Archiv der Kategorie: Anfragen

Paul-Feindt-Stiftung

012 – Antwort der Verwaltung v. 17.02.22

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

 

 

Paul-Feindt-Stiftung
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Hildesheim,den 20.01.2022

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Flächen im Landkreis Hildesheim befinden sich im Eigentum oder Besitz der Paul-Feindt-Stiftung? (Gesamtfläche in ha Aufgliederung auf Gemeindeebene mit der Nennung der Gemeinde und der ha-Größe )?
    Welchen Betrag bilanziert die Stiftung aktuell für Grund und Boden? Wie hoch sind die aktuellen Personalkosten?
  1. Wie viele dieser Flächen der Paul-Feindt-Stiftung bewirtschaftet die Stiftung selbst und wie viele dieser Flächen sind verpachtet (Pachtpreis)?
  2. Wie viele der Flächen werden konventionell und wie viele der Flächen ökologisch bewirtschaftet?
  3. Wie werden diese Flächen bewirtschaftet ((Acker-, Grün-, Dauergrünland, Anpflanzungen) und wie hoch ist der jeweilige Anteil (in ha)?
  4. Wie ist bei Grünland-/ Dauergrünland/ Anpflanzungen die jeweilige Bewirtschaftungsart: Beweidung, Baum-/Streuobstwiesen, Feuchtbiotope, Anpflanzungen, Naturgärten, Brache mit und ohne jeglichen Eingriff, etc.)? Bitte jeweilige Flächengröße in ha sowie die Nennung der dazugehörigen Gemeinde im Landkreises Hildesheim und der Angabe, wer diese Bewirtschaftung vornimmt (Paul-Feindt-Stiftung selbst oder Pächter) angeben.
    Wie viele dieser Flächen liegen in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebieten oder sonstigen geschützten Gebieten oder sind besonders geschützte Landschaftsbestandteile? Über welche naturschutzrechtlich geschützten Flächen verfügen andere Naturschutzverbände (insbesondere BUND und NABU)?
  5. Welche Projekte werden im Zusammenhang mit den oben genannten Flächen durchgeführt und wie werden diese finanziert (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde) und in welcher Höhe?
  6. Wie viele Zuschüsse für Naturschutzmaßnahmen haben Naturschutzverbände in den letzten 10 Jahren für welche Projekte erhalten?
  7. Wer unterhält bzw. pflegt die Flächen der Stiftung? Gibt es Pflegeprogramme?
  8. Wie setzen sich Vorstand und Kuratorium zusammen?
  9. Wie sind die von der Paul-Feindt-Stiftung beantragten Mittel haushaltsrechtlich einzustufen? Handelt es sich um eine Projektförderung oder eine andere Form der Zuwendung bzw. des Zuschusses?
  10. Welche konkreten und nachweisbaren Leistungen sollen dafür von wem erbracht werden?
  11. Warum können diese Leistungen nicht von anderen erbracht werden?
  12. Aufgrund welche Förderrichtlinie sollen die Mittel bewilligt werden?
  13. Sind für die Förderung an die Paul-Feindt-Stiftung in den vergangen Jahren Förderbescheide gefertigt worden? Hat die Paul-Feindt-Stiftung in den vergangen Jahren Verwendungsnachweise vorgelegt?
  14. In welchen Gemeinden verfügt die Paul-Feindt-Stiftung als Eigentümerin über welche Flächen in welcher Größe (ha)? Welche dieser Flächen sind naturschutzrechtlich wie geschützt? Welche dieser Flächen werden mit Ertrag bewirtschaftet?
  15. Welchen Betrag bilanziert die Stiftung aktuell für Grund und Boden? Wie hoch sind die aktuellen Personalkosten?
  16. In welche rechtlichen Beziehungen steht der Landkreis zur Paul-Feindt-Stiftung?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Altenpflege, Heimaufsicht;

011- Antwort

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  1. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?

2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes)

    Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.

  2. Das NuWG bestimmt u. a.:

– in § 5 Abs. 2: Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm

— 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und

Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

— 2. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer

Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht sowie

die erforderlichen Hilfen gewährt werden,

– in § 5 Abs. 3: Der Betreiber eines Heims muss die für den Betrieb eines Heims

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

– und in § 13 Abs 1: die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind.

