. Pressebericht: „Die Verwaltung prüft aber derzeit, ob die wasserrechtliche Erlaubnis konkretisiert werden muss.“
Es sollte auch der Verwaltung des Landkreises Hildesheim und dem MU bekannt sein, dass eine Erlaubnis nicht durch Nebenbestimmungen und auch nicht durch eine Konkretisierung von Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem in Rede stehenden Entnahme- und Staurecht in keiner Weise, dass das für eine Einleitungserlaubnis erforderliche Ermessen ausgeübt worden ist. Für die rechtmäßige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die dafür erforderliche Ermessensausübung aber unverzichtbar.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 30.05.2023
Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
bitte teilen Sie uns zu den Sitzungen der einzelnen Gremien des Kreistages seit
Beginn der XIX. Wahlperiode mit:
a) wann die Gremien getagt haben,
b) wann das jeweilige Protokoll in das Kreistagsinformationssystem eingestellt worden ist und
c) wann das jeweilige Protokoll beschlossen worden ist.
Begründung:
Auf unsere Anfrage vom 12.01.2022 sowie unseren Antrag vom 19.10.2022, insbesondere auf die Begründung, unseren Antrag vom 19.01.2023 und unseren Antrag vom 13.04.2023 weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