  1. Das NuWG hat 2015 das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG)abgelöst. Die Regelungen zur Zuverlässigkeit blieben dabei unverändert. Nach wie vor relevant sind daher die Hinweise zur Zuverlässigkeit in der Begründung zum Entwurf eines NHeimG vom 19.05.2010 (LT-Drs. 16/2493):

„Begründung

  1. Besonderer Teil

Die Anforderungen des § 5 sind stets in allen Heimen zu erfüllen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt allen Beschäftigten und damit auch der Heimleitung und ist insgesamt als Aufgabe des Heims anzusehen. Entscheidend ist das Ergebnis, das dem Betreiber zuzurechnen ist…

Absatz 3 zählt weitere Voraussetzungen auf, die der Betreiber sowohl in persönlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beim Betrieb der Einrichtung zu erfüllen hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt ein Betreiber dann, wenn er sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässig ist. Wirtschaftlich zuverlässig ist ein Betreiber dann, wenn er die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Mittel besitzt und seine Vermögensverhältnisse geordnet sind. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Finanzierung der Einrichtung nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, weil die finanzielle Grundlage und die laufenden Einnahmen des Betriebs nicht mehr zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichen.

Da die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Betreibern abschließen dürfen, die die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten, können die Heimaufsichtsbehörden in den Fällen, in denen Betreiber über Versorgungsverträge verfügen, grundsätzlich von deren wirtschaftlicher Zuverlässigkeit ausgehen, soweit ihnen keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Die zuständige Behörde hat eine Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit allerdings dann durchzuführen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an dieser entstehen lassen.

Das ist dann der Fall, wenn der Heimaufsichtsbehörde bekannt wird, dass der Betreiber seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht oder ohne erkennbaren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit nachkommt oder wenn sich Beschwerden hinsichtlich der Qualität von Betreuung, Verpflegung oder Pflege häufen.

Zwar ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung.

Hieraus ergibt sich, dass die Landesverbände der Pflegekassen diese Voraussetzung auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen haben, sodass daran gedacht werden könnte, die Heimaufsichtsbehörden vollständig von der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Trägers zu entbinden. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen erst nach einem zeitlich aufwendigen Verfahren möglich ist und die Heimaufsichtsbehörden aufgrund ihres differenzierten Instrumentariums angemessener und schneller reagieren können. Die Möglichkeit zur schnellen Reaktion im Fall mangelnderwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird auch weiterhin für unverzichtbar gehalten, um Schaden von den Bewohnerinnen und Bewohnern fernzuhalten und abzuwenden. Da die erforderliche Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit umfasst, ist die zuständige Behörde allerdings dort, wo Einrichtungen nicht über Versorgungsverträge verfügen, zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch weiterhin verpflichtet.“

  1. § 1a (Beschwerdestelle Pflege) des NPflegeG bestimmt (seit 22.12.2021):

„(1) 1Im für Soziales zuständigen Ministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der pflegerischen Versorgung wenden können. 2Die Beschwerdestelle Pflege hat die Aufgabe,

  1. sich für die Wahrung der Rechte von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen sowie Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen einzusetzen,
  2. auf eine Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pflegerischen Versorgung hinzuwirken,
  1. Beschwerden oder Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch unter Einbeziehung der in Nummer 4 genannten für die Sachverhaltsaufklärung zuständigen Stellen, zu prüfen,
  2. die für die Überwachung oder für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen zu informieren, wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ergeben, und
  3. die beschwerdeführenden und hilfesuchenden Personen über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und gegebenenfalls Stellen zu nennen, die für das Anliegen Beratung anbieten

Die Beschwerdestelle Pflege nimmt die ihr obliegenden Aufgaben unabhängig und weisungsungebunden wahr.

(2) Die Beschwerdestelle Pflege arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 mit den Behörden des Landes, den Kommunen, den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Vereinigungen, den Pflegekassen und ihren Vereinigungen, dem Medizinischen Dienst sowie den Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen mit dem Ziel einer zügigen und transparenten Bearbeitung und Aufklärung zusammen.

(3) Die Beschwerdestelle Pflege berichtet der Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

In der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 18/8197 vom 17.12.2020) heißt es u.a.:

„Die Einrichtung einer Beschwerdestelle Pflege gemäß § 1 a soll zu einer Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der pflegerischen Versorgung beitragen. Insbesondere sollen pflegebedürftige Personen besser vor kriminellen Handlungen geschützt werden.“

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Planungen zu den berufsbildenden Schulen

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

 

Planungen zu den berufsbildenden Schulen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema „Planungen zu den berufsbildenden Schulen“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Stellen sind in den vergangen vier Jahren wann und in welcher Form an den Planungen für die berufsbildenden Schulen beteiligt worden?

Welche Stellen haben wann und welche konkreten Vorschläge in die Verfahren eingebracht? Wie werden die einzelnen Vorschläge von der Verwaltung beurteilt?

Welche Kosten sind für die o. a. Planungen a) insgesamt und b) durch die Beteiligungen vonBerater/Planern für welche Leistungen angefallen?

Welche Grundstücke stehen für welche Vorhaben aufgrund welcher rechtlichen Grundlage
a) bereits sicher zur Verfügung oder b) können aus Sicht der Verwaltung in die Planung einbezogen werden?

Welche Kosten sind für die weiteren Planungen in welchen Zeitfenstern
a) insgesamt und b) für welche einzelnen Schulen zu erwarten und haushaltsrechtlich einzuplanen?

Welche Aufträge sind derzeit von wem aufgrund welcher Beschlüsse für die o. a. Planungen
mit welcher Verbindlichkeit, für welchen Zeitraum und welchen Kosten erteilt?

Welche weiteren Planungsaufträge sind für die o. a. Planungen und Vorhaben erforderlich?

Welche Gespräche sind mit welchem Ergebnis wann und vom wem mit der Stadt Hildesheim geführt worden hinsichtlich der Frage, ob in der Stadt Hildesheim Grundstücke für die o. a. Planungen bzw. berufsbildenden Schulen zur Verfügung stehen?

 

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
CDU-Kreistagsfraktion


Anfrage Altenpflege

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

Anfrage Altenpflege
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema Altenpflege bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer bietet im Landkreis Hildesheim in welchen Gemeinden jeweils wie viele Pflegeplätze an
    a) teilstationäre Pflegeplätze,
    b) vollstationäre Pflegeplätze und
    c) Kurzzeitpflegeplätze oder Tagespflegeplätze, sonstige Pflegeplätze, die für den Landkreis Hildesheim erkennbar und planbar in Anspruch genommen werden können?
  2. In welchen Gemeinden sieht die Verwaltung für welche Art von
    Pflegeplätze (siehe Nr. 1) welchen zusätzlichen Bedarf und wie soll dieser Bedarf von wem kurz-, mittel- und langfristig gedeckt werden?
  3. Gibt es eine Übersicht über öffentliche oder private Gebäude oder

Einrichtungen, oder Flächen für Einrichtungen die für Pflege im Sinne
der o.a. Nr. 1 wären?

4. Welche baulich-technischen Mindestanforderungen oder sonstigen
rechtlichen Anforderungen sind an die Errichtung und Nutzung der in Nr. 1 genannten Pflegeplätze in welchen Regelungen vorgeschrieben

a) für Personen ohne Pflegegrad,
b) Personen mit Pflegegrad und
c) Personen mit Pflegegrad über 1?

  1. Wie hoch ist in den einzelnen Gemeinden der Bedarf an Tagespflegeplätzen oder
    Kurzzeitpflegeplätzen für Personen
    a) ohne Pflegegrad,
    b) Personen mit Pflegegrad 1 und
    c) Personen mit Pflegegrad über 1?
  2. Wie ist die durchschnittliche Dauer für eine Kurzzeitpflege?
  3. Würden für den Fall, dass mehr Kurzzeitpflegeplätze angebotenwürden, genügend ausgebildete Pflegefachkräfte für die Pflege zur Verfügung stehen?
  1. Besteht ein Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Platz in
    einer stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung oder in der Kurzzeitpflege außerhalb einer Pflegeeinrichtung? Wenn ja, wer istverpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen?
  1. Welche Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Konzessionen usw.
    sind für die Errichtung und den Betrieb welcher Art von
    a)stationären und
    b) ambulanten Pflegeeinrichtungen nach welcher Vorschrift erforderlich?Wie unterscheiden sich diese Anforderungen hinsichtlich
    a) einer Kindertagesstätte,
    b) eines Altenpflegeheimes und
    c) einer Privatklinik?

10. Welche gewerberechtlichen Anforderungen zu Zuverlässigkeit bestehen für den Betreiber
a) eines Altenpflegeheimes oder
b) einer Kindertagesstätte?

11. Welche spezifischen Anforderungen gibt es an die Zuverlässigkeit der Betreiber von
Altenpflegeeinrichtungen?

12. Wer ist für die gewerberechtliche Überwachung der Altenpflegeheime imLandkreis
Hildesheim aufgrund welcher Bestimmung zuständig?

  1. Wo unterstützt der Landkreis ehrenamtliche Initiativen oder Nachbarschaftshilfen,die bei Krankheit oder sonstigen Unterstützungsbedarfen älteren Menschen Hilfestellungen anbietet, damit diese möglichst lange selbstbestimmt zu Hause den Alltag bewältigen können?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Planungen zu den berufsbildenden Schulen

008 – Antwort der Verwaltung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

Planungen zu den berufsbildenden Schulen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema „Planungen zu den berufsbildenden Schulen“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Stellen sind in den vergangen vier Jahren wann und in welcher Form an den Planungen für die berufsbildenden Schulen beteiligt worden?

Welche Stellen haben wann und welche konkreten Vorschläge in die Verfahren eingebracht? Wie werden die einzelnen Vorschläge von der Verwaltung beurteilt?

Welche Kosten sind für die o. a. Planungen a) insgesamt und b) durch die Beteiligungen von

Berater/Planern für welche Leistungen angefallen?

Welche Grundstücke stehen für welche Vorhaben aufgrund welcher rechtlichen Grundlage

a) bereits sicher zur Verfügung oder b) können aus Sicht der Verwaltung in die Planung einbezogen werden?

Welche Kosten sind für die weiteren Planungen in welchen Zeitfenstern

a) insgesamt und b) für welche einzelnen Schulen zu erwarten und haushaltsrechtlich einzuplanen?

Welche Aufträge sind derzeit von wem aufgrund welcher Beschlüsse für die o. a. Planungen
mit welcher Verbindlichkeit, für welchen Zeitraum und welchen Kosten erteilt?

Welche weiteren Planungsaufträge sind für die o. a. Planungen und Vorhaben erforderlich?

Welche Gespräche sind mit welchem Ergebnis wann und vom wem mit der Stadt Hildesheim geführt worden hinsichtlich der Frage, ob in der Stadt Hildesheim Grundstücke für die o. a. Planungen bzw. berufsbildenden Schulen zur Verfügung stehen?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
CDU-Kreistagsfraktion


7 Fragen zur Fachschule für Holztechnik und Gestaltung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

 

Hildesheim, den 03.01.2022

Fachschule für Holztechnik und Gestaltung
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu der o. a. Fachschule bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist der Landkreis Hildesheim (im eigenen Wirkungskreis) nach §§ 101 und 102 NSchG Schulträger der „Fachschule für Holztechnik und Gestaltung“, die an eine berufliche Erstausbildung oder vergleichbare praktische Berufserfahrung anschließt und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt?
  2. Erfüllt die „Fachschule für Holztechnik und Gestaltung“ ausschließlich den Auftrag als „berufsbildende Schule“ in Trägerschaft des Landkreises oder hat sich das Ausbildungsprofil dieser Fachschule mittlerweile so weit entwickelt, dass eine Zuständigkeit des Landkreises ggf. in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist?
  3. Welche Kosten hat der Landkreis für diese Fachschule aufgrund welcher Verpflichtungen in den einzelnen Haushaltsjahren seit 2012 getragen und welche Kosten sind dafür in den jeweils nächsten fünf Jahren für welche einzelnen Maßnahmen a) zwingend erforderlich und b) nach derzeitiger Planung der Verwaltung wofür freiwillig aufzubringen?
  4. Welche Aufwendungen hat der Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Verpflichtungen in den einzelnen Jahren seit 2012 für die Gebäudeunterhaltung und die Wartung der technischen Einrichtungen geleistet, inklusive des maschinellen Holzbearbeitungsparks?
  5. Welche baulich-technischen Unterhaltungsmaßnahmen sind von der Verwaltung in den nächsten fünf Jahren für wann geplant und wie sind die dafür erforderlichen Mittel im Haushaltsplan berücksichtigt?
  6. Ist der Landkreis Hildesheim Eigentümer der für die Fachschule genutzten Liegenschaft? Schließt dies den Grund und Boden ein?
  7. Von wem ist es auf welcher Grundlage und in welchem Umfang Dritten seit wann gestattet, den Maschinenpark sowie die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Anlage zu nutzen? Wie und in welchem Umfang kann die Anlage ganz oder teilweise für andere Einrichtungen genutzt werden, für die der Landkreis Schulträger ist?

 

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der
CDU-Kreistagsfraktion

 


Anfrage zu Förderungen und Zuwendungen des Landkreises Hildesheim, Förderrichtlinien

Herrn Landrat
Olaf Levonen

im Hause

 

Hildesheim, den  31.08.2021

Förderungen und Zuwendungen des Landkreises Hildesheim, Förderrichtlinien
Anfrage

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

der Kreistag hat am 15.07.2021 beschlossen:

2. Freiwillige Leistungen
Freiwillige Leistungen zur Förderung von Maßnahmen des Klima-, Natur-, Arten- oder Landschaftsschutzes sind nur auf der Grundlage gültiger Richtlinien des Landkreises zu gewähren.
Den Kreistagsmitgliedern sind bis zum 15.08. 2021 vorzulegen alle dafür gültigen, nicht mehr gültigen und von der Verwaltung geplanten Richtlinien.

  1. Alle Fördermittel
    Alle Fördermittel für die o. a. freiwilligen Leistungen oder nach der o.a. Richtlinie sind an einer Haushaltsstelle im Umweltamt zu bündeln und um 50.000 €uro zu erhöhen.“

Bitte teilen Sie uns mit, bis wann die geforderten Unterlagen vorgelegt werden und welche Fördermittel vom Landkreis für freiwillige Leistungen zur Schaffung oder Vernetzung von Biotopen und zum Erhalt bedrohter Tierarten seit dem Kreistagsbeschluss vom 15.07.2021 aufgrund welcher Richtlinien des Landkreises oder welcher sonstigen Grundlagen gewährt oder zugesagt worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Bruer                                                        gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                      Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                             CDU-Kreistagsfraktion